Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären
LGBL_BU_20050511_32Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdungen durch explosionsfähige AtmosphärenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.05.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/2005 Stück 21
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. April 2005 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vor Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphären
StF.: LGBL. Nr. 32/2005
Aufgrund des § 94e Abs. 2 Z 1, 2, 3 lit. a und 4 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 - LArbO, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 31/2003, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne des § 88 Abs. 1 und 2 der LArbO, an denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für:
Begriffsbestimmung
§ 2. Eine „explosionsfähige Atmosphäre" im Sinne dieser Verordnung ist ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt.
Bereiche mit explosionsfähigen Atmosphären
§ 3. Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass:
Beurteilung der Explosionsrisiken
§ 4. (1) Die spezifischen Risiken, die von explosionsfähigen Atmosphären ausgehen können, sind von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber in ihrer Gesamtheit zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2) Bereiche, die über Öffnungen mit Bereichen verbunden sind oder verbunden werden können, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, sind bei der Beurteilung der Explosionsgefahren ebenfalls zu berücksichtigen.
Explosionsschutz - Maßnahmen
§ 5. (1) Folgende technische und organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung von Explosionen und zum Schutz vor Explosionen sind von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber in folgender Rangordnung zu treffen:
(2) Die Maßnahmen nach Z 1 bis 4 sind regelmäßig zu überprüfen, jedenfalls aber dann, wenn sich wesentliche Änderungen bei der Verwendung von Arbeitsstoffen oder Arbeitsmitteln oder Arbeitsverfahren ergeben.
(3) In Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären in einer Menge auftreten können, die die Gesundheit und Sicherheit von Bediensteten oder anderen dort anwesenden Personen gefährden können, sind von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber auf Grundlage der Beurteilung der Explosionsrisiken und in Anwendung der Grundsätze nach Abs. 1 folgende erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen:
Koordinierung von Sicherheits- und Schutzmaßnahmen
§ 6. Wenn an einer Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle Bedienstete aus anderen Dienststellen oder Betrieben oder anderer Dienstgeberinnen oder Dienstgeber tätig sind, ist jede Dienstgeberin oder jeder Dienstgeber für die Bereiche verantwortlich, die ihrer oder seiner Kontrolle unterstehen. Diejenige Dienstgeberin oder derjenige Dienstgeber, die oder der die Verantwortung über die Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle trägt, koordiniert alle nach dieser Verordnung erforderlichen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen und macht in ihrem oder seinem Explosionsschutzdokument (§ 7) Angaben über das Ziel, die Maßnahmen und die Modalitäten der Durchführung dieser Koordinierung.
Explosionsschutzdokument
§ 7. (1) Die Dienstgeberin oder der Dienstgeber hat vor Aufnahme von Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen die entsprechend ihren oder seinen Verpflichtungen nach den §§ 77, 80 und 81 der LArbO sowie nach § 4 dieser Verordnung festgestellten Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung getroffenen Schutzmaßnahmen gemäß § 5 dieser Verordnung in schriftlicher Form festzuhalten und in einem Explosionsschutzdokument zusammenzufassen.
(2) Das Explosionsschutzdokument hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
(3) Das Explosionsschutzdokument ist zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsstätte, der Arbeitsstoffe, der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufes vorgenommen werden.
Besondere Vorschriften für Arbeitsmittel
§ 8. Arbeitsmittel, die in Bereichen verwendet werden, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen den Anforderungen der Abschnitte A und B des Anhanges II entsprechen.
Übergangsbestimmungen
§ 9. (1) Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können und die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genutzt wurden, müssen spätestens mit 1. Juli 2006 den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Werden in solchen Bereichen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, haben diese so zu erfolgen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden.
(2) Arbeitsmittel, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Bereichen verwendet werden, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, müssen ab diesem Zeitpunkt den Mindestvorschriften des Abschnittes A des Anhanges II entsprechen.
Schlussbestimmungen
§ 10. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 1999/92/EG über Mindestvorschriften zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphären gefährdet werden können (15. Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), umgesetzt.
Anhang I
Einteilung von Bereichen, in denen explosionsfähige
Atmosphären vorhanden sein können
Anhang II
A.
Vorbemerkung
Die Anforderungen dieses Anhanges gelten
1.1 Unterweisung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer
Für Arbeiten in Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss die Dienstgeberin oder der Dienstgeber die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ausreichend und angemessen hinsichtlich des Explosionsschutzes unterweisen.
