Datum der Kundmachung
12.05.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/2005 Stück 22
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. März 2005, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002, LGBl. Nr. 103, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2003, wird wie folgt geändert:
„(2) Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Für die Sonderzahlung ist auch die Kinderzulage beim Ruhebezug zu berücksichtigen."
„(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:
„(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 16 LBDG 1997, allenfalls in Verbindung mit § 194a Abs. 1 LBDG 1997, bewirken können hätte oder gemäß § 14 Abs. 1 LBDG 1997 in der ab 1. Jänner 2020 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden."
„(5) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuss unter Anwendung des Abs. 3 Z 3 neu bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuss unter Anwendung der Abs. 2 bis 4 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich der Pensionsbehörde zu melden.
(6) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 3 Z 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge einer Krebserkrankung oder einer sonstigen außerordentlich schweren Erkrankung, deren Leidensgehalt zumindest dem einer Krebserkrankung entspricht, dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen."
„(8) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen
(1) Der Ruhegenuss beträgt für jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat 0,1852 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Der Ruhegenuss darf 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten."
„(2) Der Beitrag beträgt
(2a) Für jene Teile der Bemessungsgrundlage, die über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 20 Abs. 5 liegen, ist ein weiterer Beitrag in der Höhe von 2 % der über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegenden Teile der Bemessungsgrundlage zu entrichten."
„(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Versorgungsbezug. Für die Sonderzahlung ist auch die Kinderzulage beim Versorgungsbezug zu berücksichtigen."
„§ 17
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Hundertsatz
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
§ 18
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
(1) Erreicht die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 17 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten nicht den Betrag von 1.488,60 Euro bzw. ab 1. Jänner 2004 den Betrag von 1.503,50 Euro, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Versorgungsbezug soweit zu erhöhen, dass die Summe den genannten Betrag erreicht. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges darf jedoch 60 nicht überschreiten. An die Stelle des Betrages von 1.503,50 Euro tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2005, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47 Abs. 3) vervielfachte Betrag.
(2) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges vorzunehmen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.
(3) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
§ 19
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 17 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 4, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 17 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.
(4) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr, erstmals für das Kalenderjahr 2003, unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 3 ASVG eine Höchstbeitragsgrundlage zu ermitteln und kundzumachen."
„(3) Besucht das Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreitet. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.
(4) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 angeführten Einrichtungen zu erbringen."
„(13) Der Waisenversorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Zulage nach § 31 Abs. 3 bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug. Für die Sonderzahlung ist auch die Zulage nach § 31 Abs. 3 beim Waisenversorgungsbezug zu berücksichtigen."
„§ 48a
Gewährung außerordentlicher Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen
(1) Beamten und deren Hinterbliebenen können außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie außerordentliche Versorgungsgenüsse und Zuwendungen gewährt werden.
(2) Auf die Gewährung von außerordentlichen Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse und Zuwendungen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden."
„(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet der um ein Sechstel erhöhte Monatsbezug (§ 4 Abs. 1 LBBG 2001), der dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat."
„(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind auf Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens zwei Dezimalstellen zu lauten haben. Dasselbe gilt für nach § 12b Abs. 1 oder § 12a Abs. 4 LBBG 2001 entfallene Nebengebühren, für die der Beamte einen Pensionsbeitrag geleistet hat. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage. Die Summen der bis zum 31. Dezember 2004 festgehaltenen Nebengebührenwerte sind kaufmännisch auf zwei Kommastellen zu runden."
„(4a) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen „480" in § 7 Abs. 1 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:
Jahr Zahl
2021 230
2022 246
2023 264
2024 284
2025 306
2026 330
2027 356
2028 384
2029 414
2030 446
„§ 98
Beitrag
Der Beitrag gemäß § 15 Abs. 2 beträgt für Ruhegenüsse und für Versorgungsgenüsse nach im Dienststand verstorbenen Beamten
„(8) Auf vor dem 1. Juli 1997 liegende Zeiten der Herabsetzung der Wochendienstzeit ist § 6 Abs. 2 zweiter Satz des Pensionsgesetzes 1965 in der für die Landesbeamten bis zum Ablauf des 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden."
