Datum der Kundmachung
28.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/2006 Stück 46
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. Dezember 2006 über den Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Rahmen der Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG)
StF: LGBl. Nr. 66/2006
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Geltungsbereich und Zuständigkeit
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zuständigkeit
Nachprüfungsverfahren
§ 3 Nachprüfungsantrag
§ 4 Fristen für Nachprüfungsanträge
§ 5 Inhalt des Nachprüfungsantrags
§ 6 Parteien des Nachprüfungsverfahrens
§ 7 Nichtigerklärung von Entscheidungen
Einstweilige Verfügung
§ 8 Antrag auf einstweilige Verfügung
§ 9 Wirkungen des Antrags auf einstweilige Verfügung
§ 10 Parteien
§ 11 Erlassung einer einstweiligen Verfügung
Feststellungsverfahren
§ 12 Antrag auf Feststellung
§ 13 Fristen
§ 14 Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrags
§ 15 Parteien des Verfahrens
§ 16 Feststellung von Rechtsverstößen
Gemeinsame verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 17 Auskunftspflicht
§ 18 Bekanntmachungen und Verständigungen
§ 19 Mündliche Verhandlung
§ 20 Entscheidungsfristen
§ 21 Mutwillensstrafen
§ 22 Gebühren
§ 23 Gebührenersatz
Schlussbestimmungen
§ 24 Umsetzungshinweise
§ 25 Übergangsbestimmungen
§ 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Geltungsbereich und Zuständigkeit
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Landesgesetz regelt den Rechtsschutz gegen
Entscheidungen der Auftraggeberinnen oder Auftraggeber in Verfahren nach den bundesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens (Vergabeverfahren), die gemäß Artikel 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollzugsbereich des Landes fallen.
(2) Die Vergabe von Dienstleistungskonzessionsverträgen gilt nicht als Vergabeverfahren im Sinne des Abs. 1.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Die Gewährung von Rechtsschutz im Sinne des § 1 Abs. 1 obliegt dem Unabhängigen Verwaltungssenat.
(2) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes ist der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren, zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und zur Durchführung von Feststellungsverfahren zuständig.
(3) Bis zur Zuschlagserteilung oder bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist der Unabhängige Verwaltungssenat zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen die bundesgesetzlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens und die dazu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig
(4) Nach Zuschlagserteilung ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig
(5) Nach Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig
(6) Bis zur Zuschlagserteilung oder bis zur Erklärung des Widerrufs eines Vergabeverfahrens ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Feststellung zuständig, ob die Auftraggeberin oder der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen der Bieterin oder des Bieters um Fortführung des Verfahrens das Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet, noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
Nachprüfungsverfahren
Nachprüfungsantrag
§ 3. (1) Eine Unternehmerin oder ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung oder bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ein Interesse am Abschluss eines den bundesgesetzlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrags behauptet wird und durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) Ist die zwischen dem Zugang der Verständigung über das Ausscheiden und der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung liegende Zeitspanne kürzer als die im § 4 vorgesehene Frist, ist eine Bieterin oder ein Bieter berechtigt, unter einem die Nachprüfung des Ausscheidens und die Nachprüfung der Zuschlagsentscheidung oder der Widerrufsentscheidung innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen zu beantragen.
(3) Dem Nachprüfungsantrag kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu. Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmerinnen oder Unternehmern angefochten, hat der Unabhängige Verwaltungssenat unter Bedachtnahme auf bundesgesetzlich vorgesehene Geheimhaltungspflichten hinsichtlich der Anzahl und Bezeichnung der am Vergabeverfahren Beteiligten nach Möglichkeit die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zulässig.
Fristen für Nachprüfungsanträge
§ 4. (1) Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können, einzubringen.
(2) Diese Frist nach Abs. 1 verkürzt sich auf sieben Tage
(3) Anträge auf Nachprüfung einer Ausschreibung sind,
Inhalt des Nachprüfungsantrags
§ 5. (1) Ein Antrag gemäß § 3 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Ein Nachprüfungsantrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
Parteien des Nachprüfungsverfahrens
§ 6. (1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind jedenfalls die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
(2) Parteien sind ferner jene Unternehmerinnen oder Unternehmer, die durch die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen nachteilig berührt sein können (Antragsgegnerinnen oder Antragsgegner). Insbesondere ist im Fall der Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter Partei.
