Datum der Kundmachung
08.04.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/2005 Stück 15
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Februar 2005, mit der Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, ausgeführt werden (Bgld. Jagdverordnung)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 6, 30, 31 Abs. 1, 40 Abs. 11, 55 Abs. 1, 64 Abs. 2 und 5, 66 Abs. 8 und 9, 70 Abs. 2 und 3, 72, 78 Abs. 4, 79 Abs. 2 und 4, 82 Abs. 1 und 3, 85 Abs. 7, 86 Abs. 4, 87 Abs. 11, 91 Abs. 2, 98, 99 Abs. 7, 101 Abs. 2, 102 Abs. 4, 116 Abs. 4, 121 Abs. 2, 149, 158, 180 und 191 Abs. 2 des Bgld. Jagdgesetzes 2004, LGBl. Nr. 11/2005, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Halten von Wild im Rahmen eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes
§ 1 Halten von Wild zur Fleischgewinnung
§ 2 Zugelassenes Wild
§ 3 Einfriedung der Gehege
§ 4 Schutz der Interessen der Jagd
§ 5 Beschaffenheit der Gehege
§ 6 Wilddichte
§ 7 Überprüfungen
Wahl des Jagdausschusses
§ 8 Wahlberechtigung
§ 9 Wählbarkeit
§ 10 Wahlkommissionen
§ 11 Aufgaben der Wahlkommission
§ 12 Wahlliste
§ 13 Auflage der Wahlliste
§ 14 Einspruchsverfahren
§ 15 Entscheidung über Einsprüche; Abschluss der Wahlliste
§ 16 Wahlausschreibung
§ 17 Wahlvorschläge
§ 18 Zulassung von Wahlvorschlägen
§ 19 Wahlzeuginnen und Wahlzeugen
§ 20 Wahlhandlung; Leitung der Wahl
§ 21 Wahlkuverts; Stimmzettel
§ 22 Ausübung des Wahlrechts
§ 23 Abstimmungsverfahren
§ 24 Gültige und ungültige Stimmen
§ 25 Unvorhergesehene Ereignisse
§ 26 Ermittlungsverfahren
§ 27 Niederschrift; Wahlakt
§ 28 Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 29 Anfechtung
§ 30 Ausschreibung einer neuen Wahl
§ 31 Wahl der Obfrau oder des Obmannes und deren oder dessen
Stellvertretung des Jagdausschusses
§ 32 Drucksorten
Vorgang bei der Versteigerung von
Genossenschaftsjagdgebieten
§ 33 Öffentliche Versteigerung von
Genossenschaftsjagdgebieten; Versteigerungsbedingungen
§ 34 Kundmachungsformulare; Versteigerungsniederschrift
§ 35 Pachtverträge
Jagdhaftpflichtversicherung; Jagdkartenvordrucke
§ 36 Mindestversicherungssumme für die
Jagdhaftpflichtversicherung
§ 37 Form und Inhalt der zu verwendenden Vordrucke für
Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine
§ 38 Bedarfsdeckung
Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung und
zur Ausübung der Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd)
§ 39 Prüfung über die jagdliche Eignung; Prüfungskommission
§ 40 Zulassung zur Prüfung
§ 41 Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 42 Durchführung der Prüfung
§ 43 Prüfungsstoff; Unterbleiben der Prüfung
§ 44 Prüfungsergebnis; Zeugnis
§ 45 Prüfung der Ausübung der Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd);
Prüfungskommission und Zulassung zur Prüfung
§ 46 Durchführung der Prüfung
§ 47 Prüfungsstoff
§ 48 Prüfungsergebnis; Zeugnis
§ 49 Prüfungsgebühr
§ 50 Verwendung der Prüfungsgebühr
Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter;
Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger; Bestätigung,
Angelobung und Kennzeichnung der Jagdaufseherin oder des
Jagdaufsehers
§ 51 Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter;
Prüfungskommission
§ 52 Zulassung zur Prüfung
§ 53 Prüfungsstoff
§ 54 Durchführung der Prüfung
§ 55 Prüfungsergebnis
§ 56 Zeugnis
§ 57 Prüfungsgebühr
§ 58 Aufwandsentschädigung für die Prüfungskommission
§ 59 Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger
§ 60 Zulassung zur Prüfung
§ 61 Prüfungskommission
§ 62 Prüfungsstoff
§ 63 Durchführung der Prüfung
§ 64 Prüfungsgebühr
§ 65 Aufwandsentschädigung für die Prüfungskommission
§ 66 Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter; Prüfung zur
Revierjägerin oder zum Revierjäger; Befreiungen und
Erleichterungen
§ 67 Bestätigung und Angelobung der Jagdaufseherinnen und
Jagdaufseher
§ 68 Dienstausweis
§ 69 Dienstabzeichen
§ 70 Verbot der Verwendung des Dienstabzeichens
§ 71 Ablieferungspflicht von Dienstausweis und Dienstabzeichen
Lebensrettende Sofortmaßnahmen bei jagdlichen Unfällen
§ 72 Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden
Sofortmaßnahmen
§ 73 Zugelassene Dienststellen; Inhalt der Bescheinigung
§ 74 Unterweisung
§ 75 Ersatz der Bescheinigung
Schonvorschriften
§ 76 Schonzeiten
§ 77 Ganzjährig geschontes Wild; Wild, das keine Schonzeit
genießt
§ 78 Ausnahmen
Kennzeichnung von Greifvögeln;
Nachweise beim Verkehr mit Eiern von Federwild
§ 79 Kennzeichnungspflicht
§ 80 Register
§ 81 Ringgrößen
§ 82 Nachschau-, Melde- und Rückgabepflichten
§ 83 Kostenersatz
§ 84 Nachweis von Herkunft und Aufzuchtzweck bei Eiern von
Federwild
§ 85 Aufzeichnungen
Abschussplan und Abschussliste; Hegeschau
§ 86 Inhalt des Abschussplanes
§ 87 Genehmigung des Abschussplanes
§ 88 Erfüllung des Abschussplanes
§ 89 Abschussliste; Abschussbuch
§ 90 Hegeschau; Bewertungsrichtlinien für Trophäen
Jagdhunde; Fallen
§ 91 Brauchbarkeit von Jagdhunden
§ 92 Reinrassigkeit und Alter von Jagdhunden; Meldepflichten
§ 93 Brauchbarkeitsprüfung
§ 94 Kurs für Fallenstellerinnen und Fallensteller; Prüfung
Auftreffenergie der Jagdmunition;
Verwendung von Narkosewaffen und Narkosemitteln
§ 95 Mindestwerte für die Auftreffenergie
§ 96 Verwendung von Narkosewaffen und Narkosemitteln
Wildschutzgebiete
§ 97 Hinweistafeln für die Kennzeichnung
§ 98 Anbringung der Hinweistafeln
Ermittlung von Wildschäden im Wald
§ 99 Schäden an Hochwaldpflanzen; Arten der Schäden
§ 100 Verbissschäden
§ 101 Bewertung der Verbissschäden
§ 102 Schälschäden
§ 103 Einstufung der Schälschäden
§ 104 Bewertung der Schälschäden
§ 105 Fegeschäden
Schlichtungsorgane und Bezirksschiedskommission
§ 106 Reisekosten; Aufwandsentschädigung
Wahl der Organe des Landesjagdverbandes im Jagdbezirk
§ 107 Wahlkommission
§ 108 Wahlliste
§ 109 Wahlausschreibung
§ 110 Wahlvorschläge
§ 111 Wahlzeuginnen und Wahlzeugen
§ 112 Wahlhandlung; Leitung der Wahl
§ 113 Wahlkuverts und Stimmzettel
§ 114 Ermittlungsverfahren
§ 115 Anfechtung der Wahl der Delegierten
§ 116 Delegiertenausweis
§ 117 Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des
Bezirksjägermeisters und der Stellvertretung
Wahl der übrigen Organe des Landesjagdverbandes
§ 118 Wahlkommission
§ 119 Wahlhandlung
Jagdkataster und Jagdstatistik
§ 120 Inhalt des Jagdkatasters und der Jagdstatistik
Verwendung der Jagdabgabe
§ 121 Verwendungszweck
§ 122 Inhalt der Maßnahmen
§ 123 Fördervoraussetzungen
Schlussbestimmungen
§ 124 In-Kraft-Treten; Außer Kraft treten
Halten von Wild zur Fleischgewinnung
§ 1. Das Halten von Haarwild zur Gewinnung von Fleisch ist im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gestattet, wenn diese Tiere auf landwirtschaftlich genutzten Flächen - Schwarzwild auch auf Waldflächen - von nicht mehr als 20 ha je Betrieb und innerhalb von Einfriedungen gehalten werden, die ein Auswechseln in die freie Wildbahn und ein Einwechseln von Schalenwild in die eingefriedete Fläche verhindern.
Zugelassenes Wild
§ 2. Zur Fleischgewinnung ist nur Dam-, Rot-, Muffel- und Schwarzwild zugelassen.
Einfriedung der Gehege
§ 3. Die Höhe der Einfriedung hat bei Dam-, Rot- und Muffelwild 2 m und bei Schwarzwild mindestens 1,50 m zu betragen, wobei bei Schwarzwildgehegen das Gitter 50 cm in die Erde versenkt sein muss.
Schutz der Interessen der Jagd
§ 4. Durch die Errichtung des Geheges dürfen die Interessen der Jagd, insbesondere die jagdliche Nutzung, vorhandene Wildwechsel, Äsungsflächen und Einstände des Wildes nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Beschaffenheit der Gehege
§ 5. Die Gehege haben ausreichende natürliche Äsungs- und künstliche Fütterungsmöglichkeiten, eine ausreichende Wasserversorgung sowie natürliche oder künstliche Deckungen aufzuweisen.
Wilddichte
§ 6. Als tragbare Wilddichte werden für Dam-, Muffel- und Schwarzwild höchstens 10 Stück pro ha, für Rotwild höchstens 5 Stück pro ha festgelegt.
Überprüfungen
§ 7. Das Gehege ist jährlich mindestens einmal veterinärpolizeilich überprüfen zu lassen.
Wahl des Jagdausschusses
Wahlberechtigung
§ 8. (1) Wahlberechtigt zur Wahl des Jagdausschusses sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft, insofern auf ihren Grundstücken die Jagd gemäß § 21 Abs. 1 und 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 nicht ruht.
(2) Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die Eigentümerinnen und Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem Genossenschaftsgebiet gehören.
Wählbarkeit
§ 9. Wählbar in den Jagdausschuss sind jene Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die das 18. Lebensjahr vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Jagdausschusswahl stattfindet, vollendet haben und die keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 18 Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, darstellen würden.
Dies gilt auch bei nichteigenberechtigten Personen für deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie bei Miteigentümerinnen und Miteigentümern für deren bevollmächtigt Vertreterinnen und Vertreter.
Wahlkommissionen
§ 10. (1) Zur Durchführung der Wahl sind Wahlkommissionen berufen. Für jedes selbständige Genossenschaftsjagdgebiet ist eine Wahlkommission zu bilden, bestehend aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier weiteren Mitgliedern, die zum Jagdausschuss wählbar sein müssen.
(2) Die Wahlkommission für die Wahl des Jagdausschusses eines gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiets (§ 16 Abs. 1 und 2 Bgld. Jagdgesetz 2004) besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern jener Gemeinden, in deren Bereich die das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke liegen, und aus vier weiteren Mitgliedern, die zum Jagdausschuss wählbar sein müssen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Grundstücke den größten Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiets bilden, hat den Vorsitz zu führen.
(3) Die Mitglieder der Wahlkommission, die nicht Kraft ihres Amts als Bürgermeisterin oder Bürgermeister Mitglieder sind, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde (in Städten mit eigenem Statut von der Landesregierung) auf Vorschlag der bei der vorangegangenen Landwirtschaftskammerwahl wahlwerbenden Gruppen im Verhältnis der Stärke dieser Gruppe in der Gemeinde bestellt. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Abs. 1) oder die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister (Abs. 2) wird (werden) durch die Vizebürgermeisterin oder den Vizebürgermeister (die Vizebürgermeisterinnen oder Vizebürgermeister) vertreten.
(5) Die Bildung der Wahlkommission hat spätestens vier Wochen nach erfolgter jeweiliger Feststellung des Jagdgebiets zu erfolgen. Die Tätigkeit der Wahlkommissionen endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentretens der an ihre Stelle tretenden neu bestellten Wahlkommissionen.
(6) Die Mitglieder der Wahlkommissionen haben vor Antritt ihres Amts in die Hand der oder des Vorsitzenden das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit ihrem Amt verbundenen Pflichten zu geloben.
(7) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Wahlkommission ist es erforderlich, dass die Mitglieder der Kommission von der oder dem Vorsitzenden spätestens am dritten Tag vor der Sitzung gegen Nachweis schriftlich eingeladen wurden und außer der oder dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnahmen. Für den Wahltag selbst ist eine ausdrückliche Ladung nicht erforderlich. Zur Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, dem die oder der Vorsitzende beitritt.
