Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für Einleitungen aus bestehenden Kleinabwasserreinigungsanlagen
LGBL_BU_20051228_99Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für Einleitungen aus bestehenden KleinabwasserreinigungsanlagenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.12.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 99/2005 Stück 69
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 14. Dezember 2005 zur Verlängerung der Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 für Einleitungen aus bestehenden Kleinabwasserreinigungsanlagen
Aufgrund des § 33g Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1951, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:
§ 1. Diese Verordnung gilt für Einleitungen von kommunalem (häuslichem) Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen in ein Oberflächengewässer oder in den Untergrund (Versickerung),
§ 2. (1) Einleitungen im Sinne von § 1 dieser Verordnung sind bis 31. Dezember 2010 von der Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 ausgenommen, wenn sie außerhalb von geschlossenen Siedlungsgebieten liegen.
(2) Einleitungen im Sinne von § 1 dieser Verordnung in einem geschlossenen Siedlungsgebiet, in dem häusliche Abwässer mit einer maximalen täglichen Schmutzfracht von insgesamt weniger als 2000 EW60 anfallen und nach verlässlichen konkreten Planungen und Rechtsvorschriften der Gemeinde, eines Verbandes oder des Landes der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation zu erwarten ist, sind bis 31. Dezember 2008 von der Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 ausgenommen.
§ 3. (1) Abweichend von § 2 Abs. 1 dieser Verordnung wird die Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 in nachstehend bezeichneten Bereichen von Gemeinden bis zu den jeweils angegebenen Zeitpunkten verlängert:
Gemeinde Eberau: Weinberge .......... bis 31. Dezember 2007
Gemeinde Kohfidisch: Csaterberg ..... bis 31. Dezember 2008
Gemeinde Deutsch Schützen - Eisenberg:
Weinberg und Riedlingberg .. bis 31. Dezember 2012
(2) Abweichend von § 2 Abs. 2 dieser Verordnung wird die
Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 in
nachstehend bezeichneten Bereichen von Gemeinden bis zu den
jeweils angegebenen Zeitpunkten verlängert:
Oberpodgoria, Unterpodgoria, Parabatitschberg
und Weiden bei Rechnitz ............. bis 31. Dezember 2006
Goberling und Dornau ................ bis 31. Dezember 2008
Gemeinde Oberschützen: Schmiedrait .. bis 31. Dezember 2007
Gemeinde Hackerberg ................. bis 31. Dezember 2006
Gemeinde Deutsch Schützen - Eisenberg:
Eisenberg ........................... bis 31. Dezember 2012
Neustift und Rosalia . .............. bis 31. Dezember 2012
§ 4. (1) Als geschlossenes Siedlungsgebiet im Sinne dieser Verordnung ist ein Gebiet mit mindestens zehn Objekten in räumlicher Nähe zueinander zu verstehen. Räumliche Nähe liegt vor, wenn das Ausmaß der Flächen, in denen die Objekte gelegen sind, das Produkt aus „Anzahl der Objekte x 2500 m2" nicht überschreitet.
(2) Zwei oder mehrere eng benachbarte geschlossene Siedlungsgebiete sind als ein geschlossenes Siedlungsgebiet zu betrachten, wenn deren kürzeste Entfernung (bezogen auf die zu äußerst gelegenen Objekte) weniger als 300 m beträgt.
(3) Als Objekt gelten Wohnhäuser, Betriebe und sonstige Gebäude, in denen Abwässer anfallen.
§ 5. Ist der Anschluss an eine öffentliche Kanalisation vor Ablauf der in §§ 2 und 3 genannten Fristen möglich, endet die Ausnahme von der Bewilligungspflicht mit dem Zeitpunkt, ab dem diese Anschlussmöglichkeit besteht.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
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