Gesetz, mit dem die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 geändert wird
LGBL_BU_20060616_27Gesetz, mit dem die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.06.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/2006 Stück 19
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. April 2006, mit dem die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977 geändert wird
StF.: LGBl. Nr. 27/2006
Der Landtag hat in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 160/2004, beschlossen:
Artikel I
Die Burgenländische Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/2003, wird wie folgt geändert:
Das bisherige Inhaltsverzeichnis wird durch das Inhaltsverzeichnis mit folgendem
Wortlaut ersetzt:
„ I n h a l t s v e r z e i c h n i s
§§ 1 bis 5
§ 6 Abschluss des Dienstvertrages
§ 7 Dienstschein
§ 8 Inhalt des Dienstvertrages
§ 9 Dauer des Dienstvertrages
§ 9a Befristete Dienstverhältnisse
§ 10 Probedienstverhältnis
§ 10a Teilzeitarbeit
§ 11 Dienstantritt
§ 12 Allgemeine Pflichten des Dienstnehmers
§ 13 Allgemeine Pflichten des Dienstgebers
E n t g e l t
§ 14 Allgemeine Vorschriften
§ 14a Ansprüche gegen ausländische Dienstgeber ohne Sitz in
Österreich
§ 15 Barlohn
§ 16 Sonderzahlungen
§ 17 Deputate
§ 18 Wohnung
§ 19 Räumung der Wohnung bei Beendigung des
Dienstverhältnisses
§ 20 Landnutzung und Viehhaltung
§ 21 Anspruch auf Entgeltfortzahlung
§ 22 Höhe des fortzuzahlenden Entgeltes
§ 23 Mitteilungs- und Nachweispflicht
§ 24 Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 25 Günstigere Regelungen
§ 26
§ 26a Anspruch auf Karenz
§ 26b Teilung der Karenz zwischen Vater und Mutter
§ 26c Aufgeschobene Karenz
§ 26d Karenz des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 26e Karenz bei Verhinderung der Mutter
§ 26f Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenz
§ 26g Recht auf Information
§ 26h Beschäftigung während der Karenz
§ 26i Sonstige gemeinsame Vorschriften zur Karenz
§ 26j Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 26k Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 26l Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
§ 26m Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 26n Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
§ 26o Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 26p Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer
Teilzeitbeschäftigung
§ 26q Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
§ 26r Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 26s Spätere Geltendmachung der Karenz
§ 26t Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§ 26u Dienst(Werks)wohnung
§ 27 Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 28 Kündigungsfristen
§ 29 Kündigungsbeschränkung für den Dienstgeber
§ 30 Kündigungsbeschränkung für den Dienstnehmer
§ 31 Abfertigung
§ 32 Freizeit während der Kündigungsfrist
§ 33 Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von
Seiten des Dienstnehmers
§ 34 Vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses von
Seiten des Dienstgebers
Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des
Dienstverhältnisses
§§ 35 bis 38
§ 38a Verhalten bei Gefahr
§ 38b Schutzmaßnahmen für Sicherheitsvertrauenspersonen,
Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner
§ 38c Kontrollmaßnahmen
§ 39 Dienstzeugnis
§ 39a Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen
auf einen anderen Inhaber
§ 39b Betriebsübergang und Kollektivvertragsangehörigkeit
§ 39c Betriebsübergang und betriebliche Pensionszusage
§ 39d Haftung bei Betriebsübergang
Flexible Gestaltung des Arbeitslebens
§ 39e Bildungskarenz
§ 39f Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
§ 39g Solidaritätsprämienmodell
§ 39h Herabsetzung der Normalarbeitszeit
§ 39i Kündigung
§ 39j Beginn und Höhe der Beitragszahlung
§ 39k Beitragsleistung für entgeltfreie Zeiträume
§ 39l Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse
§ 39m Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang
§ 39n Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der
Mitarbeitervorsorgekasse
§ 39o Mitwirkungspflicht
§ 39p Anspruch auf Abfertigung
§ 39q Höhe und Fälligkeit der Abfertigung
§ 39r Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten
über die Abfertigung
§ 39s Sterbebegleitung
§ 39t Begleitung von schwersterkrankten Kindern
§ 39u Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung
und der Begleitung schwersterkrankter Kinder
s t a l t u n g
§ 40 Kollektivvertrag
Kollektivvertragsfähigkeit
§§ 41 bis 43
§ 44 Kollektivvertragsangehörigkeit
Hinterlegung und Kundmachung
§§ 45 und 46
Rechtswirkungen
§§ 47 und 48
§ 49 Geltungsdauer
§ 50 Satzung
§ 51 Rechtswirksamkeit der Satzung
B e t r i e b s v e r e i n b a r u n g
§ 52 Begriff
§ 53 Wirksamkeitsbeginn
§ 54 Rechtswirkungen
§ 55 Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen
A r b e i t s z e i t
§ 56 Tagesarbeitszeit und Wochenarbeitszeit
§ 56a Durchrechnung der Arbeitszeit
§ 57
§ 58 leitende Arbeitszeit
§ 59
§ 60 Arbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 61 Überstundenarbeit
§ 61a Höchstgrenze der Wochenarbeitszeit
§ 62 Mindestruhezeit
§ 63 Arbeitspausen
§ 64 Sonn- und Feiertagsruhe
§ 65 Entlohnung der Überstunden und der Sonn- und
Feiertagsarbeit
§ 66 Freizeit für Dienstnehmer mit eigener Wirtschaft
U r l a u b
§ 67 Allgemeines
§ 68 Anrechnungsbestimmungen
§ 69 Verbrauch des Urlaubes
§ 70 Erkrankung während des Urlaubes
§ 71 Urlaubsentgelt
§ 72 Ablöseverbot
§ 73 Aufzeichnungen
§ 74 Entfällt
§ 75 Ersatzleistung
V o r s o r g e f ü r d e n S c h u t z d e r
D i e n s t n e h m e r
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 76 Begriffsbestimmung
§ 76a Allgemeine Pflichten der Dienstgeber
§ 77 Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, Festlegung von
Maßnahmen
§ 78 Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
§ 79 Einsatz der Dienstnehmer
§ 80 Grundsätze der Gefahrenverhütung
§ 81 Koordination
§ 82 Überlassung
§ 83 Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 83a Aufgaben und Beteiligung der
Sicherheitsvertrauenspersonen
§ 84 Information
§ 84a Anhörung und Beteiligung
§ 84b Unterweisung
§ 85 Pflichten der Dienstnehmer
§ 86 Aufzeichnungen und Berichte über Arbeitsunfälle
§ 87 Instandhaltung, Reinigung, Prüfung
Arbeitsstätten
§ 88 Allgemeine Bestimmungen