Aufgaben der Wahlkommission
§ 11. Der Wahlkommission obliegt:
Wahlliste
§ 12. (1) Zum Zwecke der Wahl des Jagdausschusses hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister binnen vier Wochen nach erfolgter jeweiliger Feststellung des Jagdgebiets alle wahlberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft in einer Wahlliste zur Wahl des Jagdausschusses zu verzeichnen. In der Wahlliste ist ferner ein etwa vorliegendes Miteigentumsverhältnis und gegebenenfalls der Umstand, dass das Mitglied der Jagdgenossenschaft eine juristische Person ist, zu vermerken.
(2) Die Wahlliste ist derart anzufertigen, dass die wahlberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft in alphabetischer Ordnung gereiht werden und neben jedem Namen die Größe der für das Wahlrecht maßgebenden Grundfläche nach Hektaren angeführt und die hienach entfallende Stimmenanzahl ersichtlich gemacht wird.
(3) Die Stimmen sind nach dem Flächenausmaß der den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft gehörigen Grundstücke zu berechnen, und zwar derart, dass auf eine Grundfläche bis zu 2 ha eine Stimme, auf eine Grundfläche von mehr als 2 bis 5 ha zwei Stimmen, auf eine Grundfläche von mehr als 10 bis 15 ha sechs Stimmen und so fort bis zu 50 ha auf je weitere 5 ha zwei Stimmen mehr entfallen. Kein Mitglied der Jagdgenossenschaft kann, auch wenn die ihm gehörige Grundfläche das Ausmaß von 50 ha übersteigt, mehr als zwanzig Stimmen auf sich vereinigen. Grundstücke, auf denen die Jagd gemäß § 21 Bgld. Jagdgesetz 2004 ruht, bleiben bei der Berechnung des für die Stimmenanzahl maßgebenden Flächenausmaßes außer Betracht.
(4) Ist das im Bereich einer Gemeinde gelegene Genossenschaftsjagdgebiet in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete gemäß § 16 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 zerlegt worden oder sind Teile dieses Genossenschaftsjagdgebiets mit einem benachbarten Genossenschaftsjagdgebiet gemäß § 16 Abs. 1 und 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 vereinigt worden, so ist für jeden dieser Teile von der zuständigen Bürgermeisterin oder dem zuständigen Bürgermeister eine abgesonderte, den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entsprechende Wahlliste (Teilwahlliste) zu verfassen.
(5) Die Teilwahllisten bei gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebieten sind unverzüglich an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister jener Gemeinde, deren Grundstücke den größten Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiets bilden, weiterzuleiten. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Teilwahllisten der anderen Gemeinden mit einer selbst angelegten Teilwahlliste zu einer Gesamtwahlliste, in der alle im gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet Wahlberechtigten enthalten sind, zu vereinigen.
Auflage der Wahlliste
§ 13. (1) Die nach den Bestimmungen des § 12 verfasste Wahlliste ist binnen einer Woche nach Ablauf der im § 12 Abs. 1 bestimmten Frist durch zwei Wochen während der Amtsstunden im Gemeindeamt der Gemeinde, deren Bürgermeisterin oder Bürgermeister für die Anlegung der Wahlliste (Teilwahlliste) zuständig war, aufzulegen. Die Auflegung der Wahlliste ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. In dieser Kundmachung ist die Zeit der Auflegung der Wahlliste sowie die Frist, innerhalb welcher Einsprüche gegen dieselbe eingebracht werden können (§ 14 Abs. 2), kalendermäßig anzugeben und anzuführen, dass jedes wahlberechtigte Mitglied der Jagdgenossenschaft während der Zeit der Auflegung in die Wahlliste Einsicht nehmen und von ihr Abschriften sowie Vervielfältigungen herstellen kann.
(2) Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet ist die Gesamtwahlliste in dem Gemeindeamt jener Gemeinde aufzulegen, deren Grundstücke den größten Teil dieses gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiets bilden. Die Kundmachung der Auflegung der Gesamtwahlliste hat unter Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften des Abs. 1 in allen jenen Gemeinden zu erfolgen, deren Genossenschaftsjagdgebiete ganz oder teilweise zu dem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt wurden.
Einspruchsverfahren
§ 14 . (1) Vom ersten Tag der Auflegung der Wahlliste (Gesamtwahlliste) an dürfen Änderungen in derselben nur im Wege des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden; ausgenommen hievon sind Formgebrechen, wie zB Schreibfehler.
(2) Innerhalb der Auflagefrist können alle, die entweder in die Liste eingetragen sind oder für sich das Wahlrecht in die Jagdgenossenschaft in Anspruch nehmen, unter Angabe des Namens und der Wohnanschrift gegen die Wahlliste wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter sowie wegen unrichtiger Berechnung der auf das Flächenausmaß einer wahlberechtigten Person entfallenden Stimmenanzahl (§ 12 Abs. 3) schriftlich oder mündlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister jener Gemeinde, in deren Gemeindeamt die Wahlliste (Gesamtwahlliste) aufgelegt worden ist, Einspruch erheben.
(3) Jeder Einspruch darf sich nur auf eine einzelne Person beziehen und ist zu begründen.
Entscheidung über Einsprüche; Abschluss der Wahlliste
§ 15. (1) Die Einsprüche sind von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzeln mit allen für die Entscheidung erforderlichen Belegen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Personen, gegen deren Aufnahme in die Wahlliste (Gesamtwahlliste) Einspruch erhoben wurde, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sofort von dem eingelangten Einspruch mit einer zu eigenen Handen zuzustellenden Aufforderung zu verständigen, allfällige Einwendungen gegen den Einspruch binnen einer Woche nach Erhalt dieser Verständigung schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde vorzubringen, widrigenfalls ohne Berücksichtigung später eingebrachter Einwendungen über den erhobenen Einspruch entschieden werden würde.
(3) Über die Einsprüche hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der im Abs. 2 festgesetzten Frist und nach beschleunigter Durchführung eines zum Zwecke der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes allfällig erforderlichen Ermittlungsverfahrens ungesäumt zu entscheiden. Diese Entscheidung ist derjenigen Person, die den Einspruch erhoben hat, sowie der vom Einspruch betroffenen Person schriftlich zuzustellen und von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister sofort in der Wahlliste (Gesamtwahlliste) ersichtlich zu machen. Außerdem hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Namen der durch die Entscheidung Betroffenen durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist ein weiterer Einspruch nicht zulässig.
(4) Bei Städten mit eigenem Statut entscheidet über Einsprüche gegen die Wahlliste die Landesregierung.
(5) Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Wahlliste (Gesamtwahlliste) richtig zu stellen und abzuschließen, zu datieren, zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
(6) An der Wahl dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in der richtig gestellten und abgeschlossenen Wahlliste (Gesamtwahlliste) enthalten sind.
Wahlausschreibung
§ 16. (1) Binnen einer Woche nach Abschluss der Wahlliste (Gesamtwahlliste) hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Wahl des Jagdausschusses durch Kundmachung derart auszuschreiben, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (das ist der Tag des Anschlages der Wahlkundmachung an der Gemeindeamtstafel) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens vier Wochen gelegen ist. Die Verlautbarung der Wahlkundmachung hat durch Anschlag an der Amtstafel jener Gemeinde, deren Grundstücke das Genossenschaftsjagdgebiet bilden, bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet durch Anschlag an den Amtstafeln jener Gemeinden zu erfolgen, deren Genossenschaftsjagdgebiete ganz oder teilweise zu dem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt worden sind.
(2) Die Wahlkundmachung hat zu enthalten:
Wahlvorschläge
§ 17. (1) Gruppen von Wählerinnen oder Wählern, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am achten Tag vor dem Wahltag schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzureichen. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet ist der Wahlvorschlag bei jener Bürgermeisterin oder jenem Bürgermeister einzubringen, die oder der die Wahl ausgeschrieben hat. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen. Im Falle der Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters hat ihre oder seine Stellvertretung oder eine von dieser oder diesem beauftragte Person einzuschreiten.
(2) Der Wahlvorschlag muss enthalten:
(3) Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe oder Wahlvorschläge, die dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen tragen, sind von der Wahlkommission nach der jeweils an erster Stelle vorgeschlagenen wahlwerbenden Person zu benennen.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.
Zulassung von Wahlvorschlägen
§ 18. (1) Die Wahlkommission hat zu überprüfen, ob die Wahlvorschläge den Vorschriften des § 17 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber wählbar sind. Mangelhaft befundene Wahlvorschläge sind der jeweils zustellungsbevollmächtigten Vertretung unverzüglich zur Behebung der festgestellten Mängel, die binnen einer Frist von längstens drei Tagen zu erfolgen hat, zurückzustellen.
(2) Nicht zuzulassen sind Wahlvorschläge, die verspätet oder vor Ausschreibung der Wahl überreicht wurden oder keine einzige wählbare wahlwerbende Person enthalten, wenn das Berichtigungsverfahren im Sinne des Abs. 1 erfolglos geblieben ist.
(3) Wahlwerbende Personen, denen die Wählbarkeit fehlt, sind von der Wahlkommission aus dem zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen, ebenso sind die Namen jener Personen zu streichen, die ungeachtet des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet sind, dass über ihre Identität Zweifel bestehen. Erstattet die zustellungsbevollmächtigte Vertretung eines Wahlvorschlages keine Änderungsmeldung gemäß Abs. 5, so rücken die im Wahlvorschlag nachgereihten Personen an die Stelle der gestrichenen Personen vor.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen derselben wahlwerbenden Person auf, so ist diese Person von der Wahlkommission aufzufordern, binnen einer Frist von 48 Stunden bekannt zu geben, für welchen der Wahlvorschläge sie sich entscheidet. Entscheidet sich die wahlwerbende Person für einen der Wahlvorschläge, so ist sie auf allen anderen Wahlvorschlägen zu streichen. Entscheidet sie sich jedoch für keinen der Wahlvorschläge, so ist sie auf allen Wahlvorschlägen zu streichen.
(5) Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind von der zustellungsbevollmächtigten Vertretung des Wahlvorschlages der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens bis zum Ablauf des vierten Tages vor dem Wahltag mitzuteilen.
(6) Beschlüsse der Wahlkommission im Sinne der Abs. 1 bis 4 oder über die Zulassung von Wahlvorschlägen können nur im Wege der Anfechtung der ganzen Wahl angefochten werden.
(7) Wurde nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so sind die im Wahlvorschlag genannten Bewerberinnen und Bewerber in der darin angegebenen Reihenfolge als gewählt zu erklären, wenn mehr als 30 % der Gesamtstimmenanzahl des Genossenschaftsjagdgebiets abgegeben wurden.
(8) Wurde kein Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Falle sowie dann, wenn für die Wahl des Jagdausschusses weniger als 30 % der Gesamtstimmenanzahl des Genossenschaftsjagdgebiets abgegeben wurde, haben die Mitglieder des Gemeinderates die Funktion des Jagdausschusses auszuüben. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet haben in diesem Fall sämtliche Mitglieder der Gemeinderäte jener Gemeinden, die das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet bilden, die Funktion des Jagdausschusses auszuüben (§ 27 Abs. 4 Bgld. Jagdgesetz 2004).
Wahlzeuginnen und Wahlzeugen
§ 19. Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, ist befugt, der Wahlkommission zwei Mitglieder der Jagdgenossenschaft als Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen bekannt zu geben, denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung zu überwachen. Sie haben sich jeglicher Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu enthalten und sich insbesondere an den Abstimmungen der Wahlkommission nicht zu beteiligen.
Wahlhandlung; Leitung der Wahl
§ 20. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Wahlhandlung die Ruhe und Ordnung aufrechterhalten wird und die Bestimmungen dieser Wahlordnung eingehalten werden; ihren oder seinen Anordnungen hat jedermann unbedingt Folge zu leisten.
(2) Die Wahlberechtigten haben, sofern sie nicht als Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen in dem Wahllokal zu verbleiben berechtigt sind, das Wahllokal sofort nach Abgabe ihrer Stimme zu verlassen. Um Störungen der Wahl zu verhindern, kann die oder der Vorsitzende der Wahlkommission verfügen, dass die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Die oder der Vorsitzende hat dafür Sorge zu tragen, dass eine, im Bedarfsfalle mehrere ausreichend beleuchtete Wahlzellen vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten der Wählerin oder des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Stuhl oder einem Stehpult zu versehen sowie mit dem erforderlichen Material für das Ausfüllen des Stimmzettels auszustatten. In jeder Wahlzelle sind außerdem sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge an gut sichtbarer Stelle anzuschlagen.
(4) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung zu eröffnen und der Wahlkommission die abgeschlossene Wahlliste, ein Abstimmungsverzeichnis, die leeren Wahlkuverts sowie einen entsprechenden Vorrat an leeren Stimmzetteln zu übergeben.
(5) Unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
Wahlkuverts; Stimmzettel
§ 21. (1) Die Wahlkuverts haben aus undurchsichtigem Papier zu bestehen. Zur Stimmabgabe dürfen nur die der Wählerin oder dem Wähler von der Wahlkommission zur Verfügung gestellten amtlichen Wahlkuverts verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel muss bei sonstiger Ungültigkeit aus weichem, weißlichem Papier sein und ein Ausmaß von 14 bis 16 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge aufweisen. Der Stimmzettel kann durch Handschrift, Druck, Maschinschrift oder durch sonstige Vervielfältigung beschriftet werden.
