Datum der Kundmachung
29.06.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/2006 Stück 23
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 21. Juni 2006, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Immission des Luftschadstoffes PM10 nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft getroffen werden (IG-L-Maßnahmenkatalog 2006)
Aufgrund von § 9a Abs. 9 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2006, in Verbindung mit §§ 10, 11, 13, 14 und 15 des Immissionsschutzgesetzes - Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003, wird verordnet:
Sanierungsgebiet
§ 1. Als Sanierungsgebiet im Sinn des § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2006, werden die Bezirke Neusiedl am See, Eisenstadt- Umgebung, Mattersburg und Oberpullendorf und die Freistädte Eisenstadt und Rust festgelegt.
Maßnahmen für Anlagen
§ 2. (1) In dem in § 1 festgelegten Sanierungsgebiet dürfen mobile Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren (Anlagen im Sinn des § 2 Abs. 10 Z 2 Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2006), mit Dieselmotoren mit mehr als 18 kW nur eingesetzt werden, wenn sie mit Partikelfiltersystemen ausgestattet sind. Diese Partikelfiltersysteme müssen
Größenbereich 20 bis 300 nm (1 nm = 10-9 m) von mehr als
95 % und
(2) Im Zuge des nachträglichen Einbaus eines Partikelfiltersystems in die genannten Anlagen ist keine Erhöhung der Emissionen CO, HC, NOX und PM gegenüber dem Ausgangszustand des Motors zulässig, insbesondere auch nicht während der Regeneration des Partikelfiltersystems - bezogen auf den Zyklus-Durchschnitt. Weiters ist eine Erhöhung von Schadstoffemissionen (NO2, Dioxine, Furane, PAK, Nitro-PAK, SO2, H2SO4, partikelförmigen Sekundäremissionen und Mineralfaser-Emissionen) im gereinigten Abgas nach dem Partikelfiltersystem gegenüber dem Ausgangszustand des Motors nicht zulässig.
(3) Die Regelung der Abs. 1 und 2 gilt nicht für mobile Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen,
(4) Mobile Maschinen, Geräte und sonstige mobile technische Einrichtungen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 nicht erfüllen und nicht unter den Ausnahmetatbestand des Abs. 3 fallen, dürfen bis 1. Jänner 2015 verwendet werden.
§ 3. (1) Ortsfeste Einrichtungen, die Luftschadstoffe emittieren (Anlagen im Sinn des § 2 Abs. 10 Z 1 Immissionsschutzgesetz - Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2006), die in dem in § 1 festgelegten Sanierungsgebiet liegen und die mit „Heizöl leicht" gemäß ÖNORM C 1108 „Flüssige Brennstoffe - Rückstandsheizöle - Anforderungen" vom 1. Mai 2003 betrieben werden, müssen anstelle dieses Brennstoffes mit einem emissionsärmeren Brennstoff, zB mit „Heizöl extra leicht" gemäß ÖNORM C 1109 „Flüssige Brennstoffe - Heizöl extra leicht - Gasöl zu Heizzwecken - Anforderungen" vom 1. Juli 2003 betrieben werden.
(2) Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn die Versorgung mit emissionsärmeren Brennstoffen sichergestellt ist, die jeweilige Anlage zum Einsatz emissionsärmerer Brennstoffe geeignet ist und der Einsatz dieser emissionsärmeren Brennstoffe nicht zu einer höheren Belastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führt.
Maßnahmen für den Verkehr
§ 4. (1) Im Sanierungsgebiet gilt ein Fahrverbot für Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge, die vor dem 1. Jänner 1992 erstmals zugelassen worden sind.
(2) Ausgenommen von dem Verbot nach Absatz 1 sind
Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte
§ 5. (1) Abstumpfende Streumittel dürfen auf allen für den öffentlichen Fahrzeugverkehr bestimmten Verkehrsflächen im Sanierungsgebiet ausgenommen auf Nebenstraßen mit sehr geringem JDTV ( 1000) nur in einem Korngrößenbereich zwischen 2 und 8 mm verwendet werden. Sie müssen eine kantige Form aufweisen, staubarm und trocken sein und dürfen keine bindigen oder schmierigen Bestandteile enthalten. Darüber hinaus müssen sie von hoher Abriebhärte sein. Die Verwendung von Schlacke, Asche, Quarzsplitt, Quarzsand und Betonrecyclingsplitt als Streumittel ist verboten.
(2) Sobald aufgebrachte abstumpfende Streumittel für die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs, insbesondere in Abhängigkeit von der aktuellen und auch der zukünftig zu erwartenden Witterung, nicht mehr erforderlich sind, sind die für den öffentlichen Verkehr bestimmten Flächen im Sanierungsgebiet durch denjenigen, der die Streuung veranlasst hat, reinigen zu lassen. Fahrbahnen im Ortsgebiet dürfen lediglich nass (bei geeigneter Witterung) gereinigt werden.
§ 6. (1) Bei der Abfüllung staubender Schüttgüter aus Silos im Sanierungsgebiet sind geeignete Vorrichtungen zur möglichsten Verringerung der freien Fallhöhe zu verwenden.
(2) Bei der Ausbringung von Gülle oder Jauche ist die Emission von Feinstaub oder dessen Vorläufersubstanzen entsprechend dem Stand der Technik auf ein Minimum zu reduzieren, insbesondere ist die Einbringung in den Boden innerhalb von sechs Stunden durchzuführen.
(3) Endlager für Gärrückstände von Biogasanlagen, die nicht ausschließlich Materialien im Sinne von § 2 Abs. 3, letzter Satz AWG 2002 behandeln, müssen im Sanierungsgebiet mit gasdichten Abdeckungen ausgestattet sein.
Wirkung der Maßnahmen
§ 7. Die in den §§ 2 bis 6 angeordneten Maßnahmen wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.
In-Kraft-Treten
§ 8. (1) Sofern die Abs. 2 bis 5 nichts anderes bestimmen, tritt diese Verordnung an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Tag in Kraft.
(2) § 2 (Maßnahmen für Anlagen) tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft und gilt jeweils im Winterhalbjahr - das ist vom 1. November bis 31. März jeden Jahres.
(3) § 3 (Einsatz emissionsarmer Brennstoffe) tritt am 1. September 2006 in Kraft.
(4) § 4 (Maßnahmen für den Verkehr) tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
(5) § 5 (Maßnahmen für Stoffe und Zubereitungen) und § 6 treten am 1. Oktober 2006 in Kraft.
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