Burgenländische Straßengesetz-Novelle 2006
LGBL_BU_20070209_11Burgenländische Straßengesetz-Novelle 2006Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.02.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/2007 Stück 6
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. Dezember 2006, mit dem das Burgenländische Straßengesetz 2005 geändert wird (Burgenländische Straßengesetz-Novelle 2006)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Straßengesetz 2005, LGBl. Nr. 79, wird wie folgt geändert:
„VI. Abschnitt: Umgebungslärmschutz
§ 37a Erhebung der Hauptverkehrsstraßen
§ 37b Strategische Lärmkarten
§ 37c Aktionspläne
§ 37d Anhörung und Veröffentlichung
§ 37e Umweltprüfung für Aktionspläne"
angefügt:
„VII. Abschnitt: Zuständigkeiten; Straf-, Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 38 Straßenbehörden
§ 39 Straßenverwaltung
§ 40 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 41 Strafbestimmungen
§ 42 Übergangsbestimmungen
§ 43 Wirksamkeitsbeginn; Außerkrafttreten von
Rechtsvorschriften, Verweisungen
§ 44 Umsetzungshinweise"
„(2a) Planungen für Straßen sind, wenn die Voraussetzungen des § 10a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes sinngemäß vorliegen, einer Umweltprüfung nach den §§ 10a bis 10g des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen zu unterziehen. Ein nochmaliges Anhörungsverfahren gemäß § 6 Abs. 2 kann in diesen Fällen entfallen. § 10a Abs. 6 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes gilt sinngemäß auch für Straßenbauvorhaben."
„VI. Abschnitt
Umgebungslärmschutz
§ 37a
Erhebung der Hauptverkehrsstraßen
(1) Die Landesregierung hat spätestens einen Monat ab Inkrafttreten dieses Gesetzes festzustellen, welche Straßen ein jährliches Verkehrsaufkommen von über sechs Millionen Kraftfahrzeugen aufweisen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die von ihnen verwalteten Straßen, auf die diese Voraussetzungen zutreffen, der Landesregierung zeitgerecht bekannt zu geben. Die Meldung ist bis 31. Mai 2010, und danach alle fünf Jahre, zu aktualisieren.
(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 30. November 2008 festzustellen, welche Straßen ein jährliches Verkehrsaufkommen von über drei Millionen Kraftfahrzeuge aufweisen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Meldung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 festgestellten Hauptverkehrsstraßen und die aktualisierten Feststellungen sind spätestens einen Monat nach den genannten Terminen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Wege der Bundesdienststellen mitzuteilen.
§ 37b
Strategische Lärmkarten
(1) Die Landesregierung hat strategische Lärmkarten zur Bewertung der auf den Verkehr zurückzuführenden Lärmbelastung auszuarbeiten, und zwar
(2) Die strategischen Lärmkarten (Abs. 1) haben den Anforderungen der Anhänge IV und VI der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen. Die Lärmsituation ist mittels eines Tag-Abend-Nacht-Lärmindexes sowie eines Nachtlärmindexes darzustellen. Falls die Lärmbelastung ein Ausmaß erreicht, das zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen oder unzumutbaren Belästigungen führen könnte, ist diese Überschreitung der Schwellenwerte gesondert darzustellen und die davon betroffene Wohnbevölkerung auszuweisen.
(3) Im Rahmen der Ausarbeitung der Lärmkarten sind die betroffenen Gemeinden auf Verlangen der Landesregierung verpflichtet,
(4) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Richtlinie 2002/49/EG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstellung der Lärmkarten zu erlassen, insbesondere über
(5) Die strategischen Lärmkarten sind der Europäischen Kommission im Wege der Bundesdienststellen zu übermitteln, und mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.
§ 37c
Aktionspläne
(1) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der strategischen Lärmkarten nach § 37b Abs. 1 Pläne zur Regelung der Lärmprobleme und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung (Aktionspläne) auszuarbeiten, und zwar
(2) Die Aktionspläne gemäß Abs. 1 haben den Anforderungen des Anhanges V der Richtlinie 2002/49/EG zu entsprechen. Ist in der Lärmkarte ein Ausmaß an Lärmbelastungen ausgewiesen, das zu gesundheitsschädlichen Auswirkungen oder unzumutbaren Belästigungen führen könnte, so sind im betreffenden Aktionsplan Lärmschutzmaßnahmen vorrangig für dieses Gebiet vorzusehen.
(3) Im Rahmen der Ausarbeitung der Aktionspläne sind die betroffenen Gemeinden verpflichtet, auf Verlangen der Landesregierung mitzuteilen, welche Maßnahmen sie hinsichtlich der von Gemeindestraßen ausgehenden Lärmbelastungen zu ergreifen beabsichtigen.
(4) Falls Maßnahmen Teil der Aktionspläne werden sollen, die nicht in die Zuständigkeit des Landes fallen, dürfen diese nur mit Zustimmung der betroffenen Stelle aufgenommen werden.
(5) Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Richtlinie 2002/49/EG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erstellung der Aktionspläne erlassen.
(6) Die Aktionspläne sind der Europäischen Kommission im Wege der Bundesdienststellen zu übermitteln und mindestens alle fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und bei Bedarf zu überarbeiten.
§ 37d
Anhörung und Veröffentlichung
(1) Die Landesregierung hat den Entwurf des Aktionsplanes und einen allgemein verständlichen Erläuterungsbericht, die zugehörige strategische Lärmkarte sowie eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte des Aktionsplanes während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung und den Bezirkshauptmannschaften mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Auflage ist im Amtsblatt für das Land Burgenland kundzumachen.
(2) Während der Auflagefrist kann jeder schriftlich zum Entwurf des Aktionsplanes Stellung nehmen. Darauf ist in der Kundmachung der Auflage hinzuweisen.
(3) Die einlangenden Stellungnahmen sind zu würdigen und bei der Erlassung des Aktionsplanes zu berücksichtigen.
(4) Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen Aktionsplan und die zugehörige strategische Lärmkarte beim Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Amtsblatt für das Land Burgenland ist auf die Auflage beim Amt der Landesregierung und die Fundstelle im Internet hinzuweisen.
§ 37e
Umweltprüfung für Aktionspläne
(1) Ein Aktionsplan ist vor seiner Erlassung oder Änderung einer Umweltprüfung zu unterziehen, wenn die Voraussetzungen des § 10a des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes sinngemäß vorliegen.
(2) Die §§ 10a bis 10d, 10e Abs. 1, §§ 10f und 10g des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Der Umweltbericht hat Teil des nach § 37d Abs. 1 mit dem Entwurf des Aktionsplanes aufzulegenden Erläuterungsberichtes zu sein. Die Erklärung nach § 10f Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes ist gemeinsam mit dem Aktionsplan nach § 37d Abs. 4 zu veröffentlichen."
„(9) § 7 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2007 gilt nur für Planungen von Straßen, mit deren Bau erst nach dem 1. März 2007 begonnen wird."
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:
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