(3) Die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter verliert die Parteistellung, wenn sie oder er nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens (§ 18 Abs. 3) begründete Einwendungen gegen die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung erhebt. Andere Parteien im Sinne des Abs. 2 verlieren ihre Parteistellung, wenn sie ihre begründeten Einwendungen gegen die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller begehrte Entscheidung nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung nach § 18 Abs. 1 erheben. Sofern vor Ablauf dieser Fristen eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung zu erheben.
(4) Haben mehrere Unternehmerinnen oder Unternehmer dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers angefochten, kommt ihnen in allen Nachprüfungsverfahren betreffend diese Entscheidung Parteistellung zu.
Nichtigerklärung von Entscheidungen
§ 7. (1) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.
Einstweilige Verfügung
Antrag auf einstweilige Verfügung
§ 8. (1) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat auf Antrag einer Unternehmerin oder eines Unternehmers, der oder dem die Antragsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet scheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat zu enthalten:
(3) Wenn noch kein Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der geltend gemachten Rechtswidrigkeit gestellt wurde, ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur zulässig, wenn er vor Ablauf der im § 4 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit eingebracht wird.
(4) Wird ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zwar rechtzeitig gestellt, in weiterer Folge aber bis zum Ablauf der im § 4 bezeichneten Frist kein zulässiger Nachprüfungsantrag zur Bekämpfung der im Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezeichneten Rechtswidrigkeit gestellt oder ein bereits gestellter Nachprüfungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist wieder zurückgezogen, ist das Verfahren zur Erlassung der einstweiligen Verfügung formlos einzustellen. Eine allenfalls bereits erlassene einstweilige Verfügung tritt in diesem Fall mit Ablauf der im § 4 bezeichneten Frist oder mit dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Nachprüfungsantrags außer Kraft. Die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber sind vom Außer-Kraft-Treten der einstweiligen Verfügung unverzüglich zu verständigen.
(5) Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
Wirkungen des Antrags auf einstweilige Verfügung
§ 9. Anträgen auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlags, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrags gemäß § 18 Abs. 6 bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber darf bis zur Entscheidung über den Antrag
Parteien
§ 10. Parteien im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die Antragstellerin oder der Antragsteller und die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
Erlassung der einstweiligen Verfügung
§ 11. (1) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers, der sonstigen Bewerberinnen und Bieterinnen oder Bewerber und Bieter und der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf ihre Erlassung abzuweisen.
(2) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers bis zur Entscheidung über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(3) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Die einstweilige Verfügung ist unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Die einstweilige Verfügung ist unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.
(4) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar.
Feststellungsverfahren
Antrag auf Feststellung
§ 12. (1) Eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der ein Interesse am Abschluss eines den bundesgesetzlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrags hatte, kann, sofern ihr oder ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist, die Feststellung beantragen, dass
(2) Eine Bieterin oder ein Bieter, die oder der ein Interesse am Abschluss eines den bundesgesetzlichen oder gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrags hatte, kann die Feststellung beantragen, dass die Auftraggeberin oder der Auftraggeber nach erheblicher Überschreitung der Zuschlagsfrist und entgegen dem Ersuchen der Bieterin oder des Bieters um Fortführung des Verfahrens ein Verfahren weder durch eine Widerrufserklärung oder Zuschlagserteilung beendet noch das Verfahren in angemessener Weise fortgeführt hat.
(3) Werden hinsichtlich desselben Vergabeverfahrens Feststellungsanträge nach Abs. 1 von mehreren Unternehmerinnen oder Unternehmern gestellt, sind die Verfahren nach Möglichkeit zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Kostenersparnis zulässig.
