Datum der Kundmachung
08.02.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/2005 Stück 7
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 10. November 2004 über die Regelung des Jagdwesens im Burgenland (Bgld. Jagdgesetz 2004)
Der Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
I. Hauptstück
Jagdrecht und Jagdausübungsrecht
§ 1Begriff des Jagdrechtes
§ 2Ausübung des Jagdrechtes
§ 3Wild
§ 4Grundsätze des geordneten Jagdbetriebes
§ 5Eigenjagdgebiet
§ 6Zusammenhang von Grundflächen
§ 7Teilung des Eigenjagdgebietes
§ 8Entstehung eines neuen Eigenjagdgebietes
§ 9Jagdrecht der Gemeinden und agrarischen Gemeinschaften
§ 10Genossenschaftsjagdgebiet
§ 11Wildgehege
§ 12Auflassung von Wildgehegen
§ 13Jagdperiode und Jagdjahr
II. Hauptstück
Bildung von Jagdgebieten
§ 14Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete
§ 15Schongebiete
§ 16Vereinigung und Zerlegung von Genossenschaftsjagdgebieten
§ 17Vorpachtrecht
§ 18Änderungen im Vorpachtrecht
§ 19Abrundung von Jagdgebieten
§ 20Dauer der Wirksamkeit der Vereinigung, Zerlegung und
Abrundung von Jagdgebieten
§ 21Ruhen der Jagd
III. Hauptstück
Verwaltung der Genossenschaftsjagd
§ 22Jagdgenossenschaft
§ 23Jagdausschuss
§ 24Wahl des Jagdausschusses
§ 25Wahlkommissionen
§ 26Wahlliste
§ 27Kundmachung; Wahlvorschläge
§ 28Abstimmungsverfahren
§ 29Wahlanfechtung
§ 30Wahlordnung
§ 31Geschäftsführung des Jagdausschusses
§ 32Endigen der Funktion; Ersatzmitglieder
IV. Hauptstück
Verwertung der Genossenschaftsjagd
Allgemeine Bestimmungen
§ 33Art der Verwertung
§ 34Eignung zur Pacht
§ 35Einzelpersonen
§ 36Jagdgesellschaft, juristische Person; Jagdleitung
Öffentliche Versteigerung
§ 37Versteigerungsbestimmungen
§ 38Verbotene Vereinbarungen
§ 39Kundmachung der Versteigerung
§ 40Vorgang bei der Versteigerung
§ 41Anzeige der erfolgten Versteigerung
Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens
§ 42Beschlussfassung durch den Jagdausschuss
§ 43Anzeige der Verpachtung
Verlängerung des Jagdpachtverhältnisses
§ 44Verfahren
Verwertung der unverpachteten Genossenschaftsjagd
§ 45Genossenschaftsjagdverwaltung
§ 46Bestellung der Genossenschaftsjagdverwalterin oder des
Genossenschaftsjagdverwalters
§ 47Kosten der Genossenschaftsjagdverwalterin oder des
Genossenschaftsjagdverwalters
Gemeinsame Bestimmungen für alle Arten der Verpachtungen
§ 48Kostenersatz
§ 49Kaution
§ 50Erlag des Pachtbetrages
§ 51Erlag des Pachtbetrages für ein gemeinschaftliches
Genossenschaftsjagdgebiet
§ 52Verwendung des Pachtbetrages
§ 53Besondere Kostendeckung bei verpachteten
Genossenschaftsjagden
§ 54Unterverpachtung; Weiterverpachtung
§ 55Ausfertigung des Pachtvertrages
§ 56Änderung des Pachtvertrages
§ 57Auswirkung des Todes der Pächterin oder des Pächters auf
den Pachtvertrag
§ 58Auflösung des Pachtvertrages
§ 59Verfügung hinsichtlich der frei werdenden
Genossenschaftsjagd
V. Hauptstück
Ausübung und Verwertung der Eigenjagd
§ 60Verpachtung der Eigenjagd
§ 61Ausübung der unverpachteten Eigenjagd
§ 62Verwertung der Eigenjagd der Gemeinden und agrarischen
Gemeinschaften
VI. Hauptstück
Erlangung der Berechtigung zum Jagen
Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 63Voraussetzungen für das Jagen
§ 64Jagdkarte
§ 65Jagdgastkarten
§ 66 Jagdprüfung
§ 67Verweigerung der Jagdkarte
§ 68Entziehung der Jagdkarte
§ 69Jagderlaubnis
Beizjagd
§ 70Voraussetzungen für die Beizjagd
Abgaben und Vordrucke
§ 71Jagdkartenabgabe
§ 72Jagdkartenvordrucke
VII. Hauptstück
Jagdschutz und Jagdschutzorgane
§ 73Jagdschutz
§ 74Jagdschutzorgane
§ 75Voraussetzungen für die Bestätigung als Jagdaufseherin
oder Jagdaufseher
§ 76Bestätigung und Angelobung der Jagdaufseherin oder des
Jagdaufsehers
§ 77Widerruf der Bestätigung als Jagdaufseherin oder
Jagdaufseher
§ 78Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter
§ 79Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger
§ 80Stellung und Befugnisse der Jagdaufseherin oder des
Jagdaufsehers
§ 81Waffengebrauch der Jagdaufseherin oder des Jagdaufsehers
VIII. Hauptstück
Schonvorschriften
§ 82Schonzeiten
§ 83Verlängerung der Schonzeit; Einstellung des Abschusses
§ 84Verkürzung der Schonzeit
Verkehrsbeschränkungen
§ 85Beschränkung des Verkehrs mit geschontem Wild und mit
Eiern; Verkaufserlaubnisse
§ 86Halten von Greifvögeln; Kennzeichnung
IX. Hauptstück
Vorschriften für die Jagdbetriebsführung
Jagdwirtschaftliche Planung
§ 87Abschussplan
§ 88Sonderbestimmungen zum Schutz von Weinbaukulturen
§ 89Sonderbestimmungen für Zugvögel
§ 90Durchführung des Abschussplanes
§ 91Abschussliste
§ 92Hegeschau
Jagdbewirtschaftung
§ 93Pflegliche und nachhaltige Jagdbewirtschaftung
§ 94Wildfütterung
§ 95Jagdeinrichtungen
§ 96Jagdnotweg
§ 97Wildfolge
§ 98Jagdhunde
§ 99Verbot des Gifteinsatzes im Jagdbetrieb
§ 100Vorkehrungen gegen Wildkrankheiten
§ 101Verbote sachlicher Art
§ 102Wildschutzgebiete
§ 103Örtliche Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd
Hegeringe
§ 104Bildung
§ 105Hegeringleitung
Vorschriften für jagdfremde Personen
§ 106Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten
§ 107Töten, Fangen und Beunruhigen des Wildes durch
jagdfremde Personen
X. Hauptstück
Jagd- und Wildschäden
Schadensverhütung
§ 108Maßnahmen zum Schutz der Kulturen
§ 109Jagdliche Beschränkung im Interesse der Landeskultur
§ 110Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen
Schadenersatzpflicht
§ 111Haltung für Jagd- und Wildschäden
§ 112Schäden durch Wechselwild
§ 113Schäden durch aus Gehegen ausgebrochenes Wild
§ 114Rückgriffsrecht der Verpflichteten oder des
Verpflichteten
§ 115Wildschäden an gartenmäßig bewirtschafteten
Grundstücken und sonstigen wertvollen Anpflanzungen
§ 116Ermittlung des Jagd- und Wildschadens
Verfahren
§ 117Schlichtungsorgane
§ 118Geltendmachung des Schadens
§ 119Bezirksschiedskommission
§ 120Aufteilung der Kosten des Verfahrens
§ 121Verfahrensvorschriften, Gebühren und Tarife
XI. Hauptstück
Interessenvertretung der Jägerinnen und Jäger
Burgenländischer Landesjagdverband und Organe
§ 122 Burgenländischer Landesjagdverband
§ 123Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder
§ 124Aufgaben des Landesjagdverbandes
§ 125Stellung des Landesjagdverbandes zu den Behörden
§ 126Organe des Landesjagdverbandes
§ 127Vollversammlung (Landesjagdtag)
§ 128Ausschuss
§ 129Vorstand
§ 130Verbandsvorsitzender (Landesjägermeisterin oder
Landesjägermeister)
§ 131Finanzkontrollausschuss
§ 132Bezirksjagdtag
§ 133Delegierte
§ 134Bezirksjägermeisterin oder Bezirksjägermeister
§ 135Hegeringleitung
§ 136Landesgeschäftsstelle; Bezirksgeschäftsstellen
Wahl der Organe des Landesjagdverbandes im Jagdbezirk
§ 137Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 138Wahl der Delegierten; Wahlausschreibung
§ 139Wahlkommission
§ 140Wahlzeuginnen und Wahlzeugen
§ 141Wahlliste
§ 142Wahlvorschläge
§ 143Abstimmungsverfahren
§ 144Feststellung des Wahlergebnisses
§ 145Anfechtung der Wahl der Delegierten
§ 146Delegiertenausweis
§ 147Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des
Bezirksjägermeisters und der Stellvertretung
§ 148Anfechtung der Wahl der Bezirksjägermeisterin oder
des Bezirksjägermeisters und der Stellvertretung
§ 149Nähere Bestimmungen über die Wahlen
Wahl der übrigen Organe des Landesjagdverbandes
§ 150Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 151Wahlkommission
§ 152Wahlvorschläge
§ 153Abstimmungsverfahren
§ 154Feststellung des Wahlergebnisses
§ 155Anfechtung der Wahlen
§ 156Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 157Angelobung der Landesjägermeisterin oder des
Landesjägermeisters und der Stellvertretung
§ 158Nähere Bestimmungen über die Wahlen
Disziplinarrecht
§ 159Ahndung der Vergehen gegen die Standespflichten
§ 160Disziplinarstrafen
§ 161Strafbemessung und Zusammentreffen von strafbaren
Handlungen
§ 162Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere
Beschuldigte
§ 163Ehrenrat
§ 164Parteien
§ 165Verbandsanwältin; Verbandsanwalt
§ 166Verteidigung
§ 167Zustellungen
§ 168Ordentliches Verfahren vor dem Ehrenrat;
Disziplinarverfahren
§ 169Verfahren vor dem Ehrenrat
§ 170Verhandlung; mündliche Verkündung des Erkenntnisses
§ 171Unterbrechung oder Vertagung der Verhandlung
§ 172Disziplinarerkenntnis
§ 173Beschwerderecht; Verfahren vor dem Beschwerderat
§ 174Wirkung einer Beschwerde; Verfahren vor dem
Beschwerdesenat
§ 175Wiederaufnahme des Verfahrens; Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand
§ 176Vollstreckung
§ 177Kosten des Disziplinarverfahrens
§ 178Personal- und Sachaufwand
XII. Hauptstück
Behörden, Jagdgebiete, Jagdkataster und Jagdstatistik
§ 179Jagdbeiräte
§ 180Jagdkataster und Jagdstatistik
XIII. Hauptstück
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 181Anwendungsbereich
XIV. Hauptstück
Übertretungen und Strafen
§ 182Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen
Vorschriften
§ 183Mitwirkung der Bundesgendarmerie und
Bundespolizeibehörden
§ 184Strafbestimmungen
§ 185Verfall von Gegenständen
§ 186Verwertung der als verfallen erklärten Gegenstände
§ 187Sondervorschriften über den Schadenersatz bei
Verletzungen des Jagdrechtes
XV. Hauptstück
Jagdabgabe
§ 188Abgabenschuldnerin; Abgabenschuldner
§ 189Jagdwert
§ 190Auskunftspflicht
§ 191Verwendung der Jagdabgabe
XVI. Hauptstück
Wirksamkeitsbeginn und außer Kraft tretende Vorschriften
§ 192Bgld. Jagdgesetz 1988; Burgenländische Jagdverordnung
XVII. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 193 Funktionsperioden; Bescheide; Verfahren
I. Hauptstück
Jagdrecht und Jagdausübungsrecht
§ 1
Begriff des Jagdrechtes
(1) Das Jagdrecht besteht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen das Wild zu hegen, ihm nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfasst ferner die ausschließliche Befugnis, sich verendetes Wild, Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des Federwildes anzueignen.
(2) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Es steht daher der jeweiligen Grundeigentümerin oder dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden.
§ 2
Ausübung des Jagdrechtes
(1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder Genossenschaftsjagd ausgeübt.
(2) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind
(3) Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Gesamtheit kann nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 17, 37ff, 42f, 44, 54 und 60) und im Wege der Bestellung einer Jagdverwalterin oder eines Jagdverwalters (§§ 45 und 61) an dritte Personen übertragen werden.
(4) Personen, die nur auf Grund und im Rahmen einer Jagderlaubnis oder auf Grund eines Abschussauftrages (Abschussbeauftragte) jagen, sind nicht jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes.
§ 3
Wild
(1) Wild im Sinne dieses Gesetzes ist:
Rot-, Reh-, Dam-, Muffel-, Schwarz-, Sika-, Gams- und Elchwild (Schalenwild);
Feldhase, Wildkaninchen;
Braunbär, Waschbär, Luchs, Marderhund, Dachs, Wolf,
Fuchs, Baum- oder Edelmarder, Stein- oder Hausmarder, Iltisse, großes Wiesel oder Hermelin, kleines Wiesel, Fischotter, Wildkatze (Raubwild);
Trappen, Auerwild, Birkwild, Haselwild, Rebhuhn,
Fasane, Wachtel, Wildtruthuhn, Wildtauben, Schnepfen, Wildgänse, Wildenten, Brachvögel, Reiher, Schwarzstorch, Löffler, Rallen, Kormoran, Tag- und Nachtgreifvögel, Kolkrabe, Eichelhäher, Aaskrähe und Elster.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Haarwild im Sinne des Abs. 1, wenn es in gemäß Abs. 3 bewilligten Gehegen gehalten wird.
(3) Das Halten von Haarwild nach Abs. 2 bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(4) Für die Auflassung der Tierhaltung gilt § 12. Die Einfriedung ist innerhalb eines Jahres zu entfernen,
(5) Kommt die verpflichtete Person ihrer Pflicht gemäß Abs. 4 nicht nach, ist ihr die Entfernung der Einfriedung bescheidmäßig durch die Bezirksverwaltungsbehörde aufzutragen.
(6) Die Landesregierung hat die zur Fleischgewinnung geeigneten Wildarten nach Anhörung des Burgenländischen Landesjagdverbandes durch Verordnung zu bestimmen.
§ 4
Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes
(1) Die Jagd ist weidgerecht unter Beachtung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes auszuüben. Dabei sind auch die Interessen des Naturschutzes wahrzunehmen. Es ist verboten, den Bestand einer Wildart zu gefährden.
(2) Ein geordneter Jagdbetrieb ist gegeben, wenn durch die Jagdausübung einschließlich der Hege ein der Größe und Beschaffenheit des Jagdgebietes unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Naturhaushaltes und der Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft angepasster artenreicher und gesunder Wildstand erzielt und erhalten wird. Er umfasst weiters eine ordnungsgemäße Ausübung des Jagdschutzes.
(3) Die Hege umfasst die Pflicht, das Wild zu betreuen sowie seine Lebensgrundlagen zu sichern, etwa durch Schaffung von Daueräsungsflächen, Deckungsflächen, Verbissgehölzen, Hecken, Remisen.
(4) Im Widerstreit mit den jagdlichen Interessen kommt im Zweifelsfall den berechtigten Interessen der Land- und Forstwirtschaft der Vorrang zu.
