Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005
LGBL_BU_20050304_20Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
04.03.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 20/2005 Stück 12
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 1. Februar 2005 über die Förderungen aus Mitteln der Burgenländischen Wohnbauförderung (Burgenländische Wohnbauförderungsverordnung 2005 - Bgld. WFVO 2005)
Aufgrund der §§ 4, 7, 11, 13, 14, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 27, 30, 31, 32, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 46 und 47 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 2005 wird verordnet:
INHALTSVERZEICHNIS
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VORAUSSETZUNGEN UND
DIE GEWÄHRUNG VON FÖRDERUNGEN
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsätze für die Gewährung einer Förderung
§ 4 Ansuchen, Zusicherung
§ 5 Vorrangseinräumung
§ 6 Endabrechnung
§ 7 Maßgebende Gesamtbaukosten bei der Errichtung eines
Eigenheimes
§ 8 Besondere Bestimmungen
§ 9 Art und Höhe der Förderung für die Errichtung von
Wohnraum
§ 10 Art und Höhe der Förderung für die Sanierung
§ 11 Förderungsdarlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen ohne
grundbücherliche Sicherstellung
§ 12 Förderungsdarlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen mit
grundbücherlicher Sicherstellung
§ 13 Darlehen für den Althausankauf
§ 14 Darlehen für den Ankauf einer nicht geförderten
Eigentumswohnung
§ 15 Sozialpauschale
§ 16 Eigenmittelersatzdarlehen
§ 17 Ökoförderung
§ 18 Energieberatung
§ 19 Revitalisierungsförderung
§ 20 Darlehen aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 21 Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen
§ 22 Flüssigmachung der Förderungsmittel
§ 23 Tilgung der Förderungsdarlehen
VORZEITIGE DARLEHENSTILGUNG MIT NACHLASS
§ 24 Gegenstand
§ 25 Ansuchen
§ 26 Rückzahlung des Förderungsdarlehens
§ 27 Verlust der Begünstigung
WOHNBEIHILFE
§ 28 Gegenstand
§ 29 Ansuchen
§ 30 Maßgeblicher Wohnungsaufwand
§ 31 Zumutbarer Wohnungsaufwand
§ 32 Verfahrensbestimmungen
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage 1: einkommensabhängige Grundförderung gemäß § 8 Abs. 1
Anlage 2: Tabelle Neubau zu §§ 9 Abs. 2 Z 4 und 17 Abs. 1
und 2
Anlage 3: Tabelle Sanierung zu §§ 10 Abs. 2 Z 3 und 17 Abs. 1
und 2
Anlage 4: Sozialpauschale gemäß § 15
Anlage 5: Eigenmittelersatzdarlehen nach gewichtetem Pro-Kopf-Einkommen gemäß § 16
Anlage 6: Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen gemäß § 21
Anlage 7: Zumutbarer Wohnungsaufwand gemäß § 31
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE VORAUSSETZUNGEN UND
DIE GEWÄHRUNG VON FÖRDERUNGEN
Allgemeine Bestimmung
§ 1. Das Land fördert im Sinne des § 1 Abs. 1 Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005 die Errichtung und die Sanierung von Wohnobjekten, die Schaffung von Wohnraum, den Ankauf von nicht geförderten Eigenheimen und Wohnungen, die Errichtung von Alternativenergieanlagen, Maßnahmen zur Verbesserung der thermischen Qualität der Gebäudehülle eines geförderten Objektes (Ökoförderung) und gewährt Eigenmittelersatzdarlehen und Wohnbeihilfen.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als eine umfassende Sanierung eine in beträchtlichem Umfang durchzuführende Sanierung von Gebäuden und Gebäudeteilen, wenn mindestens drei Sanierungsmaßnahmen nach § 28 Bgld. WFG 2005 durchgeführt werden und es dabei zu einer Verbesserung der thermischen Qualität der Gebäudehülle kommt.
(2) Die thermische Qualität der Gebäudehülle wird definiert durch eine Energiekennzahl, die als Heizwärmebedarf (HWBBGF) bezogen auf die Bruttogeschossfläche des Gebäudes in kWh/(m2.a) ausgedrückt wird.
