Datum der Kundmachung
15.07.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/2005 Stück 34
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 5. Juni 2005 betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe
Gemäß § 125 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch Gesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet:
Allgemeines
§ 1. (1) Für die in der Verordnung sowie in der Anlage zur Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die sich aus dieser Verordnung und deren Anlage ergebenden Tarife verrechnet werden. Eine Vereinbarung über eine Pauschalierung anstelle einer Berechnung nach den vorliegenden Höchsttarifen ist nur insoweit zulässig, als sich daraus kein höherer Gesamtbetrag ergibt.
(2) In den einzelnen Tarifposten ist die Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 27/2004, nicht enthalten.
Höchsttarife
§ 2. (1) Die Höchsttarife setzen sich aus dem Objekttarif und dem Arbeitsentgelt zusammen.
(2) Der Objekttarif ist eine Pauschale für anteilige Wegekosten, Bereitstellung der notwendigen Werkzeuge sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten (Kehrplan, Berechnungsblatt, Kehrbuch, Evidenzhaltung, Rechnungen einschließlich Porti und dergleichen). Der Objekttarif darf pro Gebäude bzw. Reihenhaus und bei Wohnhausanlagen pro Stiege nur einmal im Kalenderjahr verrechnet werden. Im Falle von verrechenbaren Leistungen für zwei oder mehrere Fänge ist der Objekttarif für den leistungsfähigsten Fang für die Berechnung heranzuziehen.
(3) Das Arbeitsentgelt ist das Entgelt für sämtliche Kehrtätigkeiten. Wird nur eine Überprüfung ohne Kehrung durchgeführt, sind 20 % des Arbeitsentgeltes zu verrechnen.
(4) Bei der Berechnung der Geschosszahl sind alle Geschosse, die der Fang durchläuft, zu zählen. Keller, Zwischengeschosse und Mansarden gelten als Vollgeschoss, wenn die Fanglänge in diesem Bereich mehr als zwei Meter beträgt. Vom Fußboden des Dachgeschosses aufwärts sind je drei volle Meter Fang als Geschoss zu berechnen. Hierbei gelten Überlängen von zwei Metern ebenfalls als Geschoss, kürzere Enden bleiben unberechnet. Fangaufsätze sowie Höherführungen sind in die Länge einzurechnen.
Verhinderte Kehrung
§ 3. Entstehen der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer oder der oder dem Verfügungsberechtigten dadurch zusätzliche Kosten, dass
Zuschlag
§ 4. (1) Wenn von einer oder einem Verfügungsberechtigten in dieser Verordnung sowie in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebene Leistungen an Werktagen (Montag bis Freitag) in der Zeit von 06.00 Uhr bis 07.00 Uhr bzw. 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie an Samstagen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 19.00 Uhr gefordert werden, darf ein Zuschlag von 50 Prozent verrechnet werden. An Werktagen von 19.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957, i.d.F. BGBl. Nr. 144/1983, und an Sonntagen darf ein Zuschlag von 100 Prozent verrechnet werden.
(2) Ist eine Leistung auf Grund einer Beauftragung im Sinne des § 124 letzter Satz GewO 1994 in einem fremden Kehrgebiet zu erbringen, so darf die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer für die im fremden Kehrgebiet unbedingt notwendig zurückzulegende Wegstrecke das amtliche Kilometergeld verrechnen.
(3) Für Arbeiten welche unter außerordentlicher Erschwernis, die nicht auf ein Verschulden der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers zurückzuführen sind, durchgeführt werden müssen, kann ein Zuschlag in Höhe einer Geschossgebühr pro Kehrung verrechnet werden. Als außerordentliche Erschwernisse sind anzusehen:
Rechnungslegung
§ 5. Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat dem oder der Verfügungsberechtigten zumindest einmal jährlich auf Grund der Aufzeichnungen im Kehrbuch eine in Objekttarif und Arbeitsentgelte für die erbrachten Kehrtätigkeiten nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine Jahrespauschale vereinbart ist.
Schlichtungsstelle
§ 6. (1) Zur Klärung von Streitigkeiten, die sich aus dem Kehrgesetz ergeben, wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Fachabteilung für Angelegenheiten des Konsumentenschutzes, eine Schlichtungsstelle eingerichtet.
(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus vier Mitgliedern sowie vier Ersatzmitgliedern.
(3) Zwei Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Amt der Burgenländischen Landesregierung namhaft gemacht, wobei jeweils ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus dem Personalstand jener Fachabteilung nominiert wird, welche für Angelegenheiten des Konsumentenschutzes bzw. für die Höchsttarife zuständig ist. Je ein weiteres Mitglied sowie Ersatzmitglied werden von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland sowie von der Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland bei der Wirtschaftskammer Burgenland namhaft gemacht. Vorsitzende oder Vorsitzender der Schlichtungsstelle ist jenes vom Amt der Burgenländischen Landesregierung namhaft gemachte Mitglied (Ersatzmitglied), welches der für Angelegenheiten des Konsumentenschutzes zuständigen Fachabteilung angehört.
(4) Die Schlichtungsstelle kann sowohl von der oder dem Zahlungspflichtigen als auch von der zuständigen Rauchfangkehrerin oder vom zuständigen Rauchfangkehrer angerufen werden.
(5) Die Schlichtungsstelle entscheidet über Streitigkeiten mit einfacher Mehrheit in Form einer Empfehlung an die Streitparteien. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden maßgeblich.
(6) Die Anrufung sowie das Verfahren vor der Schlichtungsstelle unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben.
Inkrafttreten
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten des Gesetzes über das Reinigen, Überprüfen und Kehren von Feuerungsanlagen (Kehrgesetz) in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 22. Oktober 1997 betreffend die Neufestsetzung der Höchsttarife für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 65/1997, i.d.F. LGBl. Nr. 18/2003, außer Kraft.
Anlage
Höchsttarife
für Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes
A. Objekttarif und Arbeitsentgelt für Fänge
und Verbindungsstücke
Objekttarif 10,00 Euro
a) für die ersten drei Geschosse 4,73 Euro
b) für jedes weitere Geschoss unabhängig
vom Brennstoff 1,58 Euro
Zentralheizungen bis 50 kW, gewerbliche Feuerstätten
und Mehrraumfeuerstätten
Objekttarif 15,00 Euro
a) für die ersten drei Geschosse 5,64 Euro
b) für jedes weitere Geschoss unabhängig vom
Brennstoff 1,88 Euro
Objekttarif 15,00 Euro
a) für die ersten drei Geschosse 6,06 Euro
b) für jedes weitere Geschoss unabhängig vom
Brennstoff 1,88 Euro
Objekttarif 60,00 Euro
pro angefangenem Meter 0,90 Euro
werden müssen oder wenn dies verlangt wird,
unabhängig vom Brennstoff
a) für die ersten drei Geschosse 12,60 Euro
b) für jedes weitere Geschoss 3,36 Euro
je angefangener Viertelstunde 5,73 Euro
Feuerungsanlagen
je angefangenen Meter 0,50 Euro
von Selchen
je angefangener Viertelstunde und Arbeitskraft 5,73 Euro
bei Luft-Abgassammlern
pro Feuerstätte 11,46 Euro
B. Arbeitsentgelt für Feuerstätten
Herde, Öfen und Ölöfen mit Verdampferbrenner 11,46 Euro
Zentralheizungskessel mit Verbindungsstück
bis 50 kW 17,19 Euro
Nebenluftvorrichtungen 11,46 Euro
C. Arbeitsentgelt für Überprüfungen und Befunde
D. Sonstiges
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.