1.2 Schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben
Soweit im Explosionsschutzdokument vorgesehen,
2.1 Entwichene und/oder absichtlich oder unabsichtlich freigesetzte brennbare Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube, die zu einer Explosionsgefahr führen können, sind auf sichere Weise abzuführen oder zu einem sicheren Platz abzuleiten oder, wenn dies nicht möglich ist, sicher einzuschließen oder auf andere Weise unschädlich zu machen.
2.2 Enthält die explosionsfähige Atmosphäre mehrere Arten von brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben, so müssen die Schutzmaßnahmen auf das größtmögliche Risikopotential ausgelegt sein.
2.3 Bei der Vermeidung von Zündgefahren gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung sind auch die elektrostatischen Entladungen zu berücksichtigen, die von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern oder der Arbeitsumwelt als Ladungsträger oder Ladungserzeuger ausgehen. Den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern muss geeignete Arbeitskleidung zur Verfügung gestellt werden; diese muss aus Materialien bestehen, die nicht zu elektrostatischen Entladungen führen, durch die die explosionsfähigen Atmosphären entzündet werden können.
2.4 Anlagen, Geräte, Schutzsysteme und die dazu gehörigen Verbindungsvorrichtungen dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn aus dem Explosionsschutzdokument hervorgeht, dass sie in explosionsfähiger Atmosphäre sicher verwendet werden können. Dies gilt ebenfalls für Arbeitsmittel und die dazu gehörigen Verbindungsvorrichtungen, die nicht als Geräte oder Schutzsysteme im Sinn der Richtlinie 94/9/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Explosionsschutzverordnung 1996 - ExSV 1996) gelten, wenn ihre Verwendung in einer Einrichtung an sich eine potentielle Zündquelle darstellt. Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit Verbindungsvorrichtungen nicht verwechselt werden.
2.5 Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass der Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel und die dazu gehörigen Verbindungsvorrichtungen, die den Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern zur Verfügung gestellt werden, so konstruiert, errichtet, zusammengebaut und installiert wurden und so gewartet und betrieben werden, dass das Explosionsrisiko so gering wie möglich gehalten wird und, falls es doch zu einer Explosion kommen sollte, das Risiko einer Explosionsübertragung innerhalb des Bereichs des betreffenden Arbeitsplatzes und/oder des Arbeitsmittels kontrolliert oder so gering wie möglich gehalten wird. Bei solchen Arbeitsplätzen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefährdung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer durch die physikalischen Auswirkungen der Explosion so gering wie möglich zu halten.
2.6 Erforderlichenfalls sind die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer vor Erreichen der Explosionsbedingungen optisch und/oder akustisch zu warnen und zurückzuziehen.
2.7 Soweit im Explosionsschutzdokument vorgesehen, sind Fluchtmittel bereitzustellen und zu warten, um zu gewährleisten, dass die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer gefährdete Bereiche bei Gefahr schnell und sicher verlassen können.
2.8 Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsstätten mit Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären auftreten können, muss die Explosionssicherheit der Gesamtanlage überprüft werden. Sämtliche zur Gewährleistung des Explosionsschutzes erforderlichen Bedingungen sind aufrechtzuerhalten. Eine solche Prüfung ist von Personen durchzuführen, die durch ihre Erfahrung und/oder berufliche Ausbildung auf dem Gebiet des Explosionsschutzes dazu befähigt sind.
2.9 Wenn sich aus der Risikobewertung die Notwendigkeit dazu ergibt,
B.
Kriterien für die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen Soweit das Explosionsschutzdokument unter Zugrundelegung einer Risikoabschätzung nicht anderes vorsieht, sind in allen Bereichen, in denen explosionsfähige Atmosphären vorhanden sein können, Geräte und Schutzsysteme entsprechend den Kategorien gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Explosionsschutzverordnung 1996 - ExSV 1996, BGBl. Nr. 252/1996), auszuwählen.
Insbesondere sind in diesen Zonen folgende Kategorien von Geräten gemäß Anhang I Z 2 Gerätegruppe II der zitierten Verordnung zu verwenden, soweit sie für Gase, Dämpfe, Nebel und/oder Stäube geeignet sind:
Anhang III
Warnzeichen zur Kennzeichnung von Bereichen
gemäß § 3 Z 3, in denen explosionsfähige Atmosphären
auftreten können
Warnzeigen nicht darstellbar
Warnung vor einem Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphären auftreten können
Form: dreieckig, schwarzer Rand.
Schwarze Großbuchstaben auf gelbem Grund, schwarzer Rand (die Sicherheitsfarbe Gelb muss mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen).
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