Reisekosten und Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Objektivierungskommission und der Beurteilungskommission
LGBL_BU_20060404_18Reisekosten und Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Objektivierungskommission und der BeurteilungskommissionGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.04.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/2006 Stück 12
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. März 2006, mit der die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Regelung der Reisekosten und der Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Objektivierungskommission und der Beurteilungskommission geändert wird
Auf Grund des § 9 Abs. 5 des Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Regelung der Reisekosten und der Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Objektivierungskommission und der Beurteilungskommission, LGBl. Nr. 14/1990, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2001, wird wie folgt geändert:
Im § 1 werden der Ausdruck „0,356 Euro" durch den Ausdruck „0,376 Euro" und der Ausdruck „0,043 Euro" durch den Ausdruck „0,045 Euro" ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 28. Oktober 2005 in Kraft.
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