Datum der Kundmachung
06.10.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/2006 Stück 38
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. September 2006 über die Neufestsetzung der Tourismusabgaben
Aufgrund des § 26 Abs. 4 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 20/2003, wird verordnet:
§ 1. Die Höhe der pauschalierten Ortstaxen für Mobilheime gemäß § 26 Abs. 3 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992 beträgt 93,27 Euro.
§ 2. Die Höchstbeiträge des Tourismusförderungsbeitrages gemäß § 27 Abs. 2 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992 betragen in der Beitragsgruppe B 466,12 Euro und in der Beitragsgruppe C 186,43 Euro pro Jahr.
§ 3. Die Höchstgrenze für die Tourismusförderungsbeiträge der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft und der Burgenländischen Erdgasversorgungs-Aktiengesellschaft gemäß § 27 Abs. 4 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992 beträgt 26 257,50 Euro.
§ 4. Der Tourismusförderungsbeitrag für
Privatzimmervermieter gemäß § 27 Abs. 5 Burgenländisches
Tourismusgesetz 1992 beträgt
a) in der Ortsklasse I 55,98 Euro
b) in der Ortsklasse II 41,91 Euro
c) in der Ortsklasse III 27,94 Euro
d) in der Ortsklasse IV 13,97 Euro.
§ 5. Die Tourismusabgabe für Ferienwohnungen gemäß § 28 Abs.
5 Burgenländisches Tourismusgesetz 1992 beträgt
a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m² 46,53 Euro
b) bei einer Nutzfläche von mehr
als 30 m² bis 50 m² 65,22 Euro
c) bei einer Nutzfläche von mehr
als 50 m² bis 70 m² 93,27 Euro
d) bei einer Nutzfläche von mehr
als 70 m² bis 100 m² 121,10 Euro
e) bei einer Nutzfläche von mehr
als 100 m² bis 130 m² 149,14 Euro
f) bei einer Nutzfläche von mehr als 130 m² 186,43 Euro.
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. Juli 2001, LGBl. Nr. 24, außer Kraft.
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