Datum der Kundmachung
21.07.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/2005 Stück 36
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 8. Juli 2005 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe
Gemäß Art. 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die unterzeichneten Länder, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.
(2) Als Angehörige der Sozialbetreuungsberufe gelten
(3) Die Anlagen 1 und 2 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Artikel 2
Berufsbild und Tätigkeitsbereiche
Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Berufsbilder und die Tätigkeitsbereiche der im Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Berufe in ihren Rechtsvorschriften nach den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen zu regeln. Die Regelung des Berufes der Heimhelfer/innen ist fakultativ.
Artikel 3
Ausbildung
(1) Die Länder verpflichten sich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe in ihren Rechtsvorschriften nach einem modularen und stufenweisen System zu regeln, welches den in der Anlage 1 festgelegten Grundsätzen entspricht.
(2) Die Ausbildung zum/zur Pflegehelfer/in nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz bildet einen integrierenden Bestandteil der Ausbildungen zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Alten-, Familien- oder Behindertenarbeit.
(3) Der Bund verpflichtet sich, in seinen Rechtsvorschriften eine gesonderte Ausbildung gemäß Anlage 2 (Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung") vorzusehen, welche im Rahmen der Ausbildung zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung und im Rahmen der Ausbildung zum Heimhelfer bzw. zur Heimhelferin absolviert wird.
(4) Die Länder verpflichten sich, Ausbildungen und Teile von Ausbildungen, die nach dem Recht einer anderen Vertragspartei erfolgreich abgeschlossen wurden, als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie den Grundsätzen der Anlage 1 oder einer Ausbildung in einem Gesundheits- oder Krankenpflegeberuf entsprechen.
(5) Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften für den Bereich der Ausbildung zum/zur Diplom-Sozialbetreuer/in Prüfungen vorzusehen, die nach Inhalt, Prüfungsform, Prüfungsdauer und Niveau als gleichwertig zu Prüfungen aus dem Fachbereich nach dem Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung anzusehen sind.
(6) Ausbildungen, deren Bildungsziel nur in der Vorbereitung einer Ausbildung gemäß Abs. 1 liegt, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt.
Artikel 4
Berufsberechtigung
(1) Die Länder verpflichten sich, in ihren Rechtsvorschriften Bestimmungen vorzusehen, wonach Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben, zur Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe nach Maßgabe der Anlage 1 berechtigt sind.
(2) Die Länder verpflichten sich, in den Rechtsvorschriften nach Abs. 1 die Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe auch Personen zu gestatten, die eine gleichwertige im In- oder Ausland erworbene Qualifikation nachweisen können. In diesen Bestimmungen ist auch vorzusehen, dass allfällige Qualifikationsunterschiede durch eine entsprechende Ergänzung der Ausbildung ausgeglichen werden können.
(3) Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung nach landesrechtlichen Vorschriften Heimhelfer/innen zur Führung der Berufsbezeichnung Heimhelfer/in berechtigt, die über keine Qualifikation im Sinne des Abs. 1 oder 2 verfügen, hat die betreffende Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften sicherzustellen, dass spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung die Ausübung der Heimhilfe nur zulässig ist, wenn durch eine entsprechende Ergänzung der Ausbildung die Qualifikationsunterschiede ausgeglichen worden sind. Für Länder, die der Vereinbarung gemäß Art. 9 beitreten, gilt diese Frist von vier Jahren ab Wirksamwerden des Beitrittes.
(4) Die Vereinbarung hindert die Länder nicht daran, Regelungen zu treffen, wonach die Ausübung der in der Anlage 1 umschriebenen Tätigkeiten jenen Personen vorbehalten ist, die über eine entsprechende Qualifikation im Sinne des Abs. 1 oder 2 verfügen, soweit sie nicht in das Berufsbild eines anderen gesetzlich geregelten Berufes fallen.
(5) Die Länder verpflichten sich, zur Ausübung der im Art. 1 Abs. 2 genannten Berufe nur Personen zuzulassen, welche die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen, und bei Verlust einer dieser Voraussetzungen die Berufsausübung zu untersagen.
