Feuerwehr-Tarifverordnung 2006 - FTVO 2006
LGBL_BU_20060731_37Feuerwehr-Tarifverordnung 2006 - FTVO 2006Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/2006 Stück 27
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 11. Juli 2006 über den Kostenersatz für Einsatzleistungen und Beistellungen von Geräten durch Feuerwehren (Feuerwehr-Tarifverordnung 2006 - FTVO 2006)
Auf Grund des § 12 Abs. 8 Burgenländisches Feuerwehrgesetz 1994 - Bgld. FWG 1994, LGBl. Nr. 49, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001 und der Druckfehlerberichtigung LGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Kostenersatz
§ 3 Kostenfreiheit
§ 4 Berechnung
§ 5 Reinigung und Wiederinstandsetzung
§ 6 Sonstige Tarife
§ 7 Umsatzsteuer
§ 8 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Anlage
Tarif A:
Mannschaft
Fahrzeuge und Anhänger
Löschgeräte, Schläuche und Zubehör, Leitern
Geräte mit motorischem Antrieb
Atemschutzgeräte
Werkzeuge, Beleuchtungsgeräte und sonstige Einsatzgeräte
Persönliche Ausrüstung - Schutzbekleidung
Wasserdienst
Kommunikationseinrichtungen
Tarif B:
Pauschalierte Beistellungen und Einsatzleistungen
Tarif C:
Brandmeldeanlagen
Tarif D:
Verbrauchsmaterialien
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. (1) Diese Tarifverordnung beinhaltet die Kostensätze für Einsatzleistungen der Orts- (Stadt-) feuerwehren sowie Betriebsfeuerwehren und für die Benutzung von Feuerwehreinrichtungen.
(2) In den Tarifgruppen A bis C sind die Kostensätze für Einsatzleistungen und für die Beistellung von Personal, Geräten, Ausrüstungsgegenständen und Kommunikationseinrichtungen festgesetzt.
(3) In der Tarifgruppe D sind die Kosten für Verbrauchsmaterialien (wie Bindemittel, Kraftstoffe, Löschmittel, Pölzmaterial, Reinigungsmittel etc.) festgelegt, die getrennt zu verrechnen sind.
Kostenersatz
§ 2. (1) Soweit nach den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts oder aufgrund von Rechtsgeschäften nach Zivilrecht ein Kostenersatz für Einsatzleistungen von Orts- (Stadt-) feuerwehren sowie Betriebsfeuerwehren und für die Benutzung von Feuerwehreinrichtungen zu leisten ist, wird dieser - sofern nicht Kostenfreiheit gemäß § 3 dieser Tarifverordnung vorliegt - nach Maßgabe des Tarifs A bis C und des Tarifs D dieser Tarifverordnung berechnet.
(2) Kostenersatz ist im Besonderen zu leisten bei:
Kostenfreiheit
§ 3. Diese Tarifverordnung findet keine Anwendung:
Berechnung
§ 4. (1) Bei der Beistellung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen ohne Bedienungspersonal der Feuerwehr ist für die Berechnung jener Zeitraum maßgebend, den der Benützer, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Benützungsdauer, im Besitz der beigestellten Gegenstände war. Die Berechnung erfolgt nach den im Teil A enthaltenen Tarifposten. Die Beistellung von fahrbaren Schiebeleitern, Kreislaufgeräten, Pressluftatmern sowie von Geräten, die mit Verbrennungsmotoren oder E-Motoren angetrieben werden sowie von motorbetriebenen Wasserfahrzeugen darf nur mit Bedienungsmannschaft erfolgen.
(2) Der Kostensatz für eine Beistellung von Geräten bzw. Ausrüstungsgegenständen ist mit dem halben Neuwert des beigestellten Gegenstandes nach oben begrenzt, wenn dieser in unbeschädigtem Zustand zurückgestellt wird.
