Burgenländische Krankenanstaltengesetz-Novelle 2005, Änderung
LGBL_BU_20050930_82Burgenländische Krankenanstaltengesetz-Novelle 2005, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 82/2005 Stück 54
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Juni 2005, mit dem das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000 - Bgld. KAG 2000 geändert wird (Burgenländische Krankenanstaltengesetz-Novelle 2005)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Burgenländische Krankenanstaltengesetz 2000, LGBl. Nr. 52, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2001, wird wie folgt geändert:
24b Kinderschutzgruppen
24c Blutdepot."
„(4) Krankenanstalten eines Rechtsträgers können organisatorisch mit Zustimmung der Landesregierung als eine Krankenanstalt geführt werden."
„(2) Die Anstaltsordnung hat Bestimmungen über die Leitung der Krankenanstalt zu enthalten. Im Falle der Einrichtung einer kollegialen Führung (§ 19) hat sie Bestimmungen über ein gemeinsames Vorgehen festzulegen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass die kollegiale Führung ihre Aufgaben hinsichtlich der Maßnahmen der Qualitätssicherung gemäß § 23 Abs. 3 erfüllen kann. Die diesen Führungskräften nach den §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 jeweils zukommenden Aufgaben dürfen nicht beeinträchtigt werden."
„(4) Die Anstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, im Übrigen genügt die Anzeige der Änderung an die Landesregierung."
„(11) Die Rechtsträger der Krankenanstalten sind ermächtigt, die Speicherung, Verarbeitung und Aufbewahrung von Krankengeschichten und sonstigen Vormerkungen auch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten und fachlich geeigneten Unternehmungen zu übertragen. Diese und die bei ihnen beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit im Sinne des § 30 verpflichtet. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist nur an Ärztinnen oder Ärzte und an Krankenanstalten zulässig, in deren Behandlung die betroffene Patientin oder der betroffene Patient steht. Abs. 10 vorletzter und letzter Satz gelten sinngemäß."
(1) Die Leitung von Krankenanstalten kann monokratisch oder kollegial organisiert sein.
(2) Kollegial bedeutet die Leitung in jenen Angelegenheiten, die den ärztlichen und pflegerischen Bereich sowie den Verwaltungsbereich gemeinsam berühren."
„(2) In Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärztinnen oder Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem MTD-Gesetz, BGBl. I Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2004, und für Heilmasseure nach dem MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2004, sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2004, gewährleistet ist."
18.§ 24 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Rechtsträger haben durch Bereitstellung der erforderlichen Personal- und Sachausstattung den Ethikkommissionen zu ermöglichen, ihre Tätigkeit fristgerecht durchzuführen. Sie sind berechtigt, vom Sponsor einen Kostenbeitrag entsprechend der erfahrungsgemäßen im Durchschnitt erwachsenden Kosten einer Beurteilung im Rahmen einer klinischen Prüfung zu verlangen."
„(4) Die Ethikkommission hat sich aus Frauen und Männern zusammenzusetzen und mindestens zu bestehen aus:
„(5) Bei der Beurteilung eines Medizinproduktes ist jedenfalls eine Technische Sicherheitsbeauftragte oder ein Technischer Sicherheitsbeauftragter beizuziehen. Wird die Ethikkommission im Rahmen einer multizentrischen klinischen Prüfung eines Arzneimittels befasst, so haben ihr weiters eine Fachärztin oder ein Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie anzugehören. Erforderlichenfalls sind weitere Expertinnen oder Experten beizuziehen."
„§ 24a
Arzneimittelkommission
(1) Die Träger von Krankenanstalten haben hinsichtlich der Auswahl und des Einsatzes von Arzneimitteln Arzneimittelkommissionen einzurichten. Die Einrichtung einer Arzneimittelkommission für mehrere Krankenanstalten ist zulässig.
(2) Die Arzneimittelkommission setzt sich zusammen aus:
(3) Die Arzneimittelkommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
(4) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Arzneimittelkommission insbesondere nachstehende Grundsätze zu berücksichtigen:
(5) Bei der Erarbeitung von Richtlinien über die Beschaffung und den Umgang mit Arzneimitteln ist neben den Grundsätzen gemäß Abs. 4 auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, insbesondere dass
(6) Die Rechtsträger der Krankenanstalten haben Sorge zu tragen, dass die in der Arzneimittelliste enthaltenen Arzneimittel in der Krankenanstalt Anwendung finden und dass bei Abweichung von der Arzneimittelliste im Einzelfall die medizinische Notwendigkeit dieser Abweichung der Arzneimittelkommission nachträglich zur Kenntnis zu bringen und zu begründen ist.
