Datum der Kundmachung
22.09.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 79/2005 Stück 52
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Juni 2005 über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (Burgenländisches Straßengesetz 2005)
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Bestandteile von Straßen
§ 3 Öffentlichkeit von Straßen
§ 4 Einteilung und Erklärung von Straßen
§ 5 Übergabe und Auflassung von Straßen
§ 6 Bestimmung des Straßenverlaufes
§ 7 Grundsätze für den Bau und die Erhaltung von Straßen
§ 8 Schutz der Nachbarinnen und Nachbarn
§ 9 Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden
II. Abschnitt: Straßenbaulast
§ 10 Allgemeine Straßenbaulast
§ 11 Straßenbaulast für Landesstraßen
§ 12 Straßenbaulast für Landesstraßen in Ortsgebieten
§ 13 Straßenbaulast für Gemeindestraßen
§ 14 Beiträge von Unternehmen oder Verkehrsinteressenten
§ 15 Entscheidung über Beiträge
§ 16 Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen
§ 17 Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs
III. Abschnitt: Güterwege und Interessentengemeinschaften
§ 18 Straßenbaulast für Güterwege
§ 19 Bildung der Interessentengemeinschaft
§ 20 Organe der Interessentengemeinschaft
§ 21 Satzung
§ 22 Finanzielle Abwicklung
§ 23 Umbildung und Auflösung der Interessentengemeinschaft
IV. Abschnitt: Zwangsrechte und Verpflichtungen
§ 24 Straßenplanungsgebiet
§ 25 Vorarbeiten für Straßenbauten
§ 26 Wegefreiheit auf öffentlichen Privatstraßen
§ 27 Enteignungen
§ 28 Entschädigung, Parteistellung
§ 29 Einleitung des Verfahrens
§ 30 Enteignungsverfahren
§ 31 Rückübereignung
V. Abschnitt: Schutz der Straßen
§ 32 Bauten an Landesstraßen
§ 33 Benachbarte Waldungen
§ 34 Verpflichtungen der Nachbarinnen und Nachbarn
§ 35 Anschlüsse von Straßen und Wegen, Zufahrten
§ 36 Betriebe an Landesstraßen
§ 37 Benützung von Straßen
VI. Abschnitt: Zuständigkeiten; Straf-, Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 38 Straßenbehörden
§ 39 Straßenverwaltung
§ 40 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 41 Strafbestimmungen
§ 42 Übergangsbestimmungen
§ 43 Wirksamkeitsbeginn; Außerkrafttreten von
Rechtsvorschriften, Verweisungen
I. Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz regelt die Verwaltung von
öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen im Burgenland.
(2) Bestehen auf Grund einer Vereinbarung oder einer behördlichen Entscheidung besondere, von diesem Landesgesetz abweichende Verpflichtungen zur Herstellung oder Erhaltung einer öffentlichen Straße oder von Teilen davon, so bleiben diese Verpflichtungen weiter bestehen.
Bestandteile der Straßen
§ 2. Als Bestandteil der Straßen gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie insbesondere
Öffentlichkeit von Straßen
§ 3. (1) Öffentliche Straßen sind alle dem Verkehr von Menschen und Fahrzeugen dienenden Grundflächen, die ausdrücklich oder stillschweigend dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz und dergleichen) oder die Art der Oberflächenbefestigung.
(2) Eine stillschweigende Widmung liegt vor, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer der Straße den Gemeingebrauch auf dieser Straße durch mindestens 20 Jahre geduldet hat, ohne dass er durch Absperrungen, Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen unmissverständlich zu erkennen gegeben hat, dass er den Gemeingebrauch nicht oder nur vorübergehend duldet, und die Straße in diesem Zeitraum auf Grund eines dringenden Verkehrsbedürfnisses allgemein und ungehindert benutzt wurde. Durch eine bloße Änderung des Verlaufes der Straße wird die Erklärung oder stillschweigende Widmung nicht ausgeschlossen.
(3) Bestehen Zweifel, ob eine vorhandene Straße öffentlich ist, so hat die Behörde dies von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. Ein Verfahren ist jedenfalls einzuleiten, wenn dies von den Verfügungsberechtigten über die Grundfläche der Straße, von der Gemeinde oder von Verkehrsinteressenten verlangt wird.
(4) Der Feststellung hat eine mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbindende mündliche Verhandlung vorauszugehen. Zur Verhandlung sind neben den Antragstellern die betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer und dinglich Berechtigten als Parteien persönlich zu laden.
(5) Bei der mündlichen Verhandlung sind die für die Beurteilung des dringenden Verkehrsbedürfnisses sowie der Art und Dauer der bisherigen Benutzung maßgebenden Verhältnisse, unbeschadet sonstiger Beweismittel unter Mitwirkung aller Beteiligten sowie durch Einvernahme von Zeugen festzustellen.
(6) Der Bescheid über die Feststellung der Öffentlichkeit hat zum Ausdruck zu bringen, für welche Arten des öffentlichen Verkehrs die Straße benutzt werden darf. Wird festgestellt, dass es sich um eine öffentliche Straße handelt, ist der Gemeinde die Straßenerhaltung aufzutragen. Durch die Feststellungen der Öffentlichkeit einer Straße wird das Eigentum am Straßengrunde nicht berührt.
(7) Die Behebung unzulässiger Behinderungen des Gemeingebrauches kann durch die Behörde mit Bescheid angeordnet werden.
Einteilung und Erklärung von Straßen
§ 4. (1) Verkehrsflächen des Landes sind
(2) Verkehrsflächen der Gemeinde sind
(3) Dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen sind alle dem Gemeingebrauch (§ 3) dienenden Straßen oder Wege, die nicht Bundes-, Landes-, Gemeindestraßen oder öffentliche Güterwege sind. Hievon unberührt bleiben Uferwege, welche dem öffentlichen Wassergut zugehören, solange sie nicht aus diesem ausgeschieden werden.
(4) Straßenerhalter ist
(5) Landesstraßen B oder L sind solche, die durch Verordnung der Landesregierung zu solchen erklärt werden. Gemeindestraßen oder Güterwege sind solche, die durch Verordnung des Gemeinderates zu solchen erklärt werden.
(6) In einer solchen Verordnung ist der Verlauf der Straße durch Festlegung der Straßenachse zu bestimmen. Es können auch Straßen verordnet werden, deren Bau beabsichtigt, aber noch nicht durchgeführt ist. Bei der Übernahme einer bereits bestehenden Straße genügt es, deren Verlauf in den Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben.