(3) Unter Errichtung gemäß § 19 Bgld. WFG 2005 ist ein Neubau, Zubau, Aufbau oder Einbau von Wohnungen zu verstehen.
Grundsätze für die Gewährung einer Förderung
§ 3. (1) Auf die Bedürfnisse behinderter oder gebrechlicher Menschen ist insofern im Sinne des § 7 Abs.1 Z 2 Bgld. WFG 2005 Bedacht zu nehmen, als bauliche Barrieren innerhalb und außerhalb des Gebäudes vermieden werden müssen. Insbesondere muss bei den Gebäuden der Eingang in das Erdgeschoss stufenlos erreichbar sein bzw. diesbezügliche Niveauunterschiede durch flache Rampen ausgeglichen werden, wenn sich zumindest eine Wohnung im Erdgeschoss befindet; wird ein Personenaufzug eingebaut, muss dieser stufenlos erreichbar sein, einen stufenlosen Zugang zu allen Geschossen ermöglichen, eine für einen Rollstuhl samt Begleitperson ausreichend bemessene Kabinengröße aufweisen und aus einer sitzenden Stellung bedient werden können.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Eigenheime und Reihenhäuser.
(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und bei Reihenhäusern ist für die positive Erledigung eines Förderungsansuchens erforderlich, dass neben der Erfüllung aller technischen Voraussetzungen bei Bauvorhaben
(4) Bei der Errichtung von Altenwohn- und Pflegeheimen ist für die positive Erledigung des Förderungsansuchens erforderlich, dass das Vorhaben im Einklang mit dem aktuellen Stand der Bedarfs- und Entwicklungsplanung für die Pflegevorsorge im Burgenland steht und für mindestens 80 % der Heimplätze des Vorhabens eine Tagsatzvereinbarung mit dem Land Burgenland seitens des Landes in Aussicht gestellt ist.
(5) Für die Gewährung einer Förderung gemäß §§ 30 und 38 Bgld. WFG 2005 ist die Verbesserung nach durchgeführter Sanierung durch die Vorlage eines beurkundeten Energieausweises gemäß § 6 der Bauverordnung, LGBl. Nr. 11/1998, in der geltenden Fassung, nachzuweisen.
Ansuchen, Zusicherung
§ 4. (1) Die Förderungsansuchen sind entsprechend § 11 Bgld. WFG 2005 einzubringen und die aus den Formblättern zu den jeweiligen Förderungsarten ersichtlichen Unterlagen anzuschließen, wobei insbesondere
(2) Bei positiver Erledigung des Förderungsansuchens ist eine schriftliche Zusicherung gemäß § 11 Abs. 4 Bgld. WFG 2005 zu erteilen, wobei diese insbesondere zu enthalten hat:
Vorrangseinräumung
§ 5. Die Zustimmung des Landes zur ausnahmsweisen vorrangigen grundbücherlichen Sicherstellung gemäß § 13 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 für ein Wohnrecht, Ausgedinge oder Baurecht darf nur dann erteilt werden, wenn weiterhin die ausreichende Besicherung des Förderungsdarlehens gewährleistet ist.
Endabrechnung
§ 6. (1) Die Endabrechnung im Sinne des § 14 Abs.1 Bgld. WFG 2005 ist bei der Errichtung von Objekten gemäß § 19 Abs.1 Z 2 und 3 Bgld. WFG 2005 und bei der Sanierung von Objekten gemäß § 27 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 der Landesregierung zur Prüfung vorzulegen.
(2) Die Endabrechnung der auf die einzelnen Wohnungen entfallenden Baukosten ist wie folgt durchzuführen:
Maßgebende Gesamtbaukosten bei
der Errichtung eines Eigenheimes
§ 7. Im Sinne des § 4 Abs. 3 Bgld. WFG 2005 werden als Fixbetrag je m2 Nutzfläche festgelegt:
für die Errichtung eines Neubaues 1.200 Euro
für die Aufstockung einer Wohneinheit bzw.
die Herstellung einer Wohneinheit als
Dachgeschossaufbau 1.000 Euro
Dachgeschossausbau 680 Euro
Besondere Bestimmungen
§ 8. (1) Der Pauschalbetrag gemäß §§ 19 Abs. 1 Z 1, 30 Abs. 2 und 34 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 ist einkommensabhängig und Anlage 1 zu entnehmen.