Ausübung des Wahlrechts
§ 22. (1) Das Wahlrecht ist von jenen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft, die spätestens am Tag vor der Jagdausschusswahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, persönlich auszuüben. Mitglieder der Jagdgenossenschaft, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sowie solche, denen ein Sachwalter gemäß § 273 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert mit Gesetz BGBl. I Nr. 77/2004, bestellt wurde, haben das Wahlrecht durch ihre gesetzliche Vertretung, juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes durch mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesene Bevollmächtigte auszuüben.
(2) Miteigentumsgemeinschaften haben das Wahlrecht durch Bevollmächtigte auszuüben, die sich mit einer schriftlichen Vollmacht auszuweisen haben, sofern sie nicht zur gesetzlichen Vertretung der übrigen Miteigentümer befugt sind. Für die Bestellung von Bevollmächtigten genügt einfache Stimmenmehrheit, die nach Anteilen gezählt wird. Die Vollmacht kann auch mündlich vor der Wahlkommission abgegeben werden. Blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie sich selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen.
Abstimmungsverfahren
§ 23. (1) Zuerst haben die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlkommission und die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen und hierauf die Wählerinnen und Wähler in der Reihenfolge ihres Erscheinens die Stimme abzugeben.
(2) Die Wählerin oder der Wähler hat vor der Wahlkommission ihren oder seinen Namen zu nennen und erforderlichenfalls durch eine Urkunde, eine sonstige amtliche Bescheinigung oder durch mindestens zwei Zeuginnen oder Zeugen ihre oder seine Identität nachzuweisen.
(3) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zum Nachweis der Identität kommen insbesondere in Betracht: amtliche Legitimationen jeder Art, Personalausweise, Tauf-, Geburts- und Trauscheine, Heiratsurkunden, Heimatrollenauszüge, Staatsbürgerschaftsnachweise, Anstellungsdekrete, Pässe, Grenzkarten, Jagdkarten, Eisenbahn-, Straßenbahn- und Autobuspermanenzkarten, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, Postausweiskarten u. dgl., überhaupt alle unter Beidruck eines Amtssiegels ausgefertigten Urkunden, die die Identität der Wählerin oder des Wählers erkennen lassen.
(4) Das von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission hiezu bestimmte Mitglied der Wahlkommission hat aus der Wahlliste die auf die Wählerin oder den Wähler entfallende Stimmenanzahl festzustellen. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat hierauf der Wählerin oder dem Wähler so viele leere Stimmzettel und Wahlkuverts zu übergeben, als nach der Wahlliste auf die Wählerin oder den Wähler Stimmen entfallen. Die Wählerin oder der Wähler hat sodann in der Wahlzelle - nach allfälliger handschriftlicher Ausfüllung der leeren Stimmzettel - in jedes der ihr oder ihm übergebenen Wahlkuverts je einen Stimmzettel zu legen und nach Verlassen der Wahlzelle das Wahlkuvert oder die Wahlkuverts der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben, die oder der sie ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(5) Der Name der Wählerin oder des Wählers, die oder der ihre oder seine Stimme (Stimmen) abgegeben hat, ist von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wahlverzeichnisses und der Anzahl der auf die Wählerin oder den Wähler entfallenden Stimmen einzutragen. Gleichzeitig wird ihr oder sein Name in der Wahlliste abgestrichen.
Gültige und ungültige Stimmen
§ 24
(1) Die Wählerin oder der Wähler kann eine Stimme gültig nur für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abgeben, und zwar durch Angabe der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe oder durch Angabe eines oder mehrerer wahlwerbender Personen des gleichen Wahlvorschlages.
(2) Mehrere in einem Wahlkuvert enthaltene Stimmzettel zählen für einen gültigen Stimmzettel, wenn alle auf den gleichen Wahlvorschlag oder auf Wahlwerberinnen oder Wahlwerber des gleichen Wahlvorschlages lauten, im Übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen.
(3) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er nicht aus weichem, weißlichem Papier hergestellt ist oder ein kleineres oder größeres Ausmaß als das in § 21 Abs. 2 festgesetzte aufweist, wenn er auf verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er nur andere als die in einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen oder Wahlwerber enthält, wenn er derart unvollkommen ausgefüllt ist, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, für welchen Wahlvorschlag sich die Wählerin oder der Wähler entschieden hat, oder wenn er leer ist. Leere Wahlkuverts zählen ebenfalls als ungültige Stimmzettel.
(4) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge oder auf Wahlwerberinnen oder Wahlwerber verschiedener Wahlvorschläge lauten, so zählen sie als ein ungültiger Stimmzettel, falls sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt.
(5) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name einer Wahlwerberin oder eines Wahlwerbers oder ein Wahlvorschlag unzweideutig bezeichnet bleibt.
Unvorhergesehene Ereignisse
§ 25. (1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung behindern, so kann die Wahlkommission die Wahlhandlung auf den nächsten Sonntag oder öffentlichen Ruhetag verschieben oder verlängern. Jede Verschiebung oder Verlängerung ist sofort ortsüblich zu verlautbaren.
(2) Wurde die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Stimmzetteln von der Wahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung zu versiegeln und sicher zu verwahren.
Ermittlungsverfahren
§ 26. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienen Wählerinnen und Wähler ihre Stimme (Stimmen) abgegeben haben, hat die Wahlkommission die Stimmabgabe für beendet zu erklären. Das Wahllokal ist zu schließen. Außer den Mitgliedern der Wahlkommission und deren allfälligen Hilfsorganen dürfen nur die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen im Wahllokal verbleiben.
(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat die Wahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren und die Übereinstimmung der Anzahl der abgegebenen Wahlkuverts mit der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Gesamtzahl der Stimmen, die den bei der Wahl erschienenen Wählerinnen und Wählern zustanden, festzustellen. Die Wahlkommission hat sodann die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, die Gültigkeit derselben zu prüfen, die Anzahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen zu ordnen und die Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(3) Die Anzahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Jagdausschusses ist auf Grund der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist folgendermaßen zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben, unter jeder dieser Summen wird ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel und Sechstel geschrieben; als Wahlzahl gilt die sechstgrößte der angeschriebenen Zahlen.
(4) Jedem Wahlvorschlag werden so viele Mitgliederstellen zugeteilt, als die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen Stimmen enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge auf eine Mitgliederstelle den gleichen Anspruch haben, so entscheidet zwischen ihnen das vom jüngsten Mitglied der Wahlkommission zu ziehende Los.
(5) Den im Wahlvorschlag angegebenen Wahlwerberinnen und Wahlwerbern sind nach der Reihenfolge ihrer Nennung die auf den Wahlvorschlag entfallenden Mitgliederstellen im Jagdausschuss zuzuteilen.
(6) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Jagdausschusses folgenden Wahlwerberinnen oder Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder. An Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der oder des Zustellbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, aus der Reihe der Ersatzmitglieder ein Mitglied zu berufen.
Niederschrift; Wahlakt
§ 27. (1) Über die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und die Stimmzählung (Feststellung des Wahlergebnisses) hat die Wahlkommission eine Niederschrift aufzunehmen, die von der oder dem Vorsitzenden und sämtlichen übrigen Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen ist. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlkommission unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(2) Die Wahlakten (Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Vollmachten, Berechnung des Wahlergebnisses und Niederschrift) sind in einen Umschlag zu legen, der in Gegenwart der Wahlkommission zu versiegeln und sodann von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister in Verwahrung zu nehmen ist.
Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 28. (1) Die gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jagdausschusses sind von der oder dem Vorsitzenden unmittelbar nach Feststellung des Wahlergebnisses durch die Wahlkommission von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt die gewählte Person nicht binnen drei Tagen, dass sie die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(2) Lehnt die gewählte Person die Wahl ab, so tritt das nach der Vorschrift des § 26 Abs. 6 berufene Ersatzmitglied an ihre Stelle.
(3) Das Wahlergebnis ist von der oder dem Vorsitzenden durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Genossenschaftsjagdgebiet liegt, bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet in jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet erstreckt, zu verlautbaren.
Anfechtung
§ 29. (1) Das Wahlergebnis kann von den zustellungsbevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern jedes Wahlvorschlages sowie von jedem wahlberechtigten Mitglied der Jagdgenossenschaft sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss waren, angefochten werden.
(2) Die Beschwerden sind innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich einzubringen. Über die Beschwerde entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Städten mit eigenem Statut die Landesregierung.
(3) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist innerhalb von zwei Wochen die Berufung an die Landesregierung zulässig. Die Berufung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
Ausschreibung einer neuen Wahl
§ 30. (1) Binnen vier Wochen nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bescheides, mit welchem die Wahl eines Jagdausschusses als ungültig erklärt wurde, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine neue Wahl des Jagdausschusses auszuschreiben.
(2) Ist eine Person als Mitglied oder Ersatzmitglied des Jagdausschusses gewählt worden, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Wahl dieses Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) auch dann, wenn diese nicht angefochten wurde, für ungültig zu erklären. Gegen diesen Bescheid steht den betroffenen Personen binnen zwei Wochen nach Zustellung die Berufung an die Landesregierung offen.
(3) Betrifft der im Abs. 2 bezogene Fall die Wahl des Jagdausschusses für ein in dem Gebiet einer Stadt mit eigenem Statut gelegenes Genossenschaftsjagdgebiet, so stehen die in diesem Absatz bezeichneten amtswegigen Verfügungen der Landesregierung zu.
Wahl der Obfrau oder des Obmannes und deren oder
dessen Stellvertretung des Jagdausschusses
§ 31. (1) Wurde ein Jagdausschuss rechtsgültig gewählt, so ist die erste Sitzung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, bei gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebieten von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister des größten Genossenschaftsjagdgebiets, binnen acht Tagen nach Ablauf der Anfechtungsfrist oder nach Einlangen der endgültigen Entscheidung gegen Nachweis schriftlich einzuberufen. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten. Bei der ersten Sitzung sind jedenfalls die Obfrau oder der Obmann und deren oder dessen Stellvertretung zu wählen.
(2) Die Wahl der Obfrau oder des Obmannes und deren oder dessen Stellvertretung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Abs. 1) zu leiten. Die Wahl ist mit Stimmzetteln vorzunehmen. Leere Stimmzettel oder auf Namen von Personen lautende Stimmzettel, die nicht dem Jagdausschuss angehören, sind ungültig.
(3) Zur Gültigkeit der Wahl der Obfrau oder des Obmannes und deren oder dessen Stellvertretung ist die Anwesenheit von wenigstens fünf Ausschussmitgliedern erforderlich. Sind weniger als fünf Ausschussmitglieder zur Wahl erschienen, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Mitglieder des Jagdausschusses binnen vier Tagen neuerlich zur Wahl der Obfrau oder des Obmannes des Jagdausschusses und deren oder dessen Stellvertretung einzuberufen, welche sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen gültig vollzogen wird. Zwischen dem Zeitpunkt der Einberufung und jenem der Sitzung darf jedoch ein Zeitraum von einer Woche nicht unterschritten werden.
(4) Zuerst findet die Wahl der Obfrau oder des Obmannes des Jagdausschusses statt. Gewählt ist jenes Mitglied des Jagdausschusses, auf das die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entfällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Los ist durch das an Jahren jüngste Mitglied des Jagdausschusses zu ziehen. Nach der Wahl der Obfrau oder des Obmannes des Jagdausschusses wird auf die gleiche Weise deren oder dessen Stellvertretung des Jagdausschusses gewählt.
(5) Über Beschwerden gegen die Wahl der Obfrau oder des Obmannes des Jagdausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung die binnen zwei Wochen nach der Wahl bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich einzubringen sind, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde kann binnen zwei Wochen nach Zustellung die Berufung an die Landesregierung eingebracht werden. Die Berufung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die Anfechtung der Wahl hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Werden Beschwerden gegen die Wahl der Obfrau oder des Obmannes eines Jagdausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung für ein in dem Gebiet einer Stadt mit eigenem Statut gelegenes Genossenschaftsjagdgebiet eingebracht, so hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister dieser Stadt die Beschwerden unter Anschluss aller gegenständlichen Amtsschriften der Landesregierung zur Entscheidung vorzulegen, die hierüber entscheidet.
(7) Beschwerden gegen die Wahl der Obfrau oder des Obmannes eines Jagdausschusses oder deren oder dessen Stellvertretung sowie Berufungen gegen den auf Grund einer solchen Beschwerde ergangenen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde können nur von den Mitgliedern des Jagdausschusses eingebracht werden. Eine Anfechtung der Wahl ist sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung, als auch wegen angeblicher gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss waren, zulässig.
Drucksorten
§ 32. Bei Durchführung der Wahl des Jagdausschusses sind ausschließlich die im Anhang (Anlagen 1 bis 6) angeführten Drucksorten zu verwenden.
Vorgang bei der Versteigerung
von Genossenschaftsjagdgebieten
Öffentliche Versteigerung
von Genossenschaftsjagdgebieten;
Versteigerungsbedingungen
§ 33. (1) Der vom Jagdausschuss gemäß § 37 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 erstellte Entwurf der Versteigerungsbedingungen (Anlage 7) ist der Bezirksverwaltungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Überprüfung gemäß § 37 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 eine Ausfertigung der Versteigerungsbedingungen der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses zurückzustellen. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Bezirksverwaltungsbehörde.