(7) Eine solche Verordnung hat keine direkte Auswirkung auf die Eigentumsverhältnisse der für den Straßenbau vorgesehenen Grundstücke. Für den Erwerb von Grundstücken oder Grundstücksteilflächen für den Straßenbau ist keine Verordnung gemäß Abs. 5 erforderlich.
(8) Für sämtliche Straßen ist ein Straßenverzeichnis, für alle im Zuge dieser Straßen befindlichen Brücken ein Brückenverzeichnis anzulegen. Diese sind für Landesstraßen vom Land, ansonsten von der Gemeinde anzulegen und zu führen. Jedermann darf in die Verzeichnisse Einsicht nehmen und auf seine Kosten Kopien anfertigen.
Übergabe und Auflassung von Straßen
§ 5. (1) Jede in eine andere Straßenkategorie oder als Bundesstraße zu übergebende Straße - ausgenommen eine öffentliche Privatstraße - ist vom bisherigen Träger der Straßenbaulast dem Übernehmer entschädigungslos ins Eigentum zu übertragen. Die Übertragung hat in einem den künftigen Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Zustand zu erfolgen. Den durch die beabsichtigte Auflassung oder Übergabe betroffenen Straßenerhaltern ist rechtzeitig im vorhinein Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.
(2) Durch die Auflassung von Straßen darf das Recht der Anrainerinnen und Anrainer auf Wahrung des Zuganges zu ihren Grundstücken nicht beeinträchtigt werden.
(3) Wenn Straßen nicht mehr Verkehrszwecken dienen, sind sie durch Verordnung aufzulassen. Eine solche Verordnung hat keine direkten Auswirkungen auf die Eigentumsverhältnisse an den für Straßenzwecke nicht mehr benötigten Grundstücke. Für die Veräußerung von Grundstücken oder Grundstücksteilflächen von Straßen ist keine Verordnung erforderlich.
(4) Die aufgelassenen Straßen oder für Straßen nicht mehr benötigte Flächen sind vom bisherigen Straßenerhalter hinsichtlich ihrer Kulturgattung in einen den benachbarten Grundstücken ähnlichen Zustand zu versetzen (Rekultivierung).
(5) Werden Grundflächen aufgelassener Straßen veräußert, so sind Angebote von Eigentümerinnen und Eigentümern der an die aufgelassene Straße angrenzenden Grundstücke vor anderen Angeboten zu berücksichtigen, wenn sie inhaltlich gleichwertig sind.
Bestimmung des Straßenverlaufes
§ 6. (1) Vor dem Bau einer neuen Straße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden Straße, wenn dabei die Straßenachse von ihrem früheren Verlauf um mehr als 25 m abweicht, hat die Straßenverwaltung den Straßenverlauf nach den Erfordernissen des Verkehrs durch Festlegung der Straßenachse in horizontaler Lage planlich darzustellen und schriftlich zu erläutern. Hiebei ist auf die Bestimmungen der §§ 7 und 8, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz, den Naturschutz, die Umweltverträglichkeit, den Bergbau und die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges Bedacht zu nehmen.
(2) Die Planunterlagen und Erläuterungen sind bei der zuständigen Behörde und den berührten Gemeinden im Rahmen eines Anhörungsverfahrens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, und bei Landesstraßen gleichzeitig der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft zu übermitteln. Zeit und Ort der Auflage sind gleichzeitig durch Anschlag an der jeweiligen Amtstafel kundzumachen. Bei Landesstraßen hat auch eine Kundmachung durch eine einmalige Veröffentlichung im Landesamtsblatt für das Burgenland zu erfolgen.
(3) Innerhalb dieser Auflagefrist kann jeder, der berechtigte Interessen glaubhaft macht, schriftlich eine Äußerung bei jener Gemeinde einbringen, auf deren Gebiet sich die Äußerung bezieht. Bezüglich der Landesstraßen sind die berührten Gemeinden zu hören; diese haben eingelangte Äußerungen binnen acht Tagen nach Ablauf der Auflagefrist gesammelt der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Bei der Erklärung von Straßen zu Landesstraßen, Gemeindestraßen oder öffentlichen Güterwegen durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 5 ist auf die Ergebnisse der Anhörung Bedacht zu nehmen. Subjektive Rechte werden dadurch nicht begründet.
Grundsätze für den Bau und die Erhaltung von Straßen
§ 7. (1) Straßen sind derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne besondere Gefahr benützbar sind; hiebei sind auch die Interessen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu wahren.
(2) Bei Bauvorhaben ist in besonderer Weise auf die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Naturschutz, den Denkmalschutz, die Umweltverträglichkeit nach den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus auf die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges Bedacht zu nehmen.
(3) Für Bauführungen dürfen nur geeignete und dem Stand der Technik entsprechende Bauprodukte verwendet werden. Als geeignet gelten jedenfalls jene Bauprodukte, die nach den bauprodukte- und akkreditierungsrechtlichen Bestimmungen zugelassen sind.
(4) Sämtliche im Zuge öffentlicher Straßen liegende Brücken, Durchlässe und Stützmauern sind vom Straßenerhalter regelmäßig auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen. Nach außergewöhnlichen Ereignissen, wie Hochwasser, Erdbeben, Anprall von Fahrzeugen und dergleichen, hat jedenfalls eine Überprüfung zu erfolgen.
(5) Der Winterdienst (Aufstellen von Schneezeichen und Schneezäunen, Schneeräumung und Streuung) auf den öffentlichen Straßen obliegt dem jeweiligen Straßenerhalter.
(6) Auf Verkehrsflächen von untergeordneter Bedeutung, an denen keine bewohnten Gebäude liegen, kann der Winterdienst entfallen. Auf den Entfall ist jedoch in geeigneter Weise aufmerksam zu machen.
(7) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 4 und Abs. 5 kann jeder Straßenerhalter Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern treffen.
Schutz der Nachbarinnen und Nachbarn
§ 8. (1) Bei der Planung, beim Bau und der Erhaltung von Straßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann, sofern nicht die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar ist. Subjektive Rechte werden hiedurch nicht begründet.
(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Nachbarinnen und Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf Landesstraßen kann auch dadurch erfolgen, dass den Betroffenen Beiträge für die Durchführung von Baumaßnahmen an Wohngebäuden (zB Lärmschutzfenster) zur Verfügung gestellt werden.