§ 5
Eigenjagdgebiet
(1) Die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die grundsätzliche freie Verfügung über die Form der Ausübung eines Jagdrechtes, steht der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche von mindestens 300 Hektar zu, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt (Eigenjagdgebiet). Hiebei macht es keinen Unterschied, ob diese Grundfläche in einer Gemeinde liegt oder sich auf das Gebiet mehrerer Gemeinden erstreckt. Auch macht es keinen Unterschied, ob die Eigentümerin oder der Eigentümer eine physische oder juristische, eine einzelne Person oder eine Mehrheit von Personen ist. Im letzteren Falle muss jedoch der Besitz räumlich ungeteilt sein.
(2) Wenn der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer zusammenhängenden Grundfläche, die eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und insbesondere Breite besitzt, aber weniger als 300 ha umfasst, in der abgelaufenen Jagdperiode das Eigenjagdrecht anerkannt worden war, bleibt es ihr oder ihm und der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger auch für die Zukunft gewahrt, vorausgesetzt, dass in der Zwischenzeit nicht wesentliche Teile der Grundfläche veräußert worden sind und die Restfläche samt den etwa in der Zwischenzeit von der Eigentümerin oder dem Eigentümer erworbenen Grundstücken das Mindestausmaß von 115 ha Jagdfläche erreicht.
(3) Eine durch eine Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke oder durch eine Flurbereinigung verursachte Veränderung des Besitzstandes gilt nicht als Veräußerung im Sinne des Abs. 2.
(4) Die Befugnis zur Eigenjagd wird auch der Eigentümerin oder dem Eigentümer einer an der Landesgrenze gelegenen Grundfläche, die das nach Abs. 1 und 2 erforderliche Mindestausmaß nicht erreicht, dann eingeräumt, wenn diese Grundfläche mit einem in den Ländern Niederösterreich oder Steiermark gelegenen, derselben Eigentümerin oder demselben Eigentümer gehörigen Eigenjagdgebiete zusammenhängt und wenn außerdem durch die in den erwähnten Nachbarländern geltenden Landesjagdgesetze den Eigentümerinnen und Eigentümern von im Burgenland liegenden Eigenjagdgebieten die gleiche Begünstigung hinsichtlich ihrer in diesen Ländern gelegenen Grundflächen, die mit ihren Eigenjagdgebieten im Burgenland zusammenhängen, zugestanden ist. Auf den im Burgenland gelegenen Gebietsteilen gelten in jagdrechtlicher Hinsicht die Vorschriften dieses Gesetzes.
(5) Unter Jagdflächen im Sinne dieses Gesetzes sind jeweils nur die Flächen zu verstehen, auf denen die Jagd nicht ruht.
§ 6
Zusammenhang von Grundflächen
(1) Als zusammenhängend im Sinne des § 5 ist eine Grundfläche dann zu betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke untereinander in einer solchen Verbindung stehen, dass man von einem Grundteil zum anderen, wenn auch mit Überwindung größerer Schwierigkeiten, gelangen kann, ohne fremden Grund zu betreten; dabei hat die größere oder geringere Schwierigkeit des Gelangens von einem Grundstück zum anderen (Felsen, Gewässer, künstliche Abschließungen und dergleichen) außer Betracht zu bleiben. Der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken ist auch dann gegeben, wenn sie nur in einem Punkt zusammenstoßen.
(2) Werden jedoch Teile einer Grundfläche bloß durch den Längenzug von Grundstücken, die zwischen fremden Gründen liegen, verbunden, so wird dadurch der für die Bildung eines Eigenjagdgebietes erforderliche Zusammenhang nur dann hergestellt, wenn die die Verbindung bildenden Grundstücke infolge ihrer Breite und übrigen Gestaltung für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignet sind.
(3) Wege, Straßen, Triften, Bahnkörper, natürliche und künstliche Wasserläufe sowie ähnlich gestaltete stehende Gewässer, welche die Grundflächen durchschneiden, bilden keine Unterbrechung des Zusammenhanges und stellen mit ihrem durch fremde Grundstücke führenden Längenzuge den für Eigenjagdgebiete erforderlichen Zusammenhang nicht her. Inseln sind als mit Ufergrundstücken zusammenhängend zu betrachten.
§ 7
Teilung des Eigenjagdgebietes
(1) Geht im Laufe der Jagdperiode ein Grundbesitz, welcher für diese Periode als Eigenjagdgebiet im Sinne des § 5 angemeldet und anerkannt war, in einzelnen Teilen auf mehrere Eigentümerinnen oder Eigentümer über, so bleibt hinsichtlich jener Teile dieses Besitzes die Befugnis zur Eigenjagd aufrecht, welche noch immer den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 entsprechen.
(2) Jene Teile des geteilten Grundeigentums hingegen, welche diesen Erfordernissen nicht mehr entsprechen, sowie jene als Eigenjagdgebiete anerkannten Grundflächen überhaupt, welche im Laufe der Jagdperiode das für Eigenjagdgebiete vorgeschriebene Ausmaß oder den erforderlichen Zusammenhang verloren haben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses oder der Jagdpächterin oder des Jagdpächters für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen, vorbehaltlich eines etwa im Sinne des § 17 eintretenden Vorpachtrechtes. Für die dem Genossenschaftsjagdgebiet zugewiesenen Flächen ist der Pachtbetrag nach dem des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu bemessen.
§ 8
Entstehung eines neuen Eigenjagdgebietes
(1) Entsteht erst im Laufe der Jagdperiode ein Gebiet der in den §§ 5 und 11 bezeichneten Art, so tritt die Befugnis zur Eigenjagd auf diesem Gebiet erst mit der nächsten Jagdperiode ein, wenn es gemäß § 14 angemeldet und als Eigenjagdgebiet festgestellt wurde.
(2) Gehören jedoch die Teile dieses Eigenjagdgebietes zu verschiedenen Genossenschaftsjagdgebieten mit verschieden ablaufenden Jagdperioden, so ist der Anspruch auf das Eigenjagdrecht bei Feststellung der Jagdgebiete jeder Gemeinde, in der Teile des Eigenjagdgebietes liegen, im Wege der vorgeschriebenen Anmeldung geltend zu machen. Das Eigenjagdrecht kann jedoch erst dann ausgeübt werden, wenn die Anmeldung und Feststellung auch für jene Grundstücke erfolgt ist, hinsichtlich deren die Jagdperiode zuletzt abläuft. Inzwischen bleiben die einzelnen Teile dieses neu entstandenen Eigenjagdgebietes den betreffenden Genossenschaftsjagden einverleibt.
§ 9
Jagdrecht der Gemeinden und agrarischen Gemeinschaften
(1) Einer Gemeinde steht das Eigenjagdrecht (§ 5) nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen Grundstücke zu, unbeschadet ob sie im eigenen oder fremden Gemeindegebiet liegen.
(2) Auf agrargemeinschaftlichen Grundstücken steht das Eigenjagdrecht der Gemeinschaft zu.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Eigenjagdrechte sind nach den Bestimmungen des § 62 auszuüben.
§ 10
Genossenschaftsjagdgebiet
(1) Die im Bereich einer Katastralgemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.
(2) Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 16 Abs. 1 und 2) sowie jeder selbständige Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 16 Abs. 3) anzusehen.
(3) Ein Jagdeinschluss, hinsichtlich dessen ein Vorpachtrecht gemäß § 17 Abs. 2 ausgeübt wurde, gehört gleichwohl zum Genossenschaftsjagdgebiet.
§ 11
Wildgehege
(1) Wildgehege sind Jagd-, Schau- oder Zuchtgehege. Sie dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde angelegt werden. Die Bewilligung zur Anlage von Jagdgehegen ist spätestens im ersten Halbjahr des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode zu beantragen und wird mit Beginn der folgenden Jagdperiode wirksam.
(2) Jagdgehege sind der Wildhege gewidmete und hiefür geeignete zusammenhängende Grundflächen von mindestens 300 ha - wenn sie in der abgelaufenen Jagdperiode als Eigenjagdgebiete gemäß § 5 Abs. 2 anerkannt waren, von mindestens 115 ha Jagdfläche -, die gegen das Aus- und Einwechseln von Schalenwild abgeschlossen sind. Der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Jagdgeheges steht die Befugnis zur Eigenjagd zu.
(3) Die Bewilligung für Jagdgehege ist nur zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und durch das Unterbinden des Wildwechsels keine nachteiligen Folgen für die Hege in den umliegenden Jagdgebieten zu erwarten sind und die Begehbarkeit des Geheges auf Wegen im bisherigen Umfang gewährleistet ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn sich nachträglich nachteilige Folgen für die Wildhege herausstellen.
(4) Gegen jeden Wildwechsel abgeschlossene Grundflächen, die auch ein geringeres Ausmaß als das in Abs. 2 angeführte aufweisen können und auf denen von der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer Wild zum Zwecke der Schau oder Zucht gehalten wird, sind Schau- oder Zuchtgehege.
(5) Die Bewilligung für Schaugehege ist zu erteilen, wenn diese für die Allgemeinheit zugänglich sind, der Haltung vorwiegend heimischer Wildarten dienen, einen diesen Wildarten angepassten Lebensraum aufweisen, über ausreichende natürliche und künstliche Futterstellen verfügen und die Tierhaltung im Sinne tierschutzrechtlicher und veterinärpolizeilicher Vorschriften ermöglichen. Soweit es wegen des Ausmaßes des Geheges erforderlich ist, haben sie über gut begehbare markierte Wege, Rastplätze mit Bänken und Tischen sowie über ausreichende sanitäre Anlagen und Parkplätze zu verfügen.
(6) Die Bewilligung für Zuchtgehege ist zu erteilen, wenn in ihnen die Zucht hochwertigen Wildes oder vom Aussterben bedrohter Wildarten für Zwecke der Wildforschung oder zur Abgabe an Wildgehege und in die freie Wildbahn möglich ist. Sie müssen Isolierungsgehege oder -ställe aufweisen und die Tierhaltung im Sinne tierschutzrechtlicher und veterinärpolizeilicher Vorschriften ermöglichen.
(7) Zuchtgehege können von der Eigentümerin oder dem Eigentümer gesperrt werden, wenn dies aus Gründen des Zuchterfolges, der Sicherheit von Personen oder für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist. Die Sperre bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist eine Sperre während bestimmter Zeiträume regelmäßig erforderlich, kann die Bewilligung zur Sperre zugleich mit der Bewilligung der Zuchtgehege erteilt werden.
(8) Schau- und Zuchtgehege müssen unter ständiger tierärztlicher Kontrolle gehalten werden. In einem Gehegebuch sind die Ergebnisse der tierärztlichen Untersuchungen, alle Todes- und Krankheitsfälle sowie die Zu- und Abgänge einzutragen. Das Gehegebuch ist der Bezirksverwaltungsbehörde stets zur Verfügung zu halten.
(9) Der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Schau- oder Zuchtgeheges steht ein Aneignungsrecht am gehaltenen Wild zu.
(10) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für Wildgehege die Wildarten, die darin gehalten werden dürfen sowie die Höchstanzahl an Wild der jeweils gehaltenen Wildarten zu bestimmen. Hiebei ist auf die biologischen Eigenheiten der gehaltenen Wildarten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Wald durch das gehaltene Wild in seinem Bestande nicht gefährdet wird.
(11) Liegen Wildgehege innerhalb von Flächen, für welche die Befugnis zur Eigenjagd beansprucht wird, so sind die außerhalb der Wildgehege liegenden Flächen für sich allein auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 5, 6, 7, 17 und 19 zu prüfen.
§ 12
Auflassung von Wildgehegen
(1) Entspricht ein Wildgehege nicht mehr den Erfordernissen des § 11 oder wird das Wildgehege aufgelassen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung zu widerrufen und allenfalls erforderliche Anordnungen im Sinne der Abs. 2 und 3 zu erlassen. Die Auflassung eines Wildgeheges ist der Bezirksverwaltungsbehörde mindestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Einfriedungen von Flächen, für die die Bewilligung als Wildgehege widerrufen wurde oder die bei der Jagdgebietsfeststellung nicht als Wildgehege anerkannt wurden, sind zu entfernen, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind.
(3) Vor dem Entfernen der Einfriedungen ist durch die bisherige Betreiberin oder den bisherigen Betreiber des Geheges sicherzustellen, dass die darin allenfalls gehaltenen landfremden oder in den benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten nicht in die freie Wildbahn gelangen. Andere Wildarten, deren gänzliche Entfernung nicht beabsichtigt ist, dürfen auf der Fläche aufzulassender Wildgehege nur in einer solchen Anzahl belassen werden, die der Wilddichte der angrenzenden Jagdgebiete entspricht.
(4) Entspricht ein aufgelassenes Wildgehege den Voraussetzungen des § 5, so ist es für die restliche Dauer der Jagdperiode als Eigenjagdgebiet anzuerkennen; anderenfalls sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen, wenn nicht ein Vorpachtrecht (§ 17) festgestellt wird.
(5) Für die dem Genossenschaftsjagdgebiet zugewiesenen Flächen ist der Pachtbetrag nach dem Hektarsatz des betreffenden Genossenschaftsjagdgebietes zu bemessen.
§ 13
Jagdperiode und Jagdjahr
(1) Die Jagdperiode beträgt acht Jahre.
(2) Das Jagdjahr läuft vom 1. Feber bis 31. Jänner.
II. Hauptstück
Bildung von Jagdgebieten
§ 14
Feststellung der Eigenjagd- und Genossenschaftsjagdgebiete
(1) Die Jagdgebiete werden von der Bezirksverwaltungsbehörde für die kommende Jagdperiode festgestellt.
(2) Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer haben ihren Anspruch auf Anerkennung der Befugnis zur Eigenjagd (§§ 5 und 11 Abs. 2) für die kommende Jagdperiode binnen sechs Wochen nach dem 1. Februar des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode anzumelden. Die Anmeldung hat die beanspruchten Vorpachtrechte zu enthalten. Dem Antrag sind beizulegen:
(3) War die Befugnis zur Eigenjagd in der laufenden Jagdperiode anerkannt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die eigenjagdberechtigte Person vor Beginn der Frist nach Abs. 2 nachweislich auf die Anmeldung ihrer Eigenjagdbefugnis hinzuweisen. Sofern keine Änderungen am Eigenjagdgebiet eingetreten sind, genügt für die kommende Jagdperiode der Hinweis auf die zuletzt erfolgte Anerkennung des Eigenjagdgebietes. Es ist jedoch nachzuweisen, dass am Eigenjagdgebiet keine Änderungen eingetreten sind.
(4) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde auszusprechen,
(5) Jagdgebiete, die innerhalb der in Abs. 2 festgelegten Fristen nicht angemeldet oder trotz Anmeldung nicht als Eigenjagdgebiete festgestellt wurden, gehören für die nächste Jagdperiode zum Genossenschaftsjagdgebiet.
§ 15
Schongebiete
Schongebiete sind zusammenhängende Teile der Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiete, auf denen Hasen, Fasane und Rebhühner in den letzten beiden Jagdjahren der jeweiligen Jagdperiode nicht bejagt werden dürfen. Die Schongebiete haben 20 v.H. der jeweiligen Jagdfläche zu betragen und sind in den Pachtverträgen festzulegen. Schongebiete können von der Verpächterin oder dem Verpächter bis zum Beginn des vorletzten Jahres der Jagdperiode auf andere Gebiete verlegt werden; hievon sind die Bezirksverwaltungsbehörde und die Pächterin oder der Pächter unverzüglich zu verständigen.
§ 16
Vereinigung und Zerlegung von Genossenschaftsjagdgebieten
(1) Wenn zwei oder mehrere Jagdausschüsse vor dem 1. Februar des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode beschließen, dass die benachbarten Genossenschaftsjagdgebiete oder Teile derselben zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiet zu vereinigen sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde diese Vereinigung dann verfügen, wenn sie im Interesse eines zweckmäßigen einheitlichen Jagdbetriebes gelegen ist.