Kundmachungsformulare; Versteigerungsniederschrift
§ 34 (1) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die Versteigerung unter Verwendung von Kundmachungsformularen nach dem Muster der Anlage 8 nach den Vorschriften des § 39 Bgld. Jagdgesetz 2004 kundzumachen.
(2) Für die Versteigerungsniederschrift ist das Muster der Anlage 9 zu verwenden.
Pachtverträge
§ 35. Zur Abfassung der nach Rechtswirksamkeit der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd oder nach Zuerkennung eines Vorpachtrechtes auszufertigenden Pachtverträge sind die in der Anlage 10 oder 11 angeführten Vertragsmuster zu verwenden.
Jagdhaftpflichtversicherung; Jagdkartenvordrucke
Mindestversicherungssumme für die
Jagdhaftpflichtversicherung
§ 36. Als Mindestversicherungssumme für die in den §§ 64 und 65 Bgld. Jagdgesetz 2004 vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung gilt jeweils 1,4 Millionen Euro für Personenschäden oder für Sachschäden oder für Personen- und Sachschäden.
Form und Inhalt der zu verwendenden Vordrucke
für Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine
§ 37. Zur Ausstellung von Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheinen sind ausschließlich die vom Amt der Burgenländischen Landesregierung aufgelegten, in der Anlage angeführten Vordrucke zu verwenden, und zwar:
Anlage 12 in weißer Farbe für die Jagdkarte;
Anlage 13 in grüner Farbe für die 24-stündige Jagdgastkarte;
Anlage 14 in gelber Farbe für die einmonatige Jagdgastkarte;
Anlage 15 in blauer Farbe für den Jagderlaubnisschein für eine Woche;
Anlage 16 in brauner Farbe für den eine Woche übersteigenden Jagderlaubnisschein.
Bedarfsdeckung
§ 38. Die Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesjagdverband haben den erforderlichen Bedarf an diesen Drucksorten ausnahmslos beim Amt der Burgenländischen Landesregierung zu decken.
Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung
und zur Ausübung der Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd)
Prüfung über die jagdliche Eignung; Prüfungskommission
§ 39. Die Prüfung zum Nachweis der jagdlichen Eignung bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte ist vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 66 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
Zulassung zur Prüfung
§ 40. (1) Über das Ansuchen um Zulassung zur Jagdprüfung entscheidet die nach dem Hauptwohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde; wenn der Hauptwohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung der Jagdprüfung angesucht hat. Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn Gründe für die Verweigerung der Jagdkarte gemäß § 67 Bgld. Jagdgesetz 2004 vorliegen.
(2) Zur Prüfung ist die Prüfungskommission zuständig, in deren Bereich die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber den Hauptwohnsitz hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im Burgenland keinen Hauptwohnsitz, ist die Prüfung bei der Prüfungskommission jener Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber um Zulassung zur Jagdprüfung angesucht hat.
(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens 4 Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfungszeit zur Prüfung zu laden. Prüfungswerberinnen oder Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, vorher neuerlich um Zulassung zur Prüfung ansuchen.
(4) Für Ansuchen um Zulassung zur Prüfung kann das Formular nach dem Muster der Anlage 17 verwendet werden.
§ 41
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
Durchführung der Prüfung
§ 42. (1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerberinnen oder Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, kann die oder der Vorsitzende nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung ausschließen.
(2) Tritt eine Prüfungswerberin oder ein Prüfungswerber während der Prüfung zurück oder wird sie oder er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die eingezahlte Prüfungsgebühr wird nicht rückerstattet.
Prüfungsstoff; Unterbleiben der Prüfung
§ 43. (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich; jede Prüfungswerberin oder jeder Prüfungswerber kann jedoch eine Vertrauensperson beiziehen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
(2) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat zunächst im mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
(3) Die Prüfung hat zu unterbleiben, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nachweist, dass sie oder er an der Universität für Bodenkultur in Wien die Prüfungen über die Lehrveranstaltungen
(4) Der praktische Teil der Prüfung ist auf einer behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen und umfasst den Nachweis, dass die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber
Prüfungsergebnis; Zeugnis
§ 44. (1) Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet" oder „nicht geeignet" zu lauten. Für den die Eignung der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers feststellenden Beschluss ist Stimmenmehrheit erforderlich.
(2) Die oder der Vorsitzende hat der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber das Prüfungsergebnis mündlich mitzuteilen und bei bestandener Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 18 auszustellen.
(3) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(4) Die Prüfung ist vor jener Prüfungskommission zu wiederholen, welche die Nichteignung ausgesprochen hat, auch wenn der Hauptwohnsitz inzwischen verlegt wurde. Die Wiederholungsprüfung hat den gesamten in § 43 Abs. 2 angeführten Prüfungsstoff zu umfassen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nur im praktischen Teil der Prüfung nicht entsprochen, hat sich die Wiederholungsprüfung nur auf diesen Teil zu beschränken, wenn die Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholt wird; anderenfalls ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
(5) Die Wiederholung einer Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur dreimal zulässig.
Prüfung der Ausübung der Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd);
Prüfungskommission und Zulassung zur Prüfung
§ 45. (1) Die Prüfung zum Nachweis der Eignung zur Ausübung der Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd) ist bei erstmaliger Bewerbung vor einer beim Amt der Burgenländischen Landesregierung gemäß § 70 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
(2) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung entscheidet die Landesregierung. Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte für das Burgenland ist.
(3) Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfungszeit zur Prüfung zu laden. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, vorher neuerlich um Zulassung zur Prüfung ansuchen.
(4) Für Ansuchen um Zulassung zur Prüfung kann das Formular nach dem Muster der Anlage 19 verwendet werden.
Durchführung der Prüfung
§ 46. Für die Durchführung der Prüfung gilt § 42 sinngemäß.
Prüfungsstoff
§ 47. (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich; jede
Prüfungswerberin und jeder Prüfungswerber kann jedoch eine Vertrauensperson beiziehen. Die Prüfung besteht nur aus einem mündlichen Teil.
(2) Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Beizjagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
Prüfungsergebnis; Zeugnis
§ 48. (1) Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet" oder „nicht geeignet" zu lauten. Für den die Eignung der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers feststellenden Beschluss ist Stimmenmehrheit erforderlich.
(2) Die oder der Vorsitzende hat der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber das Prüfungsergebnis mündlich mitzuteilen und bei bestandener Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 20 auszustellen.
(3) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur dreimal zulässig.
(5) Die Berechtigung zur Beizjagd ist nach bestandener Prüfung in der Jagdkarte zu vermerken.
Prüfungsgebühr
§ 49. (1) Für die Abnahme der Prüfung gemäß § 39 hat jeder Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 15 Euro zu entrichten.
(2) Für die Abnahme der Prüfung gemäß § 45 hat jede Prüfungswerberin oder jeder Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr von 40 Euro zu entrichten.
Verwendung der Prüfungsgebühr
§ 50. (1) Die Prüfungsgebühr ist für die Aufwandsentschädigung gemäß Abs. 2 zu verwenden.
(2) Bei Prüfungen gemäß § 39 beträgt die Aufwandsentschädigung für die oder den Vorsitzenden 6 Euro und für jedes weitere Mitglied 4,50 Euro je Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat.
(3) Bei Prüfungen gemäß § 45 beträgt die Aufwandsentschädigung für die oder den Vorsitzenden 12 Euro und für jedes Mitglied 9,50 Euro je Prüfungskandidatin oder Prüfungskandidat.
Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter;
Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger;
Bestätigung, Angelobung und Kennzeichnung
der Jagdaufseherin oder des Jagdaufsehers
Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter;
Prüfungskommission
§ 51. Personen, die die Bestätigung und Angelobung als Jagdhüterin oder Jagdhüter (§ 75 Bgld. Jagdgesetz 2004) anstreben, haben die Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter vor der gemäß § 78 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
Zulassung zur Prüfung
§ 52. (1) Zur Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter sind nur solche Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber zuzulassen, die die Voraussetzungen gemäß § 78 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 erfüllen.
(2) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter entscheidet die nach dem Hauptwohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Hauptwohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung angesucht hat.
(3) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind beizulegen:
(4) Die zur Prüfung zugelassenen Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes zur Prüfung zu laden. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, neuerlich um Zulassung zur Prüfung ansuchen.
Prüfungsstoff
§ 53. Die Prüfung erstreckt sich auf die ausreichende Kenntnis
Durchführung der Prüfung
§ 54. (1) Die Prüfung besteht in der mündlichen Beantwortung von Prüfungsfragen, in der praktischen Lösung von Prüfungsaufgaben und einem praktischen Prüfungsteil auf einer behördlich genehmigten Schießstätte. Die Prüfung ist öffentlich, die ersten beiden Prüfungsteile dürfen nicht länger als eine Stunde dauern.
(2) Der praktische Teil der Prüfung auf einer behördlich genehmigten Schießstätte umfasst den Nachweis, dass die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber
Prüfungsergebnis
§ 55. (1) Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung wird die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber durch Beschluss der Prüfungskommission als „befähigt" oder „nicht befähigt" erklärt. Für einen auf „befähigt" lautenden Beschluss ist Stimmeneinhelligkeit notwendig.
(2) Das Ergebnis der Prüfung ist der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber von der oder dem Vorsitzenden bekannt zu geben. Wurde die Prüfung nicht bestanden, so ist dieses Ergebnis der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber gegenüber mündlich zu begründen.
Zeugnis
§ 56. (1) Jene Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, welche die Prüfung bestanden haben, erhalten ein nach dem Muster der Anlage 21 ausgefertigtes, von sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission unterzeichnetes, mit dem Amtssiegel der Behörde, welcher die oder der Vorsitzende angehört, versehenes Zeugnis.
(2) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(3) Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von drei Monaten, insgesamt aber nur zweimal wiederholt werden.
(4) Jede Wiederholungsprüfung hat alle Prüfungsgegenstände zu umfassen.
Prüfungsgebühr
§ 57. Für die Abnahme der Prüfung hat jeder Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 19 Euro zu entrichten. Die Prüfungsgebühr ist für die den Mitgliedern der Prüfungskommission zustehende Aufwandsentschädigung zu verwenden.
Aufwandsentschädigung für die Prüfungskommission
§ 58. Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden 7,50 Euro und für jedes weitere Mitglied der Prüfungskommission 5,50 Euro je Prüfling.
Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger
§ 59. Über das Ansuchen um Zulassung zur Revierjägerinnen- oder Revierjägerprüfung entscheidet die Landesregierung.
Zulassung zur Prüfung
§ 60. (1) Zur Ablegung dieser Prüfung können nur Personen zugelassen werden, die den Erfordernissen nach § 79 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 entsprechen.
(2) Dem Ansuchen sind die in § 52 Abs. 3 Z 1 bis 4 genannten Unterlagen, ein Nachweis gemäß § 72 Abs. 1 und ein Dienstzeugnis über die mindestens zweijährige Verwendung in einem Jagdbetrieb unter Leitung einer Revierjägerin oder eines Revierjägers (§ 79 Abs. 2 Z 3 des Bgld. Jagdgesetzes 2004) oder ein Nachweis über eine mindestens fünfjährige Verwendung als Jagdhüterin oder Jagdhüter beizulegen. § 52 Abs. 4 gilt sinngemäß.
Prüfungskommission
§ 61. Die Prüfung ist am Sitz der Landesregierung vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einer oder einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Bediensteten dieser Behörde oder deren oder dessen Stellvertretung, die oder der den Vorsitz führt und aus zwei weiteren fachkundigen Mitgliedern oder deren Ersatzmitgliedern. Die zwei weiteren fachkundigen Mitglieder der Prüfungskommission und deren Ersatzmitglieder werden von der Landesregierung nach Anhörung des Landesjagdverbandes auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt je Prüfling eine Aufwandsentschädigung, die aus den Prüfungsgebühren zu ersetzen ist.
Prüfungsstoff
§ 62. Die Prüfungswerberin und der Prüfungswerber hat bei der Prüfung ausreichende Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
Durchführung der Prüfung
§ 63. (1) Die Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger ist schriftlich und mündlich abzulegen. Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat zunächst eine einfache schriftliche Arbeit mit einem Thema aus der Verwaltung eines Jagdrevieres zu wählen. Das Thema wird auf Vorschlag eines der beiden Mitglieder der Prüfungskommission von der oder dem Vorsitzenden gestellt. Anschließend ist die mündliche Prüfung abzulegen. Diese ist öffentlich.
(2) Die mündliche Prüfung einer Prüfungswerberin oder eines Prüfungswerbers darf nicht länger als eine Stunde dauern. Für die schriftliche Arbeit bei der Ablegung dieser Prüfung ist ein Zeitraum von zwei Stunden einzuräumen.
(3) Die Bestimmungen der §§ 55 und 56 gelten sinngemäß. Die Revierjagdprüfung darf jedoch nur einmal nach Ablauf von sechs Monaten wiederholt werden. Bei zweimaligem Nichtbestehen kann die Bewerberin oder der Bewerber nur nach Nachweisung einer neuerlichen zweijährigen Verwendung in einem Jagdbetrieb unter Leitung einer Revierjägerin oder eines Revierjägers oder einer neuerlichen fünfjährigen Verwendung als Jagdhüterin oder Jagdhüter zur Prüfung zugelassen werden.
