Datum der Kundmachung
01.02.2006
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/2006 Stück 4
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. Dezember 2005 über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens im Burgenland (Burgenländisches Gesundheitswesengesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Krankenanstaltenfinanzierung und weitere Aufgaben nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Burgenländischer Gesundheitsfonds
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Aufgaben des Burgenländischen Gesundheitsfonds
§ 4 Abgabenbefreiung
Finanzielle Bestimmungen
§ 5 Mittel des Burgenländischen Gesundheitsfonds
§ 6 Mittel für den Kooperationsbereich (Reformpool)
Organisation
§ 7 Organe des Burgenländischen Gesundheitsfonds
§ 8 Geschäftsstelle
§ 9 Vertretung des Burgenländischen Gesundheitsfonds
§ 10 Zusammensetzung der Gesundheitsplattform
§ 11 Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform
§ 12 Aufgaben der Gesundheitsplattform
§ 13 Zusammensetzung des Intramuralen Rates
§ 14 Geschäftsordnung des Intramuralen Rates
§ 15 Aufgaben des Intramuralen Rates
§ 16 Zusammensetzung des Extramuralen Rates
§ 17 Geschäftsordnung des Extramuralen Rates
§ 18 Aufgaben des Extramuralen Rates
Informationspflicht, Aufsicht
§ 19 Informationspflicht gegenüber der
Bundesgesundheitsagentur
§ 20 Informationspflicht gegenüber der Landesregierung,
Aufsicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds
§ 21 Informationspflicht gegenüber der Sozialversicherung
Entschädigung nach Schäden im Zusammenhang
mit medizinischer Behandlung
§ 22 Zusammensetzung und Aufgaben des Intramuralen Rates in
Angelegenheiten der Entschädigung nach Schäden im
Zusammenhang mit medizinischer Behandlung
Schlussbestimmungen
§ 23 Verweisungen auf Bundes- und Landesgesetze
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
Krankenanstaltenfinanzierung und weitere Aufgaben
gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und
Finanzierung des Gesundheitswesens
Allgemeine Bestimmungen
Burgenländischer Gesundheitsfonds
§ 1. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben der Krankenanstaltenfinanzierung nach diesem Gesetz sowie zur Wahrnehmung weiterer Aufgaben aufgrund der Vereinbarung gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 70/2005, wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, der die Bezeichnung „Burgenländischer Gesundheitsfonds" („BURGEF") trägt, errichtet.
(2) Der Burgenländische Gesundheitsfonds ist Gesamtrechtsnachfolger des Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds gemäß Bgld. KFFG 2001 und ersetzt diesen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Als Krankenanstalten gelten
(2) Vereinbarung ist die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, LGBl. Nr. 70/2005.
(3) Der intramurale Bereich umfasst Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit des Landes besteht, dh die Aufgaben des vormaligen Burgenländischen Krankenanstalten-Finanzierungsfonds gemäß Bgld. KFFG 2001 und jene Aufgaben, die in den ausschließlichen Krankenanstaltenbereich fallen, insbesondere die Abwicklung der Krankenanstaltenfinanzierung.
(4) Der extramurale Bereich umfasst Angelegenheiten, in denen die alleinige Zuständigkeit der Sozialversicherung besteht.
(5) Der Kooperationsbereich umfasst Angelegenheiten, die sowohl in die Zuständigkeit des Landes als auch der Sozialversicherung fallen.
Aufgaben des Burgenländischen Gesundheitsfonds
§ 3 (1) Der Burgenländische Gesundheitsfonds hat die in §§ 12, 15 und 18 bezeichneten Aufgaben.
(2) Der Burgenländische Gesundheitsfonds übernimmt die finanziellen Verpflichtungen der Träger der Sozialversicherung gegenüber den Krankenanstaltenträgern, soweit dem Grunde nach Ansprüche von Krankenanstalten bereits im Jahre 1996 bestanden haben.
Abgabenbefreiung
§ 4. Der Burgenländische Gesundheitsfonds ist von allen landesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.
