Datum der Kundmachung
13.05.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/2005 Stück 23
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. März 2005, mit dem das Gemeindesanitätsgesetz 1971 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindesanitätsgesetz 1971, LGBl. Nr. 14/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
„(5) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden."
„(1a) Beim Gemeindearzt des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch
„(1) Soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, sind die Bestimmungen des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103, sowie die §§ 14, 15 Abs. 1 bis 3 und 17 LBDG 1997 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des § 100 LBPG 2002 ist nur soweit anzuwenden, als sie sich auf den besonderen Pensionsbeitrag bezieht."
„(5) Die Erlassung folgender Verordnungen obliegt der Landesregierung:
Soweit in diesem Gesetz auf andere Gesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Gesetze in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:
Artikel II
(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetz mit dem der Verlautbarung im Landesgesetzblatt nachfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Artikel I Z 3 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
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