Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes, Änderung
LGBL_BU_20050725_54Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.07.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2005 Stück 38
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 19. Mai 2005, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes, LGBl. Nr. 42/1981, in der Fassung der Landesverfassungsgesetze LGBl. Nr. 21/1984, 36/1990, 19/1992, 3/1996, 22/2002 und LGBl. Nr. 42/2005 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 6/1983, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber die auf sie oder auf ihn gefallene Wahl zum Mitglied des Landtages aus Anlass ihrer oder seiner Wahl zum Mitglied der Landesregierung nicht angenommen hat."
(1) Bewerben sich öffentlich Bedienstete um ein Mandat im Landtag, ist ihnen die dafür erforderliche freie Zeit zu gewähren.
(2) Öffentlich Bedienstete, die Mitglieder des Landtages sind, sind auf ihren Antrag in dem zur Ausübung ihres Mandates erforderlichen Ausmaß dienstfrei oder außer Dienst zu stellen. Während der Dienstfreistellung gebühren die Dienstbezüge in dem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber 75 vH der Dienstbezüge; diese Grenze gilt auch, wenn weder die Dienstfreistellung noch die Außerdienststellung in Anspruch genommen wird. Die Außerdienststellung bewirkt den Entfall der Dienstbezüge.
(3) Öffentlich Bedienstete, die wegen der Ausübung ihres Mandates am bisherigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden können, haben Anspruch darauf, dass ihnen eine zumutbare gleichwertige - mit ihrer Zustimmung auch eine nicht gleichwertige - Tätigkeit zugewiesen wird. Die Dienstbezüge richten sich nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit."
‚Artikel 75
Landeskontrollausschuss
(1) Der Landeskontrollausschuss besteht aus der Obfrau oder dem Obmann, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes und sieben weiteren Mitgliedern. Diese werden vom Landtag aus seiner Mitte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bedachtnahme darauf, dass dem Landeskontrollausschuss mindestens ein Mitglied jeder im Landtag vertretenen Partei angehören muss, wie folgt gewählt:
(2) Erstattet eine Partei, der gemäß Absatz 1 Mitglieder im Landeskontrollausschuss zukommen, keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, dann werden die betreffenden Mitglieder des Landeskontrollausschusses auf Vorschlag der übrigen anspruchsberechtigten Parteien in der Reihenfolge absteigender Stimmenstärke mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für den Fall, dass es keine stimmenschwächere Partei gibt, oder erstattet auch diese keinen oder nur einen ungültigen Wahlvorschlag, so geht das Wahlvorschlagsrecht auf die Parteien in aufsteigender Stimmenstärke über. In beiden Fällen werden die so gewählten Mitglieder denjenigen Parteien zugerechnet, denen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl das Wahlvorschlagsrecht zugekommen wäre.
(3) Die Stellung eines Mitgliedes der Landesregierung ist mit der Stellung eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Landeskontrollausschusses unvereinbar.
(4) Der Landeskontrollausschuss ist nur dem Landtag verantwortlich. Seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, insofern sie davon nicht vom Landeskontrollausschuss selbst entbunden sind, wobei die näheren Bestimmungen durch die Geschäftsordnung des Landtages zu treffen sind.
(5) Die Mitglieder des Landeskontrollausschusses behalten ihre Funktion, bis ein neu gewählter Landtag den Landeskontrollausschuss gewählt hat. Der Landeskontrollausschuss ist in der ersten Sitzung des Landtages zu wählen.'
‚Artikel 76
Einberufung und Beschlussfähigkeit
(1) Der Landeskontrollausschuss ist nach Bedarf von der Obfrau oder vom Obmann einzuberufen. Sie oder er ist verpflichtet, den Ausschuss zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Landeskontrollausschusses verlangt oder von der Direktorin oder vom Direktor des Landes-Rechnungshofes beantragt wird.
(2) Der Landeskontrollausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Den Vorsitz führt die Obfrau oder der Obmann; im Fall ihrer oder seiner Verhinderung wird er von der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Obfrau oder des Obmannes vertreten.
(3) Die Tagesordnung wird von der Obfrau oder dem Obmann festgelegt.'
‚Artikel 77
Auskunfts- und Befragungsrechte
Die Mitglieder der Landesregierung und die Präsidentinnen oder Präsidenten des Landtages sind verpflichtet, über Einladung der Obfrau oder des Obmannes (der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Obfrau oder des Obmannes) des Landeskontrollausschusses an den Sitzungen des Landeskontrollausschusses zur Erteilung von Auskünften und Aufklärung teilzunehmen. Die Direktorin oder der Direktor des Landes-Rechnungshofes hat an den Beratungen des Landeskontrollausschusses über die dem Landtag übermittelten Berichte des Landes-Rechnungshofes teilzunehmen; sie oder er hat das Recht, in den Beratungen des Ausschusses bei Behandlungen dieser Berichte gehört zu werden und deren Inhalt kurz darzustellen. Der Landeskontrollausschuss hat das Recht, Landesbedienstete zur Erteilung von Auskünften und Aufklärungen den Sitzungen des Landeskontrollausschusses beizuziehen.'
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