§ 88a Besondere Bestimmungen
Ausgänge und Verkehrswege
§ 88b Verkehr in Betrieben
§ 88c Brandschutz- und Explosionsschutzmaßnahmen
§ 88d Vorsorge für Erste - Hilfe-Leistung
§ 88e Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten
§ 88f Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten
§ 88g Wohnräume und Unterkünfte
§ 88h Nichtraucherschutz
Arbeitsmittel
§ 89 Allgemeine Bestimmungen über Arbeitsmittel
§ 89a Aufstellung von Arbeitsmitteln
§ 89b Benutzung von Arbeitsmitteln
§ 89c Gefährliche Arbeitsmittel
§ 89d Prüfung von Arbeitsmitteln
§ 89e Wartung von Arbeitsmitteln
Arbeitsstoffe
§ 90 Allgemeines
§ 90a Ermittlung und Beurteilung von Arbeitsstoffen
§ 90b Ersatz und Verbot von gefährlichen Arbeitsstoffen
§ 90c Maßnahmen zur Gefahrenverhütung
§ 90d Grenzwerte
§ 90e Messungen
§ 90f Verzeichnis der Dienstnehmer
§ 90g Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung
Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze
§ 91 Allgemeine Bestimmungen
§ 91a Handhabung von Lasten
§ 91b Lärm
§ 91c Sonstige Einwirkungen und Belastungen
§ 91d Bildschirmarbeitsplätze
§ 91e Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
Gesundheitsüberwachung
§ 92 Eignungs- und Folgeuntersuchungen sowie sonstige
Untersuchungen
Präventivdienste
§ 93 Bestellung von Sicherheitsfachkräften
§ 93a Aufgaben, Information und Beiziehung der
Sicherheitsfachkräfte
§ 93b Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums der
Unfallversicherungsträger
§ 94 Bestellung von Arbeitsmedizinern
§ 94a Aufgaben, Information und Beiziehung der
Arbeitsmediziner
§ 94b Zusammenarbeit
§ 94c Meldung von Missständen
§ 94d Abberufung
§ 94e Sonstige Fachleute
§ 94f Präventionszeit
§ 94g Verordnungen zum Schutz der Dienstnehmer
§ 94h Ausnahmen
§ 95 Entfällt
§ 96 Entfällt
M u t t e r s c h u t z
§§ 96a bis 100
§ 100a Ruhemöglichkeit
§§ 101 und 102
§ 102a Befristete Dienstverhältnisse
§§ 103 bis 104
§ 105 Karenz
§ 105a Teilung der Karenz zwischen Mutter und Vater
§ 105b Aufgeschobene Karenz
§ 105c Karenz der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 105d Karenz bei Verhinderung des Vaters
§ 105e
§ 105f Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 105g Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
§ 105h Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
§ 105i Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
§ 105j Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
§ 105k Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
§ 105l Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer
Teilzeitbeschäftigung
§ 105m Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 105n Änderung der Lage der Arbeitszeit
§ 105o Austritt aus Anlass der Geburt eines Kindes
§§ 106 und 107
S c h u t z d e r J u g e n d l i c h e n
§§ 108 bis 108b
K i n d e r a r b e i t
§ 109
§ 110 Allgemeines
Aufgaben und Befugnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
§§ 111 bis 117
§ 118 Rechtshilfe
Zusammenarbeit mit den Trägern der Sozialversicherung
§§ 119 und 120
§ 121 Organisation
§ 122 Entfällt
§ 123 Lehrverhältnis
§ 124 Lehrzeit
§ 125 Lehrvertrag
§ 126 Pflichten des Lehrlings
§ 127 Pflichten des Lehrberechtigten
§ 128 Entfällt
§ 129 Entfällt
§ 130 Ende des Lehrverhältnisses und Wechsel der Lehrstelle
§ 131 Auflösung des Lehrverhältnisses
§ 131a
§ 132 Kündigung
§ 133 Entfällt
§ 134 Entfällt
§ 135 Entfällt
§ 136 Betriebsbegriff
§ 137 Gleichstellung
§ 138 Dienstnehmerbegriff
§ 139 Rechte des einzelnen Dienstnehmers
§ 140 Aufgabe
§ 141 Grundsätze der Interessenvertretung
O r g a n i s a t i o n s r e c h t
§ 142 Organe der Dienstnehmerschaft
D i e B e t r i e b s ( G r u p p e n -, B e t r i e b s –
h a u p t ) v e r s a m m l u n g
§ 143 Zusammensetzung und Gruppenzugehörigkeit
§ 144 Aufgaben der Betriebs(Gruppen-,
Betriebshaupt)versammlung
§ 145 Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
§ 146 Teilversammlungen
§ 147 Einberufung
§ 148 Vorsitz
§ 149 Zeitpunkt und Ort der Versammlungen
§ 150 Teilnahme des Betriebsinhabers und der
überbetrieblichen Interessenvertretungen
§ 151 Stimmberechtigung und Beschlussfassung
B e t r i e b s r a t
§ 152 Zahl der Betriebsratsmitglieder
§ 153 Wahlgrundsätze
§ 154 Aktives Wahlrecht
§ 155 Passives Wahlrecht
§ 156 Berufung des Wahlvorstandes
§ 157 Vorbereitung der Wahl
§ 158 Durchführung der Wahl
§ 159 Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 160 Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 161 Anfechtung
§ 162 Nichtigkeit
§ 163 Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
§ 164 Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 164a Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches
§ 164b
§ 165 Fortsetzung der Tätigkeitsdauer
§ 166 Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 167 Ersatzmitglieder
§ 168 Konstituierung des Betriebsrates
§ 169 Sitzungen des Betriebsrates
§ 170 Beschlussfassung
§ 171 Übertragung von Aufgaben
§ 172 Autonome Geschäftsordnung
§ 173 Vertretung nach außen
§ 174 Beistellung von Sacherfordernissen
B e t r i e b s r a t s u m l a g e u n d B e t r i e b s-
r a t s f o n d s
§ 175 Betriebsratsumlage
§ 176 Betriebsratsfonds
§ 177 Rechnungsprüfer
B e t r i e b s a u s s c h u s s
§ 178 Voraussetzung und Errichtung
§ 179 Geschäftsführung
B e t r i e b s r ä t e v e r s a m m l u n g
§ 180 Zusammensetzung und Geschäftsführung
§ 181 Aufgaben
Z e n t r a l b e t r i e b s r a t
§ 182 Zusammensetzung
§ 183 Berufung
§ 184 Tätigkeitsdauer
§ 185 Geschäftsführung
§ 186 Aufwand
§ 187 Zentralbetriebsratsumlage
§ 188 Zentralbetriebsratsfonds
§ 189 Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
§ 190 Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds
B e f u g n i s s e d e r D i e n s t n e h m e r –
s c h a f t
Allgemeine Befugnisse
§ 191 Überwachung
§ 192 Intervention
§ 193 Allgemeine Information
§ 194 Beratung
§ 194a Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
§ 194b Betriebliche Frauenförderung sowie Maßnahmen zur
besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und
Beruf
§ 195 Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen
der Dienstnehmer
M i t w i r k u n g i n s o z i a l e n A n g e –
l e g e n h e i t e n
§ 196 Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen
Berufsausbildung und Schulung