(3) Bei kostenpflichtigen Einsatzleistungen, sonstigen Arbeitsleistungen oder Beistellungen mit Bedienungspersonal der Feuerwehr sind die Wegzeiten vom Standort der Feuerwehr zum Beistellungsort und zurück, mit Ausnahme von Tarif A Pos. 1.06, sowie Wartezeiten und sonstige Unterbrechungen oder Behinderungen, die durch Verschulden der Zahlungspflichtigen oder deren Gehilfinnen oder Gehilfen entstehen in die für die Berechnung maßgebende Zeit einzubeziehen.
(4) Beim Stundensatz ist die erste Stunde jeweils voll zu rechnen. Jede weitere angefangene Stunde wird bis zu 30 Minuten mit dem halben Stundensatz, darüber hinaus mit dem vollen Stundensatz in Rechnung gestellt. Sieht der Tarif A neben den Stundensätzen auch eine Verrechnung nach Tagessätzen vor, so werden Einsatzleistungen bzw. Beistellungen bis zu vier Stunden nach den Stundensätzen, ab der angefangenen fünften Stunde jedoch nach dem Tagessatz (siehe § 4 Abs. 5) verrechnet. Sieht der Tarif A keinen Stundensatz, sondern nur ein pauschalierter Kostensatz ab fünf Stunden vor, so ist dieser Kostensatz auch für die Zeit von ein bis fünf Stunden gültig.
(5) Die Tagessätze (Kostensätze) nach Tarif A Pos. 2.01 bis
2.13 und 4.01 bis 4.07 gelten für einmalige zusammenhängende Leistungen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Stunden; für die übrigen Tarifposten gilt ein Zeitraum von 24 Stunden. Bei Einsatzleistung über den Tagessatz hinaus beginnt die Berechnung wieder von vorne. Löst ein Feuerwehrfahrzeug ein anderes mit der gleichen Tarifpost ab, erfolgt die Verrechnung so, als ob ein Fahrzeug durchgehend in Betrieb gewesen wäre.
(6) Werden Geräte und Ausrüstungsgegenstände von einem zu verrechnenden Feuerwehrfahrzeug entnommen, wobei der vom Landesfeuerwehrverband festgelegte Beladeplan maßgebend ist, hat keine weitere Verrechnung zu erfolgen. Dies gilt jedoch nicht für Verbrauchsmaterial nach Tarif D, beispielsweise für Bindemittel. Vom Feuerwehrfahrzeug zusätzlich mitgeführte Geräte und Ausrüstungsgegenstände sind nach Tarif A zu verrechnen.
(7) Für Bereitstellungen von Feuerwehrfahrzeugen und Anhängern, wo diese nicht zum Einsatz kommen, sind nur 60 Prozent der entsprechenden Tarifposition zu verrechnen. Bei Brandsicherheitswachdiensten im Rahmen von Ausstellungen und Zirkusveranstaltungen kommen jedoch die Pauschaltarifpositionen nach Tarif B zur Anwendung.
(8) Für den Zu- und Abtransport von beigestellten Geräten und Ausrüstungsgegenständen wird ein Kostenersatz nach Tarif A Pos. 2.01 bis 2.17 berechnet, sofern nicht die Bestimmungen nach § 4 Abs. 6 zutreffen. Bedienungsmannschaften werden nach Tarif A Pos. 1.01 verrechnet.
(9) Zur Verrechnung dürfen nur jene Fahrzeuge, Geräte und Mannschaften gelangen, welche entsprechend den taktischtechnischen Dienstvorschriften der Feuerwehren für den Einsatz tatsächlich erforderlich waren.
(10) Die Gebühren/privatrechtlichen Kostensätze für den Anschluss von Brandmeldern (Brandmeldeanlagen) an das Feuerwehr-Brandmeldenetz sowie für die Bereitstellung von Leitungswegen sind halbjährlich, jeweils bis 15. Februar und 15. August, im Voraus zu entrichten. Für Bruchteile eines Monats ist der volle Monatssatz zu verrechnen.
