Datum der Kundmachung
19.01.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/2007 Stück 2
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 23. November 2006, mit dem das Gesetz über das Kindergartenwesen und Hortwesen (Kindergartengesetz 1995) geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2005, wird wie folgt geändert:
„(4) Soweit in Kindergärten, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, nicht zumindest eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge beschäftigt ist, die oder der auch über die erforderlichen Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt, oder sonstige Gründe es erfordern, hat das Land - sofern dies nicht durch eine andere Gebietskörperschaft erfolgt - sowohl in öffentlichen Kindergärten, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, als auch in Privatkindergärten, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, für die Beistellung einer Assistenzkindergartenpädagogin oder eines Assistenzkindergartenpädagogen zu sorgen, die oder der neben den Erfordernissen gemäß § 19 Abs. 3 nachweislich auch über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt."
„(5) Sowohl der gesetzliche Kindergartenerhalter von öffentlichen Kindergärten, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, als auch der Kindergartenerhalter von Privatkindergärten, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, hat zumindest eine Kindergartenpädagogin oder einen Kindergartenpädagogen zu bestellen, die oder der nachweislich auch über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt."
„ (6) Sofern einer Bestellung nach Abs. 5 besonders berücksichtigungswürdige Gründe - insbesondere bei Mangel an geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern oder bei bestehenden Dienstverhältnissen mit anderen Kindergartenpädagoginnen oder Kindergartenpädagogen - entgegenstehen, ist Abs. 4 anzuwenden. Diesfalls hat eine bestellte Kindergartenpädagogin oder ein bestellter Kindergartenpädagoge den Nachweis über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beistellung einer Assistenzkindergartenpädagogin oder eines Assistenzkindergartenpädagogen zu erbringen.
(7) Wird der Nachweis der bestellten Kindergartenpädagogin oder des bestellten Kindergartenpädagogen über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache nicht innerhalb des Zeitraumes gemäß Abs. 6 erbracht, hat sowohl der gesetzliche Kindergartenerhalter jener öffentlichen Kindergärten, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, als auch der Kindergartenerhalter jener Privatkindergärten, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, nach Ablauf dieser zwei Jahre die forthin entstehenden Kosten für die erforderliche Beistellung der Assistenzkindergartenpädagogin oder des Assistenzkindergartenpädagogen zu tragen."
„(5) Für jeden Kindergarten sind einschließlich der Leiterin oder dem Leiter so viele Kindergartenpädagoginnen oder Kindergartenpädagogen zu bestellen wie Kindergruppen vorhanden sind. Für gemischtsprachige öffentliche Kindergärten, in denen die Voraussetzungen gemäß § 2a Abs. 1 und 2 vorliegen, und für gemischtsprachige Privatkindergärten, in denen die Voraussetzungen gemäß § 2a Abs. 1 vorliegen, sind die Bestimmungen des § 2a Abs. 5, 6 und 7 anzuwenden."
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