Datum der Kundmachung
20.12.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/2006 Stück 45
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Dezember 2006, über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen (Bgld. VOLV - LuFw)
Aufgrund des § 94g Abs. 2 Z 6 lit. c der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37/1977, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2006, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Expositionsgrenzwert
§ 4 Auslösewert
§ 5 Grenzwerte für bestimmte Räume
§ 6 Bewertungen und Messungen
§ 7 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
§ 8 Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung
der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
§ 9 Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
§ 10 Bauliche und raumakustische Maßnahmen
§ 11 Maßnahmen an der Quelle
§ 12 Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und
Arbeitsvorgänge
§ 13 Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 14 Persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung,
Verzeichnis
§ 15 Ausnahmen
§ 16 Auflegen zur Einsichtnahme
§ 17 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
§ 18 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Anhang A: Definition und Bewertung: Lärmgrößen
Anhang B: Definition und Bewertung: Vibrationsgrößen
Geltungsbereich
§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Arbeitsstätten im Sinne des § 88 Abs. 1 und 2 der LArbO, in denen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer während ihrer Arbeit einer Gefährdung durch Lärm oder durch Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind
Expositionsgrenzwert
§ 3. (1) Die nachstehenden Expositionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 5 m/s²;
Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 1,15 m/s²;
Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 85 dB bzw. ppeak
= 140 Pa (entspricht: LC,peak = 137 dB);
(2) Abweichend von Abs. 1 kann bei Lärmexpositionen, die von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken, als Beurteilungszeitraum für den Auslösewert (§ 4 Abs. 1 Z 3), und den Expositionsgrenzwert (§ 3 Abs. 1 Z 3) anstatt des Tages (8 h) eine Woche (40 h) herangezogen werden, sofern
(3) Wenn die Expositionsgrenzwerte überschritten werden, müssen die Dienstgeberinnen oder Dienstgeber
Auslösewert
§ 4. Die Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sollte, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist, keinen der folgenden Auslösewerte überschreiten. Wenn die Exposition der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Vibrationen überschreitet, sind §§ 6 bis 9 anzuwenden. Wenn die Exposition der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer einen der folgenden Auslösewerte für Lärm überschreitet, sind § 8 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 anzuwenden. Die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Auslösewerte betragen:
Für Hand-Arm-Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2;
Für Ganzkörper-Vibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2;
Für gehörgefährdenden Lärm: LA,EX,8h = 80 dB bzw. ppeak
= 112 Pa (entspricht: LC,peak = 135 dB).
Grenzwerte für bestimmte Räume
§ 5. (1) Bei Ganzkörper-Vibrationen in Räumen nach Z 1
bis 3 ist die Exposition so niedrig wie möglich zu halten und darf maximal den Auslösewert erreichen. Bei Lärm in Räumen nach Z 1 bis 3 dürfen die folgenden Beurteilungspegel nicht überschritten werden, wobei die von außen einwirkenden Geräusche, wie Lärm aus anderen Räumen, Nachbarschaftslärm, Verkehrslärm, Fluglärm, Lärm von einer Baustelle, in die Bewertung einzubeziehen sind:
(2) Zur Einhaltung der Grenzwerte nach Abs. 1 Z 1 bis 3 darf Gehörschutz nicht herangezogen werden.
Bewertungen und Messungen
§ 6. (1) Lärm und Vibrationen an den Arbeitsplätzen sind einer Bewertung nach dem Stand der Technik zu unterziehen. Dazu können zB Betriebsanleitungen, Herstellerinnen- oder Hersteller- oder Inverkehrbringerangaben, Arbeitsverfahrensvergleiche, veröffentlichte Informationen, wie wissenschaftliche Erkenntnisse oder Vergleichsdatenbanken oder Berechnungsverfahren, herangezogen werden.
(2) Kann aufgrund einer solchen Bewertung eine Überschreitung der Auslöse- oder Expositionsgrenzwerte oder eine Überschreitung der Grenzwerte für bestimmte Räume nicht sicher ausgeschlossen werden, so muss die Bewertung auf Grundlage einer repräsentativen Messung erfolgen.