(4) Wird während eines anhängigen Nachprüfungsverfahrens der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, ist das Verfahren auf Antrag der Unternehmerin oder des Unternehmers, die oder der den Nachprüfungsantrag gestellt hat, als Feststellungsverfahren weiter zu führen. Dies gilt auch, wenn ein Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats über den Antrag auf Nichtigerklärung einer Auftraggeberentscheidung vom Verfassungsgerichtshof oder vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben wurde und vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs oder des Verwaltungsgerichtshofs der Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist. Bis zur Stellung eines Antrags gemäß dem ersten Satz ruht das Verfahren; wird bis zum Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 1 kein Antrag im Sinne dieses Absatzes gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen. § 13 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht einzurechnen ist.
Fristen
§ 13. (1) Das Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags, des Widerrufs oder der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens erlischt, wenn der Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder Abs. 4 nicht binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt gestellt wird, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller vom Zuschlag, vom Widerruf oder von der rechtswidrigen Wahl des Vergabeverfahrens Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können, längstens jedoch sechs Monate nach Zuschlagserteilung oder Widerruf des Vergabeverfahrens.
(2) Das Recht auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 erlischt, wenn der Antrag nicht binnen einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der rechtswidrigen Zuschlagserteilung oder ab dem Zeitpunkt, in dem man hiervon Kenntnis hätte haben können, gestellt wird, längstens jedoch sechs Monate nach Zuschlagserteilung.
Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrags
§ 14. (1) Ein Antrag gemäß § 12 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1 ist unzulässig, wenn der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens nach den §§ 3 ff hätte geltend gemacht werden können.
(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1, 2 oder 4 ist unzulässig, wenn trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
Parteien des Verfahrens
§ 15. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 2 Abs. 4 bis 6 sind die Antragstellerin oder der Antragsteller, die Auftraggeberin oder der Auftraggeber und eine allfällige Zuschlagsempfängerin oder ein allfälliger Zuschlagsempfänger.
Feststellung von Rechtsverstößen
§ 16. Eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 4 oder 5 ist nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.
Gemeinsame Verfahrensrechtliche Bestimmungen
Auskunftspflicht
§ 17. (1) Im Geltungsbereich dieses Landesgesetzes haben Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und vergebende Stellen dem Unabhängigen Verwaltungssenat alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmerinnen oder Unternehmer.
(2) Hat eine Auftraggeberin oder ein Auftraggeber, eine vergebende Stelle oder eine Unternehmerin oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, kann der Unabhängige Verwaltungssenat, wenn die Auftraggeberin oder der Auftraggeber oder die Unternehmerin oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen der oder des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
Bekanntmachungen und Verständigungen
§ 18. (1) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat den Eingang eines nicht offenkundig unzulässigen Nachprüfungsantrags (§ 3 Abs. 1) unverzüglich im Internet bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Die im Nachprüfungsantrag bezeichnete Auftraggeberin oder der darin bezeichnete Auftraggeber ist durch den Unabhängigen Verwaltungssenat unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrages zu verständigen. Diese Verständigung hat die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Angaben zu enthalten.
(3) Im Fall der Bekämpfung einer Zuschlagsentscheidung ist die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter jedenfalls durch den Unabhängigen Verwaltungssenat unverzüglich persönlich vom Eingang des Nachprüfungsantrags zu verständigen. Diese Verständigung hat die in Abs. 1 genannten Angaben zu enthalten.
(4) In einem Nachprüfungsverfahren ist die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Internet bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung hat jedenfalls auch die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten.
(5) Im Nachprüfungsverfahren betreffend die Überprüfung einer Zuschlagsentscheidung ist die für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieterin oder der für den Zuschlag in Aussicht genommene Bieter von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat persönlich zu verständigen.
(6) Vom Eingang eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die Untersagung der Erteilung des Zuschlages, die Untersagung der Erklärung des Widerrufs oder die Unterlassung der Angebotseröffnung begehrt wird, ist die betroffene Auftraggeberin oder der betroffene Auftraggeber durch den Unabhängigen Verwaltungssenat unverzüglich persönlich zu verständigen. In dieser Verständigung ist auf die Rechtsfolgen gemäß § 9 hinzuweisen.