(7) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Vorschriften über die Einberufung, Vorsitzführung, Anwesenheits- und Abstimmungserfordernisse zu enthalten.
(8) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Arzneimittelkommission sind in Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(9) Bestehende Kommissionen, die der Funktion einer Arzneimittelkommission im Sinne § 24a entsprechen, gelten als Arzneimittelkommissionen im Sinne dieses Gesetzes."
„§ 24b
Kinderschutzgruppen
(1) Die Rechtsträger der nach ihrem Anstaltszweck und Leistungsangebot in Betracht kommenden Krankenanstalten sind verpflichtet, Kinderschutzgruppen einzurichten. Für Krankenanstalten, deren Größe keine eigene Kinderschutzgruppe erfordert, können Kinderschutzgruppen auch gemeinsam mit anderen Krankenanstalten eingerichtet werden.
(2) Der Kinderschutzgruppe haben jedenfalls als Vertreter des ärztlichen Dienstes eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde oder eine Fachärztin oder ein Facharzt für Kinderchirurgie, Vertreter des Pflegedienstes und Personen, die zur psychologischen Betreuung oder psychotherapeutischen Versorgung in der Krankenanstalt tätig sind, anzugehören. Die Kinderschutzgruppe kann, gegebenenfalls auch im Einzelfall, beschließen, eine Vertreterin oder einen Vertreter des zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers beizuziehen.
(3) Der Kinderschutzgruppe obliegt insbesondere die Früherkennung von Gewalt an oder Vernachlässigung von Kindern und die Sensibilisierung der in Betracht kommenden Berufsgruppen für Gewalt an Kindern.
(4) Der Rechtsträger hat Sorge zu tragen, dass der erforderliche Informationsfluss im Sinne der datenschutzrechtlichen Bestimmungen gewährleistet ist."
„§ 24c
Blutdepot
(1) Jede nach Art und Leistungsangebot in Betracht kommende Betten führende Krankenanstalt hat über ein Blutdepot zu verfügen. Dieses dient der Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandsteilen sowie der Durchführung der Kompatibilitätstests für krankenhausinterne Zwecke. Es ist von einer fachlich geeigneten Fachärztin oder einem fachlich geeigneten Facharzt zu leiten und mit dem zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und fachlich qualifizierten Personal auszustatten. Der Leiter und das Personal müssen durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen rechtzeitig und regelmäßig auf den neuesten Stand der Wissenschaften gebracht werden.
(2) Für die Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen ist ein auf den Grundsätzen der guten Herstellungspraxis basierendes Qualitätssicherungssystem einzuführen und zu betreiben. Die Bestandteile des Qualitätssicherungssystems, wie Qualitätssicherungshandbuch, Standardarbeitsanweisungen (Standard Operating Procedures - SOPs) und Ausbildungshandbücher sind mindestens einmal jährlich oder bei Bedarf auf den neuesten Stand der Wissenschaften zu bringen.
(3) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat sicherzustellen, dass jeder Eingang und jede Abgabe bzw. Anwendung von Blut oder Blutbestandteilen im Rahmen des Blutdepots dokumentiert wird. Die Dokumentation hat eine nach dem Stand der Wissenschaft lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette, soweit dies in den Aufgabenbereich des Blutdepots fällt, sicherzustellen. Die Dokumentation ist durch mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
(4) Der Rechtsträger hat ferner sicherzustellen, dass Lagerung und Verteilung von Blut und Blutbestandteilen durch Blutdepots den Anforderungen nach Artikel 29e der Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jänner 2003, zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen entspricht."
