Datum der Kundmachung
19.01.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2007 Stück 2
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 19. Oktober 2006, mit dem das Buschenschankgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Buschenschankgesetz, LGBl. Nr. 57/1979, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„(1) Ausgeschenkt werden dürfen:
„(2) Der Ausschank von zugekauftem Wein oder aus zugekauften Trauben hergestelltem Wein im Buschenschank ist verboten."
„(1) Bei der Ausübung des Buschenschankes ist außer den im § 2 angeführten Getränken auch der Ausschank von Mineralwasser, Sodawasser, kohlesäurehältigen Erfrischungsgetränken (alkoholfrei) und Milch gestattet."
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