Datum der Kundmachung
19.01.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 4/2007 Stück 2
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 23. November 2006, mit dem das Burgenländische Jugendschutzgesetz 2002 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Jugendschutzgesetz 2002, LGBl. Nr. 54, wird wie folgt geändert:
„(2) Unternehmerinnen oder Unternehmer und Veranstalterinnen oder Veranstalter sowie deren Beauftragte haben auf Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen."
„(5) Die Landesregierung kann mit Verordnung Medien, Datenträger (zB Abbildungen, Schriften, Filme, Videos, CD, DVD, Disketten oder ähnliche Informationsträger), Gegenstände und Dienstleistungen, die eine Gefährdung im Sinne des Abs. 1 bewirken können, als jugendgefährdend bezeichnen."
„(1) Jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen verboten."
„(3) Es ist verboten, jungen Menschen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke und Tabakwaren an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen anzubieten oder an sie abzugeben."
„(4) Junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sowie Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die eine solche Übertretung (Abs. 1) begehen, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die für die Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt zuständige Organisationseinheit der Bezirksverwaltungsbehörden hat junge Menschen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sowie Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gemeinsam mit deren Erziehungsberechtigten zu einem Belehrungs- und Informationsgespräch über den Sinn der Jugendschutzbestimmungen zu laden. Verheiratete, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zu einem Belehrungs- und Informationsgespräch über den Sinn der Jugendschutzbestimmungen zu laden."
„(5) Wird seitens dieser jungen Menschen sowie der Verheirateten, Zivildiener und Angehörigen des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Belehrungs- und Informationsgespräch über den Sinn der Jugendschutzbestimmungen abgelehnt oder einer zweimaligen nachweislichen Ladung zu diesem Belehrungs- und Informationsgespräch unentschuldigt keine Folge geleistet, sind diese jungen Menschen sowie Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mit einer Geldstrafe bis 200 Euro zu bestrafen. Das strafbare Verhalten endet mit der Ablehnung des Belehrungs- und Informationsgesprächs oder mit dem ungenützten Ablauf des zweiten unentschuldigt nicht eingehaltenen Ladungstermins. Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei diesen jungen Menschen sowie bei Verheirateten, Zivildienern und Angehörigen des Bundesheeres, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht festzusetzen."
„(7) Nach den Bestimmungen des VStG können für verfallen erklärt werden:
„(3) Die Änderungen des Titels sowie der §§ 1, 3 Z 4, § 6 Abs. 1, 2, 3, § 10 Abs. 1, 5, § 11 Abs. 1, 3, § 12 Abs. 2, 4, 5, 7 und § 13 Abs. 2 und der Entfall des § 14 durch die Novelle LGBl. Nr. 4/2007 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft."
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