Datum der Kundmachung
30.06.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/2005 Stück 30
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 31. März 2005 über das Reinigen, Überprüfen und Kehren von Feuerungsanlagen (Kehrgesetz)
Der Landtag hat beschlossen:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes gilt bzw. gelten als
Reinigungs- und Instandhaltungspflicht
§ 2. (1) Alle Feuerungsanlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass eine Ablagerung und Entzündung von Verbrennungsrückständen vermieden und eine wirksame Ableitung der Verbrennungsgase gewährleistet wird.
(2) Für die Überprüfung oder die erforderliche Reinigung sämtlicher Feuerstätten sowie der Abgasleitung von Gasfeuerstätten (Außenwandgasgeräte) und den Be- und/oder Entlüftungseinrichtungen eines Gebäudes ist die oder der Verfügungsberechtigte analog den gemäß § 3 Abs. 1 festgelegten Zeitabständen verantwortlich.
(3) Die Überprüfung oder die erforderliche Reinigung von Rauchfängen, Luftfängen, Abgasanlagen und Verbindungsstücken, das Ausschlagen und Ausbrennen von Rauchfängen sowie die Reinigung von Räucherkammern (Selchen), darf nur durch einen für das auf Grund § 106 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001, festgelegte Kehrgebiet beauftragte Rauchfangkehrerin oder beauftragten Rauchfangkehrer erfolgen.
(4) Die Überprüfung oder die erforderliche Reinigung von Feuerstätten für feste Brennstoffe und von Ölöfen mit Verdampferbrennern sowie dazugehörige Verbindungsstücke kann auch von der oder dem Verfügungsberechtigten durchgeführt werden.
Die Überprüfung oder die erforderliche Reinigung von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, sowie von Abgasleitungen sind von der oder dem Verfügungsberechtigten durch dazu berechtigte Gewerbetreibende durchführen zu lassen. Über diese Überprüfung oder die erforderliche Reinigung ist ein schriftlicher Nachweis (zB Arbeitsbericht) zu führen und mindestens drei Jahre zur Einsichtnahme durch die Behörde aufzubewahren.
(5) Feuerungsanlagen, die länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Überprüfungs- bzw. Reinigungspflicht. Die Nichtbenützung ist der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer schriftlich anzuzeigen. Wird die Feuerungsanlage wiederbenützt, ist dies der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer anzuzeigen. Vor der Wiederbenützung der Feuerungsanlage ist jedenfalls eine Funktionsprüfung durchzuführen.
Kehrung durch die Rauchfangkehrerin
oder den Rauchfangkehrer
§ 3. (1) Die der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer gemäß § 2 Abs. 3 vorbehaltene Kehrung von Rauchfängen, Abgasanlagen und Verbindungsstücken hat in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen:
(2) Bei Abgasanlagen, in die ausschließlich Verbrennungsgase gasförmiger Brennstoffe eingeleitet werden, entfällt die Reinigungspflicht, wenn ein Brennwertgerät verwendet wird.
(3) Die Rauchfänge, Luftfänge, Abgasanlagen und Verbindungsstücke sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer im Zuge der Kehrtätigkeit auf ihre Brandsicherheit zu überprüfen. Wenn es die Brand- oder Betriebssicherheit erfordert, ist diese Überprüfung auch in kürzeren Zeitabständen durchzuführen (zB bei holzverarbeitenden Unternehmen). Diese Überprüfung ist mit einer allenfalls gemäß Abs. 1 vorgesehenen Reinigung zu verbinden. Für diese Überprüfungen darf eine Gebühr nicht erhoben werden.
(4) In Gebäuden, die ausschließlich in der Zeit von 1. Mai bis 30. September bewohnt werden (Ferienhäuser), hat in diesem Zeitraum die Überprüfung bzw. Reinigung von Kehrgegenständen gemäß Abs. 1 Z 1 einmal im Jahr, bei Kehrgegenständen gemäß Abs. 1 Z 2 einmal alle zwei Jahre und bei Kehrgegenständen gemäß Abs. 1 Z 3 einmal alle drei Jahre zu erfolgen.
