Datum der Kundmachung
06.02.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/2007 Stück 4
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30. Jänner 2007, mit der die Burgenländische Jagdverordnung geändert wird
Auf Grund der §§ 70 Abs. 3, 78 Abs. 4, 79 Abs. 4, 87 Abs. 11 und § 116 Abs. 4 Bgld. Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 11/2005, wird verordnet:
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004 ausgeführt werden (Burgenländische Jagdverordnung), LGBl. Nr. 23/2005, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 2/2006, wird wie folgt geändert:
„14. Abschnitt
Ermittlung von Wildschäden im Wald
§ 99 Bewertungsmethoden; Arten der Schäden
§ 99a Grundsätze der Schadensaufnahme und Schadensbewertung
§ 100 Verbissschäden
§ 101 Bewertung der Verbissschäden
§ 101a Schadenersatz wegen ausbleibender Naturverjüngung
§ 102 Schälschäden
§ 103 Erhebung, Einstufung und Bewertung von Schälschäden
§ 104 Fegeschäden
§ 105 Schadensbewertung an forstlichen Spezialkulturen"
„§ 6
Wilddichte
„(3) Die Mitglieder der Wahlkommission, die nicht Kraft ihres Amts als Bürgermeisterin oder Bürgermeister Mitglieder sind, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Städten mit eigenem Statut von der Landesregierung) auf Vorschlag der bei der vorangegangenen Landwirtschaftskammerwahl wahlwerbenden Gruppen im Verhältnis der Stärke dieser Gruppe in der Gemeinde bestellt. Wenn nach dieser Berechnung zwei wahlwerbende Gruppen auf ein Mitglied den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu bestellen."
„(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat auf Verlangen einer wahlwerbenden Gruppe, die sich an der Wahlwerbung beteiligen will, eine Ausfertigung der Wahlliste gegen Ersatz der Kosten auszufolgen."
„(4) Die Wiederholungsprüfung hat den gesamten Prüfungsstoff gemäß § 53 zu erfassen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nur im praktischen Teil nicht entsprochen, hat sich die Wiederholungsprüfung nur auf diesen Teil zu beschränken, wenn die Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholt wird; andernfalls ist die gesamte Prüfung zu wiederholen."
Rehböcke der Klasse I vom 1. November bis 30. April
Rehböcke der Klasse II vom 1. November bis 15. April
Schmalgeißen vom 1. Jänner bis 15. April
Rehgeißen und
Nachwuchsstücke vom 1. Jänner bis 31. August"
„(1) Die Genehmigung des Abschussplanes ist in Anpassung an den gegebenen Wildstand, an den daraus zu erwartenden Zuwachs und unter Rücksichtnahme auf den für das betreffende Jagdgebiet anzustrebenden Wildstand zu erteilen. Bei den der Genehmigung zugrunde zu legenden Erwägungen sind insbesondere auch das im Jagdgebiet bestehende Geschlechterverhältnis sowie die dem Wildstand durch Wildseuchen, Naturkatastrophen oder sonstige Ursachen bereits zugefügten oder drohenden Verluste zu berücksichtigen. Ist auf Grund eines forstlichen, landwirtschaftlichen oder jagdfachlichen Gutachtens eine Anpassung des Wildstandes oder ein Ausgleich des Geschlechterverhältnisses notwendig, ist dafür ein mehrjähriger Zeitraum vorzusehen. Anzustreben ist ein Geschlechterverhältnis 1:1 und ein biologisch günstiger Altersklassenaufbau.
(2) Beim Rotwild gilt als kleinste Planungseinheit der Hegering. Auf einen allenfalls den Hegering überschreitenden Lebensraum des Rotwildes ist Bedacht zu nehmen.
(3) Bei Vorliegen eines Geschlechterverhältnisses 1:1 und eines biologisch günstigen Altersklassenaufbaus sind bei Rotwild folgende Hundertsätze zu bewilligen:
30 % Hirsche
30 % Tiere
40 % Nachwuchsstücke
Die Aufteilung der Hirsche in Altersklassen hat folgendermaßen
zu erfolgen:
Altersklasse III: 50 %
Altersklasse II: 20 %
Altersklasse I: 30 %
Rundungen auf ganze Stücke sind vorzunehmen.