Finanzielle Bestimmungen
Mittel des Burgenländischen Gesundheitsfonds
§ 5. (1) Mittel des Burgenländischen Gesundheitsfonds sind:
(2) Finanzielle Zuwendungen werden nur nach Maßgabe der dem Burgenländischen Gesundheitsfonds zur Verfügung stehenden Mittel geleistet und können vertraglich von der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen durch die Empfängerinnen und Empfänger abhängig gemacht werden. Der Burgenländische Gesundheitsfonds ist insbesondere ermächtigt, die Gewährung von finanziellen Zuwendungen davon abhängig zu machen, durch eigene oder beauftragte Organe in alle für die Abrechnung maßgebenden Bücher oder Aufzeichnungen (einschließlich der Krankengeschichten) der Empfängerinnen und Empfänger von Zuwendungen Einsicht zu nehmen.
Mittel für den Kooperationsbereich (Reformpool)
§ 6. (1) Zur Förderung von vereinbarten Strukturveränderungen oder Projekten, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich auf Landesebene zur Folge haben, werden vom Landesgesundheitsfonds und - nach Maßgabe bundesrechtlicher Vorschriften - von den Sozialversicherungsträgern Reformpoolmittel in folgender Höhe (fiktiv, kein Vorwegabzug) bereitgehalten:
(2) Voraussetzung für die Förderung dieser Leistungsverschiebungen ist, dass sich das Land und die Sozialversicherung im Voraus auf diese Maßnahmen inhaltlich einigen und sowohl das Land als auch die Sozialversicherung von diesen Verschiebungen profitieren.
(3) Voraussetzung für die Zuerkennung von Mitteln ist eine entsprechende Dokumentation des Status Quo und der Veränderungen des Leistungsgeschehens im intra- und extramuralen Bereich durch die jeweiligen Finanzierungspartnerinnen und Finanzierungspartner.
(4) Die von der Bundesgesundheitsagentur zu erarbeitenden Leitlinien für den Kooperationsbereich sind einzuhalten.
Organisation
Organe des Burgenländischen Gesundheitsfonds
§ 7. Organe des Burgenländischen Gesundheitsfonds sind:
Geschäftsstelle
§ 8. (1) Die Geschäftsstelle des Burgenländischen Gesundheitsfonds ist bei der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. eingerichtet.
(2) Der Geschäftsstelle obliegt die Besorgung der laufenden Geschäfte des Burgenländischen Gesundheitsfonds, insbesondere die Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe des Burgenländischen Gesundheitsfonds.
(3) Der Geschäftsstelle obliegt ferner die Besorgung aller administrativen Angelegenheiten im Zusammenhang mit der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung.
Vertretung des Burgenländischen Gesundheitsfonds
§ 9. Der Burgenländische Gesundheitsfonds wird nach Außen durch die oder den Vorsitzenden der Gesundheitsplattform vertreten.
Zusammensetzung der Gesundheitsplattform
§ 10. (1) Die Gesundheitsplattform besteht aus 15 Mitgliedern. Als solche gehören ihr an:
(2) Ist die Entsendung von Mitgliedern in die Gesundheitsplattform erforderlich, hat die Geschäftsstelle des Burgenländischen Gesundheitsfonds die entsendungsberechtigten Institutionen schriftlich dazu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen oder keinen fristgerechten Gebrauch, gilt die Gesundheitsplattform bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als vollständig.
(3) Die Funktionsperiode der Gesundheitsplattform ist an die Geltungsdauer der Vereinbarung geknüpft. Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die entsendungsberechtigten Institutionen. Die entsendungsberechtigten Institutionen haben für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu entsenden. Die Funktion als Mitglied der Gesundheitsplattform ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(4) Das in Abs. 1 Z 1 genannte Mitglied hat die Funktion der oder des Vorsitzenden der Gesundheitsplattform inne. Die Landesregierung hat zu bestimmen, welches der in Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder die Funktion der Vorsitzenden-Stellvertreterin oder des Vorsitzenden-Stellvertreters der Gesundheitsplattform innehat.