(2) Umfasst ein Genossenschaftsjagdgebiet weniger als 115 ha Jagdfläche und wird es nicht nach den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes mit einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet vereinigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dieses Genossenschaftsjagdgebiet mit einem benachbarten Genossenschaftsjagdgebiet zu vereinigen, wenn eine solche Vereinigung möglich und mit Rücksicht auf eine zweckmäßige Jagdbewirtschaftung angezeigt ist.
(3) Wenn der Jagdausschuss die Zerlegung eines Genossenschaftsjagdgebietes in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete vor dem 1. Februar des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode beschließt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese Zerlegung dann zu verfügen, wenn sie im Interesse der Jagdwirtschaft sowie der Land- und Forstwirtschaft gelegen und durch die Gestaltung des Geländes gerechtfertigt ist, doch darf die Fläche keines dieser selbständigen Genossenschaftsjagdgebiete weniger als 500 ha betragen.
§ 17
Vorpachtrecht
(1) Anlässlich der Feststellung der Jagdgebiete hat die Bezirksverwaltungsbehörde auch die auf Grund der folgenden Bestimmungen wirksam werdenden Vorpachtrechte festzustellen.
(2) Die oder der Eigenjagdberechtigte hat das Recht, die Jagd auf einem Jagdeinschluss vor allen anderen zu pachten.
(3) Ein Jagdeinschluss ist gegeben, wenn ein das Ausmaß von 115 ha Jagdfläche nicht erreichender Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes entweder von einem oder mehreren Eigenjagdgebieten dem ganzen Umfange nach so umschlossen wird, dass die umschließenden Teile eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeigneten Gestaltung und insbesondere Breite haben, oder wenn ein solcher Teil von einem oder mehreren Jagdgebieten dieser Gestaltung teilweise eingeschlossen wird um im Übrigen an ein oder mehrere Genossenschaftsjagdgebiete oder an ein fremdes Staatsgebiet angrenzt.
(4) Wird von der oder dem Eigenjagdberechtigten ein Vorpachtrecht begehrt, so kann der Jagdausschuss beantragen, dass bei Feststellung des Vorpachtrechtes (Abs. 1) möglichst gleich große und möglichst gleichwertige Grundflächen des Eigenjagdgebietes für die Dauer der folgenden Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet angeschlossen werden (Flächentausch).
(5) Der Jagdausschuss hat den Antrag auf Flächentausch innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe der Geltendmachung des Vorpachtrechtes zu stellen. Die oder der Eigenjagdberechtigte kann innerhalb von weiteren drei Wochen nach Bekanntgabe des Antrages auf Flächentausch auf sein Vorpachtrecht verzichten.
(6) Bleibt beim Flächentausch ein Flächenunterschied bestehen, so gilt Abs. 10 sinngemäß.
(7) Würde durch die Ausübung des Vorpachtrechtes gemäß Abs. 3 das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha Jagdfläche sinken, so kann das Vorpachtrecht nicht beansprucht werden.
(8) Werden Vorpachtrechte im Sinne des Abs. 3 von mehreren Eigenjagdberechtigten beansprucht, so steht dieses Recht zunächst jener oder jenem Jagdberechtigten zu, deren oder dessen Jagdgebiet in längster Ausdehnung angrenzt.
(9) Würde durch gleichzeitige Ausübung mehrerer Vorpachtrechte im Sinne des Abs. 3 das Genossenschaftsjagdgebiet unter 115 ha Jagdfläche sinken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, welcher eigenjagdberechtigten Person im Interesse eines geordneten Jagdbetriebes die Ausübung von Vorpachtrechten einzuräumen ist.
(10) Hat der Jagdausschuss auf einen Flächentausch verzichtet, so hat der Jagdausschuss mit der oder dem Eigenjagdberechtigten einen Pachtvertrag abzuschließen und diesen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Kommt ein solcher binnen vier Wochen nach Rechtskraft eines Bescheides gemäß Abs. 1 nicht zustande, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der oder des Vorpachtberechtigten den Inhalt des Vertrages festzusetzen und insbesondere den Pachtbetrag zu bemessen. Der Pachtbetrag ist nach Anhörung des Jagdausschusses unter angemessener Berücksichtigung der Pachtbeträge zu ermitteln, die in der Regel für Genossenschaftsjagden erzielt werden, die in der Nähe gelegen sind und im Wesentlichen gleiche oder ähnliche jagdliche Verhältnisse aufweisen. Ist der Pachtbetrag für das Eigenjagdgebiet höher, richtet sich der Pachtbetrag für den Jagdeinschluss nach diesem. Der rechtskräftige Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde ersetzt in diesem Falle den Abschluss des Pachtvertrages.
(11) Ist eine Einigung über einen Flächentausch nicht zustande gekommen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Verfügung unter Berücksichtigung der Grundsätze eines geordneten Jagdbetriebes zu treffen.
(12) Macht die oder der Eigenjagdberechtigte von dem Vorpachtrecht auf einen Jagdeinschluss keinen Gebrauch, so ist sie oder er verpflichtet, der dort zur Ausübung der Jagd berechtigten Person sowie den in deren Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen den Zutritt dorthin zu gestatten. Diese Verpflichtung trifft die Eigentümerinnen oder die Eigentümer aller den Jagdeinschluss umschließenden Eigenjagdgebiete, falls keiner von diesen vom Vorpachtrecht Gebrauch macht. Für die Benützung der Verbindungsstrecke sind die Vorschriften des § 96 (Jagdnotweg) maßgebend, insoferne nicht zwischen den Beteiligten im Wege eines Übereinkommens eine andere Regelung getroffen wurde. Im Streitfalle entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften.
§ 18
Änderungen im Vorpachtrecht
Entfallen bei einem Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümerin oder Eigentümer das Vorpachtrecht gemäß § 17 Abs. 1 ausgeübt hat, die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorpachtrechtes, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtvertrag für aufgelöst zu erklären und die Grundflächen, auf denen das Vorpachtrecht anerkannt war, für die restliche Dauer der Jagdperiode dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.
§ 19
Abrundung von Jagdgebieten
(1) Den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete steht es frei, im Einvernehmen mit den beteiligten Jagdausschüssen bzw. Eigenjagdberechtigten auf die Dauer der Jagdrechtsausübung wirksame Vereinbarungen über geringfügige Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen mit dem Ziele der Erleichterung der Jagdausübung zu treffen.
(2) Wenn jedoch die Grenzen anstoßender Jagdgebiete so ungünstig verlaufen, dass sich daraus eine wesentliche, den jagdlichen Interessen entgegenstehende Erschwerung des Jagdbetriebes ergibt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag eines beteiligten Jagdausschusses oder einer oder eines Eigenjagdberechtigten die Abrundung der Jagdgebiete zu verfügen, insofern eine solche nicht durch Vereinigung von Genossenschaftsjagdgebieten im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 erfolgt. Sie hat zu diesem Zweck nach Möglichkeit zunächst einzelne jagdlich gleichwertige Grundflächen aneinander angrenzender Jagdgebiete auszutauschen (Flächentausch). Sind solche Möglichkeiten nicht gegeben, hat die Bezirksverwaltungsbehörde Grundflächen von einem Jagdgebiet abzutrennen und einem anderen Jagdgebiet anzugliedern. Hiedurch darf das Flächenausmaß keines der betroffenen Jagdgebiete unter 115 ha Jagdfläche sinken.
(3) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf den im Zuge der Abrundung von einem Eigen- oder Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und einem Eigenjagdgebiet angegliederten Grundflächen ist ein Entgelt zu entrichten, dessen Festsetzung in Ermangelung eines Übereinkommens der Beteiligten durch die Bezirksverwaltungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 17 Abs. 10 zu erfolgen hat.
(4) Für die Ausübung des Jagdrechtes auf einer von einem Genossenschaftsjagdgebiet abgetrennten und einem anderen Genossenschaftsjagdgebiet angegliederte Grundfläche finden die für die Jagdausübung auf einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet geltenden Bestimmungen Anwendung.
(5) Wenn im Wege der Abrundung Grundflächen von einem Eigenjagdgebiet abgetrennt und einem Genossenschaftsjagdgebiet angegliedert werden, hat die oder der Eigenjagdberechtigte Anspruch auf jenen Anteil am Pachtbetrag der Genossenschaftsjagd, der sich nach den Bestimmungen des § 52 für die von ihrem oder seinem Eigenjagdgebiet abgetrennten und dem Genossenschaftsjagdgebiet angegliederten Grundflächen ergibt.
(6) Eine Abrundung von Jagdgebieten gemäß Abs. 2 kann von Amts wegen oder auf Antrag jederzeit während des Laufes der Jagdperiode verfügt werden. Die Abrundung wird jedoch frühestens mit Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam.
§ 20
Dauer der Wirksamkeit der Vereinigung, Zerlegung und Abrundung von Jagdgebieten
Die nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 16 und 19 Abs. 2 bis 5 getroffenen Verfügungen bleiben so lange aufrecht, bis sie von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Die Aufhebung oder Abänderung erfolgt nach Anhörung der beteiligten Jagdausschüsse bzw. Eigenjagdberechtigten von Amts wegen oder über Antrag mindestens eines der Beteiligten dann, wenn die Voraussetzungen für die Vereinigung, Zerlegung bzw. Abrundung der Jagdgebiete weggefallen sind oder sich wesentlich geändert haben. Die auf eine Aufhebung oder Abänderung verfügter Vereinigungen oder Zerlegungen gerichteten Anträge sind im ersten Halbjahr des vorletzten Jagdjahres der laufenden Jagdperiode bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Anträge auf Aufhebung oder Abänderung von verfügten Abrundungen können jederzeit während des Laufes der Jagdperiode an die Bezirksverwaltungsbehörde gestellt werden. Die Aufhebung oder Abänderung der Abrundung wird jedoch frühestens mit Beginn des nächsten Jagdjahres wirksam.
§ 21
Ruhen der Jagd
(1) Auf Friedhöfen, in Häusern und Gehöften samt den dazugehörigen umfriedeten Höfen und Hausgärten, auf Flächen, für die eine Bewilligung gemäß § 3 Abs. 3 und § 11 Abs. 5 und 6 erteilt wurde, auf öffentlichen Anlagen, auf umzäunten Sportanlagen und auf Golfplätzen ruht die Jagd.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ferner das Ruhen der Jagd von Amts wegen oder über Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers solcher Grundflächen zu verfügen, die durch eine feste Einfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) dauernd derart umschlossen sind, dass der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Einfriedung auf einem anderen Weg als durch die an der Einfriedung angebrachten schließbaren Türen und Tore unmöglich ist. Die Verfügung wird ab dem folgenden Jagdjahr wirksam und bleibt so lange aufrecht, bis sie eingeschränkt oder aufgehoben wird.
(3) Auf Grundflächen, die durch landesübliche Zäune gegen den Eintritt oder Austritt des Weideviehes verhagt sind, findet diese Bestimmung keine Anwendung.
(4) Auf den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundflächen darf das Wild nur mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers getrieben oder erlegt werden. Auch dürfen keine Herstellungen angebracht werden, die das etwa einwechselnde Wild hindern, wieder auszuwechseln.
(5) Der oder dem Jagdausübungsberechtigten steht die Befugnis zu, sich das Wild, das sich auf den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundflächen gefangen hat oder dort gefallen oder verendet ist, sowie etwa dort aufgefundene Abwurfstangen und Eier des Federwildes anzueignen.
III. Hauptstück
Verwaltung der Genossenschaftsjagd
§ 22
Jagdgenossenschaft
Die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 4 Z 2 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiet gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.
§ 23
Jagdausschuss
(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet das ihr zustehende Jagdausübungsrecht durch einen Ausschuss (Jagdausschuss).
(2) Der Jagdausschuss besteht aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, im Verhinderungsfall aus deren oder dessen Stellvertretung, und aus sechs von der Jagdgenossenschaft aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit gewählten Mitgliedern und eben so vielen Ersatzmitgliedern. Die Funktion des Jagdausschusses beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung (§ 31 Abs. 1) und dauert so lange, bis sich der neue Jagdausschuss konstituiert hat oder bis feststeht, dass die Mitglieder des Gemeinderates die Funktion des Jagdausschusses auszuüben haben (§ 27 Abs. 4).
(3) Zu Mitgliedern eines Jagdausschusses eines gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes (§ 16 Abs. 1 und 2) sind außer den gewählten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister, im Verhinderungsfall deren oder dessen Stellvertretung, jener Gemeinden berufen, in deren Bereich die das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke liegen.
(4) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit die Obfrau oder den Obmann und deren oder dessen Stellvertretung. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 24
Wahl des Jagdausschusses
(1) Wahlberechtigt zur Wahl des Jagdausschusses sind alle Mitglieder der Jagdgenossenschaft, insofern auf ihren Grundstücken die Jagd gemäß § 21 Abs. 1 und 2 nicht ruht. Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind die Eigentümerinnen oder Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem Genossenschaftsjagdgebiet gehören.
(2) Die Stimmen sind nach dem Flächenausmaß der den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft gehörigen Grundstücke zu berechnen, und zwar derart, dass auf eine Grundfläche bis zu 2 ha eine Stimme, auf eine Grundfläche von mehr als 2 bis 5 ha zwei Stimmen, auf eine Grundfläche von mehr als 5 bis 10 ha vier Stimmen, auf eine Grundfläche von mehr als 10 bis 15 ha sechs Stimmen und so fort bis zu 50 ha auf je weitere 5 ha zwei Stimmen mehr entfallen. Kein Mitglied der Jagdgenossenschaft kann, auch wenn die ihm gehörige Grundfläche das Ausmaß von 50 ha übersteigt, mehr als 20 Stimmen auf sich vereinigen.
(3) Wählbar in den Jagdausschuss sind jene Mitglieder der Jagdgenossenschaft, die das 18. Lebensjahr vor dem 1. Jänner des Jahres, in dem die Jagdausschusswahl stattfindet, vollendet haben und die keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 18 Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, darstellen würden. Dies gilt auch bei nichteigenberechtigten Personen für deren gesetzliche Vertreterinnen oder Vertreter, bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie bei Miteigentümerinnen oder Miteigentümern für deren bevollmächtigte Vertreterinnen oder Vertreter.
§ 25
Wahlkommissionen
(1) Zur Durchführung der Wahl sind Wahlkommissionen berufen. Für jedes selbständige Genossenschaftsjagdgebiet ist eine Wahlkommission zu bilden, bestehend aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Vorsitz und vier weiteren Mitgliedern, die zum Jagdausschuss wählbar sein müssen. Die Wahlkommission für die Wahl des Jagdausschusses eines gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes (§ 16 Abs. 1 und 2) besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern jener Gemeinden, in deren Bereich die das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke liegen, und aus vier weiteren Mitgliedern, die zum Jagdausschuss wählbar sein müssen. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Grundstücke den größten Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes bilden, hat den Vorsitz zu führen. Die Mitglieder der Wahlkommission, die nicht kraft ihres Amtes als Bürgermeisterin oder Bürgermeister Mitglieder sind, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde (in den Städten mit eigenem Statut von der Landesregierung) auf Vorschlag der bei der vorhergehenden Landwirtschaftskammerwahl wahlwerbenden Gruppen im Verhältnis der Stärke dieser Gruppe in der Gemeinde bestellt. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu bestellen.
(2) Die Tätigkeit der Wahlkommission endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes der an ihre Stelle tretenden neu bestellten Wahlkommission.
§ 26
Wahlliste
(1) Zum Zwecke der Wahl des Jagdausschusses hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister binnen vier Wochen nach erfolgter jeweiliger Feststellung des Jagdgebietes alle wahlberechtigten Mitglieder der Jagdgenossenschaft in einer Wahlliste zur Wahl des Jagdausschusses zu verzeichnen.