(4) Das Zeugnis über die mit Erfolg abgelegte Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger ist nach dem Muster der Anlage 22 auszufertigen.
Prüfungsgebühr
§ 64. Für die Abnahme der Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger hat jede Prüfungswerberin und jeder Prüfungswerber eine Prüfungsgebühr in der Höhe von 29 Euro zu entrichten. Die Prüfungsgebühr ist für die den Mitgliedern der Prüfungskommission zustehende Aufwandsentschädigung zu verwenden.
Aufwandsentschädigung für die Prüfungskommission
§ 65. Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine Aufwandsentschädigung. Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt für die oder den Vorsitzenden und jenes Mitglied der Prüfungskommission, das die schriftliche Arbeit korrigiert, 11 Euro und für das andere Mitglied der Prüfungskommission 7,50 Euro je Prüfling.
Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter;
Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger;
Befreiungen und Erleichterungen
§ 66. (1) Von der Ablegung der Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter und der Prüfung zur Revierjägerin oder dem Revierjäger sind Personen befreit, die die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst oder für den Försterdienst mit Erfolg abgelegt haben.
(2) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher bestellt (§ 78 Abs. 6 Bgld. Jagdgesetz 2004) oder mindestens zwei Jahre als Revierjägerin oder Revierjäger tätig waren (§ 79 Abs. 5 Bgld. Jagdgesetz 2004), haben lediglich die Kenntnisse des burgenländischen Jagd-, Natur- und Tierschutzrechtes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz nachzuweisen.
Bestätigung und Angelobung
der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher
§ 67. Die Angelobung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher hat nach der in Anlage 23 angeführten Gelöbnisformel zu erfolgen.
Dienstausweis
§ 68. (1) Die schriftliche Bestätigung der Angelobung ist in einen der angelobten Jagdaufseherin oder dem angelobten Jagdaufseher auszufolgenden Ausweis einzutragen, in dem die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die jeweils gemäß § 76 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 erfolgte Bestellung zur Beaufsichtigung und zum Schutze der Jagd in einem bestimmten Jagdgebiet zu bescheinigen hat.
(2) Zur Ausfertigung des im Abs. 1 erwähnten Ausweises ist ausschließlich der von dem Amt der Landesregierung aufgelegte, in Anlage 24 angeführte Vordruck zu verwenden.
Dienstabzeichen
§ 69. (1) Die äußere Kennzeichnung der zur Beaufsichtigung und zum Jagdschutz bestellten, von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigten und angelobten Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher erfolgt durch ein Dienstabzeichen.
(2) Dieses ausschließlich vom Amt der Landesregierung im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde zur Ausgabe gelangende Dienstabzeichen besteht aus Tombak, ist von länglicher runder Form, 8 cm hoch und 6 cm breit; in der Mitte befindet sich das burgenländische Landeswappen, darüber die Aufschrift „Burgenland", unten die Aufschrift „Jagdschutz" und auf beiden Seiten eine Verzierung aus Eichenlaub.
Verbot der Verwendung des Dienstabzeichens
§ 70. Personen, die nicht als bestätigte und angelobte Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher im Dienst stehen, dürfen sich des im § 76 Abs. 4 Bgld. Jagdgesetz 2004 vorgeschriebenen Dienstabzeichens nicht bedienen.
Ablieferungspflicht von Dienstausweis und Dienstabzeichen
§ 71. Bei Widerruf oder sonstigem Erlöschen der Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher sind Dienstausweis und Dienstabzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
Lebensrettende Sofortmaßnahmen bei jagdlichen Unfällen
Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden
Sofortmaßnahmen
§ 72. (1) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die die Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger ablegen wollen, haben den Nachweis zu erbringen, dass sie in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei jagdlichen Unfällen unterwiesen worden sind.
(2) Die Unterweisung hat folgende Sachgebiete zu umfassen:
Verhalten bei:
Zugelassene Dienststellen; Inhalt der Bescheinigung
§ 73. (1) Der Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist durch eine Bescheinigung einer Dienststelle
(2) Die Bescheinigung (Abs. 1) hat zu enthalten:
Unterweisung
§ 74. Die Unterweisung ist grundsätzlich durch Ärztinnen oder Ärzte vorzunehmen.
Die im § 73 Abs. 1 genannten Organisationen haben, wenn ihnen Ärztinnen oder Ärzte für eine Unterweisung nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen, wegen der Namhaftmachung von Ärztinnen oder Ärzten mit der örtlich zuständigen Ärztekammer das Einvernehmen zu pflegen. Stehen Ärztinnen oder Ärzte nicht zur Verfügung, so kann die Unterweisung auch durch Personen, die den im § 73 Abs. 1 angeführten Organisationen angehören und nicht Ärztinnen oder Ärzte sind, erfolgen, wenn sie hiezu besonders ausgebildet sind. Die besondere Ausbildung solcher Personen hat nach den Richtlinien dieser Organisationen zu erfolgen.
Ersatz der Bescheinigung
§ 75.Die im § 73 Abs. 1 genannte Bescheinigung wird ersetzt durch:
Schonvorschriften
Schonzeiten
§ 76. (1) Folgende jagdbare Tiere dürfen während der nachstehend angeführten Schonzeiten weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden:
Hirsche der Klassen I, II, III vom 1. Jänner bis
Schmaltiere des Rotwildes vom 1. Jänner bis
Tiere und Nachwuchsstücke vom 1. Jänner bis
b) Rehwild:
Rehböcke der Klassen I und II vom 1. November bis
Schmalgeißen des Rehwildes vom 1. Jänner bis
Rehgeißen und Nachwuchsstücke vom 1. Jänner bis
c) Damwild: vom 1. Jänner bis
Schmaltiere des Damwildes vom 1. Jänner bis
d) Muffelwild vom 1. Jänner bis
e) Sikawild vom 1. Jänner bis
f) Gamswild vom 1. Jänner bis
g) Feldhase vom 1. Jänner bis
h) Baum- oder Edelmarder vom 1. April bis
i) Dachs vom 16. März bis
j) Steppeniltis vom 16. März bis
Mai
Federwild:
a) Rebhuhn vom 1. Dezember bis
b) Fasane:
Fasanhahn vom 16. Jänner bis
Fasanhenne vom 1. Jänner bis
c) Wachtel vom 1. Oktober bis
d) Wildtruthuhn:
Wildtruthahn vom 1. Jänner bis
und vom 1. Juni bis
Wildtruthenne vom 1. Jänner bis
e) Wildtauben:
Ringel- und Türkentaube vom 16. April bis
Turteltaube vom 1. November bis
f) Schnepfen:
Waldschnepfe vom 1. Jänner bis
vom 16. April bis
Bekassine vom 1. Dezember bis
g) Wildgänse:
Saatgans, Graugans,
Kanadagans vom 1. Feber bis
h) Wildenten:
Stockente, Krickente, Knäkente,
Pfeifente, Schnatterente,
Spießente, Löffelente, Tafelente,
Reiherente und Schellente vom 1. Jänner bis
i) Rallen:
Blässhuhn vom 1. Jänner bis
(2) Der Anfangs- und Schlusstag der Schonzeit wird in diese eingerechnet.
(3) Außerhalb der Schonzeit darf die Jagd auf die im Abs. 1 angeführten Tiere im Rahmen der jagdgesetzlichen Vorschriften ausgeübt werden.
Ganzjährig geschontes Wild;
Wild, das keine Schonzeit genießt
§ 77. (1) Folgende jagdbare Tiere dürfen während des ganzen Jahres weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden:
(2) Keine Schonzeit genießen:
Ausnahmen
§ 78. Soweit Maßnahmen, die der Wildstandsregulierung in Naturschutzgebieten, Europaschutzgebieten, geschützten Landschaftsteilen und Nationalparken im Sinne des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991 in der geltenden Fassung, dienen, betroffen sind, werden diese Maßnahmen durch diese Verordnung nicht berührt.
Kennzeichnung von Greifvögeln;
Nachweise beim Verkehr mit Eiern von Federwild
Kennzeichnungspflicht
§ 79. (1) Personen, die Greifvögel gemäß § 85 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004 halten, sind verpflichtet, Zahl, Art, Alter, Geschlecht und Herkunft derselben sowie den Zweck des Haltens binnen zwei Wochen nach dem Erwerb der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Greifvögel sind von der Halterin oder dem Halter binnen zwei Wochen nach dem Erwerb mit einem von der Bezirksverwaltungsbehörde auszugebenden Markierungsring zu versehen. Der Ring muss eine außen lesbare Registernummer aufweisen und ist am linken Fang anzubringen.
(3) Die Registernummer setzt sich zusammen aus
(4) Die Markierung ist nur vorzunehmen, wenn der Greifvogel nicht bereits mit einem Markierungsring eines anderen Landes oder einem Ring nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen, BGBl. Nr. 188/1982, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 442/1994, gekennzeichnet ist.
Register
§ 80. Die Halterin oder der Halter hat die Greifvögel in einem Register zu verzeichnen, in dem neben der Vogelart und dem Datum der Markierung auch die am Markierungsring angegebene Registernummer einzutragen ist.
Ringgrößen
§ 81. Als Richtwerte für die Ringgrößen gelten:
Zwergfalken, Amerikanische Buntfalken 5 mm,
Amerikanische Buntfalken, Kurzfangsperber 6 mm,
Turmfalken, Merline, Weihen, Rauhfußkauze, Steinkauze 8 mm,
Turmfalken, Baumfalken, Großfalken-Terzel (Wanderfalk
Lanner, Saker etc.), Habicht-Terzel, Schleiereulen,
Waldkauze, Waldohreulen 10 mm,
Großfalken-Weibchen (Wanderfalk etc.), Habichtweibchen 12 mm,
Bussarde, Milane, Schlangenadler 16 mm,
Uhu, Bartkauze, Schneeeulen 25 mm,
Adler und Geier 30 mm.
Nachschau-, Melde- und Rückgabepflichten
§ 82. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jederzeit nach vorheriger Anmeldung durch eine mit schriftlicher Vollmacht ausgewiesene beauftragte Person die Registrierung und die Anbringung des Markierungsringes überprüfen lassen.
(2) Der Verlust oder die Beschädigung des Markierungsringes ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch für den Fall des Verlustes eines Greifvogels durch Verstoßen.
(3) Die Halterin oder der Halter hat der Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgabe der Greifvogelhaltung binnen zwei Wochen anzuzeigen und den Markierungsring zurückzustellen. Innerhalb dieser Frist ist der Markierungsring auch bei Verenden des Greifvogels zurückzustellen.
(4) Bei Aufgabe der Greifvogelhaltung und Überlassung eines Greifvogels an eine andere berechtigte Person entfällt die Rückgabe des Markierungsringes. Die Überlassung des Greifvogels ist jedoch unter Angabe der Registernummer des Markierungsringes sowie des Namens und der Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Kostenersatz
§ 83. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Halterin oder dem Halter von Greifvögeln den Ersatz der Kosten für die Beistellung der Markierungsringe vorzuschreiben.
Nachweis von Herkunft und Aufzuchtzweck
bei Eiern von Federwild
§ 84. (1) Der Nachweis der Herkunft und des Aufzuchtzweckes von in Verkehr gesetzten Eiern des Federwildes hat zu enthalten:
(2) Als Aufzuchtszweck gilt die künstliche Nachzucht von Federwild für Bestandesaufstockung oder für wildbiologische Forschungsvorhaben.
Aufzeichnungen
§ 85. (1) Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Federwildes hat über die Inverkehrsetzung von Eiern des Federwildes Aufzeichnungen zu führen und hierüber dem Landesjagdverband jährlich Meldung zu erstatten.
(2) Über Verlangen ist Organen der Bezirksverwaltungsbehörde Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
Abschussplan und Abschussliste;
Hegeschau
Inhalt des Abschussplanes
§ 86. (1) Der von den Jagdausübungsberechtigten gemäß § 87 Bgld. Jagdgesetz 2004 zu erstellende Abschussplan ist der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet zur Gänze oder zum größten Teil liegt, in fünffacher Ausfertigung bis spätestens 15. März jeden Jahres vorzulegen.
(2) Der Abschussplan ist hinsichtlich des Schalenwildes wie folgt aufzugliedern:
(3) Das der Abschussplanung unterliegende Wild, ausgenommen Nachwuchsstücke, ist in männliche und weibliche Stücke aufzugliedern. Die Trophäen tragenden Wildstücke sind bei Rot- und Damwild in die Klassen I, II und III, bei Reh- und Muffelwild, ausgenommen Muffelschafe, in die Klassen I und II aufzugliedern.
(4) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat zur Erstellung des Abschussplanes ausschließlich das in der Anlage 25 angeführte Muster zu verwenden und in jeder der fünf Ausfertigungen des Abschussplanes die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben durch eigenhändige Unterschrift zu bescheinigen.
Genehmigung des Abschussplanes
§ 87. (1) Die Genehmigung des Abschussplanes ist in Anpassung an den gegebenen Wildstand und an den daraus zu erwartenden Zuwachs und unter Rücksichtnahme auf den für das betreffende Jagdgebiet anzustrebenden Wildstand zu erteilen. Bei den der Genehmigung zugrunde zu legenden Erwägungen sind insbesondere auch das im Jagdgebiet bestehende Geschlechterverhältnis sowie die dem Wildstand durch Wildseuchen, Naturkatastrophen oder sonstige Ursachen bereits zugefügten oder drohenden Verluste zu berücksichtigen. Anzustreben ist ein Geschlechterverhältnis 1:1.
