Datum der Kundmachung
05.09.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 73/2005 Stück 49
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 8. Juli 2005, mit dem das Gesetz über das Kindergartenwesen und Hortwesen (Kindergartengesetz 1995) und das Tagesheimstättengesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über das Kindergartenwesen und Hortwesen (Kindergartengesetz 1995), LGBl. Nr. 63/1995, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 91/2002, wird wie folgt geändert:
(8) Wird im Kindergarten Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit eine Helferin oder ein Helfer einzustellen; diese Verpflichtung entfällt, sofern für diese Zeit eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge oder eine Helferin oder ein Helfer gemäß § 8 Abs. 7 dritter oder vierter Satz zur Verfügung steht.
(9) Die Beaufsichtigung der Kinder obliegt der Kindergartenpädagogin oder dem Kindergartenpädagogen. Unbeschadet dessen ist die Helferin oder der Helfer befugt, die Kinder bis zu 30 Minuten ab Beginn und in den 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeit des Kindergartens bzw. bei Überschreiten der verlängerten Öffnungszeiten (§ 8 Abs. 4) bis zu 60 Minuten ab Beginn und in den 60 Minuten vor Ende der Öffnungszeit des Kindergartens zu beaufsichtigen. Weiters ist im Falle der Abwesenheit einer Kindergartenpädagogin oder eines Kindergartenpädagogen vom Kindergarten infolge Krankheit oder sonstigen triftigen Gründen die Helferin oder der Helfer auf Anordnung des Kindergartenerhalters befugt, für einen Zeitraum von höchstens drei aufeinander folgenden Tagen die Beaufsichtigung der Kinder in der betreffenden Gruppe zu übernehmen."
„(10) Die Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals beginnt mit der Übernahme des Kindes im Kindergarten. Sie endet mit der Übergabe des Kindes an die Erziehungsberechtigten oder an Personen, die von den Erziehungsberechtigten zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurden."
„(7) Für den Fall, dass eine Helferin oder ein Helfer nach § 4 Abs. 7 einzustellen ist, gebührt dem Kindergartenerhalter ein Landesbeitrag nach Abs. 3, jedoch ausgehend von der Entlohnungsstufe 5.
Für den Fall, dass eine Kindergartenpädagogin oder ein Kindergartenpädagoge nach § 4 Abs. 6 oder 7 einzustellen ist, gebührt dem Kindergartenerhalter ein Landesbeitrag nach Abs. 3.
Für den Fall, dass eine zusätzliche Helferin oder ein zusätzlicher Helfer zur Ermöglichung der Verabreichung eines Mittagessens und längerer Öffnungszeiten eingestellt wird, gebührt dem Kindergartenerhalter ein Landesbeitrag von 40 % des Ausgangsbetrages nach Abs. 3, Entlohnungsstufe 5. Alternativ dazu wird ein Landesbeitrag in der Höhe von 40 % des Ausgangsbetrages gemäß Abs. 3 für jede zusätzliche Kindergartenpädagogin oder jeden zusätzlichen Kindergartenpädagogen gewährt, die der Kindergartenerhalter für eine zusätzliche personelle Ausstattung pro Gruppe oder zur Förderung der Zweisprachigkeit einstellt. In allen anderen Fällen wird für die Einstellung einer Helferin oder eines Helfers ein Landesbeitrag von 30 % des Ausgangsbetrages nach Abs. 3, Entlohnungsstufe 5, gewährt.
(8) Ebenso wird der Landesbeitrag gewährt, wenn ein Kindergartenerhalter zur Vertretung für die Dauer einer mindestens einwöchigen Erkrankung einer Kindergartenpädagogin oder eines Kindergartenpädagogen oder einer Helferin oder eines Helfers, während des Beschäftigungsverbots aus Anlass der Mutterschaft oder einer Karenz einer Kindergartenpädagogin oder eines Kindergartenpädagogen oder einer Helferin oder eines Helfers nach dem Burgenländischen Mutterschutz- und Väter-Karenzgesetz, LGBl. Nr. 16/2005, oder im Ausmaß und für die Dauer einer Dienstfreistellung auf Grund einer Familienhospizkarenz einer Kindergartenpädagogin oder eines Kindergartenpädagogen oder einer Helferin oder eines Helfers eine weitere Kindergartenpädagogin oder einen weiteren Kindergartenpädagogen oder eine weitere Helferin oder einen weiteren Helfer beschäftigt."
„(12) Ein Landesbeitrag für die Einstellung einer Helferin oder eines Helfers wird für jede Einrichtung (Kindergarten, Kinderkrippe usw.) gesondert und nur dann gewährt, wenn die Helferin oder der Helfer
Artikel 2
Artikel 3
In § 8 Abs. 2 wird die Zahl „2004/2005" durch die Zahl „2006/2007" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 5. September 2005 in Kraft.
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