Reinigung und Wiederinstandsetzung
§ 5. Für die Reinigung und Wiederinstandsetzung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Schutzbekleidung nach besonderen Einsätzen, die über das normale Maß hinausgeht (z.B. Einsätzen mit gefährlichen Stoffen, bei Technischen Hilfeleistungen mit besonderer Schmutzbelastung), wird der dafür erbrachte Zeit- und Materialaufwand gesondert berechnet. Erweist sich eine Reinigung oder Wiederinstandsetzung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich, ist der Wiederbeschaffungswert zu verrechnen.
Sonstige Tarife
§ 6. Für die in den nachfolgenden Tarifen nicht enthaltenen Leistungen sind unter sinngemäßer Anwendung vergleichbarer Positionen angemessene Kosten einzuheben.
Umsatzsteuer
§ 7. Die nach dieser Tarifverordnung ermittelten Kostensätze für Orts- (Stadt-) feuerwehren unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht (Mehrwertsteuer).
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
§ 8. (1) Diese Tarifverordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Dezember 1995 über den Kostenersatz für Feuerwehreinsätze (Feuerwehr-Tarifordnung - FTO), LGBl. Nr. 88/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 56/2000, außer Kraft.
Anlage
Tarif A
Beistellung von Mannschaften, Fahrzeugen, Geräten, Ausrüstungsgegenständen und Kommunikationseinrichtungen:
Anmerkung zu Pos. 2.01 bis 2.17:
Die Berechnung der Besatzung der Fahrzeuge erfolgt gesondert nach der Position 1.01.
Die Verrechnung von Treibstoffen ist nur bei Anwendung der Tagessätze zu diesen Tarifpositionen im Sinne der Bestimmungen des Tarifs D gesondert zu verrechnen.
Hinsichtlich eingesetzter Geräte oder Ausrüstungsgegenstände wird auf § 4 Abs. 6 verwiesen.
Trägerfahrzeuge mit entsprechendem Container oder Sattelauflieger (z.B. Öl, GSF, Atem) werden wie die Sonderfahrzeuge behandelt.
Bereitstellungsklausel:
Siehe § 4 Abs. 7.
Hinsichtlich der Reinigung, im Besonderen bei Pos. 2.08 ist § 5 zu beachten!
Anmerkung: Die Beistellung der Geräte mit motorischem Antrieb erfolgt nur mit Bedienungsmannschaft - die Berechnung hierfür erfolgt gesondert nach der Pos. 1.01.
Anmerkung zu Pos. 4.02 bis 4.06: Bei Anwendung der Tagessätze zu diesen Tarifpositionen ist für Geräte mit Antrieb durch Verbrennungsmotoren der verbrauchte Treibstoff im Sinne der Bestimmungen des Tarifs D gesondert zu verrechnen.
Anmerkung: Ein Verleih von Atemschutzgeräten ohne Bedienungsmannschaft ist grundsätzlich verboten; die Berechnung der Mannschaft erfolgt nach der Pos. 1.01.
Anmerkung zu Pos. 6.35:
Zuzüglich Kostensatz nach Pos. 4.03 bis 4.06 für den Betrieb eines Stromerzeugers.
Anmerkung: Die Beistellung eines Motorbootes erfolgt nur mit Bedienungsmannschaft (Schiffsführerin oder Schiffsführer); die Berechnung hierfür erfolgt gesondert nach der Position 1.01.
Anmerkung zu Pos. 8.03 bis 8.07 sowie 8.15 bis 8.17: Bei Anwendung der Tagessätze zu diesen Tarifpositionen ist für Geräte mit Antrieb durch Verbrennungsmotoren der verbrauchte Treibstoff im Sinne der Bestimmungen des Tarifs D gesondert zu verrechnen.
Tarif B
Pauschalierte Beistellungen und Einsatzleistungen:
Tarif C
Brandmeldeanlagen:
Tarif D
Tarif für Verbrauchsmaterialien:
Anmerkung zu den Positionen 1 - 4: Die Berechnung erfolgt zu den Tagespreisen.
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