(2) Ist das im Bereich einer Gemeinde gelegene Genossenschaftsjagdgebiet in mehrere selbständige Genossenschaftsjagdgebiete zerlegt worden (§ 16 Abs. 3), so ist für jeden dieser Teile von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eine gesonderte Wahlliste anzulegen.
(3) Sind benachbarte Genossenschaftsjagdgebiete oder Teile derselben zu einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsgebiet vereinigt worden (§ 16 Abs. 1 und 2), so ist für jeden dieser Teile von der zuständigen Bürgermeisterin oder dem zuständigen Bürgermeister eine gesonderte Wahlliste (Teilwahlliste) anzulegen.
(4) Die Wahlliste (Teilwahlliste) ist binnen einer Woche nach Ablauf der in Abs. 1 bestimmten Frist durch zwei Wochen während der Amtsstunden im Gemeindeamt der Gemeinde aufzulegen, deren Bürgermeisterin oder Bürgermeister für die Anlegung der Wahlliste (Teilwahlliste) zuständig war. Die Auflegung ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist können alle, die entweder in die Liste eingetragen sind oder für sich das Wahlrecht in die Jagdgenossenschaft in Anspruch nehmen, unter Angabe des Namens und der Wohnanschrift gegen die Wahlliste wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erheben.
(5) Über die Einsprüche entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Städten mit eigenem Statut die Landesregierung. Gegen diese Entscheidungen ist ein weiterer Einspruch nicht zulässig.
§ 27
Kundmachung; Wahlvorschläge
(1) Binnen einer Woche nach Abschluss der Wahlliste (Gesamtwahlliste) ist die Wahl des Jagdausschusses durch Kundmachung, in der alle näheren Umstände über die Wahl enthalten sind, von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister auszuschreiben. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister jener Gemeinde, deren Grundstücke den größten Teil des Genossenschaftsjagdgebietes bilden, die Wahllisten der einzelnen Teile einzuholen und sodann die Wahl auszuschreiben. Zwischen Ausschreibung und Durchführung hat ein Zeitraum von wenigstens vier Wochen zu liegen.
(2) Gruppen von Wählerinnen oder Wählern, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens am achten Tage vor dem Wahltag schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzureichen. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet ist der Wahlvorschlag bei jener Bürgermeisterin oder jenem Bürgermeister einzubringen, die oder der die Wahl ausgeschrieben hat. Der Wahlvorschlag hat die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, das Verzeichnis der Wahlwerbenden, die Zustimmung der Wahlwerbenden zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und eine zustellungsbevollmächtigte Vertretung zu enthalten.
(3) Die Überprüfung der Wahlvorschläge erfolgt durch die Wahlkommission.
(4) Wurde kein Wahlvorschlag eingebracht, so hat die Wahl zu unterbleiben. In diesem Falle sowie dann, wenn für die Wahl des Jagdausschusses weniger als 30 v.H. der Gesamtstimmenanzahl des Genossenschaftsjagdgebietes abgegeben wurde, haben die Mitglieder des Gemeinderates die Funktion des Jagdausschusses auszuüben. Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet haben in diesem Fall sämtliche Mitglieder der Gemeinderäte jener Gemeinden, die das gemeinschaftliche Genossenschaftsjagdgebiet bilden, die Funktion des Jagdausschusses auszuüben. Die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 4, 31 und 32 finden sinngemäß Anwendung, § 32 jedoch mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Gemeinderates, die die Funktion des Jagdausschusses ausüben, nicht Mitglieder der Jagdgenossenschaft sein müssen.
(5) Jede wahlwerbende Gruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, kann zwei Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen zur Wahlhandlung entsenden.
§ 28
Abstimmungsverfahren
(1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission eröffnet und leitet die Wahlhandlung und sorgt für Ruhe und Ordnung.
(2) Zur Wahl des Jagdausschusses sind als Mitglieder der Jagdgenossenschaft berechtigt:
(3) Eine Vollmacht nach Abs. 2 kann auch mündlich vor der Wahlkommission erteilt werden. Blinde, schwer sehbehinderte oder gebrechliche Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen.
(4) Die Anzahl der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Jagdausschusses wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl ermittelt.
(5) Das Wahlergebnis ist vom Vorsitz der Wahlkommission zu verlautbaren.
§ 29
Wahlanfechtung
(1) Das Wahlergebnis kann von den zustellbevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern jedes Wahlvorschlages sowie von jedem wahlberechtigten Mitglied der Jagdgenossenschaft sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss waren, angefochten werden.
(2) Die Beschwerden sind innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister schriftlich einzubringen. Über die Beschwerde entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Städten mit eigenem Statut die Landesregierung.
(3) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist innerhalb von zwei Wochen die Berufung an die Landesregierung zulässig. Die Berufung ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
§ 30
Wahlordnung
Die näheren Bestimmungen über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl und das Wahlverfahren, insbesondere über die Bildung der Wahlkommissionen, die Anlage der Wahlliste, das Einspruchsverfahren gegen die Wahlliste, die Ausschreibung der Wahl, die Wahlvorschläge, das Abstimmungsverfahren, das Ermittlungsverfahren und die Anfechtung der Wahl werden durch die von der Landesregierung im Verordnungswege zu erlassende Wahlordnung für den Jagdausschuss getroffen.
§ 31
Geschäftsführung des Jagdausschusses
(1) Wurde ein Jagdausschuss rechtsgültig gewählt, so ist die erste Sitzung von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, bei gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebieten von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister des größten Genossenschaftsjagdgebietes, binnen acht Tagen nach Ablauf der Anfechtungsfrist oder nach Einlangen der endgültigen Entscheidung einzuberufen. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten. Bei der ersten Sitzung sind jedenfalls die Obfrau oder der Obmann und deren oder dessen Stellvertretung zu wählen. Weiters ist für Kassenführung und Schriftführung jeweils eine Person zu bestellen, die nicht dem Jagdausschuss angehören muss. Die näheren Bestimmungen über die Wahl der Obfrau oder des Obmannes und deren oder dessen Stellvertretung werden durch Verordnung der Landesregierung getroffen.
(2) Die Wahl der Obfrau oder des Obmannes und deren oder dessen Stellvertretung kann von den Mitgliedern des Jagdausschusses wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Ergebnis von Einfluss waren, angefochten werden. § 29 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß. Eine etwaige Anfechtung der Wahl hat keine aufschiebende Wirkung und steht daher auch dem Antritt des Amtes nicht entgegen.
(3) Die Obfrau oder der Obmann und deren oder dessen Stellvertretung können vom Jagdausschuss abgewählt werden. Ein solcher Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses.
(4) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die Jagdgenossenschaft nach außen zu vertreten, die Geschäfte des Jagdausschusses zu besorgen und dessen Beschlüsse durchzuführen. Urkunden, durch welche Verbindlichkeiten gegen dritte Personen begründet werden sollen, sind von der Obfrau oder vom Obmann und einem Ausschussmitglied, das möglichst einer anderen wahlwerbenden Gruppe anzugehören hat, zu unterfertigen. Die Obfrau oder der Obmann wird im Falle der Verhinderung durch die Obfraustellvertreterin oder den Obmannstellvertreter vertreten. Ist auch die Obfraustellvertreterin oder der Obmannstellvertreter verhindert, hat das an Jahren älteste Mitglied des Jagdausschusses deren oder dessen Vertretung zu übernehmen.
(5) Zur Gültigkeit eines Beschlusses des Jagdausschusses ist es erforderlich, dass die Mitglieder des Jagdausschusses von der Obfrau oder dem Obmann unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände spätestens am dritten Tag vor der Sitzung gegen Nachweis schriftlich eingeladen wurden und außer dem Vorsitz mindestens die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses an der Beschlussfassung teilnahm. Die Einladung ist an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Den Vorsitz bei den Sitzungen führt die Obfrau oder der Obmann, bei der ersten Sitzung bis zu deren oder dessen Wahl die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Abs. 1).
(6) Die Obfrau oder der Obmann hat den Jagdausschuss innerhalb von acht Tagen einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder unter Bekanntgabe mindestens eines Verhandlungsgegenstandes verlangt. Diese Sitzung ist spätestens innerhalb von weiteren acht Tagen abzuhalten.
(7) Die Mitglieder des Jagdausschusses haben an den Sitzungen teilzunehmen. Ist ein gewähltes Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies der Obfrau oder dem Obmann mitzuteilen und kann eine Ersatzperson seiner wahlwerbenden Gruppe unter Hinweis auf die Tagesordnung mit der Vertretung betrauen.
(8) Ein Mitglied des Jagdausschusses ist von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, wenn es durch die Beschlussfassung von einer Verpflichtung befreit oder wenn ihm ein Vorteil zugewendet werden soll oder wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und der Jagdgenossenschaft betrifft. Das gleiche gilt, wenn sich die Beschlussfassung des Jagdausschusses hinsichtlich dieser Angelegenheiten auf die Ehegattin oder den Ehegatten eines Jagdausschussmitgliedes oder auf Verwandte oder Verschwägerte bis einschließlich des zweiten Grades bezieht.
(9) Den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft ist die Teilnahme an den Sitzungen des Jagdausschusses gestattet. Bei der Verpachtung der Genossenschaftsjagd ist über Verlangen eines Mitgliedes des Jagdausschusses geheim abzustimmen.
(10) Die Beschlüsse des Jagdausschusses, ausgenommen die Beschlüsse nach Abs. 3 und §§ 42 Abs. 2 und 52 Abs. 6, werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Obfrau oder des Obmannes den Ausschlag. Über die Beratung und Abstimmung des Jagdausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch den Ort und das Datum der Sitzung sowie die Namen der Sitzungsteilnehmerinnen und - teilnehmer und die Verhandlungsgegenstände zu enthalten hat. Sie ist vom Vorsitz, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Jagdausschussmitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben und die möglichst verschiedenen wahlwerbenden Gruppen anzugehören haben, zu unterfertigen und durch sechs Jahre nach Ablauf der Jagdperiode aufzubewahren. Die Beschlüsse sind unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde zwei Wochen hindurch kundzumachen.
(11) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Beschlüsse des Jagdausschusses, die gegen Gesetze verstoßen, aufzuheben. Gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaften ist eine Berufung zulässig. Die Aufhebung eines Beschlusses des Jagdausschusses ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Beschlussfassung mehr als drei Jahre verstrichen sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann ferner Maßnahmen, zu deren Durchführung die Obfrau oder der Obmann oder der Jagdausschuss berufen sind, auf Kosten der Jagdgenossenschaft selbst durchführen, wenn diese Maßnahmen trotz Aufforderung binnen einer angemessenen Frist vom Jagdausschuss nicht durchgeführt wurden und der Jagdgenossenschaft ansonsten Nachteile erwachsen würden. Hiebei kann von der Bezirksverwaltungsbehörde auch eine geeignete Verwalterin oder Verwalter bestellt werden.
§ 32
Endigen der Funktion; Ersatzmitglieder
(1) Das Amt eines Mitgliedes oder eines Ersatzmitgliedes des Jagdausschusses erlischt
(2) Ein Mitglied oder Ersatzmitglied des Jagdausschusses ist von der Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder über Antrag der Obfrau oder des Obmannes des Amtes mit Bescheid für verlustig zu erklären,
(3) An Stelle eines ausgeschiedenen Mitgliedes des Jagdausschusses hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Vorschlag der oder des Zustellungsbevollmächtigten jener wahlwerbenden Gruppe, der das ausgeschiedene Mitglied angehörte, aus der Reihe der Ersatzmitglieder ein Mitglied zu berufen.
(4) Wenn die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses ihren oder seinen Obliegenheiten nicht nachkommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese oder diesen mit Bescheid des Amtes als Obfrau oder Obmann zu entheben und die Wahl einer neuen Obfrau oder eines neuen Obmannes zu veranlassen.
IV. Hauptstück
Verwertung der Genossenschaftsjagd
Allgemeine Bestimmungen
§ 33
Art der Verwertung
(1) Die Genossenschaftsjagd ist mit den aus den §§ 17 Abs. 10 und 45 sich ergebenden Ausnahmen
(2) Die Verpachtung hat, abgesehen von den Fällen der §§ 41 Abs. 4 und 42 Abs. 3, für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen.
(3) Den einzelnen Mitgliedern der Jagdgenossenschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet nicht zu.
§ 34
Eignung zur Pacht
Zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd sind nur zugelassen:
§ 35
Einzelpersonen
(1) Zur Pachtung sind Personen nur zuzulassen, wenn
(2) Personen, die in der letzten Jagdperiode als Jagdpächterin oder Jagdpächter vertragsbrüchig geworden sind oder den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen hinsichtlich der Jagdausübung als Jagdpächterin oder Jagdpächter wiederholt nicht entsprochen haben, können für einen angemessenen Zeitraum, jedoch längstens für die Dauer einer Jagdperiode, von der Pachtung einer Genossenschaftsjagd ausgeschlossen werden.
(3) Gemeinden, agrarische Gemeinschaften oder eine Mehrheit von Personen ohne Gesellschaftsvertrag sind unter der Voraussetzung, dass ihnen die Befugnis zur Eigenjagd zusteht, nur zur Pachtung eines Jagdeinschlusses nach Maßgabe der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 zugelassen.
(4) Liegt der Hauptwohnsitz der Pächterin oder des Pächters nicht im Verwaltungsbezirk oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk, so ist von der Pächterin oder dem Pächter eine im Verwaltungsbezirk oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk wohnhafte Person als Vertretung zu bestellen und diese der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde binnen vier Wochen nach Beginn des Pachtverhältnisses anzuzeigen.
§ 36
Jagdgesellschaft, juristische Person; Jagdleitung
(1) Wenn zwei oder mehrere physische Personen beabsichtigen, ein bestimmtes Jagdgebiet gemeinsam zu pachten, so haben sie schriftlich einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen (Jagdgesellschaft). Die §§ 35 Abs. 2 und 63 Abs. 4 gelten für die Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschafter sinngemäß.
(2) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und zu diesem Zweck aus ihrer Mitte eine Jagdleiterin oder Jagdleiter zu bestellen, die oder der die Eignung zur Pachtung einer Genossenschaftsjagd gemäß § 35 Abs. 1 besitzt. Die übrigen Mitglieder müssen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Z 1 erbringen.
(3) Der Gesellschaftsvertrag hat sämtliche Mitglieder der Jagdgesellschaft mit Namen, Geburtsdaten, Beruf und Wohnsitz, die bestellte Jagdleiterin oder den bestellten Jagdleiter sowie das Jagdgebiet zu enthalten. Im Gesellschaftsvertrag muss die Verpflichtung vorgesehen werden, Mitglieder aus der Jagdgesellschaft auszuschließen, denen die Jagdkarte rechtskräftig verweigert oder entzogen worden ist oder die nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind.
(4) Zum Abschluss des Pachtvertrages namens der Mitglieder der Jagdgesellschaft kann jedes Mitglied bevollmächtigt werden. Dieses Mitglied hat sich der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses gegenüber vor Beginn der öffentlichen Versteigerung, bei einer Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vor Eingehen in die Vertragsverhandlungen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht sowie des Gesellschaftsvertrages auszuweisen.
(5) Auf jede Jagdgesellschafterin oder jeden Jagdgesellschafter müssen mindestens 115 ha Jagdfläche entfallen.
(6) Der Gesellschaftsvertrag ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen nach Einlangen der Anzeige die Bildung der Jagdgesellschaft zu versagen, wenn
(7) Die Erbinnen und Erben eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft haben keinen Anspruch auf Eintritt in den Jagdpachtvertrag.