(4) Sind beim Rotwild die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses der Ab- oder Zuschlag für den aus dem jeweiligen Tierbestand errechneten Abschuss zu ermitteln. Um diese Stückzahl ist der Abschuss bei den Hirschen zu vermindern und bei den Tieren zu erhöhen oder nur bei den Tieren zu erhöhen.
(5) Zur Herstellung einer Abs. 3 entsprechenden Altersklassenstruktur bei den Hirschen ist der aus dem Tierbestand errechnete Abschuss in jener Altersklasse zu vermindern oder ersatzlos zu streichen, in welcher Defizite im Bestand auftreten.
(6) Beim Rehwild sind bei ausgeglichenem Geschlechterverhältnis folgende Hundertsätze zu bewilligen:
33 % Böcke
33 % Geißen
34 % Nachwuchsstücke
Rundungen auf ganze Stücke sind vorzunehmen.
Die Aufteilung der Rehböcke in Altersklassen hat
folgendermaßen zu erfolgen:
Altersklasse II: mindestens 40 %
Altersklasse I: höchstens 60 %
Sind beim Rehwild diese Voraussetzungen nicht gegeben, so ist zur Herstellung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses jener Ab- oder Zuschlag für den aus dem jeweiligen Geißenbestand errechneten Abschuss zu ermitteln. Um diese Stückzahl ist der Abschuss beim männlichen Geschlecht zu vermindern und beim weiblichen Geschlecht zu vermehren oder nur beim weiblichen Geschlecht zu vermehren.
(7) Für Damwild sind die Bestimmungen wie bei Rotwild, bei Muffelwild wie bei Rehwild sinngemäß anzuwenden."
(1) Für die Ermittlung von Wildschäden im Wald sind nachfolgende Bewertungsmethoden anzuwenden:
Wildschäden sind
(2) Wildschäden an zum forstlichen Bewuchs gehörenden, aber forstwirtschaftlich nicht zur Nutzung bestimmten Sträuchern oder Bäumen des Nebenbestandes, sind nicht zu bewerten.
(3) Bei der Ermittlung von Wildschäden im Wald ist zunächst festzustellen, ob
(4) Eine Bestandesschädigung liegt vor, wenn eine Verminderung der Bestandesstabilität, zB durch Ausfall von Mischbaumarten oder eine Verminderung der Pflanzenanzahl oder Stammzahl unterhalb 70 % der in den §§ 101 und 103 angegebenen maximal notwendigen Pflanzenanzahl beziehungsweise maximal zu bewertenden Stammzahl, zu erwarten ist.
(5) Kann die Bestandesschädigung (Abs. 4) durch forstliche Maßnahmen verhindert werden und werden diese forstlichen Maßnahmen als Teil der Wildschadensentschädigung bewertet, so ist keine Bestandesschädigung eingetreten.
(6) Alle sonstigen Schäden sind als Einzelpflanzen- bzw. Einzelstammschädigungen anzusehen.
§ 99a
Grundsätze der Schadensaufnahme und Schadensbewertung
(1) Eine Vollaufnahme ist durchzuführen:
(2) Bei allen das Ausmaß nach Abs. 1 übersteigenden Schadensflächen kann eine Stichprobenaufnahme erfolgen.
(3) Bei der Stichprobenerhebung beträgt:
(4) Bei sehr ungleichmäßiger Schadensverteilung auf der Schadensfläche sind Teilflächen mit annähernd gleichartigem Schadbild auszuscheiden. Für diese sind jeweils die Stichprobenergebnisse hochzurechnen.
(5) Sind der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung die Entgelte für Lieferungen (zB Preise für Forstpflanzen oder Holz) oder sonstige Leistungen (zB Fremdarbeiten) zugrunde zu legen, ist die auf das Entgelt entfallende Umsatzsteuer
(6) Grundsätzlich sind bei der Bewertung von Wildschäden nach dieser Verordnung jene Arbeitskosten zu unterstellen, die bei Einsatz ortsüblicher familienfremder Arbeitskräfte anfallen.
(7) Die Bewertung von Einzelpflanzen bzw. Einzelstammschädigungen hat nach den §§ 100 bis 105 zu erfolgen.
(8) Bei einer Bestandesschädigung ist zu dem nach Abs. 7 ermittelten Schaden, mit Ausnahme der nach § 101 Abs. 7 hinzuzuzählenden Kosten, ein Zuschlag von 40 % zuzurechnen.