(5) Für jedes in Abs. 1 Z 2 bis 12 genannte Mitglied kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied namhaft machen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt. Auch kann sich jedes Mitglied, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden, mittels Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder eine andere Person für eine bestimmte Sitzung vertreten lassen.
Geschäftsordnung der Gesundheitsplattform
§ 11. (1) Die Einberufung der Mitglieder der Gesundheitsplattform zu einer Sitzung hat unter Anschluss der Tagesordnung und der diese erläuternden Unterlagen bis spätestens drei Wochen vor der Sitzung nachweislich zu erfolgen.
(2) Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, können von jedem Mitglied - allenfalls unter Anschluss entsprechender Unterlagen - spätestens zehn Tage (Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Geschäftsstelle gerichtet werden. Sie sind den Mitgliedern der Gesundheitsplattform ohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen. Für die Aufnahme in die Tagesordnung muss zu Beginn der Sitzung ein zustimmender Beschluss unter Anwendung von Abs. 3 und 4 gefasst werden.
(3) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einberufung erfolgt ist und mindestens acht Mitglieder anwesend sind und unter ihnen die den Vorsitz innehabende Person oder die die Vorsitzstellvertretung innehabende Person anwesend ist.
(4) Für Beschlussfassungen gilt Folgendes:
(5) Die Sitzungen der Gesundheitsplattform sind nicht öffentlich. Jedes Mitglied ist berechtigt, höchstens zwei weitere sachkundige Personen zu einzelnen Tagesordnungspunkten beizuziehen.
(6) Der oder dem Vorsitzenden obliegt:
(7) Die oder der Vorsitzende kann in dringenden Fällen eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss).
Umlaufbeschlüsse im intramuralen Bereich kommen nur dann gültig zustande, wenn sämtliche Mitglieder auf schriftlichem Weg um ihre Stimmabgabe ersucht werden, hinsichtlich der Form der Beschlussfassung Einvernehmen der in § 10 Abs. 1 Z 1, 2, 11 und 12 genannten Mitglieder besteht und die in Abs. 4 genannten Beschlusserfordernisse erfüllt werden.
Umlaufbeschlüsse im extramuralen Bereich kommen nur dann gültig zustande, wenn sämtliche Mitglieder auf schriftlichem Weg um ihre Stimmabgabe ersucht werden, hinsichtlich der Form der Beschlussfassung Einvernehmen der in § 10 Abs. 1 Z 3, 11 und 12 genannten Mitglieder besteht und die in Abs. 4 genannten Beschlusserfordernisse erfüllt werden.
Umlaufbeschlüsse im Kooperationsbereich kommen nur dann gültig zustande, wenn sämtliche Mitglieder auf schriftlichem Weg um ihre Stimmabgabe ersucht werden, hinsichtlich der Form der Beschlussfassung Einvernehmen der in § 10 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 11 und 12 genannten Mitglieder besteht und die in Abs. 4 genannten Beschlusserfordernisse erfüllt werden.
Die Mitglieder haben bei schriftlicher Beschlussfassung binnen 14 Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, bleiben außer Betracht.
(8) Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Es gilt als genehmigt, wenn gegen seine Fassung innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Eingang des Protokolls bei den Mitgliedern bzw. den bei der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern, keine schriftlichen Einwendungen bei der Geschäftsstelle abgegeben werden. Über fristgerechte Einwendungen wird in der nächsten Sitzung entschieden.
(9) Die Gesundheitsplattform kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden, namentlich zu dem Zweck, ihre Verhandlungen und Beschlüsse vorzubereiten. Weiters kann die Gesundheitsplattform den Intramuralen Rat sowie den Extramuralen Rat mit der Vorbereitung einzelner ihrer Aufgaben betrauen.
(10) Die Gesundheitsplattform kann zur Beratung des Burgenländischen Gesundheitsfonds eine Gesundheitskonferenz einrichten, in der die wesentlichen Akteurinnen und Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.
(11) Den Vertreterinnen und Vertretern des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der Sozialversicherung sind in der Gesundheitsplattform auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante und planungsrelevante Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnerinnen und Finanzierungspartnern zu erteilen.
