Burgenländisches IPPC-Anlagengesetz - Bgld. IAG
LGBL_BU_20050729_65Burgenländisches IPPC-Anlagengesetz - Bgld. IAGGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.07.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 65/2005 Stück 42
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 19. Mai 2005 über integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Burgenländisches IPPC-Anlagengesetz - Bgld. IAG)
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bewilligungspflicht und Anzeige
§ 4 Antrag, Parteistellung, Beteiligung der Öffentlichkeit,
grenzüberschreitende Auswirkungen
§ 5 Bewilligung, Kenntnisnahme der Anzeige
§ 6 Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe
§ 7 Anpassungsmaßnahmen
§ 8 Auflassung
§ 9 Behörde
§ 10 Genehmigungskonzentration, Koordination
§ 11 Überwachung und Berichtspflichten
§ 12 Strafbestimmungen
§ 13 Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 14 Übergangsbestimmung
Anlage: Verzeichnis der jedenfalls zu berücksichtigenden
Schadstoffe, sofern sie für die Festlegung der
Emissionsgrenzwerte von Bedeutung sind
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Anlagen, die in den Bereich der Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind jedenfalls Anlagen ausgenommen, deren Errichtung und deren wesentliche Änderung einer Genehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 - ausgenommen die effiziente Verwendung von Energie -, nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 oder nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 150/2004 bedürfen. Dieses Gesetz gilt auch nicht hinsichtlich jener Umweltauswirkungen, für die eine Genehmigung gemäß § 21a Immissionsschutzgesetz-Luft, BGBl. I 115/1997 idgF erforderlich ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) „IPPC-Richtlinie": Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L257 vom 10.10.1996 S. 26.
(2) „Umweltverschmutzung" ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.
(3) Eine „Anlage" ist eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I der IPPC-Richtlinie genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können.
(4) Eine „Emission" ist die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden.
(5) Ein „Emissionsgrenzwert" ist die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden darf.
(6) Die „Änderung einer Anlage" ist eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben kann; eine „wesentliche Änderung" ist eine Änderung der Anlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder auf die Umwelt haben kann.
(7) „Stand der Technik" ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien gemäß § 5 Abs. 3 zu berücksichtigen.
Bewilligungspflicht, Anzeige
§ 3. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage bedarf einer Bewilligung der Behörde gemäß § 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.
Antrag, Parteistellung, Beteiligung der
Öffentlichkeit, grenzüberschreitende Auswirkungen
§ 4. (1) Ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 hat Name und Anschrift der Bewilligungswerberin oder des Bewilligungswerbers zu enthalten. Dem Antrag ist ein Projekt in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:
(2) Parteistellung haben
(3) Die Behörde hat einen Antrag gemäß Abs. 1 sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dieser Antrag ist durch Anschlag an der Amtstafel bei der Behörde sowie durch Verlautbarung in einer für amtliche Kundmachungen des Burgenlandes bestimmten Zeitung kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
(4) Innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 3 kann jede Person zu dem eingebrachten Antrag eine Stellungnahme an die Behörde abgeben.
(5) Könnte die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Anlage gemäß § 1 erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines ausländischen Staates haben oder stellt ein solcher Staat ei
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