(8) Jede Aufnahme einer Jagdgesellschafterin oder eines Jagdgesellschafters ist an die Zustimmung des Jagdausschusses gebunden. Sie ist überdies der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Aufnahme binnen acht Wochen zu versagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 6 sinngemäß vorliegen.
(9) Der Ausschluss eines Gesellschaftsmitgliedes bedarf der Zustimmung des Jagdausschusses und ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Wenn die Jagdleiterin oder der Jagdleiter ausscheidet und kein anderes den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 entsprechendes Mitglied zur Jagdleiterin oder zum Jagdleiter bestellt wird, oder wenn die verbleibenden Mitglieder infolge des Ausscheidens eines oder mehrerer Mitglieder aus der Jagdgesellschaft den Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 nicht mehr entsprechen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Pachtverhältnis aufzulösen. Mit Zustimmung des Jagdausschusses kann das Pachtverhältnis mit einem verbleibenden Mitglied der Jagdgesellschaft bis zur Aufnahme eines oder mehrerer neuer Mitglieder drei Monate hindurch fortgesetzt werden.
(10) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haften rücksichtlich aller, während der Zeit ihrer Mitgliedschaft aus der Jagdpachtung gegenüber der Jagdgenossenschaft hervorgehenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch für den Jagd- und Wildschaden, zur ungeteilten Hand. In gleicher Weise haften die Mitglieder der Jagdgesellschaft auch für Geldstrafen, die der Jagdleiterin oder dem Jagdleiter wegen Nichterfüllung einer die Jagdgesellschaft als Jagdpächterin oder Jagdpächter treffenden Handlungs- oder Unterlassungspflicht auferlegt werden.
(11) Die Mitglieder der Jagdgesellschaft haben, sofern die Jagdleiterin oder der Jagdleiter nicht in dem Verwaltungsbezirk, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk den Hauptwohnsitz hat, eine in diesem Verwaltungsbezirk oder angrenzenden Verwaltungsbezirk wohnhafte zur gemeinsamen Vertretung befugte Person zu bestellen und diese der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses und der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.
(12) Juristische Personen sind zur Pachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes zuzulassen, wenn sie eine Person mit der Jagdleitung betrauen, die die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 1 und 2 erfüllt und die in allen Belangen der ordentlichen Jagdbetriebsführung vertretungsbefugt ist.
Öffentliche Versteigerung
§ 37
Versteigerungsbedingungen
(1) Im Wege der öffentlichen Versteigerung ist die Genossenschaftsjagd an diejenige Person zu verpachten, die das höchste Anbot stellt, wobei jedoch Anbote solcher Bieterinnen und Bieter, die nach den Bestimmungen der §§ 34, 35 und 36 zur Pachtung nicht zugelassen sind, außer Betracht zu bleiben haben.
(2) Zu diesem Zwecke hat der Jagdausschuss im vorletzten Halbjahr der laufenden Jagdperiode die Pachtbedingungen auf Grund des von der Landesregierung vorgeschriebenen Musters zu entwerfen. In diesen Bedingungen ist zu bestimmen, dass der bei der Versteigerung erzielte Pachtbetrag sich entsprechend dem Flächenausmaß erhöht oder vermindert, wenn infolge der endgültigen Entscheidung über etwa noch anhängige Berufungen oder im Sinne sonstiger Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderung der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall an dem Jagdgebiete eintritt; ferner ist ausdrücklich auf die im § 38 angeführten Verbote hinzuweisen.
(3) Der Entwurf der Versteigerungsbedingungen ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die ihn vom Standpunkt der Zweckmäßigkeit und gesetzlichen Zulässigkeit zu prüfen, nötigenfalls zu berichtigen und zu ergänzen und der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses zur weiteren Veranlassung zurückzustellen hat.
§ 38
Verbotene Vereinbarungen
Vereinbarungen, durch die
§ 39
Kundmachung der Versteigerung
(1) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Pachtbedingungen die Versteigerung anzuberaumen. Der Zeitraum zwischen der Anberaumung der Versteigerung und dem Versteigerungstermin muss mindestens vier Wochen betragen. Die Kundmachung des Versteigerungstermines hat sofort durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde sowie durch Einschaltung im Landesamtsblatt für das Burgenland zu erfolgen.
(2) Die Ausschreibung hat Ort und Zeit der Versteigerung, die Verpachtungsbedingungen, den Ausrufpreis, das zu erlegende Leggeld (Vadium) und die Dauer der Verpachtung anzugeben sowie die wesentlichen Angaben über die zu versteigernde Jagd, insbesondere das Ausmaß des Jagdgebietes, der vorhandenen Wald- und Wasserflächen und der Schongebiete, die im Jagdgebiet als Stand- und Wechselwild vorkommenden Wildarten und den durchschnittlichen Jahresabschuss der letzten Jagdperiode zu enthalten.
§ 40
Vorgang bei der Versteigerung
(1) Die Versteigerung der Genossenschaftsjagd ist durch die Obfrau oder den Obmann des Jagdausschusses oder durch eine von der Obfrau oder vom Obmann beauftragte Person in der Regel in der Gemeinde, in der das Jagdgebiet gelegen ist, vorzunehmen. Die Versteigerung hat zu der in der Kundmachung festgesetzten Stunde und an dem bestimmten Ort zu beginnen und ist unter Beiziehung jeweils einer mit der Schriftführung und der Ausrufung betrauten Person vorzunehmen.
(2) Als Bieterin oder Bieter ist nur zuzulassen, wer das Leggeld ordnungsgemäß erlegt hat. Personen, die als Bieterin oder Bieter auftreten, müssen nachweisen, dass sie den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 entsprechen. Mitbietende Jagdgesellschaften haben den Nachweis zu erbringen, dass die Mitglieder die im § 36 Abs. 2 geforderten Voraussetzungen erbringen.
(3) Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat zunächst die festgelegten und von der Bezirksverwaltungsbehörde überprüften und genehmigten Versteigerungsbedingungen zu verlesen und hierauf die Namen der nach Abs. 2 zugelassenen Bieterinnen und Bieter in die Versteigerungsniederschrift einzutragen.
(4) Hierauf ist ohne Verzug mit der Versteigerung zu beginnen. Wird nach dem Ausruf des in den Pachtbedingungen bestimmten Ausrufpreises ein Angebot gemacht, das dem Ausrufpreis entspricht bzw. werden in der Folge höhere Anbote gestellt, so hat die Ausruferin oder der Ausrufer jedes dieser Anbote dreimal mit dem Beisatz „zum ersten Mal", „zum zweiten Mal" und, wenn eine Überbietung des Anbotes nicht erfolgt, mit dem Ruf „zum dritten Mal" deutlich zu wiederholen. Diese Wiederholung hat ohne jede Übereilung und insbesondere der letzte Ruf nach einer längeren, mindestens zehn Minuten währenden Pause zu erfolgen. Nach dem letzten Ruf bestätigt die Ausruferin oder der Ausrufer den Schluss der Versteigerung durch Schlag mit dem Hammer.
(5) Wenn ein Anbot von mehreren Bietenden gleichzeitig derart gestellt wird, dass das erste Anbot nicht mehr festgestellt werden kann und dieses Anbot nicht mehr übersteigert wird, dann entscheidet das Los darüber, welcher von jenen Bietenden, die gleichzeitig dasselbe Anbot gestellt haben, als Ersteherin oder Ersteher zu gelten hat.
(6) Wird jedoch das in den Pachtbedingungen festgelegte Mindestanbot (Ausrufpreis) nicht erreicht und meldet sich trotz dreimaligen Ausrufes desselben keine Bieterin und kein Bieter, so ist die Versteigerung als ergebnislos abzubrechen.
(7) Die Schriftführerin oder der Schriftführer hat das Ergebnis der Versteigerung in die Versteigerungsniederschrift einzutragen und zu diesem Zweck sämtliche Anbote und die Namen der Bietenden, von denen sie gestellt wurden, vorzumerken.
(8) Nach Abschluss des Versteigerungsverfahrens gemäß den vorstehenden Bestimmungen sind die erlegten Leggelder jenen Bietenden, die die Jagd nicht ersteigert haben, gegen Bestätigung in der Versteigerungsniederschrift zurückzustellen. Die Versteigerungsniederschrift ist sodann von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu verlesen und von sämtlichen Bieterinnen und Bietern, von der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses bzw. von der Leiterin oder dem Leiter der Versteigerung und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterfertigen.
(9) Das von der Ersteherin oder dem Ersteher erlegte Leggeld haftet für den fristgerechten Ersatz der Kosten der Versteigerung sowie für den rechtzeitigen Erlag des ersten Pachtbetrages und der Kaution.
(10) Die Ersteherin oder der Ersteher erhält das von ihr oder ihm erlegte Leggeld nach fristgerechtem Ersatz der der Jagdgenossenschaft durch die Versteigerung erwachsenden Kosten und nach fristgerechtem Erlag des ersten Pachtbetrages zurück, sofern es nicht mit Zustimmung der Ersteherin oder des Erstehers auf diese Kosten angerechnet wird.
(11) Die Landesregierung hat durch Verordnung Muster für die Versteigerungsbedingungen, für die Kundmachung der Versteigerung, für die Versteigerungsniederschrift und die näheren Bestimmungen des Verfahrens festzusetzen.
§ 41
Anzeige der erfolgten Versteigerung
(1) Die im Wege der öffentlichen Versteigerung vorgenommene Verpachtung ist von der Obfrau oder dem Obmann des Jagsausschusses innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Zuschlagerteilung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Der Anzeige sind anzuschließen:
die Versteigerungsbedingungen,
die Nachweise der Kundmachungen gemäß § 39 und
die Versteigerungsniederschrift.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige (Abs. 1) den erfolgten Zuschlag außer Kraft zu setzen und eine neuerliche Versteigerung anzuordnen, wenn bei der Versteigerung die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht eingehalten wurden.
(3) Setzt die Bezirksverwaltungsbehörde den Zuschlag deshalb außer Kraft, weil die oder der Erstehende den Voraussetzungen des § 35, oder, wenn die Ersteherin oder der Ersteher eine Jagdgesellschaft oder eine juristische Person ist, jenen des § 36 nicht entspricht, so kann sie nach Anhörung des Jagdausschusses den Zuschlag jener geeigneten Bieterin oder jenem geeigneten Bieter erteilen, die oder der das nächsthöchste Anbot gestellt hat, vorausgesetzt, dass diese Person die Pachtung noch anstrebt.
(4) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Erteilung des Zuschlages gemäß Abs. 2 außer Kraft gesetzt und den Zuschlag einer anderen Bieterin oder einem anderen Bieter erteilt und wird dagegen berufen, so hat die Landesregierung, wenn sie der Berufung Folge gibt, eine neuerliche Versteigerung unter Außerkraftsetzung der vorgenommenen Verpachtung für die restliche Pachtdauer anzuordnen, sofern sie die Genossenschaftsjagd nicht einer Bieterin oder einem Bieter, die oder der Berufung erhoben hat, zuschlägt. In diesen Fällen gilt jene Person als Ersteherin oder Ersteher bzw. Bieterin oder Bieter, welcher der Zuschlag von der Bezirksverwaltungsbehörde erteilt wurde, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung als Pächterin oder Pächter der Genossenschaftsjagd. Einer solchen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(5) Wird bei der ersten Versteigerung einer Genossenschaftsjagd der Ausrufpreis nicht erreicht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine neuerliche Versteigerung anzuordnen, für welche sie nach Befragung des Jagdausschusses den Ausrufpreis festsetzt. Falls auch diese Versteigerung erfolglos ist, ist im Sinne des § 45 vorzugehen.
Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens
§ 42
Beschlussfassung durch den Jagdausschuss
(1) Eine Genossenschaftsjagd kann auch ohne Vornahme einer öffentlichen Versteigerung im Wege eines freien Übereinkommens verpachtet werden, wenn der Jagdausschuss dies beschließt und eine derartige Verpachtung weder dem Interesse der Land- und Forstwirtschaft noch jenem der Jagdwirtschaft widerspricht.
(2) Ein solcher Beschluss des Jagdausschusses ist im vorletzten Halbjahr der laufenden Jagdperiode zu fassen. Er bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses. Der Beschluss hat zumindest den Namen der Pächterin oder des Pächters, die Höhe des Pachtbetrages und die für die freihändige Verpachtung maßgebenden Gründe zu enthalten. Der Beschluss ist sofort durch vier Wochen an den Amtstafeln der Gemeinde anzuschlagen und überdies unverzüglich ortsüblich mit dem Beifügen zu verlautbaren, dass ein Widerspruch dagegen von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage des Anschlages an der Amtstafel beim Gemeindeamt schriftlich eingebracht oder zu Protokoll gegeben werden kann. Der Beschluss des Jagdausschusses tritt außer Kraft und das Genossenschaftsjagdgebiet ist im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verpachten, wenn die Widerspruch erhebenden Mitglieder der Jagdgenossenschaft über das Eigentum von mehr als der Hälfte der im Genossenschaftsjagdgebiet gelegenen Grundfläche verfügen. Das Außerkrafttreten des Beschlusses ist gleichfalls ortsüblich kundzumachen.
(3) Eine Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens für die restliche Dauer der Jagdperiode ist auch dann zulässig, wenn das Pachtverhältnis im Laufe der Jagdperiode kraft Gesetzes erloschen ist oder rechtskräftig aufgelöst wurde. Der diesbezügliche Beschluss des Jagdausschusses ist binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Erlöschen festgestellt oder das Pachtverhältnis aufgelöst wurde, zu fassen.
§ 43
Anzeige der Verpachtung
(1) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat den Beschluss über die im Wege des freien Übereinkommens erfolgte Verpachtung nach Ablauf der in § 42 Abs. 2 angeführten Frist mit allen Unterlagen unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige den Beschluss gemäß Abs. 1 aufzuheben, wenn er nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere des § 42 Abs. 1 und 2, entspricht. Sie hat, wenn Widersprüche gegen den Beschluss erhoben wurden, gegebenenfalls auch auszusprechen, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen. Diese Entscheidung ist den Widerspruch erhebenden Parteien zuzustellen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Hat die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der in Abs. 2 genannten Frist den Beschluss nicht aufgehoben oder erklärt, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen, hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses die Kundmachung des Beschlusses durch zwei Wochen an der Amtstafel der Gemeinde mit der Beifügung zu veranlassen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde keinen Grund zur Aufhebung des Beschlusses erblickt hat.
(4) Der Jagdausschuss kann binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem der Beschluss des Jagdausschusses aufgehoben wurde, eine weitere Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens vornehmen. Hiebei sind die Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Wird auch dieser Beschluss aufgehoben, ist die Jagd öffentlich zu versteigern.
(5) Bei einer Verpachtung für die restliche Dauer der Jagdperiode (§ 42 Abs. 3) finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung, wenn der vereinbarte Pachtbetrag nicht geringer ist als der im vorhergegangenen Pachtverhältnis erzielte.
Verlängerung des Jagdpachtverhältnisses
§ 44
Verfahren
Wenn die Neuverpachtung einer Genossenschaftsjagd im Laufe einer Jagdperiode für deren restliche, drei Jahre nicht übersteigende Dauer erfolgt ist, kann der Jagdausschuss das bestehende Jagdpachtverhältnis unter allfälliger Neuvereinbarung des Pachtbetrages für die folgende Jagdperiode verlängern. Der Beschluss des Jagdausschusses ist im vorletzten Halbjahr der Jagdperiode zu fassen und bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder. Die Verlängerung ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Verwertung der unverpachteten Genossenschaftsjagd
§ 45
Genossenschaftsjagdverwaltung
(1) Kann eine Genossenschaftsjagd weder durch öffentliche Versteigerung (§§ 37 ff), noch im Wege des freien Übereinkommens (§ 42 f), noch durch Verlängerung des bestehenden Jagdpachtverhältnisses (§ 44) verpachtet werden, so ist zur Ausübung der Jagd und zur Betreuung des Genossenschaftsjagdgebietes, sofern nicht auf ihm Vorpachtrechte (§ 17) festgestellt sind, eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.