Ausbrennen/Ausschlagen von
Rauchfängen - Reinigung von Räucherkammern
§ 4. (1) Rauchfänge und Verbindungsstücke sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer auszubrennen oder auszuschlagen, wenn:
(2) Schliefbare Rauchfänge und Räucherkammern (Selchen), bei denen die ordnungsgemäße Reinigung durch Abkratzen des Belages nicht möglich ist, sind zu belehmen oder auszuschlemmen; ist dies aus technischen Gründen nicht möglich, so sind sie auszubrennen.
(3) Das Ausbrennen ist verboten, sofern damit eine erhöhte Brandgefahr verbunden ist, so insbesondere bei Dunkelheit, starkem Wind oder anhaltend trockener Witterung. Das Ausbrennen ist weiters verboten, wenn der Rauchfang schadhaft ist.
(4) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, vor dem Ausbrennen die oder den Verfügungsberechtigten über den Rauchfang sowie die Verfügungsberechtigten über andere Gebäudeteile, welche der Rauchfang durchläuft, und die Feuerwehr rechtzeitig zu verständigen.
(5) Das Ausbrennen hat unter Einhaltung der geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu erfolgen. Nach jedem Ausbrennen hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer den Rauchfang sowie die Zwischendecken und den Dachboden zu untersuchen und sich zu vergewissern, dass keine Feuergefahr besteht.
(6) Rauchfänge sind nach dem Ausbrennen oder Ausschlagen auf ihre Betriebsdichtheit zu überprüfen.
Entfernen von Ablagerungen
§ 5. (1) Die oder der Verfügungsberechtigte hat die zur Unterbringung der bei den Kehrarbeiten anfallenden Ablagerungen erforderlichen Gefäße bereitzustellen.
(2) Die Entfernung von Ablagerungen aus Wohn- und Betriebsräumen obliegt der oder dem Verfügungsberechtigten, aus allen übrigen Räumen des Gebäudes der Eigentümerin oder dem Eigentümer, die oder der auch dafür zu sorgen hat, dass die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr gefahrlos verwahrt werden können.
(3) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, Ablagerungen nach Bedarf auszuräumen oder, falls das Ausräumen von den Benützern der kehrpflichtigen Anlage vorgenommen wird, sich von dessen ordnungsgemäßer Vornahme zu überzeugen.
Pflichten der Rauchfangkehrerin
oder des Rauchfangkehrers
§ 6. (1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, seine Arbeiten nach den Bestimmungen dieses Kehrgesetzes sach- und ordnungsgemäß sowie zeitgerecht entweder selbst auszuführen oder durch Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer ausführen zu lassen.
(2) Durch eine Reinigung darf die gewöhnliche Benützung der Rauchfänge, Luftfänge, Abgasanlagen und Verbindungsstücke über das unvermeidliche Ausmaß hinaus nicht behindert und eine vermeidbare Belästigung der Benützer des Gebäudes nicht verursacht werden.
(3) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat jegliche wahrgenommenen Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit und des Reinigungszustandes der oder dem Verfügungsberechtigten unverzüglich in Form eines von ihm unterfertigten Prüfprotokolls bekannt zu geben. Sofern innerhalb einer Frist von acht Wochen die Behebung bekannt gegebener Mängel nicht erfolgt, sowie bei Gefahr im Verzug, hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer die Mängel der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Pflichten der oder des Verfügungsberechtigten
§ 7. Die Vornahme der Überprüfung bzw. Reinigung darf von niemandem behindert werden, insbesondere ist der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer eine ihm vorbehaltene Überprüfung bzw. Reinigung zu ermöglichen.
Sonstige Prüfung der Brandsicherheit
§ 8. (1) Werden der Behörde bestimmte Mängel hinsichtlich der Brandsicherheit bekannt, hat sie der oder dem Verfügungsberechtigten die zur Behebung der Mängel erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer Frist von acht Wochen aufzutragen und deren Durchführung, erforderlichenfalls in einer Nachbeschau, zu überprüfen.
