Datum der Kundmachung
21.06.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/2005 Stück 28
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 31. März 2005, mit dem das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Wählerevidenz-Gesetz, LGBl. Nr. 5/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:
„(1) In die Landes-Wählerevidenz einer Gemeinde sind alle Frauen und Männer einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 15. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Burgenländischen Landtag nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde gemäß § 24 der Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, ihren Wohnsitz haben."
„(1) In die Gemeinde-Wählerevidenz einer Gemeinde sind alle Frauen und Männer einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 15. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Gemeinderat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde gemäß § 17 Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, ihren Wohnsitz haben.
„Anlage 1
Gemeinde: ................... Ortschaft: ..................
Straße/Gasse/Platz:...........................................
Pol. Bezirk: .................................................
Hausnummer: ....... Stiege: ....
Geschoß: .......... Tür-Nr.: ...
Wähleranlageblatt
Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht .............
..............................................................
.............................................................
Staatsbürgerschaft am ...................
.........................................
.........................................
Hauptwohnsitz in ........................
.........................................
.........................................
Weitere Wohnsitze in ....................
.........................................
.........................................
Wer im Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 440 Euro bestraft.
Ausgefertigt am .............. 20.. ....................
(Unterschrift)
(Die Wähleranlageblätter sind von den zur Ausfüllung verpflichteten Personen persönlich zu unterfertigen. Ist eine solche Person durch Leibesgebrechen an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes verhindert, so kann eine Person ihres Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung des Wähleranlageblattes für sie vornehmen.)"
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.