Art und Ausmaß der Verwendung der Volksgruppensprachen und die Einstellung von Assistenzkindergartenpädagogen
LGBL_BU_20070209_13Art und Ausmaß der Verwendung der Volksgruppensprachen und die Einstellung von AssistenzkindergartenpädagogenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.02.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/2007 Stück 6
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Jänner 2007 betreffend Art und Ausmaß der Verwendung der Volksgruppensprachen und die Einstellung von Assistenzkindergartenpädagoginnen oder Assistenzkindergartenpädagogen in gemischtsprachigen Kinderbetreuungseinrichtungen
StF: LGBl. Nr. 13/2007
Auf Grund der § 2a Abs. 8 und § 9 Abs. 5 Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert mit Gesetz LGBl. Nr. 3/2007, sowie des § 4 Tagesheimstättengesetz, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert mit Gesetz LGBl. Nr. 73/2005, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung beziehen sich auf gemischtsprachige Kinderbetreuungseinrichtungen.
(2) Gemischtsprachige Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Abs. 1 sind gemischtsprachige Kindergärten und Kinderkrippen gemäß § 2a und § 9 Abs. 5 Kindergartengesetz 1995 sowie gemischtsprachige Tagesheimstätten gemäß § 4 Tagesheimstättengesetz.
Art und Ausmaß der Verwendung der Volksgruppensprache
§ 2. (1) Der Gebrauch der jeweiligen Volksgruppensprache hat mindestens zwölf Stunden in der Woche zu erfolgen. Soweit nicht zwingende organisatorische Gründe (zB Gruppeneinteilung, Dienstpläne des Betreuungspersonals) entgegenstehen, ist für die Betreuung in der Volksgruppensprache tunlichst an jedem Tag, an dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist, eine Stunde zu verwenden.
(2) Die Betreuung in der Volksgruppensprache obliegt grundsätzlich den vom Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung einzustellenden Kindergartenpädagoginnen oder Kindergartenpädagogen, die nachweislich über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügen. Die Betreuung in der Volksgruppensprache hat durch jede dieser Kindergartenpädagoginnen oder jeden dieser Kindergartenpädagogen je nach Bedarf bis zu dem ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechenden Stundenausmaß, gegebenenfalls auch in höchstens zwei Kindergruppen, zu erfolgen.
Beistellung von Assistenzkindergartenpädagoginnen oder
Assistenzkindergartenpädagogen
§ 3. (1) Die Beistellung von
Assistenzkindergartenpädagoginnen oder Assistenzkindergartenpädagogen, die nachweislich über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügen, durch das Land erfolgt nach Maßgabe des Abs. 2 in gemischtsprachigen öffentlichen und privaten Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des § 2a Abs. 1 Kindergartengesetz 1995 sowie in gemischtsprachigen öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des § 2a Abs. 2 Kindergartengesetz 1995.
(2) Die Beistellung von Assistenzkindergartenpädagoginnen oder Assistenzkindergartenpädagogen hat nur insoweit zu erfolgen, als dies zur Gewährleistung der Betreuung in der Volksgruppensprache im Ausmaß von zwölf Wochenstunden unter Berücksichtigung des Betreuungsausmaßes gemäß § 2 Abs. 2 erforderlich ist.
(3) Sofern die Beistellung von Assistenzkindergartenpädagoginnen oder Assistenzkindergartenpädagogen länger als für einen Zeitraum von zwei Jahren erfolgt, hat der Erhalter der öffentlichen oder privaten Kinderbetreuungseinrichtung die forthin entstehenden Kosten für die erforderliche Beistellung zu tragen.
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