(2) Die öffentliche Versteigerung des Genossenschaftsjagdgebietes ist jedoch spätestens innerhalb dreier Monate nach Beginn der Jagdperiode neuerlich vorzunehmen und, wenn sie auch jetzt erfolglos geblieben ist, in der Folgezeit dann zu wiederholen, wenn sich begründete Aussichten für eine erfolgreiche Versteigerung ergeben.
§ 46
Bestellung der Genossenschaftsjagdverwalterin oder des Genossenschaftsjagdverwalters
(1) Die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter ist durch den Jagdausschuss zu bestellen; die Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Entspricht die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter nicht den Anforderungen gemäß Abs. 3, ist die Bestellung zu untersagen.
(2) Unterlässt der Jagdausschuss die Bestellung innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Genossenschaftsjagdverwalterin oder den Genossenschaftsjagdverwalter zu bestellen.
(3) Als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter können nur solche Personen bestellt werden, welche von der Erlangung einer Jagdkarte nicht ausgeschlossen sind (§ 67), nach ihrer bisherigen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen der Jagdwirtschaft entsprechende Jagdausübung bieten und die Voraussetzungen für die Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher (§ 75) erfüllen. Erfüllt die oder der in Aussicht genommene Jagdverwalterin oder Jagdverwalter die Voraussetzungen für die Bestellung als Jagdschutzorgan nicht, kann sie oder er dennoch als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter bestellt werden, wenn gleichzeitig eine geeignete Person als Jagdschutzorgan bestellt wird.
(4) Wenn die Genossenschaftsjagdverwalterin oder der Genossenschaftsjagdverwalter in der Folge den gesetzlichen Anforderungen oder den ihm obliegenden Verpflichtungen nicht entspricht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdausschusses oder von Amts wegen die Bestellung einer anderen Person als Genossenschaftsjagdverwalterin oder Genossenschaftsjagdverwalter zu veranlassen, insofern sich nicht die Möglichkeit einer Versteigerung des Genossenschaftsjagdgebietes ergibt (§ 45 Abs. 2).
§ 47
Kosten der Genossenschaftsjagdverwalterin oder des Genossenschaftsjagdverwalters
(1) Die mit der Verwaltung der Genossenschaftsjagd durch eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder einen Genossenschaftsjagdverwalter verbundenen Kosten einschließlich des Ersatzes von Jagd- und Wildschäden sind von der Jagdgenossenschaft zu tragen, welcher auch die sich ergebenden Einnahmen zufließen. Mit Schluss jedes Jagdjahres ist die Abrechnung vorzunehmen und von dem Jagdausschuss innerhalb des Monats Feber in ortsüblicher Weise kundzumachen.
(2) Auf die Verteilung eines allfälligen Reingewinnes finden die Bestimmungen des § 52 sinngemäß Anwendung.
(3) Der zur Deckung eines etwaigen Abganges erforderliche Betrag ist durch den Jagdausschuss unter Zugrundelegung des in § 52 Abs. 1 bezeichneten Schlüssels auf die einzelnen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aufzuteilen, die die Zahlung binnen zweier Wochen nach Rechtskraft des Zahlungsauftrages zu Handen der Obfrau oder des Obmannes des Jagdausschusses zu leisten haben, sofern der Abgang nicht von der früheren Pächterin oder dem früheren Pächter zu ersetzen ist.
(4) Der Jagdausschuss ist berechtigt, auch vor der Vornahme der endgültigen Abrechnung auf Grund einer einstweiligen, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegenden Abrechnung, deren Auflage ortsüblich kundzumachen ist, die zur Deckung von Kosten erforderlichen Beträge in der im Abs. 3 bezeichneten Weise von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft einzuheben.
(5) Beschwerden gegen die von dem Jagdausschuss vorgenommene Abrechnung oder gegen einen Zahlungsauftrag sind binnen vier Wochen nach der Kundmachung bzw. Zustellung bei der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses einzubringen und von diesem ohne Verzug an die Bezirksverwaltungsbehörde zu leiten, welche hierüber entscheidet. Gegen diese Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
(6) Rückständige Beträge (Abs. 3 und 4) können im Verwaltungswege eingebracht werden.
Gemeinsame Bestimmungen für alle Arten der Verpachtungen
§ 48
Kostenersatz
Die Pächterin oder der Pächter hat der Jagdgenossenschaft binnen zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige der Verpachtung die durch die Verpachtung erwachsenen Kosten zu ersetzen.
§ 49
Kaution
(1) Die Pächterin oder der Pächter hat bei der Bezirksverwaltungsbehörde eine Kaution in der Höhe eines Jahrespachtbetrages spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Jagdperiode, wenn aber die Anzeige der Verpachtung später erfolgt ist, innerhalb von zwei Wochen nach Rechtswirksamkeit der Anzeige zu erlegen.
(2) Die Kaution ist durch eine Sparurkunde (Einlagebuch) eines Kreditinstitutes zu erlegen, das einen Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat. Gleichzeitig mit dem Kautionserlag hat die Erlegerin oder der Erleger der Bezirksverwaltungsbehörde eine eigenhändig unterfertigte unwiderrufliche Erklärung vorzulegen, in der die ausdrückliche Zustimmung erteilt wird, dass über den Kautionsbetrag ausschließlich die Bezirksverwaltungsbehörde verfügen darf. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sparurkunde bei dem Kreditinstitut zu ihrer ausschließlichen Verwendung sperren zu lassen. Der Sparurkunde ist eine Bürgschaft eines solchen Kreditinstitutes gleichzuhalten, in der es sich zur Haftung als Bürge und Zahler verpflichtet.
(3) Die Kaution haftet für Kosten, die anlässlich von Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Verpachtung der Genossenschaftsjagd aufgelaufen sind und zu deren Tragung die Pächterin oder der Pächter verhalten ist, für Geldstrafen, zu denen die Jagdpächterin oder der Jagdpächter zufolge des bestehenden Pachtverhältnisses verurteilt wurde, für den Pachtbetrag und die Verzugszinsen bei einer verspäteten Entrichtung des Pachtbetrages und für die Erfüllung aller sonstigen der Pächterin oder dem Pächter aus dem Pachtvertrag oder aus diesem Gesetz obliegenden Verbindlichkeiten.
(4) Sofern die Erlegerin oder der Erleger der Inanspruchnahme der Kaution nicht zustimmt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Inanspruchnahme der Kaution mit Bescheid zu verfügen.
(5) Sinkt die Kaution infolge ihrer Verwendung oder aus anderen Gründen, wie z.B. durch die Erhöhung des Pachtbetrages infolge einer Wertsicherung, unter den Betrag des jährlichen Pachtbetrages, so hat sie die Pächterin oder der Pächter binnen zweier Wochen nach Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die Höhe des jeweiligen Jahrespachtbetrages zu ergänzen. Kommt die Pächterin oder der Pächter diesem Auftrag nicht fristgerecht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dieser oder diesem mit Bescheid die Zahlung binnen zweier Wochen unter Androhung der zwangsweisen Einbringung, erforderlichenfalls auch unter Androhung der Auflösung des Pachtverhältnisses (§ 58 Z 4) aufzutragen.
(6) Bei einer Wertsicherung des Pachtbetrages ist die Kaution erst dann zu ergänzen, wenn sie unter 95 v.H. des Pachtbetrages sinkt.
(7) Die Kaution ist der Pächterin oder dem Pächter vier Wochen nach Ablauf der Pachtzeit zurückzustellen, wenn diese oder dieser seine Verpflichtungen (Abs. 3) erfüllt hat und kein Haftungsgrund gemäß Abs. 3 vorliegt.
§ 50
Erlag des Pachtbetrages
(1) Der erste Pachtbetrag ist binnen zweier Wochen nach Rechtswirksamkeit der Verpachtung und jeder folgende spätestens vier Wochen vor Beginn des Jagdjahres beim Jagdausschuss zu erlegen. Ab dem Fälligkeitstag können Verzugszinsen verrechnet werden, sofern nicht die Kaution in Anspruch genommen wird.
(2) Wird der Pachtbetrag zur festgesetzten Zeit nicht oder nicht zur Gänze erlegt, so hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses die Anzeige hierüber an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, welche der Pächterin oder dem Pächter die Zahlung binnen zweier Wochen mit Bescheid aufzutragen hat. Einer Berufung gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Kommt die Pächterin oder der Pächter dem Zahlungsauftrag nicht fristgerecht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Inanspruchnahme der Kaution zu verfügen.
(3) Die oder der im Sinne der §§ 41 Abs. 4 und 43 Abs. 2 in das Pachtverhältnis eingetretene Pächterin oder Pächter hat den auf die Zeit der einstweiligen Jagdpachtung entfallenden Pachtbetrag, falls er nicht bereits entrichtet wurde, binnen zweier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem das Pachtverhältnis aufgelöst wird, zu erlegen.
§ 51
Erlag des Pachtbetrages für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet
(1) Der Pachtbetrag für ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 16 Abs. 1 und 2) ist an den für dieses Gebiet gewählten Jagdausschuss abzuführen.
(2) Sofern es zu keinem einstimmigen Beschluss des Jagdausschusses über eine andere Verwendung des Pachtbetrages im Sinne des § 52 Abs. 6 und 7 kommt, sind die auf die einzelnen vereinigten Genossenschaftsjagdgebiete entfallenden Teilbeträge von der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Schlüssel festzulegen, der gemäß § 52 Abs. 1 für die Verteilung des Pachtbetrages unter die Eigentümerinnen und Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke anzuwenden ist.
§ 52
Verwendung des Pachtbetrages
(1) Der Pachtbetrag einschließlich eines im Sinne des § 19 Abs. 3 etwa entrichteten Entgeltes ist abzüglich der die Jagdgenossenschaft belastenden Kosten auf alle Eigentümerinnen und Eigentümer der das Genossenschaftsjagdgebiet bildenden Grundstücke unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der Grundstücke aufzuteilen. Dabei haben jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben, auf denen die Jagd ruht (§ 21 Abs. 1 und 2).
(2) Der auf einen Jagdeinschluss (§ 17 Abs. 3) entfallende Pachtbetrag ist nur unter die Eigentümerinnen und Eigentümer jener Grundstücke, die den Jagdeinschluss bilden, zu verteilen.
(3) Innerhalb von vier Wochen nach dem jeweiligen Erlag des jährlichen Pachtbetrages hat der Jagdausschuss ein Verzeichnis der auf die einzelnen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer nach dem zugrundegelegten Maßstab (Abs. 1) entfallenden Anteile durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Beifügen kundzumachen, dass Beschwerden gegen die Feststellung der Anteile innerhalb zweier Wochen, von dem Anschlag der Kundmachung an gerechnet, schriftlich bei der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses einzubringen sind. Eingebrachte Beschwerden sind von der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die hierüber entscheidet. Die Gemeinde hat dem Jagdausschuss in die zur Berechnung der Pachtbetragsanteile erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.
(4) Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
(5) Nach rechtskräftiger Bestimmung der Anteile hat die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses in ortsüblicher Weise kundzumachen, dass die Grundbesitzerinnen und Grundbesitzer ihre Anteile binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist von sechs Monaten beheben können. Anteilsbeträge, die binnen dieser Frist nicht behoben werden, verfallen zu Gunsten der Jagdgenossenschaft.
(6) Entgegen der vorstehenden Bestimmungen kann der Jagdausschuss eine andere Verwendung des Pachtbetrages beschließen, wenn die vorgesehene Verwendung im allgemeinen Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder der Lebensraumverbesserung gelegen ist, insbesondere, wenn der Pachtbetrag für den Ausbau des land- und forstwirtschaftlichen Wegenetzes, zur Schaffung von Windschutzanlagen, Hecken und dergleichen verwendet wird. Ein solcher Beschluss ist innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist zu fassen und bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder des Jagdausschusses. Der Beschluss ist unverzüglich zwei Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und an den Amtstafeln der Gemeinde anzuschlagen. Er tritt nur dann in Kraft, wenn nicht mehr als 35 v.H. der sonst Bezugsberechtigten - nach der Fläche gerechnet - dagegen Widerspruch erhebt. Darauf ist in der Verlautbarung hinzuweisen.
(7) Bei einem gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebiet hat der Jagdausschuss einen Beschluss im Sinne des Abs. 6 für jeden zu einer Gemeinde gehörenden Teil des gemeinschaftlichen Genossenschaftsjagdgebietes gesondert zu fassen, falls nicht sämtliche Mitglieder des Jagdausschusses der anderen als der im Abs. 1 genannten Verwendung des Pachtbetrages zustimmen.
(8) Die Aufteilung oder andere Verwendung des Pachtbetrages darf erst nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Verpachtung bzw. nach Ablauf des Jagdjahres erfolgen.
§ 53
Besondere Kostendeckung bei verpachteten Genossenschaftsjagden
Die Bestimmungen des § 47 Abs. 3 bis 6 sind in allen Fällen anzuwenden, in denen der Jagdgenossenschaft bei der Verwaltung der Genossenschaftsjagd Kosten erwachsen, die durch die Einnahmen nicht gedeckt sind.
§ 54
Unterverpachtung; Weiterverpachtung
(1) Die Unterverpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes, das ist die entgeltliche Überlassung der der Pächterin oder dem Pächter aus dem Pachtvertrag zustehenden Rechte durch diesen an eine dritte Person derart, dass die Jagdgenossenschaft zu dieser in keine unmittelbare Rechtsbeziehung tritt und die erste Pächterin oder der erste Pächter (Hauptpächterin/Hauptpächter) nach wie vor der Jagdgenossenschaft gegenüber haftet, sowie die Weiterverpachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes an eine dritte Person für die restliche Dauer der Jagdperiode derart, dass die erste Pächterin oder der erste Pächter als solche oder solcher ausscheidet und die neue Pächterin oder der neue Pächter in das Pachtverhältnis zur Genossenschaft eintritt, sind nur mit Zustimmung des Jagdausschusses zulässig. Sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Unter- oder Weiterverpachtung zu untersagen, wenn Interessen der Jagd oder der Landeskultur entgegenstehen.
(2) Die Unterverpachtung ist außerdem an die Voraussetzung geknüpft, dass sie in dem zwischen der Jagdgenossenschaft und der Hauptpächterin oder dem Hauptpächter abgeschlossenen und bestätigten Jagdpachtvertrag vorgesehen wurde.
§ 55
Ausfertigung des Pachtvertrages
(1) Nach Rechtswirksamkeit der Verpachtung ist zu deren Beurkundung unter Verwendung des von der Landesregierung im Verordnungswege festzusetzenden Vertragsmuster ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten. Dieser Pachtvertrag hat das Gebiet, auf das sich die Pachtung bezieht, unter Angabe des Ausmaßes zu bezeichnen, die Grundstücke, die das Schongebiet (§ 15) bilden, die Vertragsparteien, und, falls die Pächterin eine Jagdgesellschaft ist, sämtliche Gesellschafterinnen und Gesellschafter und die Jagdleiterin oder den Jagdleiter mit Namen und Hauptwohnsitz anzuführen und die Pachtdauer, den jährlichen Pachtbetrag sowie allfällige weitere Vereinbarungen der Vertragsparteien anzugeben. Dem Vordruck des Pachtvertrages ist eine Anlage beizugeben, in der alle für die Jagdausübung maßgebenden wesentlichen Bestimmungen dieses Gesetzes enthalten sind.
