Datum der Kundmachung
19.04.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/2005 Stück 17
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 27. Jänner 2005 mit dem das Bgld. Tierzuchtgesetz geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die landwirtschaftliche Tierzucht im Burgenland (Bgld. Tierzuchtgesetz), LGBl. Nr. 33/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
(1) Für den Betrieb eines Samendepots ist eine Bewilligung der Landesregierung, welche die Landeskammer der Tierärzte Burgenlands anzuhören hat, erforderlich.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss enthalten:
(4) Der Leiter eines Samendepots ist verpflichtet, der Landesregierung Änderungen der Sachverhalte nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 1 und 3 unverzüglich mitzuteilen."
„(2) Die Verlässlichkeit ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn die Person
(3) Im Fall einer ein- oder zweimaligen Bestrafung wegen einer Übertretung von tierzucht- oder tierschutzrechtlichen oder seuchenhygienischen Vorschriften ist dem Besamer die Durchführung der künstlichen Besamung auf bestimmte, jedoch ein Jahr nach Rechtskraft der Bestrafung nicht überschreitende Zeit zu untersagen. Jenen Personen, denen die Berechtigungen zur Durchführung der künstlichen Besamung aufgrund einer ein- oder zweimaligen Bestrafung gemäß Abs. 2 Z 1 widerrufen wurde, ist die Besamungsbewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 15 Abs. 2 auf Antrag wieder zu erteilen."
„(3) Besamungsstationen mit einem Tätigkeitsbereich außerhalb des Burgenlandes ist auf Antrag ein Tätigkeitsbereich im Burgenland einzuräumen. § 12 Abs. 3 und 4 sowie § 13 gelten sinngemäß."
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