§ 197 Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen
§ 198 Zustimmungspflichtige Maßnahmen
§ 198a Ersetzbare Zustimmung
§ 199 Betriebsvereinbarungen
M i t w i r k u n g i n p e r s o n e l l e n A n g e –
l e g e n h e i t e n
§ 200 Personelles Informationsrecht
§ 201 Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern
§ 202 Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten
im Einzelfall
§ 203 Mitwirkung bei Versetzungen
§ 204 Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
§ 205 Mitwirkung bei Vergabe von Dienst- oder Werkwohnungen
§ 206 Mitwirkung bei Beförderungen
§ 206a Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
§ 207 Anfechtung von Kündigungen
§ 208 Anfechtung von Entlassungen
§ 209 Anfechtung durch den Dienstnehmer
M i t w i r k u n g i n w i r t s c h a f t l i c h e n
A n g e l e g e n h e i t e n
§ 210 Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und
Beratungsrechte
§ 211 Mitwirkung bei Betriebsänderungen
§ 212 Mitwirkung im Aufsichtsrat
O r g a n z u s t ä n d i g k e i t
§ 213 Kompetenzabgrenzung
§ 214 Kompetenzübertragung
R e c h t s s t e l l u n g d e r M i t g l i e d e r
d e s B e t r i e b s r a t e s
Grundsätze der Mandatsausübung
§ 215 Verschwiegenheitspflicht
§ 216 Freizeitgewährung
§ 217 Freistellung
§ 218 Bildungsfreistellung
§ 219 Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 220 Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 221 Kündigungsschutz
§ 222 Entlassungsschutz
Einigungskommission
§§ 223 bis 225
Obereinigungskommission
§§ 226 bis 228
Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
§§ 229 bis 232
§ 232a Geltungsbereich
Gleichbehandlungskommission
§ 232b Errichtung und Zusammensetzung
§ 232c Geschäftsführung der Kommission
§ 232d Ausschüsse der Kommission
§ 232e Rechtsstellung der Mitglieder(Ersatzmitglieder) der
Kommission
§ 232f Aufgaben der Gleichbehandlungskommission
§ 232g
§ 232h Gleichstellung
§ 232i Gleichbehandlungsgebot
§ 232j Begriffsbestimmungen
§ 232k Ausnahmebestimmungen
§ 232l Sexuelle Belästigung
§ 232m Belästigung
§ 232n Positive Maßnahmen
§ 232o Gebot der geschlechtsneutralen und
diskriminierungsfreien Stellenausschreibung
§ 232p Entlohnungskriterien
§ 232q Rechtsfolgen der Verletzung des
Gleichbehandlungsgebotes
§ 232r Benachteiligungsverbot
§ 232s Veröffentlichung
§ 232t Auskunftspflicht
f r e i h e i t
§ 233
§ 234
§ 234a Aufzeichnungspflichten
§ 235
R e c h t s c h a r a k t e r s
§ 236
§ 237
§ 238 Entfällt
§§ 239 bis 244
R e c h t s g e b ü h r e n
§ 245"
„§ 9a
Befristete Dienstverhältnisse
(1) Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.
(2) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer mit einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnis über im Unternehmen oder Betrieb frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle im Unternehmen oder Betrieb, erfolgen."
„(9) Die Abs. 2 bis 5, 7 und 8 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß §§ 26j, 26k, 26q, 105f, 105g und 105m."
„(1) Ist eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer nach Antritt des Dienstes durch Krankheit (Unglücksfall) an der Leistung ihrer oder seiner Arbeit verhindert, ohne dass die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde, so behält sie oder er den Anspruch auf das Entgelt bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt erhöht sich auf die Dauer von acht Wochen, wenn das Dienstverhältnis fünf Jahre, von zehn Wochen, wenn es 15 Jahre und von zwölf Wochen, wenn es 25 Jahre ununterbrochen gedauert hat. Durch jeweils weitere vier Wochen behält die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer den Anspruch auf das halbe Entgelt."
„(1a) Durch Kollektivvertrag können von Abs. 1 abweichende Regelungen getroffen werden. Bestehende Kollektivverträge gelten als abweichende Regelungen."
„(1) Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein Verlangen Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres seines Kindes, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des § 26b Abs. 2 nicht zulässig.
(2) Hat die Mutter einen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach Geburt eines Kindes (§ 99 Abs. 1, gleichartige österreichische Rechtsvorschriften oder gleichartige Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes).
(3) Hat die Mutter keinen Anspruch auf Karenz, beginnt die Karenz des Dienstnehmers frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Bezieht die Mutter Betriebshilfe (Wochengeld) nach § 102a Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2005, oder nach § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2005, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so beginnt die Karenz frühestens mit dem in den §§ 102a Abs. 1 Satz 4 GSVG und 98 Abs. 1 Satz 4 BSVG genannten Zeitpunkt."
„(4) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen.
(5) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die §§ 26a und 26b."
„§ 26j
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
(1) Der Dienstnehmer hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn
(2) Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen zur selben Dienstgeberin oder zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestdauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen. Ebenso zählen Zeiten von unterbrochenen Dienstverhältnissen, die auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder
Wiedereinstellungsvereinbarungen bei derselben Dienstgeberin oder demselben Dienstgeber fortgesetzt werden, für die Mindestdauer des Dienstverhältnisses. Zeiten einer Karenz nach diesem Bundesgesetz werden abweichend von § 26i Abs. 1 dritter Satz auf die Mindestdauer des Dienstverhältnisses angerechnet.
(3) Für die Ermittlung der Zahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach Abs. 1 Z 2 ist maßgeblich, wie viele Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden. In Betrieben mit saisonal schwankender Zahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gilt das Erfordernis der Mindestanzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als erfüllt, wenn die Zahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Jahr vor dem Antritt der Teilzeitbeschäftigung durchschnittlich mehr als 20 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer betragen hat.
