Datum der Kundmachung
26.09.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 80/2005 Stück 53
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Juni 2005, mit dem die Gemeindewahlordnung 1992 geändert wird (Gemeindewahlordnungsnovelle 2005)
Der Landtag hat beschlossen:
Die Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 64/2002, wird wie folgt geändert:
„(2) Für jeden Ortsverwaltungsteil (§ 1 Abs. 3 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung) und jeden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2 Eisenstädter Stadtrecht 2003, LGBl. Nr. 56, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. § 2 Abs. 2 Ruster Stadtrecht 2003, LGBl. Nr. 57, in der jeweils geltenden Fassung) ist wenigstens ein Wahlsprengel einzurichten."
„(1) Zur Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind alle Frauen und Männer wahlberechtigt, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union sind, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Wohnsitz (§ 17) haben."
„(4) Die Wählerverzeichnisse sind in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen und haben die aus dem Muster in Anlage 1 ersichtlichen Angaben zu enthalten."
„(2) Die Partei kann den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Gemeindewahlbehörde zu richtenden Erklärungen bedürfen nur der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt dieser nicht zu, muß die Erklärung von mehr als der Hälfte der auf dem Wahlvorschlag genannten Bewerber unterschrieben sein."
„(1) Stimmberechtigt sind alle Frauen und Männer, die am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen. Für die Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union gilt die Stimmberechtigung nur, sofern sie nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in der Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind."
„(2) Ob die Voraussetzungen der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz, des Nichtausschlusses vom Wahlrecht und des Wohnsitzes vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 93 Abs. 2 Z 2) zu beurteilen. Für die Eintragung von Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union in die Gemeinde-Wählerevidenz ist die im vorangegangenen Satz genannte Voraussetzung für den Stichtag dann erfüllt, wenn sie spätestens am Stichtag einen Antrag gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes eingebracht haben."
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