Datum der Kundmachung
26.07.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/2005 Stück 39
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 19. Mai 2005, mit dem das Burgenländische Volksbegehrensgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Volksbegehrensgesetz, LGBl. Nr. 43/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„(2) Der Antrag muß von mindestens 2 000 Personen, die in der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996) eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt sind, unterzeichnet sein (Antragstellerinnen oder Antragsteller)."
„(4) Die bevollmächtigte Person muß in der Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt sein. Hat die bevollmächtigte Person den Antrag nicht unterzeichnet, so ist diesem eine Bestätigung der zur Führung der Landes-Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, daß sie in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist. Bei Verhinderung wird die bevollmächtigte Person durch ihre Stellvertreterin oder ihren Stellvertreter vertreten. Die Reihenfolge der Stellvertretung entspricht der Reihenfolge der Eintragung in den Antragslisten."
„§ 4
Antragslisten
(1) Die Bürgerinnen und Bürger haben sich bei Unterzeichnung des Antrages (§ 3 Abs. 2) eigenhändig unter Angabe ihres Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und ihrer Wohnadresse in Antragslisten (Muster Anlage 1) einzutragen. Die Antragslisten sind laufend zu nummerieren.
(2) Den Antragslisten ist für jede Antragstellerin und jeden Antragsteller eine Bestätigung der Gemeinde anzuschließen, daß die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Landes-Wählerevidenz eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist (Muster Anlage 2). Die Gemeinden haben solche Bestätigungen auf Verlangen unverzüglich auszustellen. Die Bestätigung ist nur gültig, wenn sie nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres erteilt worden ist.
(3) Jede Antragstellerin oder jeder Antragsteller darf sich nur einmal in den Antragslisten eintragen."
„§ 6
Verordnung über die Durchführung des Eintragungsverfahrens
(1) Hat die Landesregierung entschieden, daß der Antrag zulässig ist, hat sie unverzüglich mit Verordnung die Durchführung des Eintragungsverfahrens anzuordnen.
(2) Die Verordnung hat zu enthalten:
„§ 7
Eintragungsfrist und Stichtag
(1) Die Eintragungsfrist beträgt eine Woche. Sie darf frühestens acht Wochen nach Kundmachung der Verordnung beginnen und muß spätestens sechs Monate nach Kundmachung der Verordnung enden.
(2) Der Stichtag darf nicht vor Kundmachung der Verordnung nach § 6 und muß mindestens sechs Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist liegen."
„§ 9
Stimmberechtigte Personen
(1) Stimmberechtigt sind alle Bürgerinnen und Bürger, die spätestens mit Ablauf des letzten Tages der Eintragungsfrist (§ 6) das Wahlrecht zum Landtag besitzen.
(2) Die Gemeinden haben die Stimmberechtigten auf Grund der Landes-Wählerevidenz in Stimmlisten einzutragen."
„(1) Jede stimmberechtigte Person hat ihr Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Landes-Wählerevidenz sie eingetragen ist."
„(4) Jede stimmberechtigte Person darf sich nur einmal in die Eintragungslisten eintragen."
„§ 14
Durchführung der Eintragung
(1) Jede stimmberechtigte Person, die während der Eintragungszeit am Eintragungsort erscheint, um sich in die Eintragungsliste einzutragen, hat ihren Familien- und Vornamen zu nennen, ihre Wohnadresse zu bezeichnen und ihre Identität glaubhaft zu machen. Für die Feststellung der Identität der stimmberechtigten Person gelten die Bestimmungen des § 51 LTWO 1995 sinngemäß.
(2) Die Eintragungsbehörde hat vor der Zulassung zur Eintragung festzustellen, ob die Person, die eine Eintragung vornehmen will, in der Stimmliste eingetragen ist oder eine Stimmkarte besitzt (§ 13 Abs. 2). Ist weder das eine noch das andere der Fall, so ist die Person zur Eintragung nicht zuzulassen. Dies gilt auch für den Fall, daß Zweifel über die Identität der Person nicht behoben werden können.
(3) Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Die Eintragung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
(5) Die Eintragungsbehörde hat sich im Beisein der stimmberechtigten Person von der Vollständigkeit und der Richtigkeit ihrer Angaben gemäß Abs. 4 und deren Verzeichnung in der Eintragungsliste zu überzeugen und allfällige Mängel, welche die Gültigkeit der Eintragung berühren könnten, zu verbessern.
(6) Die Eintragungsbehörde hat die vollzogenen Eintragungen auf der Eintragungsliste mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und jede Eintragung unter Anführung der fortlaufenden Zahl und Nummer der Eintragungsliste in der Stimmliste anzumerken."
„§ 15
Ungültige Eintragungen
Ungültig sind Eintragungen, die
„§ 24a
Verweisungen auf Landesgesetze
Sofern in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, so sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
„ Anlage 1
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.