(4) In Betrieben mit bis zu 20 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern kann in einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 199 Abs. 1 Z 24 insbesondere festgelegt werden, dass die Dienstnehmer einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 haben. Auf diese Teilzeitbeschäftigung sind sämtliche Bestimmungen anzuwenden, die für eine Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 gelten. Die Kündigung einer solchen Betriebsvereinbarung ist nur hinsichtlich der Dienstverhältnisse jener Dienstnehmer wirksam, die zum Kündigungstermin keine Teilzeitbeschäftigung nach der Betriebsvereinbarung schriftlich bekannt gegeben oder angetreten haben.
§ 26k
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
Der Dienstnehmer, der keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 26j Abs. 1 oder 4 hat, kann mit der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
§ 26l
Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 26j und 26k ist, dass der Dienstnehmer mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den §§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 51/2005, gegeben ist und sich die Mutter nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
(2) Der Dienstnehmer kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens drei Monate dauern.
(3) Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens
(4) Beabsichtigt der Dienstnehmer den Antritt der Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt, hat er dies der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß Abs. 3 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes bekannt zu geben.
(5) Der Dienstnehmer kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(6) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Er hat dies dem Dienstnehmer schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 115/2005, in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(8) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Dienstnehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist vom Dienstnehmer mit zu unterfertigen.
(9) Die Teilzeitbeschäftigung des Dienstnehmers endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Bundesgesetz für ein weiteres Kind.
§ 26m
Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
(1) In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung beizuziehen. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, können im Einvernehmen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeberin oder Dienstgeber Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeberinnen und Dienstgeber den Verhandlungen beigezogen werden. Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat das Ergebnis der Verhandlungen schriftlich aufzuzeichnen. Diese Ausfertigung ist sowohl von der Dienstgeberin oder vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer zu unterzeichnen; eine Ablichtung ist dem Dienstnehmer auszuhändigen.
(2) Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung zu Stande, kann der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt gegebenen Bedingungen antreten, sofern die Dienstgeberin oder der Dienstgeber nicht binnen zwei Wochen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einen Antrag nach § 433 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, zur gütlichen Einigung gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtstages stellt. Dem Antrag ist das Ergebnis der Verhandlungen nach Abs. 1 anzuschließen.
(3) Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags beim Arbeits- und Sozialgericht keine gütliche Einigung zu Stande, hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche den Dienstnehmer auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen, andernfalls kann der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihm bekannt gegebenen Bedingungen antreten. Findet der Vergleichsversuch erst nach Ablauf von vier Wochen statt, beginnt die Frist für die Klagseinbringung mit dem auf den Vergleichsversuch folgenden Tag.
(4) Beabsichtigt der Dienstnehmer eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann die Dienstgeberin oder der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche dagegen Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben. Bringt die Dienstgeberin oder der Dienstgeber keine Klage ein, wird die vom Dienstnehmer bekannt gegebene Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung wirksam.
(5) Beabsichtigt die Dienstgeberin oder der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann die Dienstgeberin oder der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt.
§ 26n
Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
(1) In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung, deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß beizuziehen.
(2) Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, so kann der Dienstnehmer die Dienstgeberin oder den Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen.
(3) Beabsichtigt der Dienstnehmer eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann der Dienstnehmer binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.
(4) Beabsichtigt die Dienstgeberin oder der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann die Dienstgeberin oder der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt.
§ 26o
Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
(1) Kommt zwischen dem Dienstnehmer und der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber keine Einigung über die Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 26j und 26k zu Stande, kann der Dienstnehmer der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass er
(2) Gibt das Gericht der Klage der Dienstgeberin oder des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 26m Abs. 3 statt oder der Klage des Dienstnehmers nach § 26n Abs. 2 nicht statt, kann der Dienstnehmer binnen einer Woche nach Zugang des Urteils der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber bekannt geben, dass er Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.
§ 26p
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung
(1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes. Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichts aus den in § 34 ausdrücklich angeführten Gründen ausgesprochen werden. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Verfahrens nach den §§ 26m und 26n.
(2) Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden. § 207 Abs. 5 ist anzuwenden.
(3) Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung der Dienstgeberin oder des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann die Dienstgeberin oder der Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen Abs. 1 und 2 eine Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.
§ 26q
Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters
Die §§ 26j bis 26p gelten auch für einen Adoptiv- oder Pflegevater mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat er dies der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.
§ 26r
Änderung der Lage der Arbeitszeit
Die §§ 26j bis 26q sind auch für eine vom Dienstnehmer beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt."
„§ 32
Freizeit während der Kündigungsfrist
(1) Bei Kündigung durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber ist der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer während der Kündigungsfrist auf ihr oder sein Verlangen wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben.
(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat, sofern eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde (§ 10 Abs. 7 ASVG).
(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.
(4) Durch Kollektivvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden."
„(3) Besteht in einem Unternehmen oder Betrieb keine Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, so hat die Veräußerin oder der Veräußerer oder die Erwerberin oder der Erwerber die vom Betriebsübergang betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Vorhinein über
„(2) Für Abfertigungsansprüche, die nach dem Betriebsübergang entstehen, haftet die Veräußerin oder der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der dem fiktiven Abfertigungsanspruch im Zeitpunkt des Betriebsübergangs entspricht. Für Ansprüche auf eine Betriebspension aus einem Leistungsfall nach dem Betriebsübergang haftet die Veräußerin oder der Veräußerer fünf Jahre nach dem Betriebsübergang und nur mit jenem Betrag, der den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Pensionsanwartschaften entspricht. Sofern zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs Rückstellungen entsprechend § 211 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 59/2005, für Abfertigungs- oder Pensionsanwartschaften mit der dafür nach § 14 Abs. 5 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 115/2005, im gesetzlichen Ausmaß zu bildenden Wertpapierdeckung oder gleichwertige Sicherungsmittel auf die Erwerberin oder den Erwerber übertragen werden, haftet die Veräußerin oder der Veräußerer für die im 1. oder 2. Satz genannten Beträge nur für eine allfällige Differenz zwischen dem Wert der übertragenen Sicherungsmittel und dem Wert der fiktiven Ansprüche jeweils zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs; diese Haftung endet ein Jahr nach dem Betriebsübergang. Die Veräußerin oder der Veräußerer hat die betroffenen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer von der Übertragung der Sicherungsmittel zu informieren. Die Erwerberin oder der Erwerber hat die von der Veräußerin oder vom Veräußerer übertragene Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel zumindest in dem in den beiden ersten Sätzen genannten Zeitraum in seinem Vermögen zu halten. Die Wertpapierdeckung oder die Sicherungsmittel dürfen während dieses Zeitraums nur zur Befriedigung von Abfertigungs- oder Betriebspensionsansprüchen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vermindert werden. Die übertragene Wertpapierdeckung darf während dieses Zeitraums auf die Verpflichtung der Erwerberin oder des Erwerbers nach § 14 Abs. 5 oder 7 EStG nicht angerechnet werden."
