Geschützter Lebensraum Rochus-Kapelle und Hetscherlberg
LGBL_BU_20050926_81Geschützter Lebensraum Rochus-Kapelle und HetscherlbergGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.09.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 81/2005 Stück 53
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. Juli 2005, mit der Teile der KG St. Georgen zum geschützten Lebensraum erklärt werden („Geschützter Lebensraum Rochus-Kapelle und Hetscherlberg")
Auf Grund § 22a Abs. 1 bis 3 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2004, wird verordnet:
§ 1
Erklärung zum Geschützten Lebensraum
(1) Die Grundstücke Nr. 3607 (zum Teil), 3610, 3140 und 3142 (zum Teil) KG St. Georgen werden zum geschützten Lebensraum erklärt.
(2) Die Grenzen des geschützten Lebensraumes sind in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung festgelegt. Die Anlagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Schutzgegenstand und Schutzzweck
Diese Verordnung dient dem Schutz des Trockenrasengebietes oberhalb der St. Georgener Rochus-Kapelle bzw. im Bereich des Eisenstädter „Hetscherlberges" in der KG St. Georgen, sowie der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten in dem in § 1 bezeichneten Schutzgebiet.
§ 3
Sicherung des Schutzgebietes
(1) In dem in § 1 bezeichneten Gebiet ist nach Maßgabe der §§ 4, 5 und 6 jeder menschliche Eingriff, der dem Schutzzweck des § 2 widerspricht, verboten.
(2) Insbesondere ist es verboten:
§ 4
Bewilligungen
Im Einzelfall können Eingriffe in den geschützten Lebensraum bewilligt werden, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder für die Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.
§ 5
Wegegebot
Das Betreten des Schutzgebietes ist nur auf markierten Wegen gestattet. Die Markierung von Wegen ist von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer vorzunehmen.
Die Benutzung der Zufahrtswege für die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften ist zulässig.
§ 6
Sonderbestimmungen
(1) Vom Verbot bzw. der Einschränkung der §§ 3 und 5 sind ausgenommen:
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Maßnahmen sind der Landesregierung spätestens zwei Wochen vor deren Durchführung zu melden, sofern sie nicht von der Naturschutzbehörde veranlasst werden. Die Landesregierung kann die Durchführung der Maßnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Meldung untersagen oder Bedingungen und Auflagen vorschreiben, wenn mit einer Maßnahme eine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.
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