§ 100
Verbissschäden
(1) Verbissschäden sind die durch das Abäsen der Höhentriebe oder Seitentriebe an Pflanzen des forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Als Abäsen des Triebes gilt bereits das Abäsen seiner Leitknospe.
(2) Bei Verbissschäden ist zu erheben:
(3) Die gesamte Pflanzenanzahl pro ha ist die Summe aller geschädigten und ungeschädigten Pflanzen dividiert durch die Gesamtfläche des geschädigten Bestandes in ha.
(4) Folgende Schädigungsgrade sind zu unterscheiden:
Schädigungsgrad Wipfelknospe und/oder Verbiss der
Teil des Leittriebes Seitentriebe
I (schwach) nicht verbissen mehr als 90 %
II (mittel) fehlen bis 90 %
III (stark
= Totalschaden) fehlen mehr als 90 %
Schädigungsgrad Verbiss der Seitentriebe
in der oberen Kronenhälfte
I (schwach) 30 bis 60 %
II (mittel) mehr als 60 bis 90 %
III (stark = Totalschaden) mehr als 90 %
(5) Die Standortsgüte wird mit den Stufen „schlecht", „mittel" und „gut" festgelegt. Zu ihrer Ermittlung sind vergleichbare Nachbarbestände heranzuziehen. Bei 40-jährigen und älteren Beständen von Fichten ist die Standortsgüte in Abhängigkeit von Alter und Oberhöhe aus der Tabelle Anlage 28 zu bestimmen. Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die Mittelhöhe der vorherrschenden Bäume. Bei Beständen von Fichten die jünger als 40 Jahre sind, ist die Standortsgüte anhand des fünfjährigen Höhenzuwachses oberhalb der Brusthöhe herrschender Bäume aus der Tabelle Anlage 29 zu ermitteln. Sind vergleichbare Fichtenbestände nicht vorhanden, ist die Standortsgüte gutachtlich festzulegen.
(6) Das Wuchsalter der Pflanzen ist gleich der Zahl der Jahre seit der Bestandesbegründung. Bei Naturverjüngungen ist ein wirtschaftliches Alter anzunehmen, das dem Alter einer vergleichbaren Kultur entspricht. Naturverjüngungen mit einem Alter von weniger als vier Jahren sind einer einjährigen Kultur gleichzuhalten. Bei annähernd gleichaltrigen Beständen ist mit einem mittleren Wuchsalter des Bestandes zu rechnen, bei besonders ungleichaltrigen Beständen können Altersgruppen gebildet werden.
(7) Der Zeitlohnindex resultiert aus der Division des aktuellen Zeitlohnes in Euro für Forstfacharbeiter in der Privatwirtschaft durch den Betrag von 10 Euro.
§ 101
Bewertung der Verbissschäden
(1) Der Schaden ist mit Null zu bewerten, wenn noch 90 % der Zielbestockung in nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendiger Pflanzenzahl (Abs. 3), annähernd gleichmäßig über die Fläche verteilt, unbeschädigt geblieben sind. Bei Mischbeständen ist dabei von den Flächenanteilen der jeweiligen Baumarten auszugehen.
(2) Der Bewertung sowie der Bestimmung der tatsächlich vorhandenen Pflanzenanzahl sind nur jene Pflanzen zugrunde zu legen, die mindestens ein Drittel der Oberhöhe der jeweiligen Baumart des Verjüngungsbestandes erreicht haben.
(3) Die nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige Pflanzenanzahl je Hektar beträgt bei:
(4) Bei anderen Baumarten ist die maximal notwendige Pflanzenanzahl nach forstfachlichen Gesichtspunkten gutachtlich festzulegen.
(5) Bei Überbestockung (höhere Pflanzenanzahl als die nach waldbaulichen Grundsätzen maximal notwendige) sind lineare Reduktionsfaktoren für die Pflanzen aller Schädigungsgrade in Anwendung zu bringen. Diese Reduktionsfaktoren ergeben sich für die einzelnen Baumarten aus der Division der maximal notwendigen Pflanzenanzahl durch die tatsächlich vorhandene. Bei Mischbeständen sind dabei die Flächenanteile der jeweiligen Baumarten zu berücksichtigen.