„(4) Wird das Dienstverhältnis während einer Bildungskarenz beendet, ist bei der Berechnung der Abfertigung gemäß § 31 das für das letzte Jahr vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Jahresentgelt, bei Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 75 das für das letzte Monat vor Antritt der Bildungskarenz gebührende Entgelt zugrunde zu legen."
„§ 39s
Sterbebegleitung
(1) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung einer oder eines nahen Angehörigen für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit der oder dem nahen Angehörigen gegeben ist. Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer kann eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf.
(2) Als nahe Angehörige oder Angehöriger gelten die Ehegattin oder der Ehegatte, Personen, die mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, die Person, mit der die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
(3) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer hat den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstgeberin oder des Dienstgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.
(4) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer kann die von ihr oder ihm nach Abs. 1 verlangte Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe vornehmen. Die Maßnahme wird wirksam, sofern nicht die Dienstgeberin oder der Dienstgeber binnen fünf Arbeitstagen - bei einer Verlängerung binnen zehn Arbeitstagen - ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme sowie deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt.
(5) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer hat der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Sie oder er kann die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Ebenso kann die Dienstgeberin oder der Dienstgeber bei Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers verlangen, sofern nicht berechtigte Interessen der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers dem entgegenstehen.
(6) Fallen in das jeweilige Arbeitsjahr Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Freistellung von der Arbeitsleistung verkürzten Arbeitsjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.
(7) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.
(8) Wird das Dienstverhältnis während der Inanspruchnahme der Maßnahme oder der Verlängerung beendet, ist bei der Berechnung einer gesetzlich zustehenden Abfertigung gemäß § 31 die frühere Arbeitszeit der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zugrunde zu legen. Erfolgt die Beendigung des Dienstverhältnisses während einer Freistellung von der Arbeitsleistung, ist bei der Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 75 das für den letzten Monat vor Antritt der Freistellung von der Arbeitsleistung gebührende Entgelt zugrunde zu legen.
§ 39t
Begleitung von schwersterkrankten Kindern
§ 39s ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers anzuwenden.
§ 39u
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Sterbebegleitung und der Begleitung schwersterkrankter Kinder
Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer kann ab Bekanntgabe einer in § 39s Abs. 1 vorgesehenen Maßnahme und bis zum Ablauf von vier Wochen nach deren Ende rechtswirksam weder gekündigt noch entlassen werden. Abweichend vom ersten Satz kann eine Kündigung oder Entlassung rechtswirksam ausgesprochen werden, wenn vorher die Zustimmung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts eingeholt wurde."
„§ 75
Ersatzleistung
(1) Der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer gebührt für das Urlaubsjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub. Bereits verbrauchter Jahresurlaub ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen. Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus verbrauchten Jahresurlaub ist nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
(2) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.
(3) Für nicht verbrauchten Urlaub aus vorangegangenen Urlaubsjahren gebührt anstelle des noch ausständigen Urlaubsentgelts eine Ersatzleistung in vollem Ausmaß des noch ausständigen Urlaubsentgelts, soweit der Urlaubsanspruch noch nicht verjährt ist.
(4) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 26j, § 26k, § 26q, § 105f, § 105g oder § 105m durch
(5) Bei Tod der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers gebührt die Ersatzleistung im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung die Erblasserin oder der Erblasser gesetzlich verpflichtet war."
„(2) Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie deren Eignung im Hinblick auf Konstitution, Körperkräfte, Alter und Qualifikation (§ 79 Abs. 1) zu berücksichtigen."
„(3) Durch Abs. 2 wird die Verantwortlichkeit der einzelnen Dienstgeberinnen und Dienstgeber für die Einhaltung der Dienstnehmerinnen- und Dienstnehmerschutzvorschriften für ihre Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nicht eingeschränkt und deren Verantwortung für betriebsfremde Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nur insoweit ausgeweitet, als sich dies ausdrücklich aus Abs. 2 ergibt."
„(6) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 77 Abs. 5 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in diesem Gesetz oder in einer zu diesem Gesetz erlassenen Verordnung festgelegt ist."
„(2) Wenn aus betrieblichen Gründen Raucherinnen oder Raucher und Nichtraucherinnen oder Nichtraucher gemeinsam in einem Büroraum oder einem vergleichbaren Arbeitsraum arbeiten müssen, der nur durch Betriebsangehörige genutzt wird, ist das Rauchen am Arbeitsplatz verboten."
„(4) In die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
„(8) In die Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner darf nur die für folgende Tätigkeiten aufgewendete Zeit eingerechnet werden:
(1) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat den in der Präventionszeit beschäftigten sonstigen Fachleuten, wie Chemikerinnen oder Chemiker, Toxikologinnen oder Toxikologen, Ergonominnen oder Ergonomen oder Arbeitspsychologinnen oder Arbeitspsychologen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die sonstigen Fachleute sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
(2) Die Präventivfachkräfte, der Betriebsrat und sonstige Fachleute haben zusammenzuarbeiten.
(3) Die sonstigen Fachleute haben, sofern ihre Beschäftigung innerhalb der Präventionszeit ein Kalenderjahr nicht überschreitet, nach Beendigung ihrer Tätigkeit, sonst jährlich, der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen, der auch eine systematische Darstellung der Auswirkungen ihrer Tätigkeit zu enthalten hat.
§ 94f
Präventionszeit
(1) Sofern in § 93a und § 94a nicht anderes bestimmt wird, sind Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner mindestens im Ausmaß der im Folgenden für sie festgelegten Präventionszeit zu beschäftigen.
(2) Die Präventionszeit pro Kalenderjahr beträgt
(3) Das Ausmaß der Präventionszeit pro Kalenderjahr richtet sich nach der Anzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in einer Arbeitsstätte beschäftigt werden. Auf Flächen gemäß § 88 Abs. 2 beschäftigte Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sind einzurechnen. Teilzeitbeschäftigte Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer sind entsprechend dem Umfang ihrer Beschäftigung anteilsmäßig einzurechnen. In Arbeitsstätten mit saisonal bedingt wechselnder Zahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer richtet sich die jährliche Präventionszeit nach der vorhersehbaren durchschnittlichen Zahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
(4) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40 % und die Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35 % der gemäß Abs. 2 ermittelten Präventionszeit zu beschäftigen. Zumindest im Ausmaß der restlichen 25 % der jährlichen Präventionszeit hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation beizuziehende sonstige geeignete Fachleute oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner zu beschäftigen.
