Pflegegebühren und weiteren Entgelte sowie des Kostenbeitrages an den öffentlichen Krankenanstalten
LGBL_BU_20060712_33Pflegegebühren und weiteren Entgelte sowie des Kostenbeitrages an den öffentlichen KrankenanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.07.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/2006 Stück 25
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Juni 2006 über die Festsetzung der Pflegegebühren und weiteren Entgelte sowie des Kostenbeitrages an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland
Auf Grund der §§ 56 bis 58 und 60 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2005, wird verordnet:
§ 1. Die Pflegegebühr in der allgemeinen Gebührenklasse nachstehender öffentlicher Krankenanstalten wird unter Berücksichtigung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen wie folgt festgesetzt:
A.ö. Krankenhaus Güssing 441,65 Euro
A.ö. Krankenhaus Kittsee 441,65 Euro
A.ö. Krankenhaus Oberpullendorf 441,65 Euro
A.ö. Krankenhaus Oberwart 485,13 Euro
A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder
in Eisenstadt 485,13 Euro
§ 2. In der Sonderklasse wird zum Ersatz des erhöhten Betriebsaufwandes ein Zuschlag zur Pflegegebühr verrechnet.
Dieser beträgt pro Pflegetag:
Einbettzimmer Mehrbettzimmer
A.ö. Krankenhäuser Güssing,
Kittsee, Oberpullendorf 151,52 Euro 101,02 Euro
A.ö. Krankenhaus Oberwart 162,86 Euro 108,57 Euro
A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen
Brüder in Eisenstadt 162,86 Euro 108,57 Euro
§ 3. (1) Für ambulante Leistungen, die nicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgerechnet werden, ist ein Pauschalbetrag einzuheben, der für die innerhalb von jeweils vier Wochen vorgenommene erste Behandlung oder Untersuchung 111,20 Euro und für jede weitere in diesen Zeitraum fallende Behandlung oder Untersuchung 57,70 Euro beträgt.
(2) Für Personen, für die die Kosten aus den Mitteln der Sozialhilfe oder nach dem Heeresversorgungsgesetz zu tragen sind, wird ein Pauschalbetrag von 40,20 Euro pro Fall und Quartal festgesetzt.
(3) Als Kostenersatz für eine Dialyse, die nicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abgerechnet wird, ist ein Betrag von 325 Euro einzuheben.
§ 4. Der Kostenbeitrag in der allgemeinen Gebührenklasse beträgt 6 Euro pro Pflegetag.
§ 5. (1) Die Unterbringungsgebühr für Begleitpersonen nach § 51 Abs. 2 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 beträgt pro Nächtigung einschließlich Verpflegung 40 Euro.
(2) Bei Patientinnen und Patienten bis zu drei Jahren beträgt die Unterbringungsgebühr für eine Begleitperson pro Nächtigung einschließlich Verpflegung 12 Euro.
(3) Für eine Unterbringung in der Sonderklasse wird jeweils ein Zuschlag von 50 % berechnet.
(4) Für die Unterbringung in der allgemeinen Gebührenklasse entfällt die Unterbringungsgebühr gemäß Abs. 1 und 2 für die Dauer von höchstens 28 Kalendertagen in einem Kalenderjahr, wenn die Patientin oder der Patient auf die Mitbetreuung durch die mit aufgenommene Begleitperson angewiesen ist und diese über ein Einkommen verfügt, welches sie gemäß den Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG aus Gründen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit.
§ 6. (1) Alle Leistungen der Krankenanstalten, insbesondere im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich für sozialversicherte Personen und anspruchsberechtigte Angehörige jener Sozialversicherungen, die im Burgenländischen Gesundheitsfonds im Wege des Hauptverbandes zusammengefasst sind, werden von diesem abgegolten.
(2) Für Patientengruppen und Leistungen, für die der Burgenländische Gesundheitsfonds nicht zahlungsverpflichtet ist, wird die Pflegegebühr gemäß § 1 verrechnet.
(3) Für medizinische Leistungen, für die kein Leistungsanspruch gegenüber einem Träger der Sozialversicherung besteht, können vom Rechtsträger der Krankenanstalt kostendeckende Pauschalsätze festgelegt und verrechnet werden.
§ 7. Für den Voranschlag 2006 wurden die Pflegegebühren für die öffentlichen Krankenanstalten in folgender Höhe kostendeckend ermittelt:
A.ö. Krankenhaus Güssing 417,60 Euro
A.ö. Krankenhaus Kittsee 308,74 Euro
A.ö. Krankenhaus Oberpullendorf 347,08 Euro
A.ö. Krankenhaus Oberwart 433,85 Euro
A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen 439,48 Euro
Brüder in Eisenstadt
§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Pflegegebühren und weiteren Entgelte sowie des Kostenbeitrages an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland, LGBl. Nr. 39/2005, außer Kraft.
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