Mündliche Verhandlung
§ 19. (1) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat eine mündliche Verhandlung auf Antrag oder, wenn er dies für erforderlich hält, von Amts wegen durchzuführen.
(2) Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag oder in den Einwendungen nach § 6 Abs. 3 zu stellen. Der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnerinnen oder Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, eine Woche nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien wirksam zurückgezogen werden.
(3) Soweit dem Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, nicht entgegensteht, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteienantrags entfallen, wenn
(4) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss keine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden.
Entscheidungsfristen
§ 20. (1) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers ist unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch binnen einer Woche nach Einlangen des Antrags zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen zehn Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung an alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
Mutwillensstrafen
§ 21. Im Nachprüfungsverfahren und im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 20 000 Euro. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 VStG sinngemäß anzuwenden.
Gebühren
§ 22. (1) Für Anträge gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten. Anträge auf Überführung eines Nachprüfungsverfahrens in ein Feststellungsverfahren (§ 12 Abs. 4) und Anträge auf Erstreckung einer einstweiligen Verfügung (§ 11 Abs. 3) unterliegen keiner Gebühr.
(2) Die Gebühr ist bei der Antragstellung zu bezahlen. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften müssen die Gebühr nur einmal bezahlen.
(3) Die Höhe der Gebühr und die Art der Einzahlung ist von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen. Die Gebühr muss nach sachlichen Merkmalen abgestuft werden; als solche kommen insbesondere in Betracht: die Art des Antrags oder des Auftragsgegenstands; der Wert des Auftrags, der Gegenstand des Vergabeverfahrens ist; der mit dem Verfahren verbundene Aufwand oder der Nutzen, der mit dem Antrag für die Antragstellerin oder den Antragsteller verbunden ist. Auf die Höhe der für die entsprechenden Verfahren vor dem Bundesvergabeamt nach bundesrechtlichen Bestimmungen festgesetzten Gebühren, den mit der Durchführung des entsprechenden Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat verbundenen Aufwand der Behörde und den mit der Antragstellung verbundenen Nutzen für die Antragstellerin oder den Antragsteller hat die Landesregierung Bedacht zu nehmen.
(4) Die Landesregierung kann vorsehen, dass sich die Gebührensätze jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres in dem Ausmaß ändern, in dem sich der durchschnittliche österreichische Verbraucherpreisindex des zweitvorgegangenen Jahres im Verhältnis zum Jahr 2004 geändert hat.
Gebührenersatz
§ 23. (1) Der Unabhängige Verwaltungssenat hat die Hälfte der Gebühr rückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats zurückgezogen wird.
(2) Die Antragstellerin oder der Antragsteller, die oder der vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat wenn auch nur teilweise obsiegt, hat Anspruch auf Ersatz der gemäß § 22 entrichteten Gebühren durch die Auftraggeberin oder den Auftraggeber. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz der entrichteten Gebühren, wenn sie oder er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(3) Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung besteht nur dann, wenn dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde.
(4) Über den Gebührenersatz entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
Schlussbestimmungen
Umsetzungshinweise
§ 24. Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Übergangsbestimmungen
§ 25. (1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des Burgenländischen Vergabe-Nachprüfungsgesetzes - VNPG, LGBl. Nr. 34/2003, fortzuführen. Ist ein Nachprüfungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits anhängig, so gelten für das Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen die Bestimmungen des Burgenländischen Vergabe-Nachprüfungsgesetzes - VNPG, LGBl. Nr. 34/2003.
(2) Nach einer Aufhebung eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenats durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof, welche nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erfolgt, ist das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen. Bieterinnen oder Bieter, die einen Teilnahmeantrag gemäß § 5 Burgenländische Vergabe-Nachprüfungsgesetz - VNPG, LGBl. Nr. 34/2003, gestellt haben, besitzen auch in diesem fortgesetzten Verfahren Parteistellung.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 26. Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland in Kraft. Gleichzeitig tritt das Burgenländische Vergabe-Nachprüfungsgesetz - VNPG, LGBl. Nr. 34/2003, außer Kraft.
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