(6) Die Länder verpflichten sich, für Personen, die einen im Art. 1 Abs. 2 genannten Beruf ausüben, einen Mindeststandard zur Weiterbildung im Ausmaß der Anlage 1 festzulegen.
Artikel 5
Berufsbezeichnung
Die Länder verpflichten sich, Personen, welche eine den Grundsätzen der Anlage 1 entsprechende Ausbildung absolviert haben oder eine gleichwertige Qualifikation im Sinne des Art. 4 Abs. 2 nachweisen können, zur Führung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Berufsbezeichnungen zu ermächtigen.
Artikel 6
Gegenseitige Anerkennung
Die Länder werden von einer Prüfung gemäß Art. 4 Abs. 2 absehen, wenn bereits in einem Land das Vorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt wurde.
Artikel 7
Unterstützung bei der Basisversorgung
einschließlich der Unterstützung
bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln
Der Bund verpflichtet sich zur Erlassung der erforderlichen Regelungen, welche die Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung sowie Heimhelfer/innen nach Absolvierung des Ausbildungsmoduls gemäß der Anlage 2 berechtigen, bestimmte unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln durchzuführen.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt zwei Monate nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitzuteilen.
(3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 1 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.
Artikel 9
Beitritt
Diese Vereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8 Abs. 1 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.
Artikel 10
Durchführung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihre Kompetenzbereiche fallenden gesetzlichen Regelungen, die zur Durchführung dieser Vereinbarung erforderlich sind, bis spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung bzw. zwei Jahre nach Wirksamwerden ihres Beitrittes in Kraft zu setzen.
(2) Jede Vertragspartei wird vor der Erlassung oder Änderung von Rechtsvorschriften nach Abs. 1 den anderen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Artikel 11
Änderung
Die Vertragsparteien werden auf begründetes Ersuchen einer Vertragspartei Gespräche über eine Änderung dieser Vereinbarung führen.
Artikel 12
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Sie kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. Diese wird ein Jahr nach Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt einlangt, wirksam. Für die übrigen Vertragsparteien bleibt die Vereinbarung jedoch weiterhin in Kraft.
Artikel 13
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern als gegenbeteiligten Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe am 31. März 2005 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.
Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8 Abs. 1 am 26. Juli 2005 in Kraft.
ANLAGE 1
Ausbildung und Tätigkeitsbereiche
der Sozialbetreuungsberufe
Sozialbetreuungs-Berufe sind gegliedert in 3 Qualifikationsniveaus:
Auf Fach- und Diplomniveau gibt es im Hinblick auf unterschiedliche Zielgruppen und Arbeitsschwerpunkte folgende Spezialisierungen:
Sozialbetreuer/innen mit den Ausbildungsschwerpunkten A, BA und F verfügen neben Kompetenzen der Sozialbetreuung auch über die Qualifikation als Pflegehelfer/in gemäß GuKG, jene mit Ausbildungsschwerpunkt BB sowie Heimhelfer/innen über die Berechtigung zur Ausübung von Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.
Die Erhebung und Feststellung des Pflege- und Betreuungsbedarfes ist in der Hauskrankenpflege ausschließlich von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorzunehmen. Ihnen obliegt die Entscheidung und Verantwortung für den kompetenzgerechten Einsatz der jeweiligen Berufsgruppen. Die Funktion der Pflegedienstleitung ist Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege mit Sonderausbildung für Führungsaufgaben vorbehalten. Das Bundespflegegeldgesetz und die Landespflegegeldgesetze sowie die dazu ergangenen Verordnungen werden von dieser Regelung nicht berührt.
Der/die Heimhelfer/in unterstützt betreuungsbedürftige Menschen, das sind Personen aller Altersstufen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchtigung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens im Sinne der Unterstützung von Eigenaktivitäten und der Hilfe zur Selbsthilfe. Dies sind insbesondere Personen, die aber dennoch in ihrer Wohnung bzw. betreuten Wohneinheit oder Wohngemeinschaft bleiben möchten. Als wichtiges Bindeglied zwischen dem Klienten/der Klientin, dessen/deren sozialem Umfeld und allen anderen Bezugspersonen arbeitet der Heimhelfer/die Heimhelferin im Team mit der Hauskrankenpflege und den Angehörigen der Mobilen Betreuungsdienste.