(5) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte sowie die Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner ist unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse auf das Kalenderjahr aufzuteilen. Jeder Teil muss jeweils mindestens zwei Stunden betragen.
(6) Die Präventionszeit der Sicherheitsfachkräfte kann auf mehrere Sicherheitsfachkräfte, die Präventionszeit der Arbeitsmedizinerinnen oder Arbeitsmediziner auf mehrere unter ihnen aufgeteilt werden, wenn dies aus organisatorischen oder fachlichen Gründen zweckmäßig ist."
„(1a) Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist, ausgenommen im Falle des § 105a Abs. 1 letzter Satz, nicht zulässig."
„§ 105f
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
(1) Die Dienstnehmerin hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes, wenn
(2) Alle Zeiten, die die Dienstnehmerin in unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnissen zur selben Dienstgeberin oder zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, sind bei der Berechnung der Mindestdauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 zu berücksichtigen. Ebenso zählen Zeiten von unterbrochenen Dienstverhältnissen, die auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder
Wiedereinstellungsvereinbarungen bei derselben Dienstgeberin oder demselben Dienstgeber fortgesetzt werden, für die Mindestdauer des Dienstverhältnisses. Zeiten einer Karenz nach diesem Bundesgesetz werden abweichend von § 105e iVm § 26i Abs. 1 dritter Satz auf die Mindestdauer des Dienstverhältnisses angerechnet.
(3) Für die Ermittlung der Zahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer nach Abs. 1 Z 2 ist maßgeblich, wie viele Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer regelmäßig im Betrieb beschäftigt werden. In Betrieben mit saisonal schwankender Zahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gilt das Erfordernis der Mindestanzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als erfüllt, wenn die Zahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Jahr vor dem Antritt der Teilzeitbeschäftigung durchschnittlich mehr als 20 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer betragen hat.
(4) In Betrieben mit bis zu 20 Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern kann in einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 199 Abs. 1 Z 24 insbesondere festgelegt werden, dass die Dienstnehmerinnen einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 haben. Auf diese Teilzeitbeschäftigung sind sämtliche Bestimmungen anzuwenden, die für eine Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 gelten. Die Kündigung einer solchen Betriebsvereinbarung ist nur hinsichtlich der Dienstverhältnisse jener Dienstnehmerinnen wirksam, die zum Kündigungstermin keine Teilzeitbeschäftigung nach der Betriebsvereinbarung schriftlich bekannt gegeben oder angetreten haben.
§ 105g
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
Die Dienstnehmerin, die keinen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach § 105f Abs. 1 oder 4 hat, kann mit der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes vereinbaren.
§ 105h
Gemeinsame Bestimmungen zur Teilzeitbeschäftigung
(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 105f und 105g ist, dass die Dienstnehmerin mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorge nach den §§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b ABGB gegeben ist und sich der Vater nicht gleichzeitig in Karenz befindet.
(2) Die Dienstnehmerin kann die Teilzeitbeschäftigung für jedes Kind nur einmal in Anspruch nehmen. Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens drei Monate dauern.
(3) Die Teilzeitbeschäftigung kann frühestens im Anschluss an die Frist gemäß § 99 Abs. 1 und 2, einen daran anschließenden Gebührenurlaub oder eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) angetreten werden. In diesem Fall hat die Dienstnehmerin dies der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber einschließlich Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach § 99 Abs. 1 bekannt zu geben.
(4) Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, hat sie dies der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung schriftlich spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn bekannt zu geben. Beträgt jedoch der Zeitraum zwischen dem Ende der Frist gemäß § 99 Abs. 1 und dem Beginn der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung weniger als drei Monate, so hat die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung schriftlich bis zum Ende der Frist nach § 99 Abs. 1 bekannt zu geben.
(5) Die Dienstnehmerin kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Verlängerung, Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie hat dies der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(6) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber kann sowohl eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung (Änderung des Ausmaßes oder der Lage) als auch eine vorzeitige Beendigung jeweils nur einmal verlangen. Sie oder er hat dies der Dienstnehmerin schriftlich spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung bekannt zu geben.
(7) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, gebühren der Dienstnehmerin sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(8) § 26s ist anzuwenden.
(9) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber ist verpflichtet, seiner Dienstnehmerin auf deren Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen. Diese Bestätigung ist von der Dienstnehmerin mit zu unterfertigen.
(10) Die Teilzeitbeschäftigung der Dienstnehmerin endet vorzeitig mit der Inanspruchnahme einer Karenz oder Teilzeitbeschäftigung nach diesem Bundesgesetz für ein weiteres Kind.
§ 105i
Verfahren beim Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
(1) In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung beizuziehen. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, können im Einvernehmen zwischen Dienstnehmerin und Dienstgeberin oder Dienstgeber den Verhandlungen Vertreterinnen oder Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer und der Dienstgeberinnen oder Dienstgeber beigezogen werden. Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat das Ergebnis der Verhandlungen schriftlich aufzuzeichnen. Diese Ausfertigung ist sowohl von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber als auch von der Dienstnehmerin zu unterzeichnen; eine Ablichtung ist der Dienstnehmerin auszuhändigen.
(2) Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung über Beginn, Dauer, Ausmaß oder Lage der Teilzeitbeschäftigung zu Stande, kann die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten, sofern die Dienstgeberin oder der Dienstgeber nicht binnen zwei Wochen beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht einen Antrag nach § 433 Abs. 1 ZPO zur gütlichen Einigung gegebenenfalls im Rahmen eines Gerichtstages stellt. Dem Antrag ist das Ergebnis der Verhandlungen nach Abs. 1 anzuschließen.
(3) Kommt binnen vier Wochen ab Einlangen des Antrags beim Arbeits- und Sozialgericht keine gütliche Einigung zu Stande, hat die Dienstgeberin oder der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche die Dienstnehmerin auf Einwilligung in die von ihm vorgeschlagenen Bedingungen der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zu klagen, andernfalls kann die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zu den von ihr bekannt gegebenen Bedingungen antreten. Findet der Vergleichsversuch erst nach Ablauf von vier Wochen statt, beginnt die Frist für die Klagseinbringung mit dem auf den Vergleichsversuch folgenden Tag.
(4) Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann die Dienstgeberin oder der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche dagegen Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben. Bringt die Dienstgeberin oder der Dienstgeber keine Klage ein, wird die von der Dienstnehmerin bekannt gegebene Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung wirksam.