(2) In den Pachtvertrag ist jedenfalls die Bestimmung aufzunehmen, dass die Jagdpächterin oder der Jagdpächter verpflichtet ist, bei Ablauf des Pachtverhältnisses das Jagdgebiet mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildbestand der Jagdgenossenschaft zu übergehen.
(3) Der Pachtvertrag ist der Obfrau oder dem Obmann und einem Mitglied des Jagdausschusses, das womöglich einer anderen Wahlpartei anzugehören hat, sowie von der Pächterin oder dem Pächter, bei Jagdgesellschaften von allen Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, zu unterfertigen und sodann der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Pachtvertrag zu überprüfen und, wenn er keine gesetzwidrigen Vereinbarungen enthält, diesen Umstand auf der Vertragsausfertigung zu bestätigen.
§ 56
Änderung des Pachtvertrages
(1) Jede Änderung des Pachtvertrages ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Änderung innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn sie gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung verstößt.
(2) Eine die Ermäßigung des Pachtbetrages beinhaltende Änderung des Jagdpachtvertrages ist außer den im § 37 Abs. 2 bereits vorgesehenen Fällen nur dann nicht zu untersagen, wenn der Ertrag der Jagd durch Wildverluste, die durch Naturkatastrophen, Wildseuchen oder durch eine auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes getroffene behördliche Verfügung, die nicht durch ein Verschulden der Jagdpächterin oder des Jagdpächters veranlasst wurde, eine erhebliche Verminderung erfahren hat. In solchen Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtbetrag mit Ausschluss des Rechtsweges für einzelne Jagdjahre oder für die Dauer der restlichen Jagdperiode angemessen ermäßigen, auch wenn eine Einigung zwischen dem Jagdausschuss und der Jagdpächterin oder dem Jagdpächter nicht zu Stande gekommen ist. Wird jedoch der Pachtbetrag um mehr als ein Viertel unter die Höhe des durchschnittlichen Pachtbetrages im Hegering herabgesetzt, steht es dem Jagdausschuss frei, vom Pachtvertrag zurückzutreten.
§ 57
Auswirkung des Todes der Pächterin oder des Pächters auf den Pachtvertrag
(1) Nach dem Tod der Einzelpächterin oder des Einzelpächters eines Genossenschaftsjagdgebietes wird das Pachtverhältnis mit dem ruhenden Nachlass und nach dessen Einantwortung mit den Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legataren) fortgesetzt, wenn sich der Jagdausschuss nicht innerhalb zweier Wochen nach Kenntnis der Einantwortung dagegen ausspricht. Das Pachtverhältnis erlischt auch, wenn die Vertretung des Nachlasses innerhalb von drei Monaten nach dem Tod der Pächterin oder des Pächters oder wenn die Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) innerhalb von zwei Wochen nach der Einantwortung der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses erklären, das Pachtverhältnis nicht fortsetzen zu wollen. Ist mehreren Erbinnen oder Erben die Besorgung und Verwaltung der Verlassenschaft überlassen oder ist der Nachlass mehreren Erbinnen und Erben eingeantwortet worden, so erlischt das Pachtverhältnis gegenüber jenen, die erklärt haben, das Pachtverhältnis nicht fortzusetzen.
(2) Die Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) eines Mitgliedes der Jagdgesellschaft haben keinen Anspruch auf Eintritt in die Jagdgesellschaft.
(3) Es dürfen nur so viele Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) in das Pachtverhältnis eintreten, dass auf jede oder jeden mindestens 115 ha des Genossenschaftsjagdgebietes entfallen. Sind so viele Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) vorhanden, dass diese Mindestfläche unterschritten würde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen, welche Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) in das Pachtverhältnis eintreten, wobei in erster Linie jene zuzulassen sind, die die größere Erfahrung auf dem Gebiete des Jagdwesens aufweisen und die am ehesten die Gewähr dafür bieten, dass sie den ihnen aus der Jagdpachtung erwachsenden Obliegenheiten nachzukommen vermögen.
(4) Besitzen die Erbinnen und Erben (Legatarinnen und Legatare) nicht die Fähigkeit zur Pacht, so darf das gepachtete Jagdrecht nur durch Bestellung einer oder eines von ihnen namhaft gemachten Jagdverwalterin oder Jagdverwalters ausgeübt werden. Die Bestellung hat durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 2 sind anzuwenden. Wenn die Jagdverwalterin oder der Jagdverwalter in der Folge den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entspricht, haben die Erbinnen und Erben eine andere Person mit der Jagdverwaltung zu betrauen und namhaft zu machen.
§ 58
Auflösung des Pachtvertrages
Die Verpachtung einer Genossenschaftsjagd ist von der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulösen, wenn die Pächterin oder der Pächter
§ 59
Verfügung hinsichtlich der frei werdenden Genossenschaftsjagd
(1) Die nach den Bestimmungen der §§ 36 Abs. 6, 57 und 58 frei werdenden Genossenschaftsjagden sind durch den Jagdausschuss unverzüglich auf die restliche Dauer der Jagdperiode zu verpachten.
(2) Bis zur rechtskräftigen Neuverpachtung gemäß Abs. 1 ist eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter gemäß § 46 zu bestellen.
(3) Wird der Pachtvertrag aus einem Verschulden der Pächterin oder des Pächters aufgelöst, so haftet sie oder er in den Fällen des Abs. 1 für die bis zur Neuverpachtung auflaufenden Kosten sowie für den etwaigen Ausfall am Pachtbetrag. Die frühere Pächterin oder der frühere Pächter haftet für den Ausfall am Pachtbetrag dann nicht, wenn die Verpachtung auf die restliche Dauer der Jagdperiode im Wege des freien Übereinkommens erfolgt.
V. Hauptstück
Ausübung und Verwertung der Eigenjagd
§ 60
Verpachtung der Eigenjagd
(1) Die Verpachtung eines Eigenjagdgebietes oder eines Teiles eines solchen ist von der zur Eigenjagd berechtigten Person unter Bezeichnung des Pachtgebietes und Angabe des Namens und der Anschrift der Pächterin oder des Pächters bzw. der Mitglieder der pachtenden Jagdgesellschaft und des Pachtbetrages binnen acht Tagen nach Abschluss des Pachtvertrages der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und der Pachtvertrag vorzulegen. Die Pächterin oder der Pächter (die Jagdleiterin oder der Jagdleiter der Jagdgesellschaft) hat die Unter- oder Weiterverpachtung (§ 42) eines Eigenjagdgebietes binnen einer Woche nach Abschluss des Vertrages der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Hiebei ist die Zustimmung der oder des Eigenjagdberechtigten nachzuweisen.
(2) Die im Sinne der §§ 34, 35 und 36 von der Pachtung eines Genossenschaftsjagdgebietes ausgeschlossenen Personen sind auch zur Pachtung von Eigenjagden nicht zuzulassen.
(3) Die Verpachtung hat auf die Dauer einer Jagdperiode oder für den Rest einer Jagdperiode zu erfolgen. Ausnahmen hievon kann die Bezirksverwaltungsbehörde über begründeten Antrag der oder des Eigenjagdberechtigten bewilligen, wenn eine längere Dauer der Verpachtung des Eigenjagdgebietes im Interesse der Jagd oder der Landeskultur liegt.
(4) Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebietes ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sowohl der verpachtete als auch der in die Verpachtung nicht einbezogene Gebietsteil mindestens 300 ha umfasst und diese Teile auch sonst den Erfordernissen eines Eigenjagdgebietes entsprechen.
(5) Die Bestimmungen der §§ 36, 38 Z 1, 58 Z 1 bis 3, 5, 6 und 8 und 93 Abs. 2 finden auch auf das hinsichtlich einer Eigenjagd bestehende Pachtverhältnis sinngemäß Anwendung.
(6) Die oder der Eigenjagdberechtigte hat die Auflösung des Pachtverhältnisses der Bezirksverwaltungsbehörde binnen zweier Wochen anzuzeigen.
§ 61
Ausübung der unverpachteten Eigenjagd
Ist die Eigentümerin oder der Eigentümer eines unverpachteten Eigenjagdgebietes von der Erlangung einer Jagdkarte ausgeschlossen (§ 67), eine juristische Person, oder steht das Eigenjagdrecht einer Mehrheit von Personen zu, so ist eine Jagdverwalterin oder ein Jagdverwalter, die oder der den Erfordernissen des § 46 Abs. 2 entspricht, zu bestellen und der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen. Kommt die oder der Eigenjagdberechtigte dieser Verpflichtung binnen einer kalendermäßig festzusetzenden Frist nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihm den Auftrag zu erteilen, das Eigenjagdgebiet innerhalb einer zu bestimmenden weiteren Frist zu verpachten (§ 60) und, wenn sie oder er diesem Auftrag nicht entspricht, eine Jagdaufseherin oder einen Jagdaufseher für Rechnung der oder des Eigenjagdberechtigten zur Verwaltung des Eigenjagdgebietes zu bestellen.
§ 62
Verwertung der Eigenjagd der Gemeinden
und agrarischen Gemeinschaften
(1) Den einzelnen Mitgliedern einer Gemeinde oder agrarischen Gemeinschaft steht in dieser Eigenschaft kein Recht zur Ausübung der Eigenjagd zu.
(2) Sowohl die Gemeinde, als auch die agrarische Gemeinschaft haben die ihnen nach § 9 zustehende Befugnis zur Eigenjagd im Sinne der Bestimmungen des § 60 zu verpachten oder im Sinne des § 61 durch eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter, der den Erfordernissen des § 46 Abs. 2 entspricht, ausüben zu lassen. Auch im Übrigen finden die angeführten Bestimmungen für die Ausübung dieses Eigenjagdrechtes sinngemäß Anwendung.
VI. Hauptstück
Erlangung der Berechtigung zum Jagen
Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 63
Voraussetzungen für das Jagen
(1) Wer jagt, hat
(2) Jagdkarten und Jagdgastkarten sind nicht übertragbar und geben keine Berechtigung, ohne Zustimmung der oder des Jagdausübungsberechtigten zu jagen.
(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte (Jagdleiterin oder Jagdleiter oder Mitglied der Jagdgesellschaft) oder die von dieser oder diesem ermächtigte Person darf nur solchen Personen das Jagen gestatten, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte (Jagdgastkarte) sind.
(4) Jagdpächterinnen und Jagdpächter und Eigenjagdberechtigte, die das Eigenjagdgebiet nicht verpachtet und keine Jagdverwalterin oder keinen Jagdverwalter im Sinne des § 61 bestellt haben, haben sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Jagdjahres eine Jagdkarte zu lösen.
§ 64
Jagdkarte
(1) Die Jagdkarte hat Gültigkeit für das Bundesland Burgenland. Sie ist gültig, wenn sie für das laufende Jagdjahr den Nachweis über die Bezahlung der Jagdkartenabgabe und über den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung enthält. Sie behält ihre Gültigkeit, wenn Jagdkartenabgabe und Beitrag für die Jagdhaftpflichtversicherung im jeweils nachfolgenden Jagdjahr bezahlt werden.
(2) Die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung wird unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch einen Jagdunfall betroffenen Personen, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und auf die durch die Jagdausübung möglicherweise entstehenden Schäden - mit Ausnahme der Jagd- und Wildschäden - durch Verordnung der Landesregierung bestimmt.
(3) Voraussetzung für das Erlangen der Jagdkarte ist
(4) Bei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung).
(5) Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Besitze einer gültigen Jagdkarte für ein anderes Bundesland ist oder in den der Bewerbung vorausgegangenen 20 Jahren wenigstens einmal im Besitz einer Jagdkarte für das Burgenland oder für ein anderes Bundesland war. Erfolgreich abgelegte Prüfungen an der Universität für Bodenkultur oder der erfolgreiche Abschluss einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule ersetzen die Jagdprüfung voll oder zum Teil, wenn die Landesregierung nach Anhörung des Burgenländischen Landesjagdverbandes durch Verordnung feststellt, dass diese Prüfungen auf Grund der Studien(Lehr)pläne den in § 66 angeführten Prüfungsstoff voll oder zum Teil umfassen.
(6) Von Ausländerinnen und Ausländern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung in seinem Wohnsitzstaat berechtigt. Von österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, die einen Wohnsitz ausschließlich in einem solchen Mitgliedstaat haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung auch durch Vorlage eines Nachweises (in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden, der zur Jagdausübung im Staat ihres Wohnsitzes berechtigt. Für die übrigen Ausländerinnen und Ausländer gilt der Nachweis der jagdlichen Eignung erbracht, wenn sie in den letzten 20 Jahren wenigstens einmal im Besitze einer gültigen Jagdkarte eines anderen Staates waren, in dem vor Ausstellung der ersten Jagdkarte die erfolgreiche Ablegung einer gleichartigen jagdlichen Eignungsprüfung vorgeschrieben ist.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat eine Jagdkarte auszustellen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen und die Jagdkartenwerberin oder der Jagdkartenwerber die Entrichtung der Jagdkartenabgabe und den Bestand einer Jagdhaftpflichtversicherung nachweist. Die Jagdhaftpflichtversicherung wird durch Bezahlung des Beitrages an den Burgenländischen Landesjagdverband (Verbandsbeitrages) nachgewiesen. Zur Ausstellung der Jagdkarte ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller den Hauptwohnsitz außerhalb des Burgenlandes, so kann der Antrag bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde im Burgenland eingebracht werden.
(8) Der Verlust einer Jagdkarte ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, die die Jagdkarte ausgestellt hat. Die Behörde hat die Jagdkarte für ungültig zu erklären. Die Kosten sind von der Verlustträgerin oder dem Verlustträger einzubringen.
(9) Eine Jagdkarte wird auch dann ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder die Inhaberin oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.
(10) Ungültig gewordene Jagdkarten sind unverzüglich der Ausstellungsbehörde vorzulegen.
§ 65
Jagdgastkarten
(1) Jagdgastkarten können ausgegeben werden
(2) Jagdgastkarten werden vom Burgenländischen Landesjagdverband auf Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten auf dessen Namen unter Vermerk des Ausstellungstages ausgefolgt. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat darin den Vor- und Zunamen sowie den Hauptwohnsitz des Jagdgastes und den Tag der Ausfolgung der Karte an den Jagdgast, bei Jagdgastkarten mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Stunden auch die Uhrzeit der Ausfolgung, zu vermerken und vom Jagdgast eigenhändig unterschreiben zu lassen.
(3) Die Jagdgastkarte hat eine Gültigkeitsdauer von 24 Stunden ab dem Zeitpunkt der Ausstellung durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten oder von einem Monat, gerechnet vom Tag der Ausfolgung an den Jagdgast, und gilt für das gesamte Land Burgenland.
(4) Die oder der Jagdausübungsberechtigte kann Jagdgastkarten in beliebiger Anzahl lösen, er kann aber von den Karten nur während der laufenden Jagdperiode Gebrauch machen.
(5) Die Abgabe für die Jagdgastkarte fließt dem Burgenländischen Landesjagdverband zu.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ausstellung von Jagdgastkarten für längstens drei Jahre zu verbieten oder bereits ausgestellten Jagdgastkarten ohne Rückersatz der hiefür entrichteten Jagdkartenabgabe einzuziehen, wenn die oder der Jagdausübungsberechtigte wegen Übertretung der vorstehenden Vorschriften bestraft wurde.
§ 66
Jagdprüfung
(1) Zur Jagdprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden,
(2) Über das Ansuchen auf Zulassung entscheidet die nach dem Hauptwohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Hauptwohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung der Jagdprüfung angesucht hat.