(12) Die Gesundheitsplattform kann sich auf Grundlage dieses Gesetzes zur näheren Regelung eine Geschäftsordnung geben. Der Beschluss über diese Geschäftsordnung stellt eine Angelegenheit des Kooperationsbereiches dar.
Aufgaben der Gesundheitsplattform
§ 12. (1) Die Gesundheitsplattform hat folgende Aufgaben:
(2) Bei der Erfüllung der Aufgaben hat die Gesundheitsplattform insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung im Burgenland sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher Kosteneinsparungen abgesichert wird.
(3) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten wird die Gesundheitsplattform mithelfen, schwerwiegende Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren ersparten Arztkosten an den Burgenländischen Gesundheitsfonds zu leisten.
(4) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen Leistungseinschränkungen hat jene Institution zu tragen, die sie verursacht hat.
Zusammensetzung des Intramuralen Rates
§ 13. (1) Der Intramurale Rat besteht aus sieben Mitgliedern. Als solche gehören ihm an:
(2) Ist die Entsendung von Mitgliedern in den Intramuralen Rat erforderlich, hat die Geschäftsstelle des Burgenländischen Gesundheitsfonds die entsendungsberechtigten Institutionen schriftlich dazu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen oder keinen fristgerechten Gebrauch, gilt der Intramurale Rat bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als vollständig.
(3) Die Funktionsperiode des Intramuralen Rates ist an die Geltungsdauer der Vereinbarung geknüpft. Für Aufgaben des Intramuralen Rates im Zusammenhang mit § 22 bleibt die Funktionsperiode auch über die Geltungsdauer der Vereinbarung aufrecht. Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die entsendungsberechtigten Institutionen. Die entsendungsberechtigten Institutionen haben für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu entsenden. Die Funktion als Mitglied des Intramuralen Rates ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(4) Das in Abs. 1 Z 1 genannte Mitglied hat die Funktion der oder des Vorsitzenden des Intramuralen Rates inne. Die Landesregierung hat zu bestimmen, welches der in Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder die Funktion der Vorsitzenden-Stellvertreterin oder des Vorsitzenden-Stellvertreters des Intramuralen Rates innehat.
(5) Für jedes in Abs. 1 Z 2 bis 6 genannte Mitglied kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied namhaft machen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt.
Geschäftsordnung des Intramuralen Rates
§ 14. (1) Die Einberufung der Mitglieder des Intramuralen Rates zu einer Sitzung hat unter Anschluss der Tagesordnung und der diese erläuternden Unterlagen bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung nachweislich zu erfolgen. In dringenden Fällen kann im Einvernehmen der im § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mitglieder diese Frist verkürzt werden.
(2) Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, können von jedem Mitglied - allenfalls unter Anschluss entsprechender Unterlagen - spätestens zehn Tage (Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Geschäftsstelle gerichtet werden. Sie sind den Mitgliedern des Intramuralen Rates ohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen. Für die Aufnahme in die Tagesordnung muss zu Beginn der Sitzung ein zustimmender Beschluss unter Anwendung von Abs. 3 und 4 gefasst werden.
(3) Der Intramurale Rat ist beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einberufung erfolgt ist und die den Vorsitz innehabende Person oder die die Vorsitzstellvertretung innehabende Person und mindestens ein weiteres der im § 13 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Die Sitzungen des Intramuralen Rates sind nicht öffentlich. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine weitere sachkundige Person zu einzelnen Tagesordnungspunkten beizuziehen.
(6) Der oder dem Vorsitzenden obliegt:
(7) Die oder der Vorsitzende kann in dringenden Fällen eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Beschlüsse im Umlaufweg kommen nur dann gültig zustande, wenn sämtliche Mitglieder mit beschließender Stimme auf schriftlichem Weg um ihre Stimmabgabe ersucht werden, hinsichtlich der Form der Beschlussfassung Einvernehmen dieser Mitglieder besteht und die in Abs. 4 genannten Beschlusserfordernisse erfüllt werden. Die Mitglieder haben binnen 14 Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, bleiben außer Betracht.