(3) Dienstgeberinnen oder Dienstgeber haben dafür zu sorgen, dass Bewertungen und Messungen
(4) Bewertungen und Messungen dürfen nur von fachkundigen Personen oder Diensten durchgeführt werden. Diese müssen die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und die Gewähr für die gewissenhafte und repräsentative Durchführung der Bewertungen und Messungen nach dem Stand der Technik bieten. Als Fachkundige können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(5) Fachkundige Personen oder Dienste müssen über die, je nach Art der Aufgabenstellung, notwendigen und geeigneten Einrichtungen verfügen (zB Software für Berechnungen, Messgeräte, die den vorherrschenden Bedingungen insbesondere unter Berücksichtigung der Merkmale der zu messenden physikalischen Größe angepasst sind, oder aus denen die physikalische Größe eindeutig und repräsentativ abgeleitet werden kann, Vergleichsdaten, einschlägige technische Normen).
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren
§ 7. (1) Dienstgeberinnen oder Dienstgeber müssen die Gefahren, denen die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer durch Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, ermitteln und beurteilen und dabei insbesondere Folgendes berücksichtigen:
(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist, ausgehend vom Ist-Zustand, Bedacht zu nehmen auf
(3) Die Ermittlung und Beurteilung ist regelmäßig zu aktualisieren. Eine Überprüfung und erforderlichenfalls eine Anpassung gemäß § 91b Abs. 2 LArbO hat insbesondere auch zu erfolgen, wenn die Ermittlung und Beurteilung aufgrund bedeutsamer Veränderungen veraltet sein könnte, oder wenn es sich aufgrund der Ergebnisse einer Bewertung oder Messung oder aufgrund der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung als erforderlich erweist.
Information, Unterweisung, Anhörung und
Beteiligung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer
§ 8. (1) Wenn ein Auslösewert überschritten ist, muss eine Information und Unterweisung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach §§ 84 und 94b LArbO erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer nach § 84a LArbO hat sich insbesondere zu beziehen auf:
Maßnahmen und Maßnahmenprogramm
§ 9. (1) Gefahren durch Lärm oder Vibrationen müssen am Entstehungsort ausgeschlossen oder so weit verringert werden, als dies nach dem Stand der Technik und der Verfügbarkeit von geeigneten technischen Mitteln möglich ist.
(2) Um Lärm und Vibrationen auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau zu senken, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber unter Beachtung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 80 LArbO) geeignete Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 auswählen und durchführen.
(3) Wenn einer der nachstehenden Werte überschritten wird, müssen Dienstgeberinnen oder Dienstgeber bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 76a Abs. 3 LArbO auch ein Programm mit Maßnahmen aus den §§ 10 bis 13 festlegen und durchführen:
Bauliche und raumakustische Maßnahmen
§ 10. (1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind bauliche Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition, wie die Gestaltung und Auslegung der Räume und Arbeitsplätze festzulegen. Bei Lärm sind nach Möglichkeit raumakustische Maßnahmen mit einem mittleren Schallabsorptionsgrad von (m,B = 0,25 (leerer Raum, Planungswert) oder (m = 0,3 (eingerichteter Raum) für die Oktavbandmittenfrequenzen von 500, 1 000 und 2 000 Hz zu setzen.
(2) Raumakustische Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 müssen jedenfalls gesetzt werden, wenn damit unterschritten werden kann
Maßnahmen an der Quelle
§ 11. Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind Maßnahmen an der Quelle zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition an der Quelle festzulegen, wie
Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel
und Arbeitsvorgänge
§ 12. Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind Maßnahmen betreffend Arbeitsmittel und Arbeitsvorgänge festzulegen, wie
Technische und organisatorische Maßnahmen
§ 13. (1) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind technische Maßnahmen festzulegen:
(2) Im Maßnahmenprogramm nach § 9 sind organisatorische Maßnahmen festzulegen, wie
Persönliche Schutzausrüstung,
Kennzeichnung, Verzeichnis
§ 14. (1) Für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Auslösewert für Lärm überschritten ist, ist Gehörschutz zur Verfügung zu stellen. Für Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) überschritten ist, muss der Gehörschutz so ausgewählt werden, dass die individuelle Exposition der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer den Expositionsgrenzwert nicht überschreitet. Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, die sich in Bereichen aufhalten, in denen der Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm überschritten ist, müssen diesen Gehörschutz benutzen.