(2) Nachförderungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1 und § 30 Abs. 3 Z 1 Bgld. WFG 2005 (Kindersteigerungsbeträge) können bis zur Endzuzählung des Darlehens unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die bestehende Schwangerschaft beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt jedoch erst nach Vorlage der Geburtsurkunde.
(3) Nachförderungen im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Bgld. WFG 2005 (Nutzflächenerweiterungen) können bis zur Endzuzählung des Darlehens unter Vorlage von Auswechslungsunterlagen (Pläne, Baubeschreibung etc.) beantragt werden.
Art und Höhe der Förderung für
die Errichtung von Wohnraum
§ 9. (1) Zu dem für die Errichtung von Eigenheimen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Bgld. WFG 2005 gewährten Pauschalbetrag können zusätzliche Förderungsbeträge gewährt werden:
(2) Für gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Bgld. WFG 2005 zu errichtende Objekte (Wohnungen, Reihenhäuser, Gruppenwohnbauten und Wohnheime) können zusätzliche Förderungsbeträge gewährt werden:
Art und Höhe der Förderung für die Sanierung
§ 10. (1) Für die Sanierung von Eigenheimen im Sinne § 30 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 können zu dem gewährten Pauschalbetrag zusätzliche Förderungsbeträge gewährt werden:
(2) Für die Sanierung sonstiger Objekte (Wohnungen, Reihenhäuser, Gruppenwohnbauten und Wohnheime) im Sinne des § 30 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 können zusätzliche Förderungsbeträge gewährt werden:
Förderungsdarlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen
ohne grundbücherliche Sicherstellung
§ 11. (1) Für einzelne Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 Bgld. WFG 2005 kann ein nicht grundbücherlich sicherzustellendes Förderungsdarlehen gewährt werden.
(2) Das Darlehen wird im Ausmaß von 50 % (für behindertengerechte Maßnahmen 100 %) der durch die Sanierung erwachsenden und durch saldierte Originalrechnungen nachgewiesenen Gesamtbaukosten gewährt.
(3) Bei Eigenheimen ist die Höhe des Darlehens mit 10.000 Euro pro Wohneinheit begrenzt.
Förderungsdarlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen
mit grundbücherlicher Sicherstellung
§ 12. (1) Für einzelne Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 Bgld. WFG 2005 kann bei Eigenheimen ein mit 25.000 Euro pro Wohneinheit begrenztes, grundbücherlich sicherzustellendes Förderungsdarlehen gewährt werden. Umfassen die Sanierungsarbeiten auch behindertengerechte Maßnahmen, kann das Förderungsdarlehen bis zu 40.000 Euro pro Wohneinheit betragen.
(2) Ein Darlehen gemäß Abs. 1 wird im Ausmaß von 50 % (für behindertengerechte Maßnahmen 100 %) der durch die Sanierung erwachsenden und durch saldierte Originalrechnungen nachgewiesenen Gesamtbaukosten gewährt.
Darlehen für Althausankauf
§ 13. (1) Zu dem für den Ankauf eines nicht geförderten Eigenheimes gemäß § 34 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 gewährten Pauschalbetrag können zusätzliche Förderungsbeträge gewährt werden:
Darlehen für den Ankauf einer nicht geförderten
Eigentumswohnung
§ 14. Bei der Gewährung eines Förderungsdarlehens für den Ankauf einer nicht geförderten Eigentumswohnung gemäß § 35 Bgld. WFG 2005 werden keine zusätzlichen Förderungen in Form von Pauschalbeträgen gewährt.
Sozialpauschale
§ 15. (1) Förderungswerberinnen und Förderungswerbern, die ein Eigenheim errichten, ein Eigenheim umfassend sanieren oder ein Althaus ankaufen, kann zusätzlich zu den in den §§ 19, 30 und 34 Bgld. WFG 2005 normierten Förderungsmöglichkeiten (Neubau, umfassende Sanierung und Althausankauf) ein sozial gestaffelter Betrag (Sozialpauschale) gewährt werden.