(3) In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durch Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 kein entsprechender Erfolg erzielt werden kann, können mit Zustimmung der Eigentümer Grundstücke oder Grundstücksteile vom zuständigen Straßenerhalter nach den Grundsätzen des § 28 dieses Gesetzes und der §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 eingelöst werden, sofern durch den zu erwartenden Verkehr oder durch Verkehrsbauwerke die Benützung eines auf diesem Grundstück oder Grundstücksteil bestehenden Gebäudes unzumutbar beeinträchtigt wird.
Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden
§ 9. (1) Hat die Gemeinde zur Bezeichnung einer Verkehrsfläche der Gemeinde einen Namen bestimmt, ist diese am Beginn und am Ende durch eine Straßennamenstafel zu kennzeichnen.
(2) Den im Gemeindegebiet gelegenen Gebäuden (ausgenommen Nebengebäuden und Gebäuden von untergeordneter Bedeutung) sind von der Gemeinde nach Verkehrsflächen oder nach Ortschaften fortlaufende Hausnummern zuzuordnen. Wenn dies erforderlich oder zweckmäßig ist, sind dabei Gebäude, die an mehreren Verkehrsflächen liegen, im Zug jeder Verkehrsfläche zu nummerieren; auf vorläufig unbebaute Grundstücke oder Baulücken ist bei der Nummerierung Bedacht zu nehmen.
(3) Die Tafeln sind so anzubringen, dass sie von der Verkehrsfläche aus leicht sicht- und lesbar sind. Der Gemeinderat kann durch Verordnung nähere Regelungen über die einheitliche Gestaltung und Ausführung von Straßennamens- und Hausnummerntafeln sowie deren Anbringung festlegen.
II. Abschnitt
Straßenbaulast
Allgemeine Straßenbaulast
§ 10. Die Kosten des Baues und der Erhaltung der Straßen sind vom jeweiligen Straßenerhalter zu tragen, sofern sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt oder von Dritten auf Grund eines besonderen Rechtstitels Verpflichtungen des Straßenerhalters übernommen werden. Die von der jeweiligen Straßenverwaltung aus Verträgen nach den §§ 36 und 37 gezogenen Entgelte sowie die gemäß § 41 eingehobenen Strafgelder sind für Zwecke des Baues und der Erhaltung der Straßen zu verwenden.
Straßenbaulast für Landesstraßen
§ 11. (1) Der Bau und die Erhaltung von Landesstraßen B und Landesstraßen L erfolgt aus Landesmitteln, insoweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
(2) Werden neben den Landesstraßen im Freiland Begleitwege, Gehsteige, Gehwege oder Radwege auf Wunsch der Gemeinde errichtet, sind die Kosten der Asphaltierung von den Gemeinden zu tragen.
(3) Die Kosten für die Beleuchtung von Fahrbahnteilern, die als geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen knapp außerhalb des Ortsgebietes ohne verkehrstechnische Notwendigkeit auf Wunsch von Gemeinden errichtet werden, sind ebenfalls von den Gemeinden zu tragen.
Straßenbaulast für Landesstraßen in Ortsgebieten
§ 12. (1) In Ortsgebieten im Sinne des § 2 Straßenverkehrsordnung 1960 trägt das Land (die Landesstraßenverwaltung) die Kosten des Baues für folgende Anlagenteile von Landesstraßen:
(2) Im Ortsgebiet tragen die Gemeinden die Kosten des Baues für folgende Anlagenteile von Landesstraßen:
(3) Für die Ableitung der auf der Landesstraße anfallenden Oberflächenwässer haben die Gemeinden auf die Dauer des Bestandes der Straße einen ausreichend dimensionierten funktionstüchtigen Längskanal zur Verfügung zu stellen. Die Landesstraßenverwaltung hat den Gemeinden hiefür eine Entschädigung zu entrichten. Die Höhe der Entschädigung ist durch Verordnung der Landesregierung für das gesamte Landesgebiet festzulegen. In dieser Verordnung ist ein angemessener Beitrag für die Mitbenützung des Längskanales festzusetzen. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitrages sind die durchschnittlichen Kosten für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung des Längskanales einerseits und die Mehrbeanspruchung durch die auf der Landesstraße anfallenden Straßenabwässer andererseits zu berücksichtigen.
(4) Die Gemeinden können beim Neu- oder Umbau von Gehwegen, Hauszufahrtsbereichen und Parkplätzen mit den Eigentümern einer angrenzenden Liegenschaft einen den angemessenen Herstellungskosten entsprechenden Kostenersatz vereinbaren.
(5) Das Land (die Landesstraßenverwaltung) kann für den Bau von Über- und Unterführungen für Fußgänger und Radfahrer nach Maßgabe der für den Durchzugsverkehr erzielbaren Vorteile oder allfällig ersparter sonstiger Aufwendungen einen Beitrag bis höchstens 50 von Hundert der Baukosten einer einfachen Bauausführung leisten. Soweit bestehende Anlagen durch Baumaßnahmen an Landesstraßen erweitert oder wiederhergestellt werden müssen, obliegt die Kostentragung für die Baumaßnahmen zur Gänze dem Land (der Landesstraßenverwaltung).
(6) Die Gemeinden haben für die Erhaltung der Gehsteige, Gehwege, Hauszufahrtsbereiche, Fahrgastaufstellflächen von Bushaltestellen, Fußgängeraufstandsflächen bei Fahrbahnteilern, Radwege, Geh- und Radwege und Parkplätze, für die Erhaltung und Pflege der Grünflächen und der Bepflanzungen sowie für die Erhaltung und den Betrieb der Straßenbeleuchtungsanlagen aufzukommen. Die Erhaltung der Landesstraßen über dieses Ausmaß hinaus kann Gemeinden einvernehmlich gegen Kostenersatz für die Aufwendungen bei jederzeitigem Widerruf übertragen werden.
(7) Die Gemeinden haben für die Abfuhr des vom Land (der Landesstraßenverwaltung) von der Fahrbahn der Landesstraße entfernten Schnees auf eigene Kosten zu sorgen.
Straßenbaulast für Gemeindestraßen
§ 13. (1) Die Straßenbaulast für den Bau und die Erhaltung von Gemeindestraßen wird von den Gemeinden getragen, insoweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.