(6) Die Schadenshöhe ist für die jeweiligen Schädigungsgrade durch Multiplikation des Grundwertes laut Tabellen der Anlagen 30 bis 32 mit der Anzahl der geschädigten Pflanzen sowie mit dem Zeitlohnindex zu ermitteln. Bei überbestockten Beständen sind die Schadensbeträge für die einzelnen Schädigungsgrade mit dem Reduktionsfaktor gemäß Abs. 4 zu reduzieren.
(7) Bei Verbiss von Mischbaumarten mit dem Schädigungsgrad III (§ 100 Abs. 4) sind die nach Abs. 5 ermittelten Werte mit folgenden Faktoren zu vervielfachen:
Fichte, Kiefer: 1,0
Lärche, Douglasie, Buche, Ahorn, Esche,
Erle, Vogelkirsche, Hainbuche: 1,5
Tanne, Eiche, Ulme, Wildbirne, Wildapfel,
Elsbeere, Eberesche, Speierling, Mehlbeere: 2,0
Als Mischbaumart gilt eine Baumart, wenn ihr Anteil an der tatsächlichen Bestockung kleiner gleich 20 % ist.
(8) Im Falle eines Totalschadens (Schädigungsgrad „stark") sind die gesamten bis zum Bewertungstag für Pflege und Schutz der geschädigten Pflanzen getätigten Aufwendungen und bei erforderlicher Nachbesserung die Nachbesserungskosten, wenn die Nachbesserung nicht mehr aussichtsreich ist, der Jetztwert der auf die geschädigten Pflanzen entfallenden Aufforstungskosten zuzuzählen.
(9) Wird eine geschädigte Pflanze nach dem Schädigungsgrad „stark" bewertet, so ist diese dauerhaft zu markieren und bei Verbissschadensbewertungen in Folgejahren nicht mehr zu berücksichtigen.
§ 101a
Schadenersatz wegen ausbleibender Naturverjüngung
(1) Ein Naturverjüngungsbestand ist dann gegeben, wenn er das Hiebsunreifealter gemäß Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2005, überschritten hat.
(2) Die ausbleibende Naturverjüngung in Naturverjüngungsbeständen ist mittels geeigneter Kontrollzäune nachzuweisen. Kontrollzäune sind dann geeignet, wenn
(3) Ein Schadenersatzanspruch gebührt dann, wenn sich innerhalb des Kontrollzaunes eine Verjüngung eingestellt hat, die außerhalb des Zaunes eine bei wildschadensfreiem Wachstum ausreichende Verjüngung für die Schadensfläche erwarten ließe.
(4) Die Schadenshöhe für die Schadensfläche ist in Abhängigkeit von der Standortsgüte (Tabelle Anlage 28 oder Tabelle Anlage 29) durch Multiplikation des Grundwertes laut Tabelle Anlage 33 mit dem Zeitlohnindex sowie mit der Schadensfläche in Hektar zu ermitteln.
(5) Die Abgeltung eines Wildschadens wegen Ausbleiben der Naturverjüngung auf derselben Schadensfläche kann pro Vegetationsperiode nur einmal geltend gemacht werden.
§ 102
Schälschäden
(1) Schälschäden sind die durch Abreißen der Rinde und Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen oder Wurzeln des forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Nicht als Schälschäden gelten Kratzwunden bis zu 1 cm Breite, durch die das Holz nicht freigelegt wurde.
(2) Hat die geschädigte Pflanze zur Zeit der Verursachung des Schälschadens das Alter von 15 Jahren noch nicht erreicht, ist der Schälschaden wie ein Fegeschaden zu bewerten.
(3) In allen anderen Fällen ist der Schaden nach § 103 zu bewerten.
§ 103
Erhebung, Einstufung und Bewertung von Schälschäden
(1) Es sind zu erheben:
(2) Das Wuchsalter ist das tatsächliche Alter des Baumes. Dieses ist
(3) Hinsichtlich der Standortsgüte werden die Stufen schlecht, mittel und gut unterschieden.
Bei 40-jährigen und älteren Beständen ist die Standortsgüte in Abhängigkeit von Alter und Oberhöhe aus der Tabelle Anlage 28 zu bestimmen.
Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die Mittelhöhe der vorherrschenden Bäume.
Bei Beständen von Fichte, die jünger als 40 Jahre sind, ist die Standortsgüte anhand des fünfjährigen Höhenzuwachses oberhalb der Brusthöhe vorherrschender Bäume aus der Tabelle Anlage 29 zu ermitteln. Bei anderen Baumarten ist die Standortsgüte gutachtlich zu ermitteln.
