Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, Änderung
LGBL_BU_20050805_68Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.08.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 68/2005 Stück 44
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 19. Mai 2005, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 6/2005, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z 8 umfasst
„(9) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:
(9a) Zeiten gemäß Abs. 9 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,
„§ 34
Im Ausland verwendete Beamte
Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 34a bis 34h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind.
§ 34a
Auslandsverwendungszulage
Dem Beamten gebührt eine Auslandsverwendungszulage, bestehend
aus
§ 34b
Kaufkraftausgleichszulage
Dem Beamten gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten geringer ist als im Inland.
§ 34c
Wohnkostenzuschuss
(1) Dem Beamten, dem am ausländischen Dienstort keine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen oder sonst überlassen worden ist, gebührt ein Wohnkostenzuschuss zu den Kosten für die Anmietung einer eigenen, nach Art, Lage, Größe und Ausstattung angemessenen Wohnung. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind zu berücksichtigen:
(2) Dem Beamten, der bis zum Bezug oder bis zur Erlangung einer Wohnung am ausländischen Dienstort eine vorübergehende Unterkunft benützen muss, gebührt auf die hierfür unbedingt notwendige Dauer ein Wohnkostenzuschuss zu den entstandenen Kosten für die angemessene Unterbringung des Beamten und seiner Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 34a Z 7 oder 8 hat.
§ 34d
Zuschüsse für Familienangehörige
Dem Beamten gebührt
§ 34e
Ausstattungszuschuss
Dem Beamten, der nach der Natur des Dienstes im Verlauf seiner gesamten Landesdienstzeit immer wieder in das Ausland zu versetzen sein wird, gebührt anlässlich einer Versetzung vom Inland ins Ausland, insgesamt jedoch anlässlich höchstens zweier solcher Versetzungen jeweils ein Ausstattungszuschuss zur Bestreitung der Kosten für notwendige Erstanschaffungen nach Maßgabe seiner Verwendungsgruppe und der Familienangehörigen, für die er Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 34a Z 4 oder 5 hat.
§ 34f
Folgekostenzuschuss
Dem Beamten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland
§ 34g
Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 34a bis 34f
(1) Der Anspruch auf Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 34a bis 34e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die Zuschläge gemäß § 34a Z 4 und 5 sowie die Zuschüsse gemäß den §§ 34c bis 34f gebühren nur auf Antrag des Beamten.
(3) Die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 34a bis 34f gelten als Aufwandsentschädigung. Die Landesregierung kann die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung durch Verordnung näher regeln.
(4) Festzusetzen sind
(5) Die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den §§ 34c, 34d und 34f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
(6) Der Anspruch auf die Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 34a bis 34f wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
(7) Der Anspruch auf die Zuschläge gemäß § 34a Z 4 und 5 wird nicht berührt, solange außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Familienangehörige des Beamten den Dienst- und Wohnort des Beamten verlassen. Ist der Familienangehörige aus einem anderen Grund innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des Beamten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß § 34a Z 4 oder 5 ab dem 92. Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit.
(8) Neu zu bemessen sind
(9) Die Auslandsverwendungszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse gebühren dem Beamten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem Beschäftigungsausmaß entspricht.
(10) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandsverwendungszulage, die Kaufkraftausgleichszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe dieser Zulagen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
(11) Fließen dem Ehegatten des Beamten selbst Zuwendungen gemäß § 34 oder gleichartige Zuwendungen gegen Dritte zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß § 34a Z 4 und 5 sowie Zuschüsse gemäß den §§ 34c bis 34f anzurechnen. Auf den Kinderzuschlag gemäß § 34a Z 5 und den Kinderzuschuss gemäß § 34d Z 2 für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes von dritter Seite anzurechnen.
(12) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß § 34a Z 4 und 5 sowie der Zuschüsse gemäß den §§ 34c bis 34f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
§ 34h
Besondere Auszahlungsbestimmungen
Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig
ist, können ausgezahlt werden:
„(2) § 10 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2005 ist - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 3 - nur auf Beamte anzuwenden, die nach dem 31. März 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland aufgenommen werden.
(3) Der Vorrückungsstichtag eines Beamten, der vor dem 1. April 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland aufgenommen wurde und nicht unter Abs. 1 fällt, ist über seinen Antrag unter Anwendung des § 10 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2005 zu verbessern.
(4) Anträge nach Abs. 3 sind rechtswirksam, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005 gestellt werden.
(5) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Abs. 3 wird mit 1. April 2005 wirksam.
(6) § 10 Abs. 9 und 9a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2005 ist nur auf Beamte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland aufgenommen werden."
„§ 113a
Vorrückungsstichtag und europäische Integration
(1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten
(2) Antragsberechtigt sind weiters
(3) Rechtswirksam sind Anträge
(4) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit nachstehendem Datum wirksam:
(5) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach den Abs. 1 bis 4 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen oder von Pensionsleistungen maßgebend. Bereits durchgeführte derartige Maßnahmen sind von Amts wegen unter Berücksichtigung der geänderten besoldungsrechtlichen Stellung mit Rückwirkung auf den Tag ihrer seinerzeitigen Wirksamkeit entsprechend zu verbessern.
(6) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist sie, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat der Beamte aus Anlass des betreffenden 25- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen.
(7) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus der Anwendung
„(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2005 treten in Kraft:
(5) Es treten außer Kraft:
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