(2) Die Höhe der Sozialpauschale richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und ist aus Anlage 4 zu entnehmen. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus dem anrechenbaren jährlichen Haushaltseinkommen geteilt durch zwölf und weiters geteilt durch den Gewichtungsfaktor.
(3) Der Gewichtungsfaktor wird durch das Zusammenzählen der Gewichtungseinheiten der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gebildet. Die Gewichtungseinheit für die einzelnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wird wie folgt festgelegt:
Faktor:
für jeden Erwachsenen 1,0 für jedes unterhaltsberechtigte Kind unter 16 Jahren 0,5
Eigenmittelersatzdarlehen
§ 16. (1) Das gemäß § 22 Bgld. WFG 2005 gewährte Eigenmittelersatzdarlehen ist von den Gesamtbaukosten abzüglich der Grundkosten, die für die Schaffung von Wohnraum entstehen, abhängig und wird höchstens bis zum tatsächlich zu erbringenden Eigenmittelanteil gewährt. Der Eigenmittelanteil ist jener Betrag, der bei Erwerb einer Wohnung oder eines Reihenhauses durch den Bauträger zur Zahlung vorgeschrieben wird.
(2) Die Höhe des Eigenmittelersatzdarlehens richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und der Wohnungsgröße, wobei die maximal förderbare Nutzfläche im Sinne des § 19 Abs.1 Z 2 und 3 Bgld. WFG 2005 begrenzt ist. Die jeweilige Höhe ist aus Anlage 5 zu entnehmen. Das gewichtete Pro-Kopf-Einkommen ergibt sich aus dem anrechenbaren jährlichen Haushaltseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres geteilt durch zwölf und weiters geteilt durch den Gewichtungsfaktor. Bei der Prüfung des Einkommens kann von der aktuellen Einkommenssituation ausgegangen werden, wenn dies zur Ermittlung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig erscheint.
(3) Die Festlegung des Gewichtungsfaktors erfolgt gemäß § 15 Abs. 3.
Ökoförderung
§ 17. (1) Natürlichen Personen kann zusätzlich zu einem für die Errichtung gemäß § 19 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 oder zu einem für eine umfassende Sanierung gemäß § 30 Bgld. WFG 2005 gewährten Darlehen oder zusätzlich zu einer Revitalisierungsförderung gemäß § 38 Bgld. WFG 2005 ein weiteres Darlehen als Anschlussförderung gewährt werden. Das Darlehen beträgt 1.000 Euro je erreichtem Ökopunkt, wobei sich Anzahl und Art der Punkte bei Errichtung eines Objektes aus Anlage 2 und bei umfassender Sanierung eines Objektes aus Anlage 3 ergeben.
Bei der Errichtung sind nach Anlage 2 maximal 17 Punkte, bei der umfassenden Sanierung nach Anlage 3 maximal 27 Punkte erreichbar.
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Ökoförderung als Anschlussförderung ist jedenfalls eine bestehende Grundförderung und die Vorlage eines beurkundeten Energieausweises gemäß § 6 der Bauverordnung, LGBl. Nr. 11/1998, in der geltenden Fassung.
Energieberatung
§ 18. Im Zusammenhang mit einer möglichen Förderung gemäß § 19 Abs. 2 Z 6 (Ökozuschlag Neubau), § 30 Abs. 3 Z 5 (Ökozuschlag Sanierung), § 37 (Ökoförderung) und § 38 (Revitalisierungsförderung) Bgld. WFG 2005 kann eine fachlich qualifizierte Einrichtung (Energieberatungsstelle) beim Amt der Burgenländischen Landesregierung kostenlos in Anspruch genommen werden. Die Kosten einer Beratung werden mit 255 Euro festgelegt und unmittelbar aus Mitteln der Wohnbauförderung getragen.
Revitalisierungsförderung
§ 19. (1) Voraussetzung für die Gewährung einer Revitalisierungsförderung gemäß § 38 Bgld. WFG 2005 ist, dass sich die Vermietung der Wohneinheiten zumindest auf die Dauer der Darlehenslaufzeit erstreckt.