(2) Als kleinste Planungseinheit gilt beim Rotwild der Hegering. Zur Erreichung eines richtigen Altersklassenaufbaues dürfen bei Hirschen bei der Genehmigung des Abschussplanes in den einzelnen Klassen höchstens folgende Hundertsätze bewilligt werden:
Altersklasse III: höchstens 50 %
Altersklasse II: höchstens 20 %
Altersklasse I: höchstens 30 %
Bei der Abschussgliederung sind folgende Hundertsätze
vorzusehen:
30 % Hirsche
30 % Tiere
40 % Nachwuchsstücke
(3) Zur Erreichung eines richtigen Altersklassenaufbaues beim Rehwild sind bei der Genehmigung des Abschussplanes in den einzelnen Klassen folgende Hundertsätze einzuhalten:
Altersklasse II: mindestens 40 %
Altersklasse I: höchstens 60 %
Bei der Abschussgliederung sind folgende Hundertsätze
vorzusehen:
33 % Böcke
33 % Geißen
34 % Nachwuchsstücke
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat je eine mit der Genehmigungsklausel versehene Ausfertigung des Abschussplanes an die Verpächterin oder den Verpächter, die zur Jagdausübung berechtigte Person, den Landesjagdverband und die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter zuzustellen.
(5) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat die genehmigten Abschusspläne in dem Jagdjahr, für das sie gültig sind, und im darauf folgenden Jagdjahr aufzubewahren und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Einsichtnahme vorzulegen.
Erfüllung des Abschussplanes
§ 88. (1) Der Abschussplan ist in Zahl und Gliederung zu erfüllen (§ 90 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004).
(2) Verantwortlich für die Erfüllung des Abschussplanes ist die jagdausübungsberechtigte Person, der es auch obliegt, sowohl ihre Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher, als auch ihre Jagdgäste dementsprechend zu unterrichten und anzuweisen.
Abschussliste; Abschussbuch
§ 89. (1) Zur Führung der Abschussliste (§ 91 Bgld. Jagdgesetz 2004) ist ausschließlich das in Anlage 26 angeführte Muster zu verwenden. Zugleich mit der Abschussliste hat die jagdausübungsberechtigte Person eine Aufstellung über den bezahlten Wildschaden des letzten Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(2) Das während des Jagdjahres erlegte, verendete oder gefallene Niederwild ist unverzüglich in einem Abschussbuch zu verzeichnen; in die Abschussliste sind die Jahressummen einzutragen.
Hegeschau; Bewertungsrichtlinien für Trophäen
§ 90 (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Besprechung der jagdwirtschaftlichen Situation und zur Überprüfung der getätigten Abschüsse von Amts wegen einmal pro Jahr oder auf Antrag des Landesjagdverbandes durch Verordnung die Durchführung einer öffentlichen Hegeschau anzuordnen. Die Hegeschau ist vom Landesjagdverband zu veranstalten und kann den ganzen Verwaltungsbezirk oder auch nur Teile davon umfassen. Zur Hegeschau sind die Pächterinnen und Pächter in geeigneter Form einzuladen.
(2) Die Erlegerinnen und Erleger trophäentragender Schalenwildstücke, mit Ausnahme von Schwarzwild, Muffelschafen und Gamskitzen, haben die Trophäen, bei Rot- und Rehwild auch den linken Unterkieferast, zur Hegeschau vorzulegen. Zu diesem Zweck haben sie die Trophäen und den Unterkieferast während des laufenden und des ihm folgenden Jagdjahres aufzubewahren. Hat die Erlegerin oder der Erleger eines Wildstückes, dessen Trophäe vorlagepflichtig ist, keinen Wohnsitz im Inland und besteht die Absicht, eine solche Trophäe ins Ausland zu verbringen, ist sie vorher der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister oder der von ihr oder ihm nominierten Vertretung vorzulegen und zu beurteilen. Ebenso sind Stopfpräparate vorzulegen.
(3) Bei der Hegeschau ist der Gesamtabschuss nach Geschlechtergruppen und Altersklassen sowohl in den einzelnen Jagdgebieten als auch innerhalb des gesamten Bereiches nach biologischen und jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten durch den Landesjagdverband zu beurteilen und ist insbesondere auch die Wildschadensituation zu besprechen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen.
(4) Für die Beurteilung gemäß Abs. 3 hat der Burgenländische Landesjagdverband Bewertungsrichtlinien für Trophäen zu erlassen.
(5) Nach Abschluss der Bewertung ist das Bewertungsergebnis der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
Jagdhunde; Fallen
Brauchbarkeit von Jagdhunden
§ 91. Ein Jagdhund ist brauchbar, wenn er die im § 92 angeführten Voraussetzungen erfüllt und die im § 93 angeführten Eigenschaften bei einer Brauchbarkeitsprüfung nachweist.
Reinrassigkeit und Alter von Jagdhunden; Meldepflichten
§ 92. (1) Jagdhunde müssen
(2) Die Revierinhaberin oder der Revierinhaber hat den Tod oder den Verlust der Leistungsfähigkeit eines Hundes, zu dessen Halten sie oder er gemäß § 98 Bgld. Jagdgesetz 2004 verpflichtet ist, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden.
Brauchbarkeitsprüfung
§ 93. (1) Jagdhunde müssen jene Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb, soweit ein solcher nur unter Heranziehung von Jagdhunden gewährleistet ist, sicherzustellen. Sie müssen daher befähigt sein, in Befolgung der Befehle ihrer Führerin oder ihres Führers das Wild sicher aufzuspüren und das kranke, angeschweißte oder erlegte Wild rasch zustande zu bringen. Die für das jeweilige Revier gemeldeten Jagdhunde (§ 98 Bgld. Jagdgesetz 2004) müssen jederzeit verfügbar sein.
(2) Die Eigenschaften gemäß Abs. 1 sind durch eine einmalige Ablegung einer Brauchbarkeitsprüfung nachzuweisen. Diese Brauchbarkeitsprüfung muss durch fachlich geeignete Prüferinnen oder Prüfer abgenommen werden und sich inhaltlich auf den Nachweis der Eignung erstrecken.
(3) Erfolgreich abgelegte Brauchbarkeitsprüfungen, die vom Landesjagdverband auf Grund einer von ihm zu erlassenden Prüfungsordnung abgenommen werden, gelten als Nachweis der Eignung. Eine Eignung ist trotz der Prüfung nicht mehr gegeben, wenn der Jagdhund durch Verletzung, Krankheit oder hohes Alter die Leistungsfähigkeit auf Dauer verloren hat.
(4) Leistungsprüfungen, die vom Österreichischen Jagdgebrauchshundeverband (ÖJGV) oder von einem vom ÖJGV anerkannten Zucht- oder Jagdhundeprüfungsverein abgenommen wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Nachweis der Eignung anzuerkennen.
(5) Der Landesjagdverband hat für die Brauchbarkeitsprüfung eine Prüfungsordnung zu erlassen, die der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf.
Kurs für Fallenstellerinnen und Fallensteller; Prüfung
§ 94. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf zum Fangen von Haarraubwild für die Zeit von November bis einschließlich Feber für einen örtlich begrenzten Bereich die Verwendung von sofort tötenden Fallen (Prügelfallen, Scherenfallen und Abzugeisen) höchstens für die Dauer der Jagdperiode bewilligen.
(2) Die Erteilung einer Bewilligung für Abzugeisen ist nur an solche Personen gestattet, die ihre Befähigung zur Jagd mit Fallen durch eine Bestätigung des Landesjagdverbandes über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses für Fallenstellerinnen und Fallensteller nachweisen.
(3) Der Kurs für Fallenstellerinnen und Fallensteller hat mindestens sechs Stunden zu umfassen und hat aus einem theoretischen und praktischen Teil zu bestehen. Die Teilnahme ist nur für Besitzerinnen oder Besitzer einer gültigen Jagdkarte des Bundeslandes Burgenland möglich.
(4) Im theoretischen Teil sind Fallenkunde (Ausstattung, Funktion, Verwendungsmöglichkeit etc.) und die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Abzugeisen zu vermitteln. Der praktische Teil hat die Auswahl der Abzugeisen für die zu fangenden Haarraubwildarten und das richtige Aufstellen von Abzugeisen und Warnzeichen zu enthalten. Über die erfolgreiche abgelegte Prüfung nach Besuch des Kurses für Fallenstellerinnen und Fallensteller ist vom Landesjagdverband eine Bestätigung auszustellen.
(5) Als Prüferinnen und Prüfer fungieren die Referentin oder der Referent des Landesjagdverbandes für Niederwild oder eine von dieser Person beauftragte fachkundige Person, die eine burgenländische Jagdkarte innehat und die Kursleiterin oder der Kursleiter.
(6) Für die Durchführung des Kurses für Fallenstellerinnen und Fallensteller und die Abnahme der Prüfung ist eine Gebühr zu entrichten, die vom Vorstand des Landesjagdverbandes festgelegt wird. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
(7) Abzugeisen sind vor dem erstmaligen Aufstellen in der jeweiligen Jagdperiode den vom Landesjagdverband namhaft gemachten Organen zur Überprüfung vorzuweisen. Diese Organe haben nach Feststellung der Eignung an einem der beiden Fangbügel eine Prüfnummer einzustanzen, die aus dem Buchstaben B für Burgenland, der Nummer 1 bis 7 für die Jagdbezirke Neusiedl, Eisenstadt, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf, nach einem Trennstrich einer fortlaufenden Nummer als Besitzernummer und nach einem Schrägstrich der Jahreszahl der Überprüfung besteht.
(8) Nicht mehr funktionsfähige Abzugeisen sind, wenn ihre Weiterverwendung beabsichtigt ist, innerhalb von zwei Monaten wieder in Stand zu setzen und neuerlich zur Überprüfung vorzulegen. Entspricht das Abzugeisen noch immer nicht den Anforderungen, hat der Landesjagdverband die eingestanzte Kennzahl zu entfernen. Hievon ist die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen. Die Weiterverwendung derartiger Abzugeisen ist verboten.
(9) Aufgestellte Abzugeisen sind nach oben zu verblenden (Greifvogelschutz).
(10) Auf das Vorhandensein von Abzugeisen ist durch Anbringen von Warnzeichen aufmerksam zu machen; diese müssen leicht wahrnehmbar und erkennbar sein und sind mit dem Entfernen der aufgestellten Fangeisen zu beseitigen.
(11) Bei Verwendung der Fallen ist die Art des Köders auf die zu fangende Tierart abzustellen.
Auftreffenergie der Jagdmunition;
Verwendung von Narkosewaffen und Narkosemitteln
Mindestwerte für die Auftreffenergie
§ 95. (1) Für die Munition zur Bejagung des Schalenwildes werden folgende Mindestwerte für die Auftreffenergie auf 100 m (E 100) festgelegt: für Rehwild mindestens 1000 Joule, für Nachwuchsstücke von Rot-, Muffel-, Dam-, Sika- und Schwarzwild mindestens 2000 Joule und für alles übrige Schalenwild mindestens 2500 Joule.
(2) Für die Abgabe von Fangschüssen mit Faustfeuerwaffen hat die Auftreffenergie (EO) mindestens 250 Joule und der Kaliberdurchmesser mindestens 8,5 mm zu betragen.
Verwendung von Narkosewaffen und Narkosemitteln
§ 96. (1) Narkosewaffen und/oder Narkosemittel dürfen in Wildgehegen oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft oder der Wissenschaft, insbesondere auch zur Bekämpfung von Wildkrankheiten, nur für Zwecke des Lebendfanges einzelner Wildstücke verwendet werden. Das Fleisch des auf diese Weise gefangenen Wildes darf nicht dem Verzehr durch Menschen zugeführt werden.
(2) Zur Anwendung von Narkosemitteln können auch die im Jagdbetrieb üblichen Schusswaffen benützt werden.
(3) Der Lebendfang von Wildstücken mit Narkosewaffen und/oder Narkosemitteln ist eine Woche vorher der Bezirksverwaltungsbehörde unter Bekanntgabe von Art, Stückzahl, Verwendungszweck und Übernehmerin oder Übernehmer zu melden.
Wildschutzgebiete
Hinweistafeln für die Kennzeichnung
§ 97. (1) Die Hinweistafeln für die Kennzeichnung der Wildschutzgebiete gemäß § 102 Bgld. Jagdgesetz 2004 sind nach dem Muster der Anlage 27 zu gestalten. Sie sind aus witterungsbeständigem Material mit den Ausmaßen von 50 x 25 Zentimeter herzustellen.
(2) Die Tafeln haben Angaben über die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, die Geschäftszahl des Bescheides, mit dem das Wildschutzgebiet verfügt wurde, und die zeitliche Begrenzung der verfügten Sperre zu enthalten. Darüber hinaus ist durch die Aufschrift „Wildschutzgebiet" auf den Zweck dieser Sperre hinzuweisen.