Im Rahmen der Betreuungsplanung führt der/die Heimhelfer/in Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich auf Anordnung von Klienten/innen und Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe, die Tätigkeiten der Basisversorgung ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durch.
Der Beruf der Heimhelfer/innen darf ausschließlich im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat. Eine freiberufliche Ausübung der Heimhilfe ist nicht vorgesehen. Mindestalter für die Tätigkeit als Heimhelfer/in: 18 Jahre
2.1. Aufgaben:
2.2. Ausbildung:
Die Ausbildung zur/zum Heimhelfer/in erfolgt in Kursen und umfasst 200 UE Unterricht und 200 h Praktika.
Inhalte der Ausbildung:
Dokumentation ........................................... 4 UE
Ethik und Berufskunde ................................... 8 UE
Erste Hilfe ............................................ 20 UE
Grundzüge der angewandten Hygiene ....................... 6 UE
Grundpflege und Beobachtung ............................ 60 UE
Grundzüge der Pharmakologie ............................ 20 UE
Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde.. 8 UE
Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation ............... 20 UE
Haushaltsführung ....................................... 12 UE
Grundzüge der Gerontologie ............................. 10 UE
Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung .... 26 UE
Grundzüge der Sozialen Sicherheit ....................... 6 UE
Die praktische Ausbildung hat 200 Stunden zu umfassen und beinhaltet die Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion. Davon sind 120 Stunden im ambulanten Bereich und 80 Stunden im (teil-)stationären Bereich zu absolvieren. In diesen Inhalten der Ausbildung ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung" inkludiert.
2.3. Fort- und Weiterbildung:
Heimhelfer/Heimhelferinnen sind verpflichtet, im Zeitraum von 2 Jahren mindestens 16 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
Fach-Sozialbetreuer/innen verfügen neben einer breiten spartenübergreifenden Grundausbildung über zumindest einen der folgenden Schwerpunkte:
Altenarbeit („A")
Behindertenarbeit („BA")
Behindertenbegleitung („BB")
Fach-Sozialbetreuer/innen mit den Spezialisierungen A und BA verfügen auch über eine Qualifikation als Pflegehelfer/in gemäß GuKG.
Mindestalter für die Tätigkeit als Fach - Sozialbetreuer/in:
19 Jahre
3.1. Aufgaben von Fach-Sozialbetreuer/innen
Fach-Sozialbetreuer/innen sind ausgebildete Fachkräfte für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebensgestaltung benachteiligt sind. Sie verfügen über umfängliches Wissen um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und können eine breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Hilfe realisieren, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zu Sinnfindung.
Das Besondere dieses Berufes besteht nicht in hoher Spezialisierung auf eng umrissene Felder oder in Konzentration auf Pflege, sondern in der Bündelung all jener Kompetenzen, die für eine umfassende, lebensweltorientierte Begleitung in den unmittelbaren Lebensbereichen der betreffenden Menschen erforderlich sind.
Fach-Sozialbetreuer/innen erfassen die spezifische Lebenssituation älterer oder behinderter bzw. benachteiligter Menschen ganzheitlich und entsprechen den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnahmen. Sie leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung und/oder Erhaltung ihrer Lebensqualität, unterstützen die Gestaltung eines für sie lebenswerten sozialen Umfeldes und leisten damit einen Beitrag zu einem Leben in Würde.
Fach-Sozialbetreuer/innen arbeiten mit allen Bezugspersonen der unterstützungsbedürftigen Menschen und mit allen betreuenden Stellen zusammen, besonders aber - je nach Bedarf - mit Expert/inn/en aus den Bereichen Therapie, Medizin, Recht, Gesundheits- und Krankenpflege usw.
In ihrem beruflichen Selbstverständnis sind Fach-Sozialbetreuer/innen den heute allgemein anerkannten und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Grundsätzen der sozialen Betreuung verpflichtet: Normalisierung der Lebensbedingungen, Integration und Selbstbestimmung.
