Datum der Kundmachung
24.10.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/2006 Stück 40
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Oktober 2006, mit der ein Trockenrasengebiet in der Gemeinde Stotzing zum „Geschützten Lebensraum Stotzinger Heide" erklärt wird
Auf Grund des § 22a des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2004, wird verordnet:
Erklärung zum geschützten Lebensraum
§ 1. (1) Das Grundstück Nr. 597/2, KG Stotzing, wird zum geschützten Lebensraum erklärt.
(2) Die Grenzen des „geschützten Lebensraumes Stotzinger Heide" verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage zu dieser Verordnung. Diese Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung.
Schutzgegenstand und Schutzzweck
§ 2. Diese Verordnung dient dem Schutz des Trockenrasengebietes „Stotzinger Heide" in der KG Stotzing sowie der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten in dem in § 1 bezeichneten Schutzgebiet.
Sicherung des Schutzgegenstandes, Verbote
§ 3. (1) In dem in § 1 bezeichneten Gebiet ist nach Maßgabe der §§ 4, 5 und 6 jeder menschliche Eingriff, der dem Schutzzweck des § 2 widerspricht, verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten:
Bewilligungen
§ 4. Im Einzelfall können Eingriffe in den geschützten Lebensraum bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder für die Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.
Wegegebot
§ 5. Das Betreten des Schutzgebietes ist nur auf markierten Wegen gestattet. Die Markierung von Wegen ist von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer vorzunehmen. Die Benutzung der Zufahrtswege für die zeitgemäße und nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften ist zulässig.
Sonderbestimmungen
§ 6. (1) Von den Verboten und Einschränkungen der §§ 3 und 5 sind ausgenommen:
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung zu melden, sofern sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlasst werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, wenn mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
Pflegeplan
§ 7. Die für die Pflege und Erhaltung des Schutzgebietes sowie die für die dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten notwendigen Maßnahmen sind in Form eines Pflegeplanes verbindlich festzulegen.
Inkrafttreten
§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.
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