Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz - Bgld. LBetreuG
LGBL_BU_20060811_42Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz - Bgld. LBetreuGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.08.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/2006 Stück 32
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 18. Mai 2006 über die vorübergehende Grundversorgung von Asylwerberinnen und Asylwerbern und sonstigen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden (Asylwerberinnen und Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) im Burgenland (Burgenländisches Landesbetreuungsgesetz - Bgld. LBetreuG)
Der Landtag hat beschlossen:
Zielsetzung
§ 1. Ziel dieses Gesetzes ist die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (§ 2) im Burgenland, soweit diese nicht einen Rechtsanspruch auf derartige Hilfeleistungen nach bundesrechtlichen Vorschriften haben.
Zielgruppe
§ 2. (1) Leistungen nach diesem Landesgesetz stehen hilfs- und schutzbedürftigen Fremden auf Antrag oder von Amts wegen zu.
Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält.
Schutzbedürftig sind:
(2) Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der behördlichen oder gerichtlichen Anhaltung.
(3) Die Unterstützung wird für die Dauer des Verlassens des Bundesgebietes ausgesetzt. Soweit Österreich zur Rücknahme verpflichtet ist, ist im Falle der Rückkehr die Anspruchsberechtigung neu zu prüfen.
(4) Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zählen nicht zur Zielgruppe und sind jedenfalls von der Grundversorgung gemäß § 4 ausgeschlossen.
Anspruch
§ 3. (1) Die Antragsteller haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die Hilfsbedürftigkeit der Behörde glaubhaft zu machen.
Krankenhilfe ist zu gewähren, wenn keine Pflichtversicherung besteht und keine Mitversicherung möglich ist.
Bestehendes verwertbares Vermögen, Nachzahlungen von Familienbeihilfeleistungen und Leistungen des Staates aus anderen Titeln, wie beispielsweise Arbeitslosenunterstützung, Karenzgeld, Pflegegeld und Mietzinszuschüsse sind auf die Leistungen der Grundversorgung anzurechnen.
(2) Leistungen der Grundversorgung nach diesem Gesetz sind hilfs- und schutzbedürftigen Fremden zu gewähren, die ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt im Burgenland haben.
(3) Die Grundversorgung ist nur Personen zu gewähren, deren regelmäßige Anwesenheit an der bekannten Aufenthaltsadresse glaubhaft gegeben ist oder welche die Änderung der Aufenthaltsadresse bekannt geben.
(4) Bei der Versorgung der in die Betreuung nach diesem Gesetz aufgenommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur kann das Land Burgenland humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit heranziehen.
Diese werden für das Land tätig und haben diesem über Aufforderung oder bei Notwendigkeit zu berichten und sind im Rahmen des abgeschlossenen Betreuungsvertrages tätig. Die beauftragten Einrichtungen oder Institutionen bzw. die befassten Bediensteten sind vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(5) Eine Haftungserklärung ist gemäß § 2 Abs.1 Z 15 NAG grundsätzlich nach ihrem Inhalt zu beurteilen und für die Begünstigten fünf Jahre durchsetzbar.
Grundversorgung
§ 4. (1) Die Grundversorgung umfasst:
(2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse von Fremden ausreichend befriedigt werden, auch in Teilleistungen gewährt werden.
(3) Fremde gemäß § 2 Abs. 1 haben ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor Gewährung von Leistungen gemäß Abs. 1 bekannt zu geben oder jede Änderung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.
Kostenersatz, Mitwirkungspflicht
§ 5. (1) Die durch Verletzung der im § 4 Abs. 3 bestimmten Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen sind von der oder dem Hilfeempfangenden rückzuerstatten. Für die Rückerstattung können Teilzahlungen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn dies zu einer sozialen Härte führen würde.
(2) Die Hilfeempfangenden oder deren Vertretung sind anlässlich der Hilfegewährung über die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 zu informieren.
(3) Die Leistungen für Fremde oder deren Angehörige können nach Wahrung des Parteiengehöres eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn diese
(4) Fremde, die das im Rahmen der Grundversorgung von der Grundversorgungsstelle zugewiesene Quartier ohne Angabe von Gründen verlassen und danach bei einer anderen Grundversorgung um Wiederaufnahme in die Grundversorgung ansuchen, sind an die ursprüngliche Grundversorgungsstelle zu verweisen. Diese hat die angegebenen Gründe für das Verlassen der Unterkunft und die angebliche neuerliche Hilfsbedürftigkeit zu prüfen. Ein Anspruch auf Wiederaufnahme in ein bestimmtes Quartier besteht nicht. Bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist die Dauer der Abwesenheit besonders zu berücksichtigen, wobei bei einer Abwesenheitsdauer von mehr als einer Woche grundsätzlich von nicht gegebener Hilfsbedürftigkeit auszugehen ist. Die Abmeldung aus der Grundversorgung erfolgt spätestens nach drei Tagen.
Diese Regelung ist sinngemäß auch bei einem Ansuchen um Wiederaufnahme in die Grundversorgung bei der ursprünglich zuständigen Grundversorgungsstelle anzuwenden.