(8) Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Es gilt als genehmigt, wenn gegen seine Fassung innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Eingang des Protokolls bei den Mitgliedern bzw. den bei der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern, keine schriftlichen Einwendungen bei der Geschäftsstelle abgegeben werden. Über fristgerechte Einwendungen wird in der nächsten Sitzung entschieden.
(9) Der Intramurale Rat kann sich zur näheren Regelung auf Grundlage dieses Gesetzes eine Geschäftsordnung geben.
Aufgaben des Intramuralen Rates
§ 15. Der Intramurale Rat hat folgende Aufgaben:
Zusammensetzung des Extramuralen Rates
§ 16. (1) Der Extramurale Rat besteht aus 14 Mitgliedern.
Als solche gehören ihm an:
(2) Ist die Entsendung von Mitgliedern in den Extramuralen Rat erforderlich, hat die Geschäftsstelle des Burgenländischen Gesundheitsfonds die entsendungsberechtigten Institutionen schriftlich dazu aufzufordern. Machen diese von ihrem Recht keinen oder keinen fristgerechten Gebrauch, gilt der Extramurale Rat bis zur nachträglichen Entsendung der fehlenden Mitglieder auch ohne diese als vollständig.
(3) Die Funktionsperiode des Extramuralen Rates ist an die Geltungsdauer der Vereinbarung geknüpft. Vor Ablauf der Funktionsperiode endet die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder durch Abberufung durch die entsendungsberechtigten Institutionen. Die entsendungsberechtigten Institutionen haben für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu entsenden. Die Funktion als Mitglied des Extramuralen Rates ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(4) Die Burgenländische Gebietskrankenkasse hat zu bestimmen, welches der in Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder die Funktion der oder des Vorsitzenden und der Vorsitzenden-Stellvertreterin oder des Vorsitzenden-Stellvertreters des Extramuralen Rates innehat.
(5) Für jedes in Abs. 1 Z 2 bis 12 genannte Mitglied kann die entsendungsberechtigte Institution ein Ersatzmitglied namhaft machen, das im Falle der Verhinderung eines Mitglieds an dessen Stelle tritt. Die Burgenländische Gebietskrankenkasse kann für jedes in Abs. 1 Z 1 genannte Mitglied, das nicht Vorsitzende oder Vorsitzender des Extramuralen Rates ist, ein Ersatzmitglied bestellen.
Geschäftsordnung des Extramuralen Rates
§ 17. (1) Die Einberufung der Mitglieder des Extramuralen Rates zu einer Sitzung hat unter Anschluss der Tagesordnung, die von der oder dem Vorsitzenden festgelegt wird, und der diese erläuternden Unterlagen bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung nachweislich zu erfolgen. In dringenden Fällen kann im Einvernehmen der im § 16 Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Mitglieder diese Frist verkürzt werden.
(2) Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, können von jedem Mitglied - allenfalls unter Anschluss entsprechender Unterlagen - spätestens zehn Tage (Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Geschäftsstelle gerichtet werden. Sie sind den Mitgliedern des Extramuralen Rates ohne unnötigen Aufschub zur Kenntnis zu bringen. Für die Aufnahme in die Tagesordnung muss zu Beginn der Sitzung ein zustimmender Beschluss unter Anwendung von Abs. 3 und 4 gefasst werden.
(3) Der Extramurale Rat ist beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einberufung erfolgt ist und die den Vorsitz innehabende Person oder die die Vorsitzstellvertretung innehabende Person und mindestens sieben weitere Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind.
(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Die Sitzungen des Extramuralen Rates sind nicht öffentlich. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine weitere sachkundige Person zu einzelnen Tagesordnungspunkten beizuziehen.
(6) Der oder dem Vorsitzenden obliegt:
(7) Die oder der Vorsitzende kann in dringenden Fällen eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Beschlüsse im Umlaufweg kommen nur dann gültig zustande, wenn sämtliche Mitglieder mit beschließender Stimme auf schriftlichem Weg um ihre Stimmabgabe ersucht werden, hinsichtlich der Form der Beschlussfassung Einvernehmen dieser Mitglieder besteht und die in Abs. 4 genannten Beschlusserfordernisse erfüllt werden. Die Mitglieder haben binnen 14 Tagen ihre Stimme abzugeben. Stimmen, die innerhalb dieser Frist nicht einlangen, bleiben außer Betracht.