„(2) Bei der Entlassung ist neben dem Entlassungsschein unverzüglich ein Arztbrief anzufertigen, der die für eine allfällige weitere medizinische Betreuung maßgebenden Angaben und Empfehlungen sowie allfällige Anordnungen für die Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich zu enthalten hat. Empfehlungen hinsichtlich der weiteren Medikation haben, wenn medizinisch vertretbar, den vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herausgegebenen Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls ist eine Bewilligung des chef- und kontrollärztlichen Dienstes der Krankenversicherungsträger einzuholen. Auf noch im Zeitpunkt der Entlassung ausstehende Befunde ist im Arztbrief gesondert hinzuweisen. Der Arztbrief ist nach Entscheidung der Patientin oder des Patienten
„(3) Die Rechtsträger können ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 auch durch Vereinbarung mit anderen Rechtsträgern von Krankenanstalten, mit Gruppenpraxen oder anderen ärztlichen Kooperationsformen entsprechen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass alle einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung der Landesregierung."
„(6) Zusätzlich zum Kostenbetrag gemäß Abs. 1 und zum Beitrag gemäß Abs. 3 ist von sozialversicherten Patientinnen oder Patienten der allgemeinen Gebührenklasse und von Patientinnen oder Patienten der Sonderklasse für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr ein Betrag in der Höhe von 0,73 Euro einzuheben. Abs. 2 gilt sinngemäß."
„(8) Der Rechtsträger kann von Einbringungsmaßnahmen Abstand nehmen, wenn diese offensichtlich aussichtslos sind oder der zu erwartende Erlös in keinem Verhältnis zu den Kosten der Einbringung steht."
(1) Alle an Patientinnen und Patienten in Fondskrankenanstalten (§ 7 Abs. 2 Z 1) erbrachten Leistungen, auf die ein Anspruch aus der Sozialversicherung besteht, sind mit Ausnahme allfälliger Kosten und Entgelte gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 über den Burgenländischen Gesundheitsfonds abzugelten.
(2) Die Leistungen gemäß Abs. 1 sind nach Maßgabe folgender Grundsätze leistungsorientiert durch LKF-Gebührenersätze abzurechnen:
(3) Die Abgeltung von ambulanten Leistungen an sozialversicherten Patientinnen und Patienten und anspruchsberechtigten Angehörigen sowie von Leistungen im Nebenkostenstellenbereich ist vom Burgenländischen Gesundheitsfonds festzulegen.
(4) Der Burgenländische Gesundheitsfonds kann Mittel zur Anpassung an die neue Finanzierungsform als Ausgleichszahlungen vorsehen.
(5) Die Höhe der LKF-Gebührenersätze für Leistungen im stationären, halbstationären und tagesklinischen sowie die Höhe der Abgeltung für Leistungen im ambulanten Bereich richtet sich nach der Dotation des Fonds und nach der Höhe der für diese Bereiche vorgesehenen Mittel.
(6) Die Abgeltung von Leistungen gemäß Abs. 1 setzt voraus, dass die Krankenanstalt mit den Zielen des Landeskrankenanstaltenplanes übereinstimmt und der Träger die Verpflichtung zur Dokumentation auf Grund des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen erfüllt.
(7) Der Burgenländische Gesundheitsfonds hat die Daten der Leistungserbringung an den Patientinnen und Patienten auf der Basis des LKF/LDF-Systems den Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.
(8) Die Sozialversicherungsträger sind laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Beträge je LKF-Punkt zu informieren."
(1) Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1. und 2. Hauptstückes, ausgenommen § 22, sowie die §§ 46 und 52 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2 und 4 des 3. Hauptstückes mit der Maßgabe, dass auf Art und Zweck der Krankenanstalt Bedacht zu nehmen ist. § 52 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn die Patientin oder der Patient die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der Krankenversicherung beziehen wird.
(2) Für private gemeinnützige Krankenanstalten (§ 42) gelten nach Maßgabe der Anstaltseinrichtungen und des Anstaltszweckes ferner die §§ 49, 50, 54, 56, 57, 58 Abs. 5 und 6 sowie 62 Abs. 2 des 3. Hauptstückes."
Artikel II
In-Kraft-Treten
(1) Art. I Z 18 und 19 (ausgenommen § 24 Abs. 4 Z 1, 3 bis 6 und 9) treten rückwirkend mit 1. Mai 2004 in Kraft. In diesem Zeitpunkt vor Ethikkommissionen anhängige Verfahren sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage fortzuführen.
(2) Art. I Z 15, 25, 29, 35, 36 (ausgenommen § 64 Abs. 2 Z 2) und 37 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz rückwirkend mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
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