Wird ein angebotenes Quartier trotz Belehrung über die Folgen und einmaliger Wiederholung des Anbotes dasselbe Quartier betreffend abgelehnt, ist grundsätzlich von keinem Quartierbedarf - auch nicht in einem anderen Bundesland - auszugehen. Ein diesbezüglicher Vermerk ist im Betreuungsinformationssystem anzubringen.
(5) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung der Fremden nicht gefährdet werden.
(6) Sämtliche Einkünfte, wie auch der Bezug von Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld sind entsprechend zu berücksichtigen.
Fremden, die zu Einkünften oder Vermögen gelangen, können Kostenersätze vorgeschrieben werden.
Beschäftigung durch Fremde
§ 6. (1) Fremde gemäß § 2 Abs. 1, die in einem organisierten Quartier untergebracht sind, können
(2) Fremde, die in anderen als von der Grundversorgungsstelle organisierten Quartieren wohnen, können mit ihrem Einverständnis zu Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 herangezogen werden.
(3) Für solche Hilfstätigkeiten, mit Ausnahme des persönlichen Wohnbereiches, ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Grundversorgung zu gewähren.
Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde
§ 7. (1) Unbegleitete minderjährige Fremde werden zur Erstabklärung und Stabilisierung durch Maßnahmen, die der psychischen Festigung und dem Schaffen einer Vertrauensbasis dienen sollen, unterstützt. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen.
(2) Für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf sind erforderlichenfalls Wohngruppen, für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde Wohnheime einzurichten. Betreutes Wohnen kann für Betreute, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen, eingerichtet werden. Für die Errichtung und den Betrieb derartiger Einrichtungen gilt § 23 Burgenländisches Jugendwohlfahrtsgesetz sinngemäß.
(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder
Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen
§ 8. (1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 76 NAG rechtfertigen.
(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die nach § 4 vorgesehene Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein. Auf Artikel 8 EMRK ist Bedacht zu nehmen.
Kostenhöchstsätze - Kostenaufteilung - Kostentragung
bei Asylwerberinnen und Asylwerbern
§ 9. Die Kostenhöchstsätze, die Kostenaufteilung und die Kostentragung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Abs. 1 Z 1-14 und § 5 Abs. 2, sowie §§ 7 und 8 richten sich nach der Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, wobei im Einzelfall die dort vorgesehenen Höchstsätze überschritten werden können.
Die Kosten, welche über die Grundversorgungsvereinbarung gemäß Art. 15a B-VG hinausgehen, werden zur Gänze vom Land getragen.
Verwendung personenbezogener Daten
§ 10. (1) Die Landesregierung ist ermächtigt, sich für Zwecke der Gewährleistung der Grundversorgung nach diesem Landesgesetz der automationsunterstützten Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesem Zweck dürfen auch Daten über zu versorgende Menschen in einem Informationsverbundsystem verwendet werden, die sich auf die für die Versorgung relevanten Umstände beziehen, wie insbesondere Namen, Geburtsdatum, persönliche Kennzeichen, Herkunftsland, Dokumentendaten, Berufsausbildung, Religionsbekenntnis, Volksgruppe und Gesundheitszustand.
(2) Darüber hinaus ist die Landesregierung für Zwecke der Abrechnung gemäß Art. 10 bis 12 der Grundversorgungsvereinbarung ermächtigt, Daten von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung automationsunterstützt zu verwenden.
(3) Die Landesregierung darf Daten nach Abs. 1 an die mit der Versorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen und Beauftragte der Länder, an beauftragte Rechtsträger, an das Arbeitsmarktservice, an die Sozialversicherungsträger, an die Sicherheitsbehörden, an die Jugendwohlfahrtsbehörden, an den Fonds zur Integration von Flüchtlingen, an den Vertreter des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge und an ausländische Asylbehörden übermitteln.
(4) Der Hauptverband und der jeweils zuständige österreichische Sozialversicherungsträger haben der Landesregierung und dem unabhängigen Verwaltungssenat Auskünfte über Versicherungsverhältnisse von versorgten Menschen zu erteilen.
(5) Daten nach Abs.1 und 2 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.
Bescheide, Zuständigkeit und Verfahren
§ 11. (1) Für Entscheidungen nach diesem Gesetz ist die Landesregierung Behörde in erster Instanz.
(2) Die Unterstützung erfolgt durch Direktverrechnung, wie etwa der Kosten für Quartier und Bereitstellung der Nahrung, an einen Unterkunftgeber mit der Landesregierung.
(3) Bei antragsgemäßer Bewilligung ist nur über Verlangen der Betroffenen ein Bescheid zu erlassen.
(4) Beantragen Betroffene eine über die Grundversorgung hinausgehende Maßnahme und wird diese nicht gewährt, ist darüber jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen.
(5) Gegen eine Entscheidung der Landesregierung ist eine Berufung zulässig. Darüber entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat. Einer Berufung kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.
Verweise und Umsetzungshinweise
§ 12. (1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(2) Verweise in diesem Gesetz auf internationales Recht sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(3) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:
Inkrafttreten
§ 13. Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
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