(8) Über jede Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Es gilt als genehmigt, wenn gegen seine Fassung innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Eingang des Protokolls bei den Mitgliedern bzw. den bei der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern, keine schriftlichen Einwendungen bei der Geschäftsstelle abgegeben werden. Über fristgerechte Einwendungen wird in der nächsten Sitzung entschieden.
(9) Der Extramurale Rat kann sich zur näheren Regelung auf Grundlage dieses Gesetzes eine Geschäftsordnung geben.
Aufgaben des Extramuralen Rates
§ 18. Der Extramurale Rat hat folgende Aufgaben:
Informationspflicht, Aufsicht
Informationspflicht gegenüber der Bundesgesundheitsagentur
§ 19. Die Geschäftsstelle hat der Bundesgesundheitsagentur zu übermitteln:
Informationspflicht gegenüber der Landesregierung,
Aufsicht über den Burgenländischen Gesundheitsfonds
§ 20. (1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Burgenländischen Gesundheitsfonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie die ziffernmäßige Richtigkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen.
(2) Der Burgenländische Gesundheitsfonds hat der Landesregierung jederzeit auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen.
(3) Die Geschäftsstelle hat den Voranschlag und den Rechnungsabschluss des Burgenländischen Gesundheitsfonds für das jeweilige Geschäftsjahr unmittelbar nach Beschlussfassung in der Gesundheitsplattform der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Die Geschäftsstelle hat die Voranschläge, Dienstpostenpläne und Rechnungsabschlüsse der Krankenanstaltenträger für das jeweilige Geschäftsjahr der Landesregierung zu übermitteln.
Informationspflicht gegenüber der Sozialversicherung
§ 21. Die Geschäftsstelle hat die Sozialversicherung laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte im Bereich der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung zu informieren.
Entschädigung nach Schäden im Zusammenhang
mit medizinischer Behandlung
Zusammensetzung und Aufgaben des Intramuralen Rates in
Angelegenheiten der Entschädigung nach Schäden im
Zusammenhang mit medizinischer Behandlung
§ 22. (1) Der Intramurale Rat (§ 13) hat im Rahmen der Entschädigung nach Schäden im Zusammenhang mit medizinischen Behandlungen in öffentlichen Krankenanstalten sowie privaten Krankenanstalten, die gemäß § 42 Bgld. KAG 2000 gemeinnützig geführt werden, folgende Aufgaben:
(2) Wird der Intramurale Rat in den in Abs. 1 genannten Funktionen tätig, kommt dem von der Burgenländischen Gesundheits- und Patientenanwaltschaft entsandten Mitglied beschließende Stimme zu.
(3) Der Intramurale Rat darf im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 nicht mehr vergeben als im Rechnungskreis (Abs. 4 zweiter Satz) vorhanden ist.
(4) Die Besorgung der laufenden Geschäfte gemäß Abs. 1, insbesondere die Vorbereitung und Vollziehung der Beschlüsse sowie die Administration und Buchführung, obliegt der Geschäftsstelle des Burgenländischen Gesundheitsfonds. Diese hat für die Buchführung einen eigenen Rechnungskreis einzurichten.
Schlussbestimmungen
Verweisungen auf Bundes- und Landesgesetze
§ 23. Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundes- und Landesgesetze sind in folgender Fassung anzuwenden:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 24. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bgld. KFFG 2001 außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des ersten Hauptstückes mit Ausnahme der §§ 13 und 14 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.
(3) Die zum Zeitpunkt des in Abs. 2 normierten Außerkrafttretens bestehenden finanziellen Verpflichtungen des Burgenländischen Gesundheitsfonds sind auslaufend abzuwickeln. Die nach Abschluss der Abwicklung vorhandenen Mittel des Burgenländischen Gesundheitsfonds sind von der Landesregierung für Zwecke der Gesundheitsversorgung, insbesondere der Krankenanstaltenfinanzierung, zu verwenden.
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