(2) Die Förderungswürdigkeit der Mieterinnen und Mieter als begünstigte Personen gemäß § 10 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
Darlehen aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 20. (1) Bei der Bemessung der Höhe eines Darlehens aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 39 Bgld. WFG 2005 ist auf die individuelle Notsituation abzustellen, wobei der in § 39 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 festgesetzte Höchstbetrag von 40.000 Euro pro Wohneinheit nicht überschritten werden darf.
(2) Die individuelle Notsituation ist von der Förderungswerberin oder vom Förderungswerber durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen. Werden finanzielle Schwierigkeiten als Begründung für die Gewährung eines Darlehens angegeben, ist eine Stellungnahme der beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingerichteten Schuldnerberatung dem Ansuchen anzuschließen.
Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen
§ 21. (1) Die Errichtung von Alternativenergieanlagen und Maßnahmen zur Einsparung von Energie und anderen elementaren Ressourcen im Sinne des § 41 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 kann bei Objekten gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Bgld. WFG 2005 (Eigenheime) je Wohneinheit mit einem nichtrückzahlbaren Beitrag im Ausmaß von bis zu 30 % der Gesamtbaukosten der Anlage gefördert werden, wobei der Höchstbetrag aus Anlage 6 zu entnehmen ist. Die Errichtung von Alternativenergieanlagen und Maßnahmen zur Einsparung von Energie und anderen elementaren Ressourcen im Sinne des § 41 Abs. 1 Bgld. WFG 2005 kann bei Objekten gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Bgld. WFG 2005 (Wohnungen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern und Wohnheimen) mit einem nichtrückzahlbaren Beitrag im Ausmaß von bis zu 30 % der Gesamtbaukosten der Anlage, jedoch ohne Berücksichtigung der Höchstbeträge laut Anlage 6 gefördert werden.
(2) Die Zusicherung und Auszahlung des nichtrückzahlbaren Beitrages erfolgen nach Vorlage der saldierten Originalrechnung(en) sowie einer Bestätigung von einer befugten Installations- oder Erzeugerfirma über die fachgemäße Installierung der Anlage.
(3) Die Gewährung nichtrückzahlbarer Beiträge im Sinne des Abs. 1 erfolgt unbeschadet anderer Förderungsdarlehen oder Zuschüsse im Sinne des Bgld. WFG 2005.
Flüssigmachung der Förderungsmittel
§ 22. (1) Das in einem Gesamtbetrag zugesicherte Förderungsdarlehen wird im Sinne der §§ 19 Abs. 3, 30 Abs. 5, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes an die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ausbezahlt. Mit Ausnahme der Förderungsdarlehen gemäß §§ 31 und 37 Bgld. WFG 2005 wird der erste Teilbetrag erst nach nachgewiesener grundbücherlicher Sicherstellung des Darlehens im Sinne der §§ 13 und 24 Bgld. WFG 2005 angewiesen.
(2) Der Baufortschritt ist durch geeignete Unterlagen - wie zB Vorlage von Gemeindebestätigungen, Vorlage von saldierten Originalrechnungen - von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber nachzuweisen.
(3) Die Auszahlung der einzelnen Teilbeträge des bewilligten Darlehens kann davon abhängig gemacht werden, dass das durchgeführte Vorhaben an Ort und Stelle von einer oder einem Amtssachverständigen überprüft und die Übereinstimmung der Ausführung mit den genehmigten, vorgelegten Unterlagen festgestellt wird.
(4) Bei Darlehen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Bgld. WFG 2005 (Eigenheime) erfolgt die Auszahlung in zwei Raten, wobei
(5) Bei Darlehen gemäß § 19 Abs.1 Z 2 und 3 Bgld. WFG 2005 (Wohnungen, Gruppenwohnbauten, Reihenhäuser und Wohnheime) erfolgt die Auszahlung aufgrund der einzelnen Baufortschrittsmeldungen im Verhältnis zu den Gesamtbaukosten.