(5) Beabsichtigt die Dienstgeberin oder der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen vier Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann die Dienstgeberin oder der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf die Änderung oder vorzeitige Beendigung beim Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt.
§ 105j
Verfahren bei der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung
(1) In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin den Verhandlungen über die Teilzeitbeschäftigung, deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß beizuziehen.
(2) Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, so kann die Dienstnehmerin der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber auf Einwilligung in eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen.
(3) Beabsichtigt die Dienstnehmerin eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann die Dienstnehmerin binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung der Teilzeitbeschäftigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben.
(4) Beabsichtigt die Dienstgeberin oder der Dienstgeber eine Änderung der Teilzeitbeschäftigung oder eine vorzeitige Beendigung, ist Abs. 1 anzuwenden. Kommt binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zu Stande, kann die Dienstgeberin oder der Dienstgeber binnen einer weiteren Woche Klage auf eine Änderung oder vorzeitige Beendigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erheben, andernfalls die Teilzeitbeschäftigung unverändert bleibt.
§ 105k
Karenz an Stelle von Teilzeitbeschäftigung
(1) Kommt zwischen der Dienstnehmerin und der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber keine Einigung über eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 105f und 105g zu Stande, kann die Dienstnehmerin der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber binnen einer Woche bekannt geben, dass sie
(2) Gibt das Gericht der Klage der Dienstgeberin oder des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 105i Abs. 3 statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach § 105j Abs. 2 nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmt.
§ 105l
Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Teilzeitbeschäftigung
(1) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 102 und 103 beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung. Er dauert bis vier Wochen nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung, längstens jedoch bis vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Verfahrens nach den §§ 105i und 105j.
(2) Dauert die Teilzeitbeschäftigung länger als bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes oder beginnt sie nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes, kann eine Kündigung wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Teilzeitbeschäftigung bei Gericht angefochten werden. § 207 Abs. 5 ist anzuwenden.
(3) Wird während der Teilzeitbeschäftigung ohne Zustimmung der Dienstgeberin oder des Dienstgebers eine weitere Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann die Dienstgeberin oder der Dienstgeber binnen acht Wochen ab Kenntnis entgegen Abs. 1 und 2 eine Kündigung wegen dieser Erwerbstätigkeit aussprechen.
§ 105m
Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
Die §§ 105f bis 105l gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühest möglichen Zeitpunkt, hat sie dies der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben.
§ 105n
Änderung der Lage der Arbeitszeit
Die §§ 105f bis 105m sind auch für eine von der Dienstnehmerin beabsichtigte Änderung der Lage der Arbeitszeit mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Ausmaß der Arbeitszeit außer Betracht bleibt."
„(5) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeberinnen und Dienstgeber Gelegenheit zu geben, an Besichtigungen teilzunehmen, sofern die Teilnahme der zuständigen Landarbeiterkammer an Besichtigungen zur Überwachung der Einhaltung von arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist. Erfolgt auf Grund einer Besichtigung eine Anzeige gemäß § 113, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Kopie der Anzeige auch den zuständigen Interessenvertretungen, die an der Besichtigung teilgenommen haben, zu übermitteln."
„(1) Stellt ein Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion eine Übertretung einer Vorschrift zum Schutze der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer fest, so hat es der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber oder seiner oder seinem Beauftragten innerhalb angemessener Frist den Auftrag zu erteilen, den geltenden Vorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen.
(2) Wenn diesem Auftrag nicht innerhalb der festgelegten oder erstreckten Frist entsprochen wird, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, falls die Anzeige nicht bereits anlässlich der Feststellung der Übertretung erstattet wurde. Mit der Anzeige kann auch ein Antrag hinsichtlich des Strafausmaßes gestellt werden. Werden Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen Dienstnehmerinnen- und Dienstnehmerschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf geringfügigste Abweichungen von technischen Maßen beziehen, hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Erstattung einer Anzeige abzusehen."
„(2) Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstätten, bei dem eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer getötet oder erheblich verletzt worden ist, der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion ohne Verzug zu melden."
„§ 232f
Aufgaben der Gleichbehandlungskommission
(1) Die Gleichbehandlungskommission hat sich mit allen die Diskriminierung im Sinne der §§ 232i bis 232m, berührenden Fragen zu befassen.
(2) Die Kommission kann Gutachten über Fragen der Diskriminierung im Sinne der §§ 232i bis 232m erstatten. Gutachten sind insbesondere bei Verletzung des Gleichheitsgebotes durch Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung zu erstatten.
§ 232g
(1) Die Kommission kann im Einzelfall prüfen, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt. Stellt die Kommission eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes fest, so kann sie die Dienstgeberin oder den Dienstgeber davon benachrichtigen und sie oder ihn zur Beendigung der Diskriminierung auffordern.
(2) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer hat das Recht, sich im Verfahren vor der Kommission durch eine Vertrauensperson, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, vertreten zu lassen. Die Kommission hat auf Antrag der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers eine Vertreterin oder einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson beizuziehen.
Die Kommission hat die Dienstnehmerin oder den Dienstnehmer zugleich mit der Einleitung der jeweiligen Einzelfallprüfung über dieses Antragsrecht ausdrücklich zu belehren.
(3) Kommt die Dienstgeberin oder der Dienstgeber der Aufforderung der Kommission nach Abs. 1 nicht nach, so können die zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften die gerichtliche Feststellung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes begehren.
(4) Die Kommission kann im Falle einer Vermutung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes die Dienstgeberin oder den Dienstgeber zur Erstattung eines schriftlichen Berichtes auffordern. Der Bericht hat alle zur Beurteilung der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes notwendigen Angaben zu enthalten.
§ 232h
Gleichstellung
Ziel ist die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern sowie
der Abbau von sonstigen Diskriminierungen.
§ 232i
Gleichbehandlungsgebot
(1) Auf Grund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- und Familienstand, darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
(2) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
(3) Absatz 2 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.
§ 232j
Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechtes oder auf Grund eines in § 232i Abs. 2 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines bestimmten Geschlechtes, oder Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einem bestimmten Alter oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
§ 232k
Ausnahmebestimmungen
(1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in § 232i Abs. 2 genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(2) Eine Diskriminierung auf Grund der Religion oder Weltanschauung liegt in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen oder anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, nicht vor, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt.
(3) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung
(4) Ungleichbehandlungen nach Abs. 3 können insbesondere einschließen
(5) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt auch nicht vor bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit durch Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen, sofern dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechtes führt.
§ 232l
Sexuelle Belästigung
(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn eine Person
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.
