Datum der Kundmachung
31.08.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 72/2005 Stück 48
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Juni 2005, mit dem das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der vom Land, von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband anzustellenden Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) an Horten (Kindergarten- und Hortedienstrechtsgesetz) geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht, der vom Land, von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband anzustellenden Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) an Horten, LGBl. Nr. 30/1993, zuletzt geändert durch Gesetz LGBl. Nr. 93/2002, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 4 lautet:
„Fortbildung
(1) Kindergärtner(innen), Sonderkindergärtner(innen) und Erzieher(innen) an Horten (Sonderhorten) sind nach Maßgabe der angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von drei Tagen pro Jahr zur Fortbildung verpflichtet.
(2) Diese Veranstaltungen haben der Fortbildung, Beratung und dem Erfahrungsaustausch zu dienen. Neben den Erziehungswissenschaften und der Kinderpsychologie sind Sachkunde und Verkehrserziehung besonders zu berücksichtigen.
(3) Diese Veranstaltungen sind von der Landesregierung durchzuführen. Sie sind so zu organisieren, dass die Aufrechterhaltung des Kindergarten- bzw. Hortbetriebes in vollem Umfang gewährleistet bleibt."
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit dem der Verlautbarung im Landesgesetzblatt nachfolgenden Monatsersten in Kraft.
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