(2) Die Straßenbaulast für den Bau und die Erhaltung von Gemeindestraßen, die die Grenze zwischen zwei Gemeinden bilden, sowie von Brücken über solche Gewässer, obliegt beiden Gemeinden zu gleichen Teilen. Bei einem auffallenden Missverhältnis der Benützung dieser Grenzstraßen bzw. Grenzbrücken hat die Landesregierung die Kosten nach Maßgabe der Benützung und des Verkehrsaufkommens bescheidmäßig aufzuteilen.
Beiträge von Unternehmen oder Verkehrsinteressenten
§ 14. (1) Muss eine Straße wegen der besonderen Art oder Häufigkeit der Benützung durch ein Unternehmen oder durch deren Kundschaften oder Zulieferern oder aufgrund der Benützung durch einen Verkehrsinteressenten in einer aufwändigeren Weise gebaut oder erhalten werden (zB Erfordernis eines Abbiegestreifens, einer Straßenbeleuchtung, einer Verkehrslichtsignalanlage, Umbau einer Kreuzung in eine Kreisverkehrsanlage, Verstärkung des Oberbaues), als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat das Unternehmen oder der Verkehrsinteressent dem Straßenerhalter die Mehrkosten zu vergüten.
(2) Handelt es sich um mehrere Unternehmen oder Verkehrsinteressenten, so sind die Mehrkosten anteilig aufzuteilen.
Entscheidung über Beiträge
§ 15. Ist die Leistungspflicht oder das Ausmaß der Beitragszahlung auf Grund der §§ 12 und 14 strittig, entscheidet hierüber die zuständige Behörde, sofern nicht der einen privaten Rechtstitel betreffende Streitfall im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist.
Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen
§ 16. (1) Werden durch den Bau einer Straße bestehende Straßen und Wege oder Zu- und Abfahrten unterbrochen oder sonst unbenützbar gemacht, so hat der Straßenerhalter auf seine Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen in diesem Bereich zu treffen. Hiedurch tritt eine Änderung in der Erhaltungspflicht wiederhergestellter Straßen und Wege nicht ein; werden diese Straßen und Wege über oder unter einer Landesstraße geführt, obliegt dem Land (Landesstraßenverwaltung) die Erhaltung des Kreuzungsbauwerkes.
(2) Wird durch Straßenbaumaßnahmen oder sonstige Umstände, insbesondere auch durch Fehlen eines verkehrswirksamen Anschlusses, der Durchzugsverkehr von einem Landesstraßenteilstück durch eine längere Zeitspanne unterbrochen oder umgeleitet, kann das Land (Landesstraßenverwaltung) auf seine Kosten die erforderlichen baulichen Vorkehrungen zur Ermöglichung einer Verkehrsumleitung treffen oder den Trägern der Straßenbaulast jener Straßen, auf welche der Verkehr umgeleitet wird, die durch die stärkere Benützung entstandenen Schäden abgelten.
Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs
§ 17. Zwecks Erleichterung und Förderung des Durchzugsverkehrs kann das Land (Landesstraßenverwaltung) aus den für den Ausbau und die Erhaltung der Landesstraßen vorgesehenen Mitteln entsprechende Parallelstraßen und -wege oder Sammelanschlüsse zu Landesstraßen bauen oder umgestalten, sofern die Erhaltung durch einen anderen Rechtsträger sichergestellt ist.
III. Abschnitt
Güterwege und Interessentengemeinschaften
Straßenbaulast für Güterwege
§ 18. (1) Güterwege können von einer Interessentengemeinschaft nur im Einvernehmen mit der Gemeinde hergestellt werden. Die Kosten der Herstellung hat die Interessentengemeinschaft zu tragen. Der Verordnung des Gemeinderates, mit welcher der Weg zum Güterweg erklärt wird, ist der Trassenvorschlag der Interessentengemeinschaft (§ 19 Abs. 3 und 4) zu Grunde zu legen, soweit nicht im Hinblick auf die §§ 6, 7 und 8 Abänderungen erforderlich sind.
(2) Die Gemeinden, durch deren Gebiet der Güterweg führt, können dem öffentlichen Verkehrsinteresse innerhalb ihrer Gemeinde entsprechende Anteile der Herstellungskosten selbst tragen. Die Höhe dieser Kostenbeteiligung ist mit Beschluss des Gemeinderates in Prozenten der Herstellungskosten festzulegen.
(3) Zu den Kosten der Herstellung, Erhaltung und Sanierung von Güterwegen kann ein besonderer Landesbeitrag bewilligt werden. Dieser Beitrag kann auch in Form von Personal- oder Sachleistungen, wie Beistellung von Arbeitskräften, Baumaterial und Maschinen, geleistet werden. Gleiches gilt für Wege, die im Zuge von Zusammenlegungsverfahren nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. Nr. 40/1970 in der geltenden Fassung, errichtet wurden.
(4) Die Zuerkennung des Beitrages gemäß Abs. 3 kann an Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Ausführung des Straßenbaues geknüpft werden; insbesondere kann sich das Land ausbedingen, dass alle oder bestimmte Herstellungs- und Erhaltungstätigkeiten unter der Leitung oder Aufsicht des Landes vorzunehmen sind und dass die Endabrechnung der Baukosten dem Land zur Prüfung vorzulegen ist.
Bildung der Interessentengemeinschaft
§ 19. (1) Die Interessentengemeinschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und wird durch schriftliche Vereinbarung der Interessenten gebildet.
(2) Interessenten sind
(3) Die Vereinbarung über die Bildung einer Interessentengemeinschaft hat eine Satzung und einen Trassenvorschlag für den Güterweg zu enthalten und bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Gemeinde. Diese ist zu erteilen, wenn die Satzung dem § 21 Abs. 1 entspricht, auch sonst keine gesetzwidrigen Bestimmungen enthält und der Trassenvorschlag offensichtlich den Grundsätzen der §§ 7 und 8 nicht widerspricht. Der Trassenvorschlag hat den Straßenverlauf durch Festlegung der Straßenachse in horizontaler Lage planlich darzustellen und schriftlich zu erläutern.
(4) Die beabsichtigte Bildung der Interessentengemeinschaft ist der Gemeinde unter Vorlage der Satzung anzuzeigen und gilt als genehmigt, wenn seitens der Gemeinde nicht binnen vier Wochen ab Einlangen die Bildung der Interessentengemeinschaft untersagt wird.
(5) Mit der Nichtuntersagung erlangt die Interessentengemeinschaft Rechtspersönlichkeit. Sie bzw. ihre Mitglieder haften nach Maßgabe der Satzung für die Beiträge. Die Haftung kann auch von der Gemeinde durch Beschluss des Gemeinderates übernommen werden.
Organe der Interessentengemeinschaft
§ 20. (1) Die Organe der Interessentengemeinschaft sind insbesondere
(2) Die Mitgliederversammlung ist erstmals von einem Gründungsmitglied der Interessentengemeinschaft innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Rechtspersönlichkeit einzuberufen. Nach ihrem ersten Zusammentritt ist sie vom Vorsitz je nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitz, die Stellvertretung, die Kassenführung und andere Organe.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung
(4) Der Vorsitz vertritt die Interessentengemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, in denen die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegt, jedoch nur im Rahmen der entsprechenden Beschlüsse. Bei der Führung der laufenden Geschäfte wird der Vorsitz von der Kassenführung unterstützt. Urkunden sind vom Vorsitz gemeinsam mit der Kassenführung zu fertigen.
(5) Die Stellvertretung übernimmt im Verhinderungsfall die Aufgaben des Vorsitzes.
(6) Für die Wahl des Vorsitzes, der Stellvertretung und der Kassenführung sowie für sonstige Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie die Zustimmung von mehr als einem Drittel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie es seinem Beitragsanteil gemäß § 21 Abs. 3 entspricht.
(7) Die näheren Regelungen über die Organisation und die Geschäftsführung der Interessentengemeinschaft sind in der Satzung festzulegen.
Satzung
§ 21. (1) Die Satzung einer Interessentengemeinschaft hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Eine Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Gemeinde. Sie ist zu erteilen, wenn die vorgesehene Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht und auch sonst keine gesetzwidrigen Bestimmungen enthält. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Satzungsänderung von der Gemeinde nicht binnen vier Wochen ab Einreichung der geänderten Satzung untersagt wird.
Finanzielle Abwicklung
§ 22. (1) Die Interessentengemeinschaft hat mit der finanziellen Abwicklung des Bauvorhabens die Landesregierung zu beauftragen.
(2) Spätestens innerhalb von einem Jahr nach Abschluss des Güterwegbaues ist die Endabrechnung über die Kosten der Herstellung durchzuführen. Die Endabrechnung ist samt allen zur Beurteilung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit notwendigen Unterlagen mindestens drei Monate lang beim Amt der Burgenländischen Landesregierung zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Interessentengemeinschaft aufzulegen. Von der Auflage zur Einsichtnahme sind alle Mitglieder der Interessentengemeinschaft nachweislich zu verständigen.
Umbildung und Auflösung der Interessentengemeinschaft
§ 23. (1) Haben sich die für die Bildung der Interessentengemeinschaft maßgebenden Umstände, insbesondere der Kreis der Interessenten, geändert, so ist die Interessentengemeinschaft durch Änderung der Satzung umzubilden.
(2) Ist die Herstellung des Güterweges abgeschlossen, so gilt die Interessentengemeinschaft als aufgelöst, wenn im Rahmen der Kollaudierung durch die Landesregierung festgestellt wird, dass sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind, und der Gemeinderat den Weg mit Verordnung zum Güterweg erklärt hat.
IV. Abschnitt
Zwangsrechte und Verpflichtungen
Straßenplanungsgebiet
§ 24. (1) Zur Sicherung des Neubaues, der Umlegung und des Umbaues von Landesstraßen kann die Behörde bestimmte Grundflächen, die für den Straßenbau in Betracht kommen, durch Verordnung als Straßenplanungsgebiet erklären. Bei Erlassung einer solchen Verordnung sind festgelegte Planungen des Bundes zu berücksichtigen. Die Verordnung darf nur erlassen werden, wenn nach dem Stande der Vorbereitungsarbeiten die Erklärung zur Landesstraße in absehbarer Zeit zu erwarten ist und befürchtet werden muss, dass durch bauliche Veränderungen auf diesen Grundflächen der geplante Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird.
(2) Vor Erlassung der Verordnung sind die berührten Gemeinden zu hören. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens haben die Gemeinden den Entwurf der Verordnung sechs Wochen lang zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und gleichzeitig Zeit und Ort der Auflage durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jeder, der berechtigte Interessen glaubhaft macht, schriftlich eine Äußerung bei jener Gemeinde einbringen, auf deren Gebiet sich die Äußerung bezieht. Die Gemeinden haben eingelangte Äußerungen binnen acht Tagen nach Ablauf der Auflagefrist gesammelt der Landesregierung zu übermitteln.
(3) Nach Erlassung der Verordnung sind die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer durch die Straßenverwaltung über den Inhalt der Verordnung nachweislich in Kenntnis zu setzen. Die Gemeinden haben die Verordnung dem Flächenwidmungsplan als Beilage anzuschließen.
(4) Im Straßenplanungsgebiet ist die Durchführung von Bauvorhaben gemäß § 15 des Bgld. Baugesetzes 1997, LGBl. Nr. 10/1998 in der geltenden Fassung unzulässig. Baubewilligungen oder Baufreigaben dürfen im Straßenplanungsgebiet nicht erteilt werden. Ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch nach Anhörung der Straßenverwaltung mit Bescheid Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden hiedurch nicht berührt
(5) Die Behörde hat auf Antrag des Landes (Landesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines dem Abs. 4 widersprechenden Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
(6) Die mit der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf die Dauer von höchstens drei Jahren befristet; eine einmalige Verlängerung ist bei unvorhersehbaren Schwierigkeiten bis zu drei Jahren zulässig. Mit der Fertigstellung der Landesstraße tritt die Verordnung über die Erklärung zum Straßenplanungsgebiet außer Kraft.
Vorarbeiten für Straßenbauten
§ 25. (1) Auf Antrag der Straßenverwaltung hat die Behörde dieser zur Vornahme von Vorarbeiten für den Bau einer Straße die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die erforderlichen Bodenuntersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen. Über die zu leistende Entschädigung ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 28 und 30 zu entscheiden.
(2) Über Einwendungen der Grundeigentümer oder Nachbarinnen und Nachbarn gegen die Zulässigkeit einzelner hiebei vorzunehmender Handlungen entscheidet unter Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes die Behörde. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
Wegefreiheit auf öffentlichen Privatstraßen
§ 26. (1) Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von öffentlichen Privatstraßen, welche ihrer Art nach nur mit Fahrrädern, zu Fuß oder durch Tiere benützt werden können oder vorwiegend auf diese Weise benützt werden, haben zu dulden, dass Gemeinden oder Organisationen, deren satzungsgemäßer Zweck auch die Förderung des Wanderns oder Fremdenverkehrs ist, diese Wege im bisherigen Umfang erhalten und an solchen Wegen Wegweiser und Markierungszeichen anbringen.
(2) Wenn es die übliche landwirtschaftliche Nutzung erfordert, darf der allgemeine Verkehr auf Wanderwegen, Radfahrwegen und Reitwegen vom Straßenerhalter vorübergehend ganz oder teilweise beschränkt werden.
(3) Soweit es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung, der Kultur, der Wirtschaft oder des Sportes erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung Beschränkungen der Wegefreiheit nach den vorstehenden Absätzen verfügen. Solche Beschränkungen sind unbeschadet der sonst für die Kundmachung der Verordnungen geltenden Vorschriften auch im betroffenen Gebiet im ausreichenden Ausmaß kundzumachen.
(4) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sind Grundstücke, die der forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen, ausgenommen.
Enteignung
§ 27. (1) Für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Straßen und deren Bestandteilen (§ 2) sowie aus Rücksichten auf die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen kann das Eigentum, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden.
(2) Das gleiche gilt für Baulichkeiten und sonstige Anlagen, deren Entfernung sich aus Gründen der Verkehrssicherheit als notwendig erweist. Auch können zu diesem Zweck die für die Errichtung von Ablagerungsplätzen, Zufahrten, Bauhöfen, Ableitungsgräben und Sickergruben, Retentionsbecken, Bepflanzungen udgl. sowie die zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen (§ 16) erforderlichen Grundstücke durch Enteignung erworben werden.
Entschädigung, Parteistellung
§ 28. (1) Den Enteigneten gebührt für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei Bemessung der Entschädigung hat jedoch der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung, die die Liegenschaft durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt, außer Betracht zu bleiben. Hingegen ist auf die Verminderung des Wertes eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes Rücksicht zu nehmen. Ist dieser Grundstücksrest unter Berücksichtigung seiner bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so ist auf Verlangen des Eigentümers das ganze Grundstück einzulösen.
(2) Enteigneter ist die Eigentümerin oder der Eigentümer des Gegenstandes der Enteignung, andere dinglich Berechtigte, sofern das dingliche Recht mit einem nicht der Enteignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist, sowie die oder der dinglich und obligatorisch Berechtigte (insbesondere der Nutzungs- und Bestandsberechtigte), sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist. Bei Grundstücken oder Grundstücksteilen, die Bergbauzwecken dienen, ist auch der Bergbauberechtigte Enteigneter.
(3) Wird der Enteigneten oder dem Enteigneten durch die Enteignung die den Hauptwohnsitz bildende Wohngelegenheit oder der den Unterhalt begründende Betrieb entzogen, so ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Bestimmung des Abs. 1 zumindest so zu bemessen, dass ihm der Erwerb einer nach Größe und Ausstattung ausreichenden Wohngelegenheit bzw. der Erwerb einer Betriebsanlage ermöglicht wird, die nach Größe und Ausstattung der enteigneten entspricht. Entsprechend ist auch auf die Wohnversorgung der Bestandsnehmer und sonstigen Nutzungsberechtigten Rücksicht zu nehmen.
Einleitung des Verfahrens
§ 29. Die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Parzellen mit den Namen und Wohnorten der zu enteignenden Personen und den Ausmaßen der beanspruchten Grundfläche sowie eines Grundbuchsauszuges, von der Straßenverwaltung bei der Behörde zu beantragen.
Enteignungsverfahren
§ 30. (1) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung entscheidet die Behörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist. Kommen hiebei Eisenbahngrundstücke in Betracht, so ist im Einvernehmen mit der Eisenbahnbehörde vorzugehen.
(2) Der Enteignungsbescheid hat eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten. Diese ist auf Grund der Schätzung eines beeideten unparteiischen Sachverständigen unter Beobachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 aufgestellten Grundsätzen zu ermitteln.
(3) Gegen die Entscheidung der Behörde über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung ist die Berufung an die Landesregierung zulässig, wenn diese nicht in I. Instanz entschieden hat. Eine Berufung bezüglich der Höhe der im Verwaltungsweg zuerkannten Entschädigung ist unzulässig. Doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart.
(4) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald der von der Behörde ermittelte Entschädigungsbetrag oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Entschädigung gerichtlich erlegt ist.
(5) Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Feststellung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, welche dritten Personen auf die Befriedigung aus der Entschädigung auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, finden die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß Anwendung.
Rückübereignung
§ 31. (1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann die Enteignete oder der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes bzw. dessen Teiles nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde beantragen, die unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen des § 28 zu entscheiden hat. Dieser Anspruch ist vererblich und veräußerlich. Er erlischt, wenn die Enteignete oder der Enteignete dieses Recht nicht binnen eines Jahres ab nachweislicher Aufforderung durch den Straßenerhalter bei der Behörde geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides. Macht der Straßenerhalter glaubhaft, dass die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die der Straßenerhalter nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Behörde dem Straßenerhalter eine angemessene, ein Jahr nicht überschreitende Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen. Eine Fristsetzung ist unzulässig, wenn den Straßenerhalter an der bislang nicht entsprechenden Verwendung des Enteignungsgegenstandes ein Verschulden trifft.
(2) Der Bescheid über die Rückübereignung hat auch eine Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung zu enthalten. Bei der Festsetzung des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung sind wertvermindernde Änderungen am Enteignungsgegenstand zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung Berechtigten herbeigeführt wurden, doch darf die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme nicht überschritten werden. Weiters sind auch jene Entschädigungsbeträge zu erstatten, die für Nebenberechtigte (§ 5 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954) bestimmt wurden, wenn sich das Nichtaufleben der abgegoltenen Nebenrechte nach der Rückübereignung als werterhöhend auswirkt. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen. Für die geleistete Entschädigung sind keine Zinsen zu berechnen. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen. Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte und Pflichten des Enteigneten wieder hergestellt und die seit der Enteignung begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes erloschen.
(3) Die dinglich und obligatorisch Berechtigten am Enteignungsgegenstand, deren Rechte durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 zu verständigen; soweit sie der Behörde nicht bekannt sind, hat die Verständigung durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Beantragen sie innerhalb von drei Monaten die Wiederherstellung ihrer Rechte, sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2, auch hinsichtlich des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung, im Rückübereignungsbescheid zuzuerkennen.
(4) Bezüglich der Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung (Abs. 2) ist § 30 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist von der Behörde zu veranlassen.
(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches nach Abs. 1 ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes unzulässig, es sei denn, der Rückübereignungsberechtigte hätte zuvor rechtsverbindlich auf seinen Anspruch verzichtet. Für Schäden, die durch eine Veräußerung entgegen dieser Bestimmung entstehen, hat der Straßenerhalter volle Genugtuung (§ 1323 ABGB) zu leisten.
V. Abschnitt
Schutz der Straßen
Bauten an Landesstraßen
§ 32. (1) In einer Entfernung bis 15 m beiderseits der Landesstraßen außerhalb von Ortsgebieten dürfen neue Anlagen jeder Art nicht errichtet werden. Dies gilt auch für Zu- und Umbauten, wenn dadurch der Abstand der Anlage zur Landesstraße verringert wird. Die Landesstraßenverwaltung hat Ausnahmen vom Bauverbot zuzustimmen, soweit dadurch nicht
(3) Die Breite der in Abs. 1 genannten Zonen ist vom äußeren Rand des Straßengrabens, bei Straßen in Dammlage vom Böschungsfuß, bei Straßen in Einschnittslage von der oberen Einschnittsböschungskante, in Ermangelung von Gräben und Böschungen von der äußeren Begrenzungslinie der Straßenbankette zu messen. Die inneren Grenzen des Bauverbotsbereiches werden durch die Landesstraßengrundgrenzen gebildet.
(4) Die Behörde hat auf Antrag der Landesstraßenverwaltung die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten der Betroffenen anzuordnen.
Benachbarte Waldungen
§ 33. Auf Antrag der Straßenverwaltung kann die Behörde, wenn es Rücksichten des Bestandes der Straße oder der Straßenerhaltung erfordern, zur Freihaltung der erforderlichen Sichträume oder dergleichen, durch Bescheid anordnen, dass ohne Anspruch auf Entschädigung der an eine Landesstraße oder Gemeindestraße angrenzende Wald in einer Breite von 4 m (§ 32 Abs. 3) zu beiden Seiten der Straße zu schlägern, auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften ist.
Verpflichtungen der Nachbarinnen und Nachbarn
§ 34. (1) Die Wasserableitung auf die Straße, insbesondere von Dächern der Häuser oder des Drainagewassers, sowie die Ableitung von Abwässern, ist verboten. Die Straßenverwaltung kann Ausnahmen zustimmen, sofern eine Beeinträchtigung der Straße oder der Verkehrssicherheit nicht zu befürchten ist.
(2) Hingegen sind die Eigentümer der einer Straße benachbarten Grundstücke verpflichtet, den freien, nicht gesammelten Abfluss des Wassers von der Straße auf ihren Grund und die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schneeräumgutes auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Die Herstellung von Ableitungsgräben, Sickergruben und dergleichen ist gegen Entschädigung, die im Streitfall unter sinngemäßer Anwendung des § 30 zu bestimmen ist, zu dulden.
(3) Die Eigentümer der einer Straße benachbarten Grundstücke sind verpflichtet, ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden, dass die Straßenverwaltung Schneezäune auf ihren Grundstücken aufstellt und andere zur Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Steinschlägen und dergleichen erforderliche, jahreszeitliche bedingte Vorkehrungen trifft. Als Folge derartiger Vorkehrungen entstehende Schäden an der Liegenschaft sind gesondert zu vergüten.
(4) Das Weiden des Viehs sowie jede eigenmächtige Baum- und Grasnutzung auf Anlagen der Straße ist verboten.
(5) Auf den gegen eine Straße nicht eingefriedeten Grundstücken darf innerhalb einer Entfernung von 4 m von der Straße (§ 32 Abs. 3) nur parallel zu dieser gepflügt werden.
(6) Die Eigentümer der einer Straße benachbarten Grundstücke können die aus den Straßenbauarbeiten ausgehenden Einwirkungen nicht untersagen. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benützung des nachbarlichen Grundes wesentlich beeinträchtigt, hat der Nachbar Anspruch auf Schadenersatz gegen die Straßenverwaltung nur dann, wenn deren Organe an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft oder soweit es sich um den Ersatz von Sachschäden an Bauwerken oder um die nicht bloß vorübergehende oder unerhebliche Beeinträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung des Grundwassers oder Quellwassers handelt.
(7) Die Behörde hat auf Antrag der Straßenverwaltung die Beseitigung eines durch gesetzwidriges Verhalten (Abs. 1 bis 5) herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Verursachers anzuordnen.
Anschlüsse von Straßen und Wegen, Zufahrten
§ 35. (1) Anschlüsse von öffentlichen oder nicht öffentlichen Straßen sowie Anschlüsse von Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken an Landesstraßen, Gemeindestraßen oder Interessentenwege dürfen nur mit Zustimmung der jeweiligen Straßenverwaltung angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Straße keine Nachteile zu erwarten sind und dies den in den §§ 7 und 8 enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen ab Einlangen des Ansuchens erteilt, entscheidet die Behörde auf Antrag über die Ausnahmebewilligung. Die Kosten des Baues und der Erhaltung dieser Straßen und Weganschlüsse sowie ihrer allfälligen Änderungen sind von dem Erhalter der angeschlossenen Straße oder des angeschlossenen Grundstückes zu tragen; die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Bei einer Änderung in der Art oder im Ausmaß der Benützung eines Anschlusses (Abs. 1) entscheidet auf Antrag der Straßenverwaltung die Behörde unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der §§ 7 und 8 über die Anpassung des Anschlusses an die geänderten Verhältnisse; sie kann auch eine gänzliche Entfernung des Anschlusses anordnen. Die Kosten einer Änderung hat der Anschlussberechtigte zu tragen.
(3) Die Behörde hat auf Antrag der Straßenverwaltung die Beseitigung eines ohne ihre Zustimmung herbeigeführten Zustandes (Abs. 1 und 2) auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.
Betriebe an Landesstraßen
§ 36. (1) Betriebe im Zuge von Landesstraßen, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen (wie Tankstellen, Kfz-Waschanlagen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen) und unmittelbare Zu- und Abfahrten zu diesen Straßen haben, dürfen nur mit Zustimmung des Landes (Landesstraßenverwaltung) errichtet werden. Jede bauliche Änderung der Zu- und Abfahrt eines solchen Betriebes bedarf der Zustimmung des Landes (Landesstraßenverwaltung). Eine derartige Zustimmung kann vom Ersatz der der Landesstraßenverwaltung entstehenden Kosten abhängig gemacht werden. Die gewerberechtlichen Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.
