Datum der Kundmachung
27.07.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/2005 Stück 40
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 19. Mai 2005, mit dem das Katastrophenhilfegesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
„(3) Unbeschadet der §§ 11a und 11b sind Inhaberinnen und Inhaber von Betrieben und Anlagen, die im Katastrophenfall eines besonderen Katastropheneinsatzes bedürfen oder bei denen die Gefahr der Auslösung einer Katastrophe durch technische Vorgänge besteht, sowie die im Land bestehenden Einrichtungen für die Katastrophenhilfe zur Auskunftserteilung und Mitwirkung an der Erstellung des Katastrophenschutzplanes verpflichtet."
„§ 11a
Interner Notfallplan
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Betreiberinnen und Betreibern von Betrieben oder Anlagen, die unter Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG fallen und hinsichtlich derer keine Genehmigung nach bundesrechtlichen Vorschriften erforderlich ist, nach Maßgabe des Artikel 11 der Richtlinie 96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG die Erstellung interner Notfallpläne aufzutragen. Bei Betrieben oder Anlagen, die sich über mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, bestimmt die Landesregierung, welche Bezirksverwaltungsbehörde einvernehmlich mit den anderen betroffenen Behörden den Auftrag zur Erstellung eines internen Notfallplanes zu erteilen hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Frist für die Erstellung der internen Notfallpläne gemäß Artikel 11 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG zu bemessen.
(2) Die Notfallpläne haben jedenfalls die im Anhang IV, Punkt 1 der Richtlinie 96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG geforderten Informationen zu enthalten. Bei der Erstellung der Notfallpläne hat die Betreiberin oder der Betreiber die Beschäftigten des Betriebes oder der Anlage, einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen, zu beteiligen.
(3) Die Betreiberinnen und Betreiber haben interne Notfallpläne mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Das Ergebnis der Überprüfung ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unaufgefordert schriftlich bekanntzugeben.
(4) Die Betreiberinnen und Betreiber von Betrieben oder Anlagen haben erstellte oder geänderte interne Notfallpläne der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unaufgefordert zu übermitteln.
§ 11b
Externer Notfallplan
(1) Für Betriebe oder Anlagen, die in den Anwendungsbereich des Artikel 11 der Richtlinie 96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG fallen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Betrieb angesiedelt ist, externe Notfallpläne zu erstellen. Bei Betrieben oder Anlagen, die sich über mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken, bestimmt die Landesregierung, welche Bezirksverwaltungsbehörde einvernehmlich mit den anderen betroffenen Behörden den externen Notfallplan zu erstellen hat.
(2) An der Erstellung eines externen Notfallplanes ist die Betreiberin oder der Betreiber des betroffenen Betriebes oder der betroffenen Anlage zu beteiligen und der interne Notfallplan zu berücksichtigen. Die Behörde, welcher die Betreiberin oder der Betreiber den Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG zu übermitteln hat, ist vor Erstellung des externen Notfallplanes anzuhören.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber des betroffenen Betriebes oder der betroffenen Anlage ist verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der von dieser gesetzten Frist die für die Erstellung der externen Notfallpläne erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Frist gemäß Artikel 11 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG zu bemessen.
(4) Die externen Notfallpläne dienen dem Ziel,
(5) Die externen Notfallpläne haben die im Anhang IV, Punkt 2 der Richtlinie 96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG geforderten Informationen zu enthalten.
(6) Der Entwurf eines externen Notfallplanes ist von der Behörde sechs Wochen lang während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Jede Person hat das Recht, während der Auflagefrist zum Entwurf Stellung zu nehmen. Auf die Auflage und die Möglichkeit zur Stellungnahme während der Auflagefrist ist durch Veröffentlichung im Landesamtsblatt und im Internet hinzuweisen.
(7) Externe Notfallpläne sind mindestens alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes oder der Anlage zu überprüfen, zu erproben und erforderlichenfalls zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen. Hält die Bezirksverwaltungsbehörde wesentliche Änderungen des externen Notfallplanes für erforderlich, ist nach Abs. 6 vorzugehen.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Grund der in dem Sicherheitsbericht gemäß Artikel 9 der Richtlinie 96/82/EG in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG enthaltenen Informationen entscheiden, daß die Erstellung eines externen Notfallplanes nicht erforderlich ist. Diese Entscheidung ist zu begründen.
§ 11c
Anwendung der Notfallpläne
Die Betreiberinnen und Betreiber von Betrieben oder Anlagen und, falls erforderlich, die Behörde haben die Notfallpläne unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem auf Grund seiner Art vernünftigerweise zu erwarten ist, daß dieses zu einem schweren Unfall führt."
„(2) Organe der Bundespolizei und deren Einrichtungen dürfen zur Vollziehung der Bestimmungen der §§ 8, 11, 11a bis 11c und 25 bis 28 dieses Gesetzes nicht herangezogen werden."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
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