(3) Die Prüfung findet vor einer Prüfungskommission statt, die aus der vorsitzenden Bezirkshauptfrau oder dem vorsitzenden Bezirkshauptmann oder deren oder dessen Stellvertretung und der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister oder deren oder dessen Stellvertretung sowie einem weiteren fachkundigen Mitglied oder deren oder dessen Ersatz als Prüfungskommissärinnen und Prüfungskommissären besteht. In den Städten mit eigenem Statut Eisenstadt und Rust steht die Funktion des Vorsitzes der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer oder einem von ihr oder ihm bestellten rechtskundigen Beamtin oder Beamten zu. Das weitere fachkundige Mitglied der Prüfungskommission und dessen Ersatz werden von der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, nach Anhörung des Bezirksjagdbeirates auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Zum fachkundigen Mitglied (Ersatzmitglied) darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Bestellung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter erbringt.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich; alle Prüflinge können jedoch eine Vertrauensperson beiziehen. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber hat zunächst im mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
(5) Im praktischen Teil der Prüfung hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber an Hand von Waffen und von Munition, die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, nachzuweisen, dass sie oder er mit deren Handhabung hinreichend vertraut ist und die notwendige Schießfertigkeit besitzt. Die praktische Prüfung im Schießen ist erst nach bestandenem mündlichen Teil der Prüfung und auf einer behördlich genehmigten Schießstätte vorzunehmen.
(6) Das Prüfungsergebnis hat auf „geeignet" oder „nicht geeignet" zu lauten. Es ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Prüfungswerberin oder dem Prüfungswerber mündlich mitzuteilen und schriftlich zu bescheinigen. Für den die Eignung der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers feststellenden Beschluss ist Stimmenmehrheit erforderlich.
(7) Die Prüfung ist vor jener Prüfungskommission zu wiederholen, welche die Nichteignung ausgesprochen hat. Die Wiederholungsprüfung hat den gesamten in Abs. 4 angeführten Prüfungsstoff zu umfassen, wenn die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen hat. Hat die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber nur im praktischen Teil der Prüfung nicht entsprochen, hat sich die Wiederholungsprüfung nur auf diesen Teil zu beschränken, wenn die Prüfung innerhalb eines Jahres wiederholt wird. Die Wiederholung einer Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur dreimal zulässig.
(8) Sämtlichen Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt für jede geprüfte Prüfungswerberin und jeden geprüften Prüfungswerber eine Aufwandsentschädigung, die von der Landesregierung mit Verordnung festzusetzen ist.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die einem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung anzuschließenden Unterlagen, den Prüfungsstoff, den Vorgang bei der Abnahme der Prüfung und die zu verwendenden Drucksorten zu erlassen.
§ 67
Verweigerung der Jagdkarte
(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist Personen zu verweigern,
(2) Die Verweigerung ist auf mindestens ein Jahr auszusprechen.
§ 68
Entziehung der Jagdkarte
Wenn Umstände, derentwegen die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern ist, erst nach Ausstellung der Karte eintreten oder der Behörde bekannt werden, hat die Ausstellungsbehörde die Karte zu entziehen. Für die Dauer des Entzuges ist § 67 sinngemäß anzuwenden. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdkartenabgabe besteht nicht.
§ 69
Jagderlaubnis
(1) Wer nicht in Begleitung der oder des Jagdausübungsberechtigten (§ 63 Abs. 3) oder dessen Jagdschutzorganes jagt, muss neben der Jagdkarte eine auf seinen Namen lautende, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten erteilte schriftliche Bewilligung mit sich führen (Jagderlaubnisschein). Für die Teilnahme an Gesellschaftsjagden ist ein Jagderlaubnisschein nicht erforderlich. § 63 Abs. 1 gilt sinngemäß.
(2) Die Ausgabe von Jagderlaubnisscheinen mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einer Woche ist an keine Genehmigung gebunden.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten so viele Jagderlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als einer Woche auszustellen, als unter Berücksichtigung der Größe und des Wildstandes des Jagdgebietes angemessen sind. Als angemessen ist anzusehen, wenn auf je 115 Hektar Jagdfläche zusätzlich zur Zahl der Jagdpächterinnen und Jagdpächter (Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschafter) ein Jagderlaubnisschein ausgegeben wird. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat bei Ausfolgung des Scheines Namen und ordentlichen Hauptwohnsitz der Empfängerin oder des Empfängers und den Tag der Ausfolgung zu vermerken.
(4) Die Pächterin oder der Pächter eines Genossenschaftsjagdgebietes hat der Bezirksverwaltungsbehörde bis zum Ende des Jagdjahres alle ausgegebenen Jagderlaubnisscheine unter Angabe des Namens und ordentlichen Hauptwohnsitzes der Empfängerin oder des Empfängers, des Jagdgebietes und der Gültigkeitsdauer der Jagderlaubnis zu melden. Die oder der in einem Eigenjagdgebiet Jagdausübungsberechtigte hat solche Meldungen nur hinsichtlich der Jagderlaubnisscheine mit einer Gültigkeitsdauer von über einer Woche zu erstatten.
(5) Für Jagdgebiete, für die eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter (§ 45) zu bestellen ist, dürfen Jagderlaubnisscheine ausgegeben werden, deren Gültigkeit mit Ende der Funktion der Verwalterin oder des Verwalters endet.
(6) Für die Ausstellung der Jagderlaubnisscheine sind einheitliche, fortlaufend nummerierte Vordrucke zu verwenden (§ 72).
Beizjagd
§ 70
Voraussetzungen für die Beizjagd
(1) Die Jagd mit Greifvögeln (Beizjagd) darf nur ausgeübt werden, wenn eine solche Berechtigung in der Jagdkarte vermerkt ist.
(2) Voraussetzungen für das Anbringen des Vermerkes gemäß Abs. 1 ist die Eignung zu dieser Jagd. Diese ist bei der erstmaligen Bewerbung um den Vermerk durch Ablegen einer Prüfung vor einer beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission nachzuweisen. Diese Prüfungskommission besteht aus einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitz, aus je einer oder einem Sachverständigen auf dem Gebiete der Beizjagd und des Naturschutzes sowie einer beisitzenden Vertreterin oder einem beisitzenden Vertreter des Landesjagdverbandes. Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder erfolgt durch die Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren. Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt je Prüfling eine Aufwandsentschädigung, die aus den Prüfungsgebühren zu ersetzen ist. Die Prüfungsgebühr ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Prüfung zu regeln, und zwar
(4) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und zwar nur dreimal zulässig.
(5) Für das Anbringen des Vermerkes gemäß Abs. 1 gilt § 64 Abs. 7 sinngemäß. Der Vermerk ist zu streichen, wenn die Eignung zur Beizjagd nicht mehr vorliegt.
Abgaben und Vordrucke
§ 71
Jagdkartenabgabe
(1) Die Höhe der Jagdkartenabgabe ist durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten ausgehend von folgenden Abgabenhöhen zum 1. Jänner 2004 festzusetzen:
(2) Die Jagdkartenabgabe ist vom Burgenländischen Landesjagdverband einzuheben. Zu diesem Zwecke hat der Landesjagdverband den Inhaberinnen und Inhabern einer gültigen Jagdkarte vor Ablauf des Jagdjahres einen Einzahlungsschein für die Jagdkartenabgabe zuzusenden.
(3) Der Ertrag der Jagdkartenabgabe gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 ist vierteljährlich dem Land abzuführen.
(4) Der Landesjagdverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden wöchentlich die Namen der Personen mitzuteilen, die Jagdkartenabgabe und Jagdhaftpflichtversicherung bezahlt haben (§ 64 Abs. 1, zweiter Satz).
§ 72
Jagdkartenvordrucke
Die Landesregierung hat Form und Inhalt der zu verwendenden Vordrucke für die Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine mit Verordnung zu regeln.
VII. Hauptstück
Jagdschutz und Jagdschutzorgane
§ 73
Jagdschutz
(1) Der Jagdschutz bezweckt die Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen. Er umfasst auch das Recht und die Pflicht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung durch Wilddiebstahl, Raubwild und Raubzeug. Unter Raubzeug sind sonstige dem gehegten Wild schädliche Tiere, insbesondere wildernde Hunde und umherstreifende Katzen zu verstehen.
(2) Die zur Ausübung des Jagdschutzes berufenen Organe sind demnach insbesondere ermächtigt und verpflichtet, in ihrem dienstlichen Wirkungskreis
(3) Jagdausübungsberechtigte und mit deren Ermächtigung Jagdgäste sind zum Abschuss von Raubzeug in gleicher Weise wie die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher berechtigt.
(4) Den Eigentümerinnen und Eigentümern der gemäß Abs. 2 Z 2 getöteten Hunde und Katzen gebührt kein Schadenersatz. Jeder Abschuss eines Hundes ist der Besitzerin oder dem Besitzer, oder wenn diese oder dieser nicht bekannt ist, dem Gemeindeamt, in dessen Gemeindebereich der Hund abgeschossen wurde, innerhalb einer Woche zu melden.
§ 74
Jagdschutzorgane
(1) Zur Ausübung des Jagdschutzes sind die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher (Jagdhüterinnen oder Jagdhüter und Revierjägerinnen oder Revierjäger) berufen.
(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von nicht verpachteten Eigenjagdgebieten, die Pächterinnen und Pächter von Eigen- und Genossenschaftsjagdgebieten sowie die Jagdausschüsse von Genossenschaftsjagdgebieten, für welche eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder ein Genossenschaftsjagdverwalter bestellt wurde, haben zur Besorgung des Dienstes nach Abs. 1 bei einem Jagdgebiet bis zu 500 ha eine oder einen, bei einem Jagdgebiet bis zu 1000 ha zwei und bei einem Jagdgebiet von über 1000 ha drei Jagdhüterinnen oder Jagdhüter zu bestellen und für den Wachdienst zum Schutze der Jagd durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bestätigen zu lassen.
(3) Jagdausübungsberechtigte können, wenn sie den Erfordernissen des § 75 entsprechen, selbst als Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher bestätigt werden. Die oder der Jagdausübungsberechtigte kann jedoch nur unter der Voraussetzung auf den Stand der nach Abs. 2 in entsprechender Zahl für das Jagdgebiet zu bestellenden Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher zählen, wenn er die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er das Jagdgebiet selbst ausreichend und dauernd beaufsichtigen wird.
(4) Mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde können Jagdgebiete durch gemeinsame Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher beaufsichtigt werden, sofern dadurch eine regelmäßige und ausreichende Ausübung des Jagdschutzes in diesen Jagdgebieten gewährleistet ist.
(5) Für Jagdgebiete, die vorwiegend aus Waldungen bestehen und ein Ausmaß von mehr als 1500 ha haben, sowie für sonstige Jagdgebiete, die ohne Rücksicht auf die Kulturgattung ein Ausmaß von mehr als 2500 ha umfassen, ist zur Besorgung der Aufgaben nach § 73 Abs. 1 wenigstens eine Revierjägerin oder ein Revierjäger zu bestellen.
§ 75
Voraussetzungen für die Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher
(1) Als Jagdhüterin oder Jagdhüter ist nur zu bestätigen, wer
(2) Als Revierjägerin oder Revierjäger ist nur zu bestätigen, wer die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 4 erfüllt, die Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger (§ 79) mit Erfolg abgelegt hat und hauptberuflich im Jagdschutzdienst verwendet werden soll.
(3) Die Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher ist Personen zu verweigern,
§ 76
Bestätigung und Angelobung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher
(1) Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich das Jagdgebiet oder ein Teil davon liegt, Name, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der bestellten Jagdschutzorgane, das Gebiet, in dem der Jagdschutzdienst ausgeübt werden soll, und die Art der Ausübung des Jagdschutzdienstes (§ 74 Abs. 1) schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Bestellung eines Jagdschutzorganes bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Unbeschadet der Voraussetzungen der §§ 74 und 75 ist die Bestellung von Jagdschutzorganen nur dann zu bestätigen, wenn diese Gewähr dafür bieten, dass sie in dem Jagdgebiet, für das sie bestellt wurden, den Jagdschutz ausreichend ausüben werden. Ohne Anrechnung auf den Stand der nach § 74 Abs. 2 erforderlichen Anzahl können zusätzliche Jagdschutzorgane, höchstens jedoch die doppelte Anzahl, bestellt und bestätigt werden, auch wenn sie nicht ständig den Jagdschutz ausüben können.
(3) Das bestätigte Jagdschutzorgan ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Pflichten anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Dienstausweis, aus dem seine Identität und seine Eigenschaft als Jagdschutzorgan hervorgehen, auszustellen sowie ein Dienstabzeichen gegen Kostenersatz auszufolgen. In dem Dienstausweis ist auch anzuführen, für welches Gebiet das Jagdschutzorgan bestellt wurde und dass es berechtigt ist, das Dienstabzeichen zu tragen.
(4) Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Eigenschaft der Trägerin oder des Trägers zu enthalten. Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis, das Dienstabzeichen und die Angelobungsformel durch Verordnung zu erlassen.
(5) Die bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane sind verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und ihren Dienstausweis mit sich zu führen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen - bei Gefahr im Verzug erst nach deren Beseitigung - vorzuweisen.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für alle von ihr bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane einen Vormerk zu führen. Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, jede Änderung im Stand ihrer Jagdschutzorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(7) Jagdschutzorgane müssen während des gesamten Jagdjahres im Besitze einer Jagdkarte sein.
§ 77
Widerruf der Bestätigung als Jagdaufseherin oder Jagdaufseher
Wenn Umstände, derentwegen die Bestätigung gemäß § 75 Abs. 1 bis 3 zu verweigern gewesen wäre, nachträglich eintreten oder der Behörde bekannt werden, hat sie die Bestätigung zu widerrufen und den Dienstausweis sowie das Dienstabzeichen einzuziehen.
§ 78
Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter
(1) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung zur Jagdhüterin oder zum Jagdhüter entscheidet die nach dem ordentlichen Wohnsitz der Prüfungswerberin oder des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn aber der ordentliche Wohnsitz außerhalb des Bundeslandes Burgenland liegt, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei der die Prüfungswerberin oder der Prüfungswerber zur Ablegung angesucht hat.
(2) Zur Ablegung dieser Prüfung sind nur solche Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber zuzulassen, welche
(3) Die Prüfung ist am Sitz jener Behörde, die die Prüfungswerberin oder den Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen hat, vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Prüfung zu regeln, und zwar
(5) Der Prüfungsstoff hat zu umfassen:
(6) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseherinnen oder Jagdaufseher bestellt waren, haben lediglich die Kenntnis der im Abs. 5 Z 1 angeführten Vorschriften nachzuweisen.
(7) Die Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten und nur zweimal zulässig.
§ 79
Prüfung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger
(1) Über das Ansuchen um Zulassung zur Revierjägerinnen- oder Revierjägerprüfung entscheidet die Landesregierung.
(2) Zur Ablegung dieser Prüfung können nur solche Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die
(3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich am Sitz der Landesregierung vor einer Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einer oder einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Bediensteten dieser Behörde oder deren oder dessen Stellvertretung, die oder der den Vorsitz führt und aus zwei weiteren fachkundigen Mitgliedern oder deren Ersatzmitgliedern. Die zwei weiteren fachkundigen Mitglieder der Prüfungskommission und deren Ersatzmitglieder werden von der Landesregierung nach Anhörung des Landesjagdverbandes auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt je Prüfling eine Aufwandsentschädigung, die aus den Prüfungsgebühren zu ersetzen ist.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Vorschriften über
(5) Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber, die in einem anderen Bundesland mindestens zwei Jahre als Revierjägerinnen oder Revierjäger tätig waren, haben lediglich die Kenntnisse des burgenländischen Jagd-, Natur- und Tierschutzrechtes sowie die landesrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz nachzuweisen.
(6) Die Revierjagdprