Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden
LGBL_BU_20060209_6Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von WohngebäudenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.02.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2006 Stück 5
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 27. Jänner 2006 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
Gemäß Art. 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
Der Bund,
vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien,
jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,
sind in Erwägung nachstehender Gründe -
Artikel 1
Ziele der Vereinbarung
(1) Ziel dieser Vereinbarung ist die Begünstigung von Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Bereich von Wohngebäuden, welche über ordnungsrechtliche Mindeststandards hinausgehen. Die Vertragsparteien schaffen daher Förderungsmodelle, welche Anreizsysteme zum Zweck der Verbesserung von Wärmeschutzmaßnahmen sowie des Einsatzes ökologisch verträglicher Baumaterialien und Kohlendioxidemissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen umfassen.
(2) Um eine wesentliche Reduktion der Treibhausgasemissionen aus dem Gebäudesektor herbeizuführen, verfolgen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Wohnraumbedarfs das Ziel, den Anteil der Wohnhaussanierung an der gesamten Wohnbauförderung anzuheben, und insbesondere attraktive Förderungsbedingungen für thermisch-energetische Verbesserungen zu schaffen.
Artikel 2
Begriffe und Abgrenzungen
(1) Für den Zweck dieser Vereinbarung ist unter dem Begriff „Wohnbauförderung" jede Art der Förderung der Errichtung oder Sanierung von Wohngebäuden einschließlich der dabei relevanten energetischen und sonstigen ökologischen Maßnahmen, unabhängig von der im konkreten Fall zuständigen Förderstelle, zu verstehen. Von dieser Vereinbarung bleiben Förderungen, die auf subjektive Merkmale des Förderungswerbers abstellen (zB Wohnbeihilfen, Eigenmittelersatzdarlehen in Abhängigkeit vom Einkommen), unberührt, sofern diese aus sozialpolitischen Erwägungen unabhängig von oder in Ergänzung zu objektbezogenen Förderungen gewährt werden.
(2) Soweit in dieser Vereinbarung auf den Heizwärmebedarf bezogen auf die Bruttogeschoßfläche (HWBBGF) Bezug genommen wird, ist darunter derjenige Wert zu verstehen, der sich bei Anwendung der Berechnungsmethode des Sachverständigenbeirats des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB) oder von gleichwertigen Verfahren bei Heizgradtagzahl von 3.400 Kd/a ergibt. Als gleichwertige Verfahren gelten auch solche, deren Kennwerte äquivalent zum Kennwert „Heizwärmebedarf" umgerechnet werden können (zB LEK-Wert gem. ÖNORM B 8110-1).
(3) Das Zweckzuschussgesetz 2001, BGBl. Nr. 691/1988 in der Fassung jenes Bundesgesetzes, mit dem die Vereinbarung über den Finanzausgleich für die Jahre 2005 bis 2008 umgesetzt wird, bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.
Artikel 3
Mindestanforderungen für Zwecke der Förderung im
Wohnungsneubau
(1) Für die Neuerrichtung von Wohngebäuden, einschließlich Zubauten, werden von den Vertragsparteien Wärmeschutzstandards als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung festgelegt. Die Vertragsparteien können objektbezogen zwischen folgenden Varianten wählen:
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 in Klammer gesetzten Zielwerte können von den Vertragsparteien nur unter der Voraussetzung gewählt werden, dass
(3) Die Länder verpflichten sich darüber hinaus, ihre Förderungsmodelle in einer Weise zu gestalten, dass eine optimierte aktive und passive Nutzung von Solarenergie begünstigt wird.
Artikel 4
Anreize für zusätzliche Maßnahmen beim Wohnungsneubau
Unbeschadet der Mindestanforderungen nach Art. 3 kommen die Vertragsparteien unter grundsätzlicher Beachtung der Erfordernisse des Immissionsschutzes nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft überein, weitere Anreize insbesondere für folgende energetische und ökologische Maßnahmen im Wohnungsneubau zu schaffen:
Artikel 5
Wohnhaussanierungen
Zum Zweck bestmöglicher thermisch-energetischer Wohnhaussanierungen werden Förderungsmodelle mit Anreizsystemen nach den folgenden Kriterien geschaffen:
Artikel 6
Vermeidung klimaschädigender Gase
(1) Die Gewährung von Wohnbauförderungsmitteln nach den Art. 3 bis 5 setzt voraus, dass ausschließlich Baumaterialien verwendet werden, welche im Verlauf des Lebenszyklus keine klimaschädigenden halogenierten Gase in die Atmosphäre freisetzen.
(2) Zur Vermeidung von klimaschädigenden halogenierten Gasen in mit den Gebäuden in Verbindung stehenden Anlagen sollen entsprechende Anreize gesetzt werden.
Artikel 7
Bewertungsmodell
Die in den Art. 3 bis 5 angeführten und allenfalls weitere qualitative und quantitative Merkmale sind in ein quantifizierendes, objektiv nachvollziehbares, Bewertungsmodell zu übertragen (zB Punkte- oder Stufenmodelle, gleitende Beurteilung von Maßnahmen). Der Förderungswerber ist (insbesondere durch Beratungsgespräche) von den Ländern oder durch von diesen beauftragte Organisationen über Funktionsweise, Förderungsvoraussetzungen und konkrete Auswirkungen des jeweiligen Förderungsmodells zu informieren, insbesondere über Anreizmechanismen in Bezug auf energetische und ökologische Maßnahmen.
Artikel 8
Einzelbauteilsanierungen, andere Maßnahmen
(1) Art. 5 betrifft nicht Förderungen für
(2) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder - erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle sind energetische Mindeststandards festzulegen, die nach Möglichkeit über die bautechnischen Vorschriften hinausgehen sollten. Die Bewertungsmodelle nach Art. 7 sind so zu gestalten, dass diese im Vergleich zu Förderungen für Einzelbauteilsanierungen genügend Anreize für umfassende Sanierungen im Sinne von Art. 5 bieten.
Artikel 9
Sanierung von Heizungsanlagen
Förderungsprogramme, welche den Austausch oder die Sanierung von Heizungsanlagen oder -kesseln vorsehen, müssen eine signifikante Verringerung von treibhauswirksamen Emissionen bewirken. Daher sind Heizungsanlagen- und Kesseltauschprogramme so zu gestalten, dass bei Verfügbarkeit verschiedener Energieformen und Heizungssysteme eine konsequente Bevorzugung jener Energieträger und -technologien erfolgt, die das geringste Treibhausgaspotential aufweisen (etwa durch differenzierte Förderungshöhen), wobei auf die grundsätzlichen Erfordernisse des Immissionsschutzgesetzes nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft Bedacht zu nehmen ist.
Artikel 10
Berichtslegung
(1) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens ein Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung sowie in weiterer Folge entsprechend den Anpassungen gegenseitig die Maßnahmen mit, welche im Sinne dieser Vereinbarung getroffen wurden. Die Wirkungen der Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren von den Vertragsparteien evaluiert und in Berichten veröffentlicht werden. Dabei wird insbesondere darzulegen sein,
(2) Der Bund berichtet in regelmäßigen Abständen von zwei Jahren über die Verwendung der zusätzlichen Mittel für den Klimaschutz im Sinne der nationalen Klimastrategie.
(3) Die Berichte bilden die Grundlage für künftige Adaptierungen dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung des Stands der Technik und anderer Anforderungen, etwa im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 S. 65.
(4) Berichte nach diesem Artikel sind an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu richten, das seinerseits die Weiterleitung an alle Vertragsparteien im Wege des Kyoto-Forums vornimmt.
Artikel 11
In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
(1) Diese Vereinbarung tritt am 30. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung endet mit Ablauf des im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Vereinbarung geltenden Finanzausgleichsgesetzes.
(3) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden.
Artikel 12
Durchführung
Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Vorschriften werden, sofern sie nicht ohnehin bereits in Rechtskraft stehen, längstens binnen 12 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung (hinsichtlich der HWB-Zielwerte für 2010 nach Art. 3 Abs. 1 hingegen längstens bis 31. Dezember 2009) erlassen.
Artikel 13
Mitteilungen
Mit Ausnahme der Berichte nach Artikel 10 sind alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen an das Bundeskanzleramt zu richten, das seinerseits die übrigen Vertragsparteien hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen hat.
Artikel 14
Urkunden
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohngebäuden zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen am 30. Juni 2005 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 am 22. Jänner 2006 in Kraft.
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