(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, auf den Tafeln unauslöschbar und unverwischbar die dem Abs. 2 entsprechenden Eintragungen vorzunehmen. Unvollständig beschriftete Tafeln stellen keinen verbindlichen Hinweis auf ein bestehendes Wildschutzgebiet dar.
Anbringung der Hinweistafeln
§ 98. (1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat Wildschutzgebiete ausreichend zu kennzeichnen, wobei die Tafeln jedenfalls an jenen Stellen anzubringen sind, wo öffentliche Straßen und Wege, markierte Wege und Forststraßen, Schiabfahrten und Langlaufloipen in das Wildschutzgebiet führen.
(2) Die Tafeln sind gut sichtbar, nicht höher als 3 m über dem Boden anzubringen. Es ist vorzusorgen, dass sie durch Gras, Äste und Unterwuchs nicht verdeckt werden.
Ermittlung von Wildschäden im Wald
Schäden an Hochwaldpflanzen; Arten der Schäden
§ 99. (1) Bei der Ermittlung von Wildschäden im Wald ist zunächst festzustellen, ob Verbiss-, Schäl- oder Fegeschäden vorliegen und ob Einzelstammschädigung oder Bestandesschädigung eingetreten ist.
(2) Eine Bestandesschädigung liegt vor, wenn durch Wildschäden die Stabilität eines Bestandes wesentlich vermindert wurde. Alle anderen Schäden sind als Einzelstammschäden anzusehen.
(3) Eine wesentliche Verminderung der Stabilität eines Bestandes ist jedenfalls anzunehmen, wenn ein Absinken der Bestockung unterhalb von 0,7 der Normalbestockung zu erwarten ist.
Verbissschäden
§ 100. (1) Verbissschäden sind die durch das Abäsen der Höhentriebe oder Seitentriebe an Pflanzen des forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Als Abäsen des Triebes gilt bereits das Abäsen seiner Leitknospe.
(2) Bei Verbissschäden ist zu erheben:
(3) Folgende Schädigungsgrade sind zu unterscheiden:
(4) Die Standortsgüte wird mit den Stufen „schlecht", „mittel" und „gut" festgelegt. Zu ihrer Ermittlung ist die Oberhöhe mittelalter oder hiebsreifer Nachbarbestände als Richtwert heranzuziehen. Hiebei ist die Tabelle Anlage 28 anzuwenden. Als Oberhöhe gilt in einem gleichaltrigen Bestand die Mittelhöhe der vorherrschenden Bäume.
(5) Der Zeitlohnindex resultiert aus der Teilung des Zeitlohnes in Euro, multipliziert mit 13,76, für Forstfacharbeiterinnen und Forstfacharbeiter mit Prüfung laut Mantelvertrag für Forstfacharbeiterinnen und Forstfacharbeiter in der Privatwirtschaft durch den Wert 50.
Bewertung der Verbissschäden
§ 101. (1) Sind noch 90 % der Hauptbaumarten in normal notwendiger Pflanzenanzahl annähernd gleichmäßig über die Fläche verteilt unbeschädigt geblieben, so ist ein Schaden nicht anzunehmen. Dies gilt nicht für erwünschte Mischbaumarten. Überschreitet die Zahl der geschädigten Pflanzen die nach waldbaulichen Grundsätzen normal notwendige Pflanzenanzahl, dann ist dieser Überschuss bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen. Die nach waldbaulichen Grundsätzen normal notwendige Pflanzenanzahl für 1 ha beträgt bei den Baumarten Fichte, Tanne und Lärche 3000 Stück; bei Kiefer, Buche und Eiche 4000 Stück. Diese Stückzahlen gelten nur für Hochwald. Schäden im Niederwald und an forstlichen Spezialkulturen sind nach den Regeln der Waldwertrechnung zu ermitteln.
(2) Bei Schädigungsgrad „schwach", „mittel" und „stark" ist der Schaden wie folgt zu berechnen:
Grundwert laut Tabelle Anlage 29 x Anzahl der geschädigten Pflanzen x Zeitlohnindex.
(3) Bei Schädigungsgrad „sehr stark" ist der Schaden wie folgt zu berechnen:
Grundwert laut Tabelle Anlage 30 x Anzahl der geschädigten Pflanzen x Zeitlohnindex.
(4) Bei Ausfall von Mischbaumarten oder Stabilisierungsbaumarten sind die nach Abs. 1 und 2 errechneten Werte mit folgenden Faktoren zu vervielfachen:
(5) Den nach Abs. 2 und 3 ermittelten Werten sind bei Vorliegen der Schädigungsgrade „schwach", „mittel" und „stark" die schädigungsbedingten Pflege- und Schutzmaßnahmen hinzuzuzählen; schädigungsbedingte Pflege- und Schutzmaßnahmen, die schon einmal entschädigt wurden, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Im Falle eines Totalschadens (Schädigungsgrad „sehr stark") sind die gesamten bis zum Bewertungstag für Pflege und Schutz der geschädigten Pflanzen getätigten Aufwendungen und bei erforderlicher Nachbesserung die Nachbesserungskosten und, wenn die Nachbesserung nicht mehr aussichtsreich ist, der Jetztwert der auf die geschädigten Pflanzen entfallenden Aufforstungskosten, zuzuzählen.
(6) Wird eine geschädigte Pflanze nach dem Schädigungsgrad „sehr stark" bewertet, so sind bei der Schadensbemessung jene Werte abzuziehen, die für diese Pflanze in Vorjahren für einen Verbissschaden bereits ersetzt wurden.
Schälschäden
§ 102. Schälschäden sind die durch Abreißen der Rinde und Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen oder Wurzeln des forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Nicht als Schälschäden gelten Kratzwunden bis zu 1 cm Breite, durch die das Holz nicht freigelegt wurde.
Einstufung der Schälschäden
§ 103.
(1) Folgende Schälschäden sind zu unterscheiden:
(2) Schälschäden im Wurzelbereich sind ab dem Alter von 70 Jahren des geschädigten Baumes bei der Einstufung in den zutreffenden Schälgrad nicht mehr zu berücksichtigen. Ebenso sind Schälschäden an Bäumen mit augenscheinlich anderen Schädigungen, wie Rindenbeschädigung durch Holzrückungen oder Steinschlag, Rotfäule und dergleichen, nicht zu berücksichtigen.
(3) Für die Einstufung in den zutreffenden Schälgrad sind maßgebend:
(4) Die Breite des in der Schälwunde bloßgelegten Holzes ist rechtwinkelig zur Stammachse zu messen.
Bewertung der Schälschäden
§ 104. (1) Hat die geschädigte Pflanze zur Zeit der Verursachung des Schälschadens das Alter von 20 Jahren noch nicht überschritten, ist der Schälschaden wie ein Verbissschaden im Schädigungsgrad „sehr stark" (Tabelle Anlage 30) zu bewerten.
(2) In allen anderen Fällen ist der Schaden nach den folgenden Absätzen zu bewerten.
(3) Festzustellen sind für jede Schadensfläche oder Teilfläche die Standortsgüte nach Tabelle Anlage 31 und Anlage 32 und die tatsächliche Anzahl der geschädigten Bäume, aufgeteilt nach Schälgrad, Altersklasse und Baumart.
(4) Ist die Stammzahl geringer oder höher als die in den Tabellen Anlagen 33 und 34 genannte, so ist die Anzahl der geschädigten Stämme mit einem Faktor zu multiplizieren, der sich aus dem Verhältnis der Normstammzahl zur tatsächlichen Stammzahl ergibt. Die tatsächliche Stammzahl ist aber keinesfalls geringer als mit 60 % der Normstammzahl (N) in Rechnung zu stellen.
(5) Der verursachte Ertragsausfall ist zu bewerten:
(6) Als Stockzins ist für jede betroffene Baumart der örtlich erzielbare Holzpreis je Festmeter in Rinde für zum Sägeverschnitt bestimmtes Blochholz der Güteklasse B und der Stärkeklasse 3 a frei Abfuhrstraße anzunehmen, jedoch abzüglich der nach der Lage der Schadensfläche und den Betriebsverhältnissen anzunehmenden Kosten je Festmeter für die Fällung, Ausformung und Bringung des hiebsreifen Holzes. Maßgebend für die Ermittlung des Stockzinses sind die Verhältnisse zur Zeit der Schadensverursachung.
Fegeschäden
§ 105. (1) Fegeschäden sind die durch Abschlagen oder Abreiben der Rinde mit dem Geweih und durch Bloßlegen des Holzes oder Bastes an Stämmen des forstlichen Bewuchses verursachten Schäden. Einem Fegeschaden ist das beim Fegen bewirkte Herausziehen von Pflanzen des forstlichen Bewuchses gleichzuhalten.
(2) Fegeschäden an Bäumen bis zu 20 Jahren sind wie Verbissschäden im Schädigungsgrad „sehr stark" und an Bäumen von über 20 Jahren wie Schälschäden zu bewerten. Schäden an Heistern von Pappel, Weide, Esche, Ahorn und Wildkirsche sind gesondert zu bewerten.
Schlichtungsorgane und Bezirksschiedskommission
Reisekosten; Aufwandsentschädigung
§ 106
(1) Die Schlichtungsorgane, die Mitglieder der Bezirksschiedskommissionen sowie die beigezogenen Sachverständigen und Schriftführerinnen und Schriftführer dieser Kommissionen haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten, wie sie den Bediensteten des Landes Burgenland zustehen.
(2) Dem Schlichtungsorgan steht als Aufwandsentschädigung zu:
(3) Den Mitgliedern der Bezirksschiedskommission sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern stehen folgende Aufwandsentschädigungen zu:
(4) Der oder dem Vorsitzenden (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und den beigezogenen Sachverständigen der Bezirksschiedskommission stehen folgende Aufwandsentschädigungen zu:
bei einer Verhandlungsdauer bis zu zwei Stunden 21,8 Euro,
bei einer Verhandlungsdauer über zwei Stunden 32,7 Euro.
(5) Als Amtskosten gemäß § 120 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 gelten die den Bezirksschiedskommissionen in einem Verfahren über Schadenersatzansprüche erwachsenen Kosten gemäß Abs. 1, 3 und 4 sowie allfällige Barauslagen einschließlich der gemäß § 120 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 2004 vorschussweise ausbezahlten Kosten des Schlichtungsverfahrens.
Wahl der Organe des Landesjagdverbandes im Jagdbezirk
Wahlkommission
§ 107. (1) Die Vorschläge für die nach § 139 Bgld. Jagdgesetz 2004 zu bestellende Wahlkommission sind jeweils in den ersten vier Wochen jenes Jagdjahres, in dem die Delegierten zu wählen sind, erstmalig im Jahr 2007, zu erstatten. Die Bestellung hat innerhalb von zwei Wochen nach Einbringung der Vorschläge zu erfolgen.
(2) Der Wahlkommission obliegt:
(3) Die Tätigkeit der Wahlkommission endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes der an ihre Stelle tretenden neu bestellten Wahlkommission.
(4) Die Wahlkommission wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Beschlüsse der Wahlkommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Wahlkommission ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und von zwei Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) beschlussfähig.
Wahlliste
§ 108. (1) Die Wahlkommission hat die gemäß §§ 132 Abs. 1 und 137 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004 Wahlberechtigten in einer Wahlliste zu verzeichnen und diese spätestens drei Wochen vor der Wahl drei Tage hindurch in den Räumen der Bezirkshauptmannschaft des Jagdbezirkes zur Einsicht aufzulegen. Die Auflage der Wahlliste ist durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft kundzumachen.
(2) Gegen die Wahlliste kann jedes Verbandsmitglied während der Auflagefrist wegen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich Einwendungen erheben. Jede Einwendung darf sich nur auf eine einzelne Person beziehen, ist zu begründen und bei der Bezirkshauptmannschaft des Jagdbezirkes einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.
(3) Über die Einwendungen hat die Wahlkommission binnen dreier Arbeitstage endgültig zu entscheiden. Die Entscheidung ist durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft drei Tage hindurch kundzumachen.
(4) Ist ein Mitglied in einem Jagdbezirk nur deshalb wahlberechtigt, weil es in einem Jagdbezirk das Jagdausübungsrecht besitzt oder den Jagdschutz ausübt, so darf es in die Wahlliste dieses Jagdbezirkes nur dann eingetragen werden, wenn es spätestens vier Wochen vor der Wahl sowohl gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, als auch gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich es jagdausübungsberechtigt ist oder den Jagdschutz ausübt, die Erklärung abgibt, dass es in jenem Jagdbezirk die Wahl ausüben will, in dem es jagdausübungsberechtigt ist oder den Jagdschutz ausübt.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Wahlkommissionen die für die Anlegung der Wahlliste erforderlichen Daten bekannt zu geben.
Wahlausschreibung
§ 109. (1) Die Wahl ist vom Vorstand des Landesjagdverbandes nach Anhörung der zuständigen Wahlkommission unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben und durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. In den Jagdzeitschriften ist die Ausschreibung zusätzlich zu verlautbaren.
(2) Die Ausschreibung hat zu enthalten:
Wahlvorschläge
§ 110. (1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag bis 16 Uhr bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) schriftlich einzubringen. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Arbeitstag danach als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken.
