Landschaftsschutzgebiet Rosalia - Kogelberg und Naturpark Rosalia – Kogelberg
LGBL_BU_20061024_54Landschaftsschutzgebiet Rosalia - Kogelberg und Naturpark Rosalia – KogelbergGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.10.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2006 Stück 40
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Oktober 2006, mit der Bereiche des Bezirkes Mattersburg zum „Landschaftsschutzgebiet Rosalia - Kogelberg" und zum „Naturpark Rosalia - Kogelberg" erklärt werden
Auf Grund der §§ 23 und 25 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2004, wird verordnet:
Schutzgebietsgrenzen
§ 1. (1) Teile der freien Landschaft (§ 11 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990) der Gemeinden Bad Sauerbrunn, Baumgarten, Draßburg, Forchtenstein, Loipersbach, Marz, Mattersburg, Pöttelsdorf, Pöttsching, Rohrbach, Schattendorf, Sieggraben, Sigleß, Wiesen und Zemendorf-Stöttera werden zum „Landschaftsschutzgebiet Rosalia - Kogelberg" erklärt.
(2) Die Grenzen des „Landschaftsschutzgebietes Rosalia - Kogelberg" verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage zu dieser Verordnung. Diese Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung.
Schutzgegenstand
§ 2. Schutzgegenstand ist die Erhaltung der naturräumlichen Ausstattung des Landschaftsschutzgebietes mit seinen Waldflächen und insbesondere der typischen, vielfältig gegliederten Kulturlandschaft sowie Gewässern samt Begleitvegetation und historischen Denkmälern.
Schutzzweck
§ 3. Durch die Unterschutzstellung soll/sollen
(1) 1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gewährleistet und erhalten werden;
(2) 1. die Hügellandschaften mit ihrer natürlichen Ausstattung als Lebensraum einer artenreichen Tier- und Pflanzenwelt,
(3) 1. die natürlichen und naturnahen Waldgesellschaften erhalten und gesichert oder wieder begründet werden;
Verbote
(2) Insbesondere ist es verboten,
Bewilligungspflichtige Vorhaben
§ 5. Folgende Vorhaben bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung:
Bewilligungen
§ 6. (1) Im Einzelfall kann die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten des § 4 bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 und 6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990 gegeben sind.
(2) Bewilligungen in Verfahren nach § 5 sind von der Landesregierung zu erteilen, wenn
Land- und Forstwirtschaft
§ 7. Die zeitgemäße, nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt von den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 2, 3, 4 und 5 unberührt, sofern kein Eingriff vorliegt, der dem Schutzgegenstand (§ 2) oder dem Schutzzweck (§ 3) entgegen steht oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigt.
Jagd und Fischerei
§ 8. Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei wird durch diese Verordnung nicht eingeschränkt.
Entwicklungs-, Sanierungs- und Pflegekonzept
§ 9. Für das Landschaftsschutzgebiet ist ein Entwicklungs-, Sanierungs- und Pflegekonzept mit einer Zonierung unterschiedlich wertvoller oder durch unterschiedliche Nutzungsansprüche gekennzeichnete Landschaftsteile anzustreben.
Naturpark Rosalia - Kogelberg
§ 10. (1) Teile des „Landschaftsschutzgebietes Rosalia - Kogelberg", nämlich die Gemeinden Bad Sauerbrunn, Baumgarten, Draßburg, Forchtenstein, Loipersbach, Marz, Pöttelsdorf, Pöttsching, Rohrbach, Schattendorf, Sieggraben, Sigleß und Zemendorf-Stöttera werden zum „Naturpark Rosalia - Kogelberg" erklärt.
(2) Die Grenzen des „Naturparks Rosalia - Kogelberg" verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage zu dieser Verordnung. Diese Anlage ist wesentlicher Bestandteil der Verordnung.
Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
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