(2) Um den Expositionsgrenzwert für Vibrationen zu unterschreiten, ist den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, sofern für die spezifische Einwirkung eine Schutzausrüstung erhältlich ist, durch die die individuelle Exposition der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer unter den Expositionsgrenzwert gesenkt werden kann. Bei weiter verwendeten Arbeitsmitteln gemäß § 15 Abs. 1 ist neben der Durchführung aller in Betracht kommender anderer Maßnahmen den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, um die Vibrationseinwirkung so weit wie möglich weiter zu verringern. Außerdem ist erforderlichenfalls persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Kälte und Nässe, zB Handschuhe als Witterungsschutz bei Hand-Arm-Vibrationen, bereitzustellen. Die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer müssen die persönliche Schutzausrüstung benutzen.
(3) Bereiche, in denen ein Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm (Abs. 4) oder, bei Übertragung von Vibrationen über den Boden, der Expositionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen überschritten ist, sind in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Wenn dies technisch möglich und aufgrund der Expositionsgefahr gerechtfertigt ist, sind sie auch abzugrenzen und ist der Zugang einzuschränken.
(4) Die Überschreitung von Expositionsgrenzwerten nach Abs. 1 und 3 ist zu beurteilen
(5) Das Verzeichnis lärmexponierter Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer im Sinne des § 91b Abs. 4 Z 6 LArbO ist für jene Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer zu führen, die einer personenbezogenen Exposition über dem Expositionsgrenzwert für gehörgefährdenden Lärm ausgesetzt sind, wobei die individuelle Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist.
Ausnahmen
§ 15. (1) Gemäß § 94h Abs. 1 LArbO wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, außer von § 5, § 9 Abs. 3 Z 3 und des § 10 Abs. 2, und mit Maßgabe des Abs. 2 keine Ausnahme zulassen darf.
(2) Hinsichtlich des Expositionsgrenzwertes für Vibrationen darf die Behörde gemäß § 94h Abs. 2 LArbO Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer Vibrationen ausgesetzt sind, die in der Regel unter den Auslösewerten liegen, aber von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwanken und gelegentlich den Expositionsgrenzwert überschreiten können.
(3) Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen nur erteilt werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller,
(4) Ausnahmebescheide nach Abs. 2 dürfen weiters nur erteilt werden:
Auflegen zur Einsichtnahme
§ 16. Die in dieser Verordnung genannten internationalen Normen ISO 1999:1990, ISO 2631-1:1997 und ÖNORM EN ISO 5349-1:2001 liegen in der Amtsbibliothek des Amtes der Burgenländischen Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten auf. Sie können auch beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, bezogen werden.
Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
§ 17. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 18. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund der LArbO erlassene Bescheide werden durch diese Verordnung nicht berührt, mit der Maßgabe, dass bescheidmäßige Vorschreibungen von Grenzwerten für Lärm oder für Vibrationen außer Kraft treten und die in §§ 3, 4 und 5 festgelegten Werte Anwendung finden.
(3) Abweichend von § 3 Abs. 1 erster Satz dürfen Arbeitsmittel, die vor dem 7. Juli 2007 verwendet werden und bei deren Verwendung trotz Durchführung aller in Betracht kommender Maßnahmen nach dieser Verordnung die Einhaltung der Expositionsgrenzwerte für Vibrationen nicht möglich ist, bis 7. Juli 2011 weiter verwendet werden.
(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 Z 2 gilt für Arbeitsräume, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung für einfache Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten genutzt werden, ein Grenzwert von LA,r = 70 dB.
(5) § 10 Abs. 2 gilt nicht für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits bestehende Arbeitsstätten.
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