(2) Die Wahlvorschläge müssen die Unterschriften der im Jagdbezirk Wahlberechtigten im Ausmaß von mindestens drei % der in § 133 Abs. 2 letzter Satz Bgld. Jagdgesetz 2004 genannten Mitglieder des Bezirksjagdtages aufweisen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber als die doppelte Anzahl der zu wählenden Delegierten enthalten. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Bewerberinnen und Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu wählenden Delegierten übersteigen, als nicht angeführt. Von jeder Bewerberin und jedem Bewerber sind im Wahlvorschlag Familien- und Vornamen, Geburtsdaten und Anschrift anzugeben.
(3) Der Wahlvorschlag muss überdies die Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Erklärung, sich nicht auf einem Wahlvorschlag in einem anderen Jagdbezirk als Delegierte oder Delegierter zu bewerben, enthalten.
(4) Jeder Wahlvorschlag ist nach dem Familiennamen der an erster Stelle aufscheinenden Bewerberin oder des an erster Stelle aufscheinenden Bewerbers zu benennen. Diese Person gilt auch als zustellungsbevollmächtigte Person.
(5) Die Wahlkommission hat jeden Wahlvorschlag sofort nach seinem Einlangen hinsichtlich der Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber und des Wahlrechtes der unterzeichnenden Personen zu überprüfen und die Zustellungsbevollmächtigten zur Beseitigung etwaiger Mängel binnen dreier Tage aufzufordern.
(6) Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, oder Wahlberechtigte, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, sind von der Wahlkommission zur Erklärung aufzufordern, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. Unterbleibt eine solche Erklärung, wird der Name in allen Wahlvorschlägen gestrichen.
(7) Die Wahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge binnen dreier Arbeitstage nach Ablauf der im Abs. 1 oder Abs. 5 festgesetzten Frist zu entscheiden. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag kundzumachen. Wahlvorschläge können bis zur Zulassung zurückgezogen werden.
(8) Beschlüsse der Wahlkommission über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages können nur im Wege der Anfechtung der gesamten Wahl angefochten werden.
(9) Wurde nur ein Wahlvorschlag innerhalb der dafür vorgesehenen Zeit eingebracht, so hat das weitere Wahlverfahren zu entfallen und es gelten die auf diesem Wahlvorschlag aufscheinenden Bewerberinnen und Bewerber als Delegierte (Ersatzmitglieder) gewählt.
Wahlzeuginnen und Wahlzeugen
§ 111. Die von den kandidierenden wahlwerbenden Gruppen gemäß § 140 Bgld. Jagdgesetz 2004 entsendeten Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind von den wahlwerbenden Gruppen der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission spätestens am vierten Tag vor der Wahl bekannt zu geben.
Wahlhandlung; Leitung der Wahl
§ 112. (1) Die Wahl hat im jeweiligen Jagdbezirk stattzufinden. Wahlort und Wahlzeit bestimmt die Wahlkommission.
(2) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat bei der Einberufung des Bezirksjagdtages, an dem die Delegiertenwahl stattfindet, die Wahlvorschläge sowie Wahlort und Wahlzeit mitzuteilen.
(3) Der Raum, in dem die Wahl stattfindet, muss hiefür geeignet und mit den erforderlichen Einrichtungsgegenständen versehen sein. Hiezu gehören insbesondere ein Tisch für die Wahlbehörde, eine Wahlurne und zumindest eine Wahlzelle.
(4) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass bei der Wahlhandlung die Ruhe und Ordnung aufrechterhalten wird und die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden; ihren oder seinen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.
(5) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission eröffnet zur festgesetzten Stunde die Wahlhandlung und übergibt der Wahlkommission die Wahlliste, das Abstimmungsverzeichnis, die leeren Wahlkuverts und die Stimmzettel.
(6) Unmittelbar vor Beginn der Stimmenabgabe hat sich die Wahlkommission zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
(7) Zuerst haben die wahlberechtigten Mitglieder der Wahlkommission und die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen die Stimme abzugeben. Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Jeder wahlberechtigten Person steht nur eine Stimme zu.
(8) Die Wählerin oder der Wähler hat vor der Wahlkommission ihren oder seinen Namen zu nennen und, sofern diese Person der Wahlkommission nicht bekannt ist, durch Vorweis ihrer oder seiner Jagdkarte oder eines Lichtbildausweises ihre oder seine Identität nachzuweisen.
Wahlkuverts und Stimmzettel
§ 113. (1) Die Wahlkuverts haben aus undurchsichtigem Papier zu bestehen und haben einheitliche Größe, Form und Farbe aufzuweisen.
(2) Die Wahl hat mit Stimmzettel zu erfolgen. Die Stimmzettel hat die Wahlkommission vorzubereiten. Die Stimmzettel haben die wahlwerbenden Gruppen in der Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge bei der Bezirkshauptmannschaft eingelangt sind, und Rubriken mit einem Kreis zu enthalten. Die Größe der Stimmzettel hat ungefähr 14 bis 16 cm in der Breite und 21 bis 23 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Für die einzelnen Bezeichnungen der wahlwerbenden Gruppen sind die gleiche Größe der Rechtecke und der Buchstaben zu verwenden. Zur Stimmenabgabe darf nur der von der Wahlkommission übergebene Stimmzettel verwendet werden (Anlage 35).
(3) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe die Wählerin oder der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wählerin oder der Wähler in einem der neben jeder Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt. Der Stimmzettel ist auch dann gültig ausgefüllt, wenn die Wahl der wahlwerbenden Gruppe auf andere Weise wie zB durch Anhaken, Unterstreichen oder sonstige Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe eindeutig zu erkennen ist.
(4) Der Stimmzettel ist ungültig ausgefüllt, wenn
Ermittlungsverfahren
§ 114. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist, hat die oder der Vorsitzende die Abstimmung für beendet zu erklären.
(2) Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Delegierten ist mittels der Wahlzahl (§ 144 Abs. 1 Bgld. Jagdgesetz 2004) zu ermitteln.
(3) Die auf die wahlwerbende Gruppe entfallenden Delegiertenstellen sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen und Bewerbern nach der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuteilen. Die übrigen im Wahlvorschlag verzeichneten Personen gelten als Ersatzpersonen, die bei Ausfall oder Verhinderung einer oder eines Delegierten der Reihe nach an deren oder dessen Stelle rücken.
(4) Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die oder der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat diese Person über Aufforderung der Wahlkommission sofort zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheidet; nach Abgabe ihrer Erklärung ist sie auf den anderen Listen zu streichen. Gibt die Wahlwerberin oder der Wahlwerber keine Erklärung ab, so ist diese Person auf sämtlichen Listen zu streichen.
(5) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis mündlich zu verkünden.
(6) Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese hat
Anfechtung der Wahl der Delegierten
§ 115. (1) Im Verfahren gemäß § 145 Bgld. Jagdgesetz 2004 (Wahlprüfungsverfahren) sind die Bestimmungen des AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 10/2004, anzuwenden.
(2) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Unrichtigkeiten der Ermittlung festgestellt oder Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
Delegiertenausweis
§ 116. Allen gewählten Delegierten und Ersatzpersonen (§ 146 Bgld. Jagdgesetz 2004) ist ein vom Vorsitz der Wahlkommission unterfertigter Ausweis gemäß dem Muster der Anlage 36 auszuhändigen, der zur Stimmabgabe am Landesjagdtag berechtigt.
Wahl der Bezirksjägermeisterin oder
des Bezirksjägermeisters und der Stellvertretung
§ 117. (1) Die Delegierten haben nach Verkündigung ihrer Wahl unter Leitung der Wahlkommission aus ihrer Mitte in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister und deren oder dessen Stellvertretung zu wählen.
(2) Kommt bei der ersten Abstimmung keine Stimmenmehrheit zustande, ist eine engere Wahl durchzuführen. Bei dieser haben sich die Delegierten auf die beiden Personen zu beschränken, die bei der ersten Abstimmung die relativ meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die engere Wahl einzubeziehen ist. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl für eine andere Person abgegeben wird, ist ungültig.
(3) Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl steht die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister jenem Wahlvorschlag zu, der bei der Wahl die größte Stimmenanzahl erhalten hat; wenn auch hier Stimmengleichheit gegeben ist, entscheidet das Los.
(4) Über die Durchführung der Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters und der Stellvertretung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Wahl der übrigen Organe des Landesjagdverbandes
Wahlkommission
§ 118. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen, zur Entscheidung über das Wahlrecht und die Wählbarkeit sowie zur Feststellung des Wahlergebnisses ist die gemäß § 151 Bgld. Jagdgesetz 2004 bestellte Wahlkommission berufen.
(2) Den zur Vornahme der in § 127 Abs. 2 Bgld. Jagdgesetz 2004 angeführten Wahlen in den Landesjagdtag entsendeten Delegierten sind Wahlort und Wahlzeit nachweislich mitzuteilen.
Wahlhandlung
§ 119
(1) Liegen bei den gemäß § 153 Bgld. Jagdgesetz 2004 durchzuführenden geheimen Abstimmungen mehrere Wahlvorschläge für alle Organe (Gesamtwahlvorschläge) und daneben Wahlvorschläge für einzelne Organe (Teilwahlvorschläge) vor, ist zuerst über die Gesamtwahlvorschläge und anschließend über jene Organe des siegreichen Gesamtwahlvorschlages, für die Teilwahlvorschläge zugelassen wurden, abzustimmen.
(2) Bei den Abstimmungen sind die von der Wahlkommission vorbereiteten Stimmzettel zu verwenden.
(3) Die Stimmzettel haben im Fall getrennter Wahlvorschläge
(4) Ein Stimmzettel ist gültig, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, dass der zur Abstimmung gebrachte Wahlvorschlag entweder die Zustimmung oder die Ablehnung der oder des Delegierten gefunden hat.
(5) Über die Wahl ist eine Niederschrift unter sinngemäßer Anwendung des § 114 Abs. 6 aufzunehmen.
Jagdkataster und Jagdstatistik
Inhalt des Jagdkatasters und der Jagdstatistik
§ 120. (1) Der von den Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 180 Bgld. Jagdgesetz 2004 zu führende Jagdkataster hat zu enthalten:
(2) Weiters hat der Jagdkataster den Abschussplan und die Abschussliste sowie allfällige Abänderungen des Abschussplanes zu enthalten. Die Abschusspläne und Abschusslisten sind während der gesamten Jagdperiode aufzubewahren.
(3) Der Jagdkataster hat auch die im Jagdgebiet während jedes Jagdjahres bezahlten Wildschäden zu enthalten.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Jagdkataster jährlich eine Übersicht (Anlage 37) über den festgesetzten und tatsächlichen Abschuss, die Anzahl der Jagdkarten und die Anzahl der Jagdprüfungen anzuschließen. Eine Ausfertigung dieser Übersicht ist dem Landesjagdverband zur Erfüllung seiner Aufgaben (§ 125 Abs. 8 Bgld. Jagdgesetz 2004) zu übermitteln.
Verwendung der Jagdabgabe
Verwendungszweck
§ 121. Der Landesjagdverband hat die aus der Jagdabgabe stammenden Mittel zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes des Wildes, für Maßnahmen gegen den Straßentod des Wildes, zur Erhaltung eines gesunden Wildstandes (ausgenommen Wildfütterung) und für die jagdliche und forstliche Weiterbildung der Jugend und der Jägerinnen und Jäger zu verwenden. Diese Mittel sind Projekten des Landesjagdverbandes selbst oder Vorhaben anderer Personen (Jagdpächterinnen und Jagdpächter, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer), die diesen Zwecken dienen, zuzuführen.
Inhalt der Maßnahmen
§ 122. (1) Unter Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes fallen beispielsweise die Anlage oder Erhaltung von Wasserstellen, Feuchtbiotopen, Uferbegleitgehölzen, Bodenschutzanlagen, Wieseneinschlüssen, Daueräsungsflächen sowie Wald- und Strauchinseln.
(2) Zu Maßnahmen gegen den Straßentod des Wildes zählen beispielsweise die Aufstellung von Wildwarneinrichtungen, Information der Verkehrsteilnehmer zur Vermeidung von Unfällen mit Wild.
(3) Zur Erhaltung eines gesunden Wildstandes gehören beispielsweise die Untersuchung von Wildtieren, die Bekämpfung von Wildseuchen und Wildkrankheiten.
(4) Zu Maßnahmen für die jagdliche und forstliche Weiterbildung der Jugend und der Jägerinnen und Jäger zählen wild- und waldpädagogische Führungen, Seminare, Schulungen und Informationsveranstaltungen.
Fördervoraussetzungen
§ 123. Antragstellerinnen und Antragsteller, die in Revieren Vorhaben nach § 122 planen, können mit Mitteln aus der Jagdabgabe unterstützt werden, wenn die Vorhaben beim Landesjagdverband eingebracht, diese von einer vom Vorstand nominierten, im Jagdwesen ausgebildeten Person positiv beurteilt wurden und die Antragstellerin oder der Antragsteller mindestens 20 % der erforderlichen Kosten trägt. Die Beschlussfassung erfolgt durch den Vorstand. Bei Projekten, die vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung für die Jagd als Sonderprojekte anerkannt wurden, ist eine finanzielle Beteiligung der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht erforderlich.
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten; Außer Kraft treten
§ 124. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 2005 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Jagdverordnung, LGBl. Nr. 24/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 83/2002, außer Kraft.
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