Bgld. Landessportehrenzeichen - Verordnung 2004
LGBL_BU_20050209_12Bgld. Landessportehrenzeichen - Verordnung 2004Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.02.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/2005 Stück 8
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Oktober 2004 über die Verleihung von Landessportehrenzeichen (Bgld. Landessportehrenzeichen - Verordnung 2004)
Auf Grund des § 9 des Bgld. Sportförderungsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 26, wird verordnet:
§ 1. (1) Das Landessportehrenzeichen für aktive Sportlerinnen und Sportler wird als Medaille mit Halsband und in Miniatur als Anstecknadel verliehen, wobei diese folgende Ausführungen aufzuweisen haben:
(2) Das Landessportehrenzeichen für Mannschaften ist in Form eines Pokales zu verleihen, wobei dieser folgende Ausführungen aufzuweisen hat:
§ 2. (1) Die Verleihung des Landessportehrenzeichens an aktive Sportlerinnen und Sportler, die einer burgenländischen Sportorganisation angehören, erfolgt
(2) Die Verleihung des Landessportehrenzeichens an Mannschaften, die einer burgenländischen Sportorganisation angehören, erfolgt
(3) Die Verleihung des Landessportehrenzeichens an Funktionärinnen und Funktionäre von Sportvereinen oder Sportverbänden, die ihren Sitz im Burgenland haben, erfolgt
(4) Bei außerordentlichen Leistungen und Verdiensten für das Sportwesen im Burgenland, kann von den Zeiterfordernissen einer Funktionärtätigkeit abgesehen werden.
§ 3. Über die Verleihung des Landessportehrenzeichens ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde auszustellen, die gleichzeitig mit der Dekoration auszufolgen ist.
Die Dekoration verbleibt im Eigentum der Beliehenen oder des Beliehenen und der Erbinnen oder Erben.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bgld. Landessportehrenzeichen - Verordnung 1987, LGBl. Nr. 52 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/1997, außer Kraft.
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