Landes-Auslandsverwendungsverordnung - L-AVV
LGBL_BU_20060328_16Landes-Auslandsverwendungsverordnung - L-AVVGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.03.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/2006 Stück 11
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. März 2006 über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Landes Burgenland (Landes-Auslandsverwendungsverordnung - L-AVV)
Auf Grund des § 34 g Abs. 3 des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 68/2005, wird verordnet:
Werteinheiten
§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 34 g Abs. 4 Z 1 LBBG 2001 in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 60,20 Euro.
Auslandsverwendungszulage
§ 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt 836,50 Euro.
(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in Brüssel 3 WE.
(5) Der Ehegattenzuschlag beträgt
(6) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
Kaufkraftausgleichszulage
§ 3. (1) Das Verhältnis der Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienstort des Beamten zur Kaufkraft des Euro im Inland (Parität) ist in regelmäßigen Zeitabständen zu erheben und zwischendurch monatlich fortzurechnen.
(2) Anhand dieses Kaufkraftverhältnisses ist der Hundertsatz gemäß § 34 g Abs. 4 Z 2 LBBG 2001 jeweils kaufmännisch auf volle fünf Prozent gerundet für jeden Dienstort monatlich festzusetzen.
Wohnkostenzuschuss
§ 4. (1) Der Wohnkostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.
(2) Anspruchsbegründende Kosten für den Wohnkostenzuschuss gemäß § 34 c Abs. 1 LBBG 2001 sind
(3) Die Angemessenheit der Wohnung und die Höhe des Wohnkostenzuschusses gemäß § 34 c Abs. 1 LBBG 2001 sind anhand des in der Anlage dargestellten Verfahrens festzustellen.
Ausbildungskostenzuschuss
§ 5. (1) Der Ausbildungskostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.
(2) Anspruchsbegründende Kosten für den Ausbildungskostenzuschuss sind
(3) Der Beamte hat bei der Schulwahl für sein Kind darauf zu achten, dass einerseits im Falle seiner Rückversetzung ins Inland das Kind möglichst reibungslos in das österreichische Schulsystem eingegliedert werden kann, und dass andererseits im Falle seiner Weiterversetzung an einen anderen ausländischen Dienstort eine kontinuierliche Ausbildung des Kindes gewährleistet ist. Für die Schulwahl gelten daher folgende Grundsätze:
(4) Hat der Beamte bei der Wahl der Schule für sein Kind die im Abs. 3 angeführten Grundsätze eingehalten, ist der Ausbildungskostenzuschuss in voller Höhe der im Abs. 2 genannten Kosten zu bemessen. Andernfalls ist der Ausbildungskostenzuschuss höchstens in Höhe jener Kosten zu bemessen, die unter Einhaltung der im Abs. 3 angeführten Grundsätze entstanden wären.
Kinderzuschuss
§ 6. (1) Der Kinderzuschuss beträgt
(2) Muss aus Gründen, die in der Verwendung des Beamten im Ausland liegen und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat, ein in Schul- oder Berufsausbildung stehendes Kind in einem privaten Internat in Österreich untergebracht werden, ist der Kinderzuschuss monatlich in der Höhe eines Sechzehntels der jährlichen privaten Internatskosten, höchstens jedoch in der Höhe von monatlich 6,5 WE festzusetzen.
Ehegattenzuschuss
§ 7. Der Ehegattenzuschuss beträgt monatlich 2,8 WE.
Folgekostenzuschuss
§ 8. (1) Der Folgekostenzuschuss ist in allen Fällen anhand
der nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.
(2) Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 34 f Z 2 lit. b LBBG 2001 liegt insbesondere vor, wenn der Besuch der fremdsprachigen Schule im Ausland zumindest drei Schuljahre (ein allfälliger Vorschulbesuch bleibt hiebei außer Betracht) gedauert hat und infolge dieser längeren Dauer sowohl auf Grund des fremdsprachigen Unterrichts als auch der Lehrplanunterschiede die Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem ohne den Verlust eines Schuljahres nicht mehr möglich ist. Stehen andere wichtige Gründe, die nicht der Beamte selbst zu vertreten hat, der Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem entgegen, ist das Vorliegen einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 34 f Z 2 lit. b LBBG 2001 im Einzelfall zu prüfen.
(3) Besondere Kosten im Sinne des § 34 f Z 2 lit. b LBBG 2001 sind
In-Kraft-Treten
§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
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