(6) Bei Gewährung von Zinsenzuschüssen zu einem aufgenommenen Fremddarlehen gemäß § 21 Abs. 3 Bgld. WFG 2005 erfolgt die Freigabe des Fremddarlehens in zwei Raten:
(7) Bei Darlehen gemäß §§ 30, 31, 32 und 38 Bgld. WFG 2005 (umfassende Sanierung, Darlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen und Revitalisierungsförderung) erfolgt die Auszahlung aufgrund der vorgelegten saldierten Originalrechnungen im Verhältnis des Darlehens zu den anerkannten Gesamtbaukosten (Anweisungsschlüssel).
(8) Bei Darlehen gemäß § 37 Bgld. WFG 2005 (Ökoförderung) erfolgt die Auszahlung zur Gänze nach Vorlage des unterfertigten und beglaubigten Originalschuldscheines.
(9) Bei Darlehen gemäß § 39 Bgld. WFG 2005 (Darlehen aus berücksichtungswürdigen Gründen) erfolgt die Auszahlung nach nachgewiesener grundbücherlicher Sicherstellung im Sinne der §§ 13 und 24 Bgld. WFG 2005.
Tilgung der Förderungsdarlehen
§ 23. (1) Die Tilgung sämtlicher Darlehen nach dem Bgld. WFG 2005 beginnt am Monatsersten, welcher der Endzuzählung folgt, erstmalig sechs Monate ab Auszahlung. Teilrückzahlungen sind ab dem der Auszahlung nachfolgenden Monatsersten möglich.
(2) Die Verzinsung der Darlehen beginnt mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des jeweils zugezählten Förderungsbetrages oder ersten Teilförderungsbetrages.
(3) Bei Nichteinhaltung der in Abs. 1 genannten Tilgungstermine sind die in der Zusicherung festgelegten Verzugszinsen zu verrechnen. In begründeten Fällen können auf Antrag des Zahlungspflichtigen die Fristen verlängert oder die Abstattung in Teilzahlungen bewilligt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann für die Zeit der Stundung oder Teilzahlung die Vorschreibung von Verzugszinsen entfallen.
(4) In besonders begründeten Fällen (zB wirtschaftliche, gesundheitliche, familiäre Gründe) können auf Antrag Verlängerungen der Darlehenslaufzeit gewährt werden.
VORZEITIGE DARLEHENSTILGUNG MIT NACHLASS
Gegenstand
§ 24. Das Land kann Anträge auf vorzeitige Darlehenstilgung mit Nachlass nur dann im Sinne des Ansuchens erledigen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 47 Abs. 2 bis 5 Bgld. WFG 2005 gegeben sind.
Ansuchen
§ 25. (1) Ansuchen um vorzeitige Darlehenstilgung mit Nachlass im Sinne des Bgld. WFG 2005 sind beim Amt der Burgenländischen Landesregierung schriftlich einzubringen. Im Falle der Einräumung von Eigentum bzw. Wohnungseigentum an einem geförderten Reihenhaus oder einer geförderten Wohnung ist die Antragsstellung durch den Erwerber möglich, sobald ein verbücherungsfähiger Kaufvertrag vorliegt. Eine Rückzahlung ist in Teilbeträgen möglich.
(2) Im Falle der positiven Erledigung wird der Darlehensschuldnerin oder dem Darlehensschuldner eine schriftliche Bewilligung mit den Zusicherungskonditionen übermittelt.
Rückzahlung des Förderungsdarlehens
§ 26. (1) Das Darlehen ist zu den vom Land in der Bewilligung vorzuschreibenden Fälligkeitsterminen zurückzuzahlen. In besonders begründeten Fällen können die bewilligten Ratenzahlungen über Ansuchen abgeändert werden, wobei die Abstattung in Teilbeträgen innerhalb von 36 Monaten nach der Bewilligung der vorzeitigen Rückzahlung zu erfolgen hat.
(2) Die Berechnung der Darlehensschuld erfolgt mit dem ersten Fälligkeitstermin der vorzeitigen Rückzahlung.
Verlust der Begünstigung
§ 27. Die Begünstigung geht verloren, wenn die vorgeschriebenen Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Annuitätenleistungen sind wie vor dem Einbringen des Ansuchens zu erbringen und allfällig erbrachte Rückzahlungsbeträge sind als außerordentliche Tilgung auszuweisen. Eine Rückerstattung dieser Beträge ist nicht zulässig.