(4) Die Stammzahl je Hektar ergibt sich aus der Division der Stammzahl auf der Schadensfläche durch das Flächenausmaß in Hektar. Die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar ist für Nadelholz der Tabelle Anlage 34 und für Laubholz der Tabelle Anlage 35 zu entnehmen.
(5) Jeder geschädigte Baum ist nach forstfachlichen Gesichtspunkten gutachtlich entweder dem Endbestand oder dem ausscheidenden Bestand zuzuordnen. Im Endbestand ist von folgender Stammzahl je Hektar in ausreichender räumlicher
Verteilung auszugehen:
Nadelholz: 600
Laubholz: 300.
Die Bestimmung des Schädigungsgrades richtet sich nach der maximalen Schälwundenbreite. Bei mehreren Schälwunden sind die Ausmaße der Schälwundenbreiten zu addieren, wobei überlappende Bereiche nicht addiert werden.
Beim Nadelholz werden beim Endbestand folgende
Schädigungsgrade unterschieden:
schwach: Breite bis 5 cm
mittel: Breite über 5 cm bis zum halben Stammumfang
stark: Breite größer als der halbe Stammumfang
Beim Laubholz werden beim Endbestand folgende Schädigungsgrade
unterschieden:
schwach: Breite bis 5 cm
stark: Breite über 5 cm
(6) Bei Nadel-Laub-Mischbeständen sind bei der
(7) Je nach Höhe des Blochholzerlöses für Fichte, Güteklasse B, Stärkeklasse 2b und der Standortsgüte erfolgt die Bewertung der Schälschäden mit Hilfe der Tabellen der Anlagen 36 bis 41. Liegt eine Überbestockung vor (tatsächliche Stammzahl je Hektar größer als die maximal zu bewertende Stammzahl je Hektar), ist der Schadenswert des ausscheidenden Bestandes mit einem Faktor zu reduzieren, der sich aus der Division der maximal zu bewertenden Stämme je Hektar durch die tatsächliche Stammzahl je Hektar errechnet.
(8) Treten neue Schälschäden auf bereits geschälten Stämmen des Endbestandes auf, ist der neue Schaden dann zu bewerten, wenn der alte Schaden einen geringeren Schälgrad als den Schälgrad „stark" aufweist. Bei der Bestimmung des Schälgrades eines bereits geschälten Stammes ist der alte Schaden mit zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des neuen Schadens ist der Tabellenwert des alten Schadens in Abzug zu bringen.
§ 104
Fegeschäden
(1) Fegeschäden sind die durch Abschlagen oder Abreiben der Rinde mit dem Geweih und durch Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen des forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Einem Fegeschaden ist das beim Fegen bewirkte Herausziehen von Pflanzen des forstlichen Bewuchses gleichzuhalten.
(2) Fegeschäden an Bäumen bis zu 15 Jahren sind wie Verbissschäden im Schädigungsgrad „stark" und an Bäumen von über 15 Jahren wie Schälschäden zu bewerten.
§ 105
Schadensbewertung an forstlichen Spezialkulturen
(1) Bei forstlichen Spezialkulturen im Sinne des § 115 Bgld. Jagdgesetz 2004 sind die verursachten Wildschäden nach den nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten tatsächlichen Aufwänden, Ertragserwartungen und Schadensauswirkungen unter Zugrundelegung der zur Zeit der Schadensverursachung zutreffenden Werte zu bewerten. Ein Trittschaden, eine Gefahrenerhöhung oder der Wert einer besonderen Vorliebe bleiben bei der Schadensbewertung außer Betracht.
(2) Soweit der Wildschaden an forstlichen Spezialkulturen (Abs. 1) einen erwarteten Ertrag verzögert, ist er mit dem höheren der beiden Werte
(3) Soweit der Wildschaden an forstlichen Spezialkulturen (Abs. 1) nicht behebbare Verschlechterungen bewirkt, ist er mit dem höheren der beiden Werte
(4) Bei der Bewertung von Wildschäden an Christbaumkulturen und Forstgärten sind solche Schäden nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die solche Anpflanzungen bei ordentlicher Wirtschaftsführung geschützt zu werden pflegen (§ 115 Bgld. Jagdgesetz 2004)."
„(3) Die Änderungen der Verordnung in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 7/2007 treten mit 1. Februar 2007 in Kraft."
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.