(2) Wird die Zustimmung nicht binnen sechs Wochen ab Einlangen des Ansuchens erteilt, entscheidet die Behörde auf Antrag über die Bewilligung und die Höhe des Kostenersatzes.
Benützung von Straßen
§ 37. (1) Die Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen der öffentlichen Straßen steht jedermann im Rahmen der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften offen (Gemeingebrauch). Jede gröbliche Verunreinigung oder Beschädigung der Straße ist verboten.
(2) Jede Benützung der öffentlichen Straße für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck durch Einrichtungen unter, auf oder über dem Straßengrund (Sondernutzung), bedarf unbeschadet der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen, der Zustimmung der Straßenverwaltung. Ausgenommen von dieser Regelung sind politische Werbung sowie Dankadressen jeweils im Zeitraum von zehn Wochen vor bis zwei Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung. Für eine derartige Zustimmung kann ein Entgelt eingehoben werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn Schäden an der Straße zu befürchten sind oder künftige Bauvorhaben an der Straße erheblich erschwert würden. Insoweit solche Benützungsrechte an einer Straße vor ihrer Erklärung als öffentliche Straße begründet worden sind, bleiben sie im gleichen Umfang bestehen.
(3) Die Straßenverwaltung kann - sofern dies nicht den ausdrücklichen Bedingungen der Zustimmung zur Benützung widerspricht - jederzeit, ohne Entschädigung zu leisten, eine entsprechende Abänderung der hergestellten Einrichtungen verlangen, falls dies wegen einer baulichen Umgestaltung der Straße oder aus Verkehrsrücksichten notwendig wird. Die Behörde hat auf Antrag der Straßenverwaltung die Beseitigung eines ohne ihre Zustimmung herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Verursachers anzuordnen.
(4) Die Straßenverwaltung kann die Errichtung und Ausgestaltung von Haltestellen sowie damit in Verbindung stehende Straßenverbreiterungen, Ausweichen und dergleichen vom Ersatz der Kosten abhängig machen.
VI. Abschnitt
Zuständigkeiten; Straf-, Übergangs-
und Schlussbestimmungen
Straßenbehörden
§ 38. Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind, sofern dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt,
Straßenverwaltung
§ 39. (1) Straßenverwaltung im Sinne dieses Gesetzes ist die mit der Sorge für die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen, insbesondere ihrer technischen und wirtschaftlichen Pflege und Instandhaltung sowie der Wahrnehmung und Vertretung des Straßeninteresses betraute Einrichtung.
(2) Das Land besorgt die Straßenverwaltung durch die von ihm damit betrauten Dienststellen des Landes (Landesstraßenverwaltung), die Gemeinde durch die von ihr betraute Dienststelle der Gemeinde (Gemeindestraßenverwaltung) im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung.
(3) Dem Land und den Gemeinden kommt in Verfahren, die ihre Straßen betreffen, und es sich nicht um Verwaltungsstrafverfahren handelt, Parteieigenschaft im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, zu.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 40. (1) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Die in § 6 Abs. 2 enthaltenen Aufgaben, insoweit diese den Bau und die Umlegung von Landesstraßen betreffen, ausgenommen die Stellungnahme der Gemeinde, und die in § 26 Abs. 3 enthaltenen Aufgaben sind jedoch im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Strafbestimmungen
§ 41. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder einen durch die straßenpolizeilichen Vorschriften zu ahndenden Tatbestand bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro zu bestrafen, wer
Übergangsbestimmungen
§ 42. (1) Die behördlichen Akte oder von der Straßenverwaltung erteilten Zustimmungen, die aufgrund der in § 43 Abs. 2 genannten Rechtsgrundlagen oder aufgrund des Bundesstraßengesetzes 1971 oder seiner Vorgängergesetze ergangen sind, bleiben unberührt. Bereits anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.
(2) Die Kostenbeitragsverpflichtung gemäß § 12 Abs. 2 lit. b gilt nur für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes fertiggestellte Straßenbestandteile (Gehsteige, Gehwege, Parkplätze etc).
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Eisenbahnzufahrtsstraßen gemäß § 36 des Straßenverwaltungsgesetzes für das Burgenland, LGBl. Nr. 43/1927, bleiben als solche bis zu deren Auflassung (Abs. 4) bestehen. Hinsichtlich der Kostentragung für den weiteren Ausbau und die Erhaltung derselben gilt, dass die Eisenbahnunternehmung zu den Bau- und Erhaltungskosten ein Drittel beizutragen hat, sofern nicht auf Grund eines besonderen Rechtstitels andere Verpflichtungen zu Leistungen für diese Zwecke bestehen.
(4) Die Auflassung von im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Eisenbahnzufahrtsstraßen erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.
(5) Nach der alten Rechtslage gewidmete Landesstraßen und Gemeindestraßen behalten diese Eigenschaft bis zu einer allfälligen Aufhebung der Widmung durch eine Verordnung gemäß § 5 Abs. 3. Wege, deren Errichtung durch das Güterwegeausbauprogramm gefördert wurde, gelten als Güterwege.
(6) Derzeit nach dem Bundesstraßengesetz 1971 anhängige Verwaltungsverfahren bezüglich der Straßen, die mit dem Bundesstraßenübertragungsgesetz BGBl. I Nr. 50/2002 dem Land Burgenland übertragen wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensergebnisse fortzuführen. Auch für Rückübereignungsansprüche hinsichtlich für Bundesstraßenzwecke enteigneter - aber nunmehr dem Land Burgenland übertragenen - Liegenschaften gelten die Bestimmungen des Burgenländischen Straßengesetzes 2004.
(7) Trassenverordnungen gemäß § 4 BStG für Straßen, die mit dem Bundesstraßenübertragungsgesetz BGBl. I Nr. 50/2002 dem Land Burgenland übertragen wurden, aber noch nicht fertiggestellt wurden, gelten als Verordnungen der Landesregierung.
(8) Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 unterzogen.
Wirksamkeitsbeginn; Außerkrafttreten
von Rechtsvorschriften; Verweisungen
§ 43. (1) § 12 Abs. 6 tritt mit 1. April 2002 und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Vorschriften, soweit sie im Bereich des Landes Burgenland noch in Geltung stehen, aufgehoben:
(3) Sofern auf Bundesgesetze verwiesen wird, gelten diese in folgender Fassung:
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