Kehrplan
§ 9. (1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für die Verfügungsberechtigten einen Kehrplan aufzustellen, aus dem das Datum und der Zeitpunkt der Kehrung entnommen werden kann. Der Kehrplan darf die Geltungsdauer von einem Jahr nicht überschreiten und ist der oder dem Verfügungsberechtigten mindestens einen Monat vorher bekannt zu geben.
(2) Der Kehrplan ist einzuhalten. Seitens der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers ist der Kehrplan jedenfalls mit einer Überzeit von maximal zwei Stunden einzuhalten.
(3) Kann der Kehrtermin von der oder dem Verfügungsberechtigten oder von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer nicht eingehalten werden, ist dieser nach jeweilig vorangegangener Mitteilung und einverständlicher Festlegung eines anderen Kehrtermins ohne Mehrkosten ehestmöglich nachzuholen.
Aufzeichnungen der Rauchfangkehrerin
oder des Rauchfangkehrers Kehrbuch
§ 10. (1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat für jedes Gebäude, jede Wohnungseinheit und jede Betriebsstätte über die von ihm durchgeführten Tätigkeiten (Reinigung, Überprüfung, Ausschlagung, Ausbrennung) Aufzeichnungen (Kehrbuch) zu führen und zu verwahren, wobei der Einsatz von elektronischen Geräten zulässig ist. Das Kehrbuch hat die durchgeführten Tätigkeiten und die hinsichtlich der Brandsicherheit wahrgenommenen Mängel zu beinhalten. Weiters sind die Anzeigen über Nicht- und Wiederbenützung in das Kehrbuch aufzunehmen. Die oder der Verfügungsberechtigte hat die Richtigkeit der Eintragungen durch seine Unterschrift zu bestätigen.
(2) Der oder dem Verfügungsberechtigten ist eine Abschrift des Kehrbuches auszufolgen.
(3) Die Aufzeichnungen sind von der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
Wechsel der Rauchfangkehrerin
oder des Rauchfangkehrers
§ 11. (1) Die oder der Verfügungsberechtigte hat den Wechsel der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers diesem unter Bekanntgabe der nunmehr verantwortlichen Rauchfangkehrerin oder des nunmehr verantwortlichen Rauchfangkehrers sowie des Zeitpunkts seiner Wirksamkeit schriftlich anzuzeigen.
(2) Die bisherige Rauchfangkehrerin oder der bisherige Rauchfangkehrer ist verpflichtet, einen schriftlichen Bericht über die zuletzt erfolgte Kehrung und über den Zustand des Kehrobjektes an die hinkünftig beauftragte Rauchfangkehrerin oder den hinkünftig beauftragten Rauchfangkehrer, an die Gemeinde und an die oder den Verfügungsberechtigen des Kehrobjektes zu übermitteln. Für die Erstellung des schriftlichen Berichtes dürfen keine Kosten verrechnet werden.
(3) Die Bestimmungen des § 124 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2001, bleiben unberührt.
Behörden und Verfahren
§ 12. Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Gemeinde. Die vorgesehenen Aufgaben sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Strafbestimmungen
§ 13. (1) Wer als Rauchfangkehrerin oder Rauchfangkehrer
(2) Wer als Verfügungsberechtigte oder Verfügungsberechtigter
(3) Wer als Eigentümerin oder Eigentümer entgegen § 5 Abs. 2 Ablagerungen aus allen Räumen, ausgenommen aus Wohn- und Betriebsräumen von anderen Verfügungsberechtigten, nicht entfernt oder die Ablagerungen bis zu ihrer Abfuhr nicht gefahrlos verwahrt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht ein mit gerichtlicher Strafe zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung
§ 14. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 18. Mai 1981 betreffend die Reinigung von Feuerungsanlagen, Abluftleitungen, Müllabwurfschächten und Lüftungseinrichtungen (Kehrordnung), LGBl. Nr. 29/1981, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, außer Kraft.
(2) Die im Jahr 2005 bereits durchgeführten Überprüfungen, Reinigungen und Kehrungen sind auf die nach diesem Gesetz angeordneten Überprüfungs-, Reinigungs- und Kehrpflichten anzurechnen.
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