WOHNBEIHILFE
Gegenstand
§ 28. (1) Bei unzumutbarer Belastung durch den nachgewiesenen Wohnungsaufwand für die im § 42 Bgld. WFG 2005 angeführten geförderten Mietwohnungen kann über Ansuchen Österreichischen Staatsbürgern oder ihnen gemäß § 9 Abs. 2 BWFG 2005 Gleichgestellten Wohnbeihilfe gewährt werden.
(2) Wird durch eine gemeinnützige Bauvereinigung oder eine Gemeinde eine vorzeitige Darlehenstilgung mit Nachlass gemäß § 47 Abs. 2 bis 5 Bgld. WFG 2005 in Anspruch genommen, kann über Ansuchen Wohnbeihilfe - längstens auf die Laufzeit des ursprünglich bewilligten Wohnbauförderungsdarlehens - gewährt werden.
Ansuchen
§ 29. (1) Das Ansuchen auf Gewährung einer Wohnbeihilfe ist unter Verwendung des dafür bestimmten Formblattes an das Amt der Landesregierung zu richten und gilt mit dem Tag des Einlangens als eingebracht.
(2) Dem Ansuchen auf Gewährung einer Wohnbeihilfe sind insbesondere anzuschließen:
(3) Im Falle der positiven Erledigung ist die Gewährung der Wohnbeihilfe in Form einer schriftlichen Zusicherung, in der Bedingungen und Auflagen im Sinne des § 11 Abs. 4 Bgld. WFG 2005 vorgesehen werden können, zu erteilen.
(4) Die Wohnbeihilfe wird frühestens ab jenem Monatsersten gewährt, der auf den Tag des Einlangens des Ansuchens folgt. Die Gewährung von Wohnbeihilfe ist erst ab Erteilung der baubehördlichen Benützungsfreigabe (-bewilligung) oder dem Abschluss der Sanierungsarbeiten in Verbindung mit der vorgelegten Endabrechnung möglich.
(5) Die Wohnbeihilfe wird grundsätzlich auf ein Jahr gewährt und an die Förderungswerberin oder den Förderungswerber nur ausbezahlt, wenn zum Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens sämtliche Zahlungen in Höhe des Wohnungsaufwandes geleistet worden sind. Die Zuzählung der Wohnbeihilfe an die Empfängerin oder den Empfänger des Förderungsdarlehens ist zulässig.
(6) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Land sämtliche Tatsachen, die den Verlust des Anspruches zu Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen.
Maßgeblicher Wohnungsaufwand
§ 30. (1) Als maßgeblicher Wohnungsaufwand für geförderte Objekte gemäß § 42 Abs. 3 Bgld. WFG 2005 gilt jener Teil des Wohnungsaufwandes oder zu entrichtenden Mietzinses, welcher
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß auch für die im § 42 Abs. 2 Bgld. WFG 2005 angeführten Förderungsmaßnahmen.
Zumutbarer Wohnungsaufwand
§ 31. (1) Als zumutbarer Wohnungsaufwand für geförderte Objekte gemäß § 42 Abs. 3 Bgld. WFG 2005 gilt jener Betrag, der sich auf Grund des Haushaltseinkommens und der Haushaltsgröße aus Anlage 7 ergibt.
(2) Der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag vermindert sich um 30 % für:
Verfahrensbestimmungen
§ 32. (1) Bei Einkommensprüfungen kann in Fällen des § 5 Abs. 4 Bgld. WFG 2005 vom Einkommen der letzten drei Monate ausgegangen werden, wenn dies zur Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig erscheint.
(2) Liegen gesetzliche Gründe für das Erlöschen des Anspruches auf Wohnbeihilfe vor (§ 44 Bgld. WFG 2005), ist diese im Sinne des § 45 Bgld. WFG 2005 rückzufordern.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 33. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Bgld. Wohnbauförderungs- und Sanierungsdarlehens-Verordnung 1991, LGBl. Nr. 54/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 41/2003, die Bgld. Wohnbeihilfen-Verordnung 1991, LGBl. Nr. 55/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 15/2002, sowie die Bgld. Wohnbauförderungsfonds-Verordnung 1991, LGBl. Nr. 56/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 47/2002, mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.