Gesetz über die Bürgerinitiative und die Bürgerbegutachtung, Änderung
LGBL_BU_20050725_56Gesetz über die Bürgerinitiative und die Bürgerbegutachtung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.07.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2005 Stück 38
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 19. Mai 2005, mit dem das Gesetz über die Bürgerinitiative und die Bürgerbegutachtung geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Bürgerinitiative und die Bürgerbegutachtung, LGBl. Nr. 46/1981, wird wie folgt geändert:
„(2) Antragstellerin, Antragsteller oder eine zur Stellvertretung bevollmächtigte Person kann jede sein, die in der Landes-Wählerevidenz (§ 2 des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996) einer Gemeinde des Landes Burgenland eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt sind."
„§ 6
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Landesregierung hat bei Gesetzesvorlagen von grundsätzlicher Bedeutung vor der Zuleitung an den Landtag den Landesbürgerinnen und Landesbürgern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Möglichkeit der Begutachtung einzuräumen. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann die Landesregierung beschließen, die Bürgerinnen- und Bürgerbegutachtung nicht durchzuführen.
(2) Der Landtag kann bei selbständigen Anträgen seiner Mitglieder oder der Ausschüsse auf Erlassung eines Gesetzes von grundsätzlicher Bedeutung den Landesbürgerinnen und Landesbürgern nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Möglichkeit der Begutachtung einräumen.
(3) Die Landesbürgerinnen und Landesbürger sind
„(2) Die Landesbürgerinnen und Landesbürger sind über das Vorliegen
„§ 9
Weiterleitung der Stellungnahmen an den Landtag
(1) Die Gesetzesvorlage der Landesregierung, die einem Begutachtungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 unterzogen wurde, darf von der Landesregierung erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist dem Landtag zugeleitet werden.
(2) Die eingelangten Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 sind vom Amt der Landesregierung zu sichten und sodann von der Landesregierung dem Landtag im Anhang zur Gesetzesvorlage zuzuleiten."
„§ 10
Kundmachung der Behandlung im Landtag
(1) Von der Landesregierung ist der Beginn der Behandlung jener Gesetzesvorlage im Landtag, die einem Begutachtungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 unterzogen wurde, und von der Landtagsdirektion ist der Tag der Sitzung des Landtages, in der der Antrag gemäß § 6 Abs. 2, der einem Begutachtungsverfahren unterzogen wurde, behandelt wird, im Landesamtsblatt sowie darüber hinaus in geeigneter Weise, insbesondere im Österreichischen Rundfunk und in der Presse bekannt zu machen.
(2) Die Landesbürgerinnen und Landesbürger, die eine Stellungnahme im Begutachtungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 abgegeben haben, sind nach Möglichkeit von
„§ 12
Verweisungen auf Landesgesetze
Sofern in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, so sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden."
„ Anlage 1
(Zu § 3 Absatz 2)
Antragsliste Nr. ...............1
ANTRAG AUF EINLEITUNG EINER BÜRGERINNEN- UND BÜRGERINITIATIVE
An die Burgenländische Landesregierung
in Eisenstadt
A)
Die eigenhändig unterfertigten, in der Landes-Wählerevidenz eingetragenen und zum Landtag wahlberechtigten Personen beantragen die Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürgerinitiative betreffend
………………………………………………………………………………………………….........................
................
B)
Als Vertreter/in (Bevollmächtigte/r) der Antragsteller/in wird
namhaft gemacht:
..............................................................
..............................................................
........................................................
(Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse)
C)
Politischer Bezirk:
...........................................
Ortschaft, Straße, Gasse, Platz, Nr.:
..............................................................
..........................................................
Gemeinde:
......................................................
Wohnadresse
Fortl. Zahl2 Familien- und Vorname (in Geburtsdatum
(Straße, Ort- Unterschrift Blockschrift) schaft, Gasse,
Platz, Nr.)
Anmerkungen
Nähere Vorschriften betreffend die Antragslisten
1 Die Antragslisten, die dem Einleitungsantrag beizulegen
sind, müssen nach Bezirken und Gemeinden geordnet sein. Die so
geordneten Antragslisten sind mit fortlaufenden Nummern
(rechte obere Ecke der Anlage 1) zu versehen. Schließlich ist
eine Aufstellung beizulegen, aus der ersichtlich sein muss,
wie viele Unterschriften jede Antragsliste enthält und wie
viele Personen insgesamt in allen Antragslisten eingetragen
sind (zB Antragsliste Nr. 1 ....... 30 Unterschriften;
Antragsliste Nr. 2 ........ 24 Unterschriften; Antragsliste
Nr. 3 ........ 36 Unterschriften und so fort; Gesamtsumme: 105
Unterschriften).
2 In jeder Antragsliste sind die darin enthaltenen
Unterschriften mit fortlaufenden Zahlen von 1 bis ........ zu
versehen. Die fortlaufende Zahlenreihe beginnt also bei jeder Antragsliste, auch wenn mehrere vorgelegt werden, immer mit 1 und endet mit der bei der letzten Unterschrift auf dieser Antragsliste aufscheinenden Zahl."
„ Anlage 2
Politischer Bezirk ………………………..Antragsliste Nr. …………………....... Gemeinde ………………………………..Fortlaufende Zahl ….........................
WAHLRECHTSBESTÄTIGUNG FÜR BÜRGERINNEN- UND BÜRGERINITIATIVEN
A)
An die Gemeinde
.......................................................
Frau/Herr.....................................................
..............................................................
.................
(Familien- und Vorname in Blockschrift, Geburtsdatum)
..............................................................
..............................................................
.......................
(Wohnadresse, Ortschaft, Straße, Gasse, Platz, Nr.)
ersucht um Bestätigung, dass sie/er in der Landes-Wählerevidenz der obigen Gemeinde eingetragen und zum Landtag wahlberechtigt ist.
..............................., am
..............................20..
……………………………………
(Eigenhändige Unterschrift)
B)
Die unter Pkt. A angeführte Person ist in der Landes-
Wählerevidenz (Sprengel Nr. ............) ...........2
eingetragen.
Die unter Pkt. A angeführte Person ist zum Landtag
...........3 wahlberechtigt.
..............................., am
..............................20..
……………………………………
(Unterschrift)
1 In dieser Rubrik sind die fortlaufende Zahl und die Nummer der Antragsliste einzutragen, auf der sich die oder der obige Wahlberechtigte unterzeichnet hat.
2 Hier ist „nicht" einzutragen, wenn die obgenannte Person in der Landes-Wählerevidenz der Gemeinde nicht aufscheint. 3 Hier ist „nicht" einzutragen, wenn die obgenannte Person zum Landtag nicht wahlberechtigt ist."
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