„(4a) Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 10 Abs. 2, des § 12 letzter Satz und des § 32 Abs. 6 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen."
„§ 107a
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 35/2005
(1) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend vom § 8 Abs. 2 in der ab 1. April 2005 geltenden Fassung für Ruhegenüsse,
(2) Die im § 47 Abs. 2 angeführten wiederkehrenden Leistungen sind für das Jahr 2004, abweichend von § 47 Abs. 2 und 3, wie folgt zu erhöhen: Beträgt der Ruhe- oder Versorgungsbezug nicht mehr als 667,80 Euro monatlich, so wird er um 1,5 % erhöht, ansonsten beträgt die Erhöhung 10,02 Euro.
(3) Die im § 47 Abs. 2 angeführten wiederkehrenden Leistungen sind für das Jahr 2005, abweichend von § 47 Abs. 2 und 3, wie folgt zu erhöhen: Beträgt der Ruhe- oder Versorgungsbezug nicht mehr als 686,70 Euro monatlich, so wird er um 1,5 % erhöht, ansonsten beträgt die Erhöhung 10,30 Euro.
(4) Abs. 2 und 3 gelten auch für wiederkehrende Leistungen nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften, deren Anpassung sich nach § 47 richtet.
(5) Auf Beamte, die vor dem 1. Juli 2004 in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis zum Land aufgenommen worden sind, ist § 63 Abs. 3 in der am 30. Juni 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(6) Auf Beamte, die vor dem 1. April 2005 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft standen oder stehen, sowie deren Hinterbliebene ist § 10 in der bis zum Ablauf des 31. März 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(7) Die §§ 17 bis 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2005 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen, die ab 1. Jänner 2003 gebühren und über die noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, anzuwenden. Witwen- und Witwerversorgungsbezüge, die ab 1. Jänner 2003 gebühren und über die nach den am 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, sind auf Antrag unter Anwendung der §§ 17 bis 19 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2005 neu zu bemessen. Der Antrag muss bis spätestens 30. September 2005 eingebracht werden.
§ 107b
Erhöhung des Ruhebezuges
(1) Anlässlich der Bemessung des Ruhebezuges ist - allenfalls nach Anwendung der §§ 101 bis 103 - ein weiterer Vergleichsruhebezug unter Anwendung aller am 31. Dezember 2020 geltenden Bemessungsvorschriften zu berechnen. Falls erforderlich ist der Ruhebezug durch einen Erhöhungsbetrag soweit zu erhöhen, dass er 90 % des Vergleichsruhebezuges beträgt.
(2) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15a LBDG 1997 ist der Ruhebezug - allenfalls unter Anwendung der §§ 101 bis 103 - im Rahmen der Vergleichsberechnung nach Abs. 1 ohne Anwendung des § 8 Abs. 2 zu bemessen. Der sich aus dieser Vergleichsberechnung allenfalls ergebende Erhöhungsbetrag gebührt zum unter Anwendung des § 8 Abs. 2 und der §§ 101 bis 103 bemessenen Ruhebezug."
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(2) Die §§ 101 bis 103 samt Überschrift treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2020 bis zum 31. Dezember 2024 sind sie nur auf Beamte anzuwenden, die ihr 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet haben. Die angeführten Bestimmungen sind auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, bei deren Bemessung sie anzuwenden waren, auch nach dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens weiter anzuwenden."
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2005 treten in Kraft:
(4) Ab 1. Juli 2004 ist das Bundesgesetz vom 26. Februar 1920, StGBl. Nr. 94, auf Landesbeamte und deren Hinterbliebene nicht mehr anzuwenden. Nach diesem Bundesgesetz in der Fassung des Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. Nr. 48, gewährte Leistungen gelten ab 1. Juli 2004 als Leistungen gemäß § 48a LBPG 2002 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2005."
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