3.1.1. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Altenarbeit
(A)
Der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen Bereich, der die pflegerischen Befugnisse nach GuKG, die die Fach-Sozialbetreuer/innen - Altenarbeit aufgrund ihrer Pflegehilfe-Ausbildung haben, betrifft.
Der eigenverantwortliche Bereich besteht in der möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse.
3.1.2. Fach-Sozialbetreuer/innen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)
Fach-Sozialbetreuer/innen mit den Schwerpunkten BA und BB üben ihre Tätigkeit in den zentralen Lebensfeldern von behinderten Menschen, wie Wohnen, Arbeit/Beschäftigung, Freizeit und Bildung, aus.
Die konkreten Tätigkeiten bestehen in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention. Bei Bedarf übernehmen Fach-Sozialbetreuer/innen eine weitergehende oder gänzliche stellvertretende Durchführung von Verrichtungen.
Sie verfügen in folgenden Bereichen über spezifische Kompetenzen:
Soziale Bedürfnisse: Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen,
Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität Beschäftigung/Arbeit: Interessensabklärung, Förderung und Training
Freizeit: Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern
Bildung - Persönlichkeitsentfaltung: Einsatz musisch-kreativer Mittel und Bewegung.
Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und
ästhetischer
Bildung.
Kritische Lebensereignisse: Begleitung bei Krankheit, Trauer,
Tod (zB von Angehörigen) mit dem Ziel
der Sinnstiftung, Sterbebegleitung.
Pflegerische Aufgaben nehmen Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenarbeit (BA) entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/innen gem. GuKG wahr. Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung (BB) leisten Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln.
Anstelle des pflegerischen Anteils im Qualifikationsprofil stehen bei Fach-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz.
In jenen Bereichen, für deren eigenverantwortliche Durchführung Diplom-Sozialbetreuer/innen kompetent sind, leisten sie Unterstützung und führen Teilaufgaben aus.
3.2. Ausbildung von Fach-Sozialbetreuer/inne/n
Um als „Fach-Sozialbetreuer/in" beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungsganges an einer dazu ermächtigten Bildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten. Die Pflegehilfe-Ausbildung bildet einen integralen Bestandteil. Davon ausgenommen ist der Ausbildungsschwerpunkt „Behindertenbegleitung", bei welchem nur die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung" gemäß GuKG (Anlage 2) abgedeckt werden.
Die Ausbildung umfasst in Summe 1.200 h Theorie (Heimhilfe-Ausbildung miteingerechnet), die auf mindestens 2 Ausbildungsjahre aufzuteilen sind.
Module für alle Ausbildungsschwerpunkte:
(Schwerpunkt BB: 340 UE)
Das Modul beinhaltet u.a.: Supervision, musisch-kreative
Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und
Körpererfahrung; Die Inhalte müssen in einem einschlägigen
Kontext zur Sozialbetreuung stehen.
Das Modul deckt 100 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab.
Das Modul umfasst: Berufskunde und Berufsethik, Methodik,
Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie; es deckt
170 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab.
Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie
und Soziologie.
Es deckt 30 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab.
(Schwerpunkt BB: 80 UE)
Das Modul deckt 30 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab.
(Schwerpunkt BB: 120 UE)
Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen
Gegenstände der Pflegehilfe-Ausbildung; in
Ausbildungsschwerpunkt BB werden die Inhalte des Moduls
„Unterstützung bei der Basisversorgung" abgedeckt.
Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung ..............20 UE
Haushalt, Ernährung, Diät...........................80 UE
Das Modul deckt 25 h der Pflegehilfe-Ausbildung ab.
Ausbildungsschwerpunkt-spezifische Module:
(Schwerpunkt BB: 280 UE)
Praktikum: muss im Ausmaß von 1.200 h geleistet werden.
3.3. Fort- und Weiterbildung von Fach-Sozialbetreuer/inne/n
Fach-Sozialbetreuer/innen sind verpflichtet, im Zeitraum von 2 Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren.