§ 232m
Belästigung
(1) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person in der Arbeitswelt durch geschlechtsbezogene oder mit einem der Gründe nach § 232i Abs. 2 in Zusammenhang stehende Verhaltensweisen
(2) Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes oder mit einem der Gründe nach § 232i Abs. 2 in Zusammenhang stehendes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht ist und
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.
§ 232n
Positive Maßnahmen
Die in Gesetzen, in Verordnungen, in Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung oder in generellen mehrere Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer umfassende Verfügungen der Dienstgeberin oder des Dienstgebers getroffenen spezifischen Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen des Geschlechtes oder eines Diskriminierungsgrundes nach § 232i Abs. 2 verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
§ 232o
Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung
(1) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.
(2) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) in sonst diskriminierender Weise ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, das betreffende Merkmal stellt auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung dar, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(3) Das Gebot der geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Stellenausschreibung richtet sich in gleicher Weise an zur Arbeitsvermittlung Berechtigte gemäß den §§ 4 ff Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 64/2004.
§ 232p
Entlohnungskriterien
Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung haben bei der Regelung der Entlohnungskriterien den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit oder eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, zu beachten und dürfen weder Kriterien für die Beurteilung der Arbeit der Frauen einerseits und der Arbeit der Männer andererseits vorschreiben, die zu einer Diskriminierung führen, noch Kriterien vorschreiben, die zu einer Diskriminierung wegen eines in § 232i Abs. 2 genannten Grundes führen.
§ 232q
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
(1) Ist das Dienstverhältnis wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 232i Abs. 1 Z 1 oder des § 232i Abs. 2 Z 1 nicht begründet worden, so ist die Dienstgeberin oder der Dienstgeber gegenüber der Stellenwerberin oder dem Stellenwerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt
(2) Erhält eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 232i Abs. 1 Z 2 oder des § 232i Abs. 2 Z 2 durch die Dienstgeberin oder der Dienstgeber für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes oder ein geringeres Entgelt als eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, bei der oder dem eine Diskriminierung wegen eines in § 232i Abs. 2 genannten Grundes nicht erfolgt, so hat sie oder er gegenüber der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(3) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 232i Abs. 1 Z 3 oder des § 232i Abs. 2 Z 3 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(4) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 232i Abs. 1 Z 4 oder des § 232i Abs. 2 Z 4 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(5) Ist eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 232i Abs. 1 Z 5 oder des § 232i Abs. 2 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist die Dienstgeberin oder der Dienstgeber gegenüber der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt,
(6) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 232i Abs. 1 Z 6 oder des § 232i Abs. 2 Z 6 hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes oder wie eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer, bei der oder dem eine Diskriminierung wegen eines in § 232i Abs. 2 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(7) Ist das Dienstverhältnis von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber wegen des Geschlechtes der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers oder wegen eines in § 232i Abs. 2 genannten Grundes oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden (§ 232i Abs. 1 Z 7 oder § 232i Abs. 2 Z 7), so kann die Kündigung oder Entlassung beim Gericht angefochten werden.
(8) Bei einer sexuellen Belästigung nach § 232l oder einer Belästigung nach § 232m hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer gegenüber der belästigenden Person und im Fall des § 232l Abs. 1 Z 2 oder 232m Abs. 1 Z 2 auch gegenüber der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 400 Euro Schadenersatz, im Falle einer sexuellen Belästigung mindestens auf 720 Euro Schadenersatz.
(9) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 232i, 232l, oder 232m beruft, hat sie diesen glaubhaft zu machen. Der oder dem Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 232i zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 232j Abs. 2 oder 232k vorliegt. Bei Berufung auf §§ 232l oder 232m obliegt es der oder dem Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von der oder dem Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
§ 232r
Benachteiligungsverbot
Als Reaktion auf eine Beschwerde darf eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber innerhalb des betreffenden Unternehmens (Betriebes) oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch eine andere Dienstnehmerin oder ein anderer Dienstnehmer, die oder der als Zeugin oder Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer anderen Dienstnehmerin oder eines anderen Dienstnehmers unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. § 232q Abs. 9 gilt sinngemäß.
§ 232s
Veröffentlichung
Die Kommission hat ihre Gutachten sowie rechtskräftigen Urteile, die Verletzungen des Gleichbehandlungsgebotes feststellen, im Landesamtsblatt für das Burgenland zu veröffentlichen. Ebenso ist die Nichtbeachtung einer Aufforderung gemäß § 232g Abs. 3 durch die Dienstgeberin oder den Dienstgeber im Landesamtsblatt zu veröffentlichen.
§ 232t
Auskunftspflicht
Die Dienstgeberinnen und Dienstgeber und alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe haben der Gleichbehandlungskommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen."
„(5) Übertretungen des § 232o durch zur Arbeitsvermittlung Berechtigte gemäß den §§ 4 ff Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG); BGBl. Nr. 31/1969 in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 64/2004, oder durch eine Dienstgeberin oder einen Dienstgeber sind auf Antrag der Stellenwerberin oder des Stellenwerbers mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen."
Artikel II
(1) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 27/2006, ist auf Dienstverhinderungen anzuwenden, die in nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnenen Arbeitsjahren eingetreten sind.
(2) Die verlängerte Anspruchsdauer gemäß § 21 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 27/2006, bewirkt keine Verlängerung einer in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Dienstverträgen vorgesehenen längeren Anspruchsdauer.
(3) Die Gesamtdauer der Ansprüche wird nicht verlängert, falls Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge einen zusätzlichen Anspruch im Anschluss an den Anspruch gemäß § 21 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 27/2006 vorsehen.
(4) Die 26d Abs. 4, 26e Abs. 4, 26f Abs. 1, 26j bis 26l, 26m, 26n, 26o bis 26u, 31 Abs. 5 bis 7, 39e Abs. 3, 39p Abs. 2, 105d Abs. 3, 105f bis 105h, 105i,105j, 105k bis 105o und 106 in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 27/2006, gelten für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind ab dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geboren werden.
(5) Für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kinder vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geboren wurden, gelten weiterhin die §§ 26j, 26k oder 105f in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 31/2003.
(6) Abweichend von Absatz 2 kann eine Teilzeitbeschäftigung oder eine Änderung der Lage der Arbeitszeit nach den §§ 26j bis 26r und 105f bis 105n in der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 27/2006, verlangt werden von
(7) Der Entfall des § 74 und des § 75 gemäß dem Gesetz, LGBl. Nr. 27/2006, gilt ab dem Urlaubsjahr, das nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beginnt.
(8) Die Bestimmungen über die neuen Einsatzzeiten der Präventivfachkräfte treten mit Beginn des auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Kalenderjahres in Kraft.
(9) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
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