Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes, Änderung
LGBL_BU_20050621_42Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.06.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/2005 Stück 28
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Landesverfassungsgesetz vom 31. März 2005, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes-Verfassungsgesetz über die Verfassung des Burgenlandes, LGBl. Nr. 42/1981, in der Fassung der Landesverfassungsgesetze LGBl. Nr. 21/1984, 36/1990, 19/1992, 3/1996 und 22/2002 sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 6/1983, wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Wahlberechtigt sind alle Landesbürgerinnen und Landesbürger, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.
(4) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die spätestens mit Ablauf des Tages der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben."
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