Diplom-Sozialbetreuer/innen verfügen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen:
Altenarbeit („A")
Familienarbeit („F")
Behindertenarbeit („BA")
Behindertenbegleitung („BB")
Mindestalter für die Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer/in:
20 Jahre
4.1. Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuer/inne/n:
Diplom-Sozialbetreuer/innen üben sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von Fach-Sozialbetreuer/innen ausgeführt werden, können dies aber auf Basis ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung einer Diplomarbeit erworbenen Kompetenzen mit höherer Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.
Diplom-Sozialbetreuer/innen nehmen über die unmittelbaren Betreuungsaufgaben hinausgehend konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit wahr. Diplom-Sozialbetreuer/innen verfügen über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Mitarbeiter/inne/n und Helfer/inne/n in Fragen der Sozialbetreuung.
Diplom-Sozialbetreuer/innen wirken mit an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes der eigenen Organisation oder Einrichtung und führen Maßnahmen und Prozesse der Qualitätsentwicklung durch, wie zB Reflexion und Evaluation mithilfe anerkannter Verfahren und Instrumente.
4.1.1. Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Altenarbeit
(A) :
Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Altenarbeit entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen sie eigenverantwortlich durch und evaluieren sie.
Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (zB Ärzt/inn/en, Psychotherapeut/inn/en, Physiotherapeut/inn/en):
Altersgerechte Umgestaltung der Wohnumgebung inkl. Beratung über und Besorgung von entsprechenden Hilfsmitteln und Behelfen sowie Organisation der dafür nötigen Behörden- bzw. Versicherungswege.
Spezielle Animationsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähigkeiten durch Bewegungsübungen.
Spezielle Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit.
Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern und zu den Pflegepersonen.
Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie zB bei Tod von Angehörigen oder Mitbewohnern, Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung, Suchtproblematik.
Methodische Kompetenzen bestehen vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik, Biografiearbeit.
4.1.2. Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Familienarbeit (F):
Diplom-Sozialbetreuer/innen - Familienarbeit arbeiten im Rahmen von mobilen Diensten und üben ihre Tätigkeit im Privatbereich der Familie oder familienähnlicher Lebensformen aus. Die Betreuung erfolgt mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie/familienähnliche Gemeinschaft dabei zu unterstützen, ihre schwierige Lebenssituation zu überwinden.
Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere:
Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Familienarbeit verfügen über die Pflegehilfe-Qualifikation und üben die entsprechenden Tätigkeiten aus.
Die Aufgaben im Detail:
4.1.3. Diplom-Sozialbetreuer/innen mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB):
Sie entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie.
Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:
Pflegerische Aufgaben nehmen Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenarbeit entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/innen gemäß GuKG wahr. Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung leisten Unterstützung bei der Basisversorgung (Modul laut Anlage 2).
Anstelle des pflegerischen Anteils im Qualifikationsprofil stehen bei Diplom-Sozialbetreuer/innen mit Schwerpunkt Behindertenbegleitung verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz. Sie realisieren bzw. koordinieren insbesondere auch Maßnahmen und Projekte der Integration in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bildung.
4.2. Ausbildung von Diplom-Sozialbetreuer/inne/n:
Um als „Diplom-Sozialbetreuer/in" beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungsganges an einer dazu ermächtigten Bildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen Ausbildungsangeboten. Betreffend die Pflegehilfe-Qualifikation bzw. das Modul „Unterstützung bei der Basisversorgung" (Anlage 2) finden sämtliche Bestimmungen Anwendung, die bereits für Fach-Sozialbetreuer/innen gelten.
Die Ausbildung umfasst in Summe 1.800 UE Theorie (Heimhilfe-Ausbildung und Sozialbetreuer/innen-Ausbildung miteingerechnet), die auf mindestens 3 Ausbildungsjahre aufzuteilen sind.
Module für alle Ausbildungsschwerpunkte:
(Schwerpunkt BB: 460 UE)
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in
der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in
der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
(Schwerpunkt BB: 120 UE)
Aufbauend auf den Inhalten der Fachausbildung, erfolgt in
der Diplomausbildung eine Vertiefung und Erweiterung.
(Schwerpunkt BB: 120 UE)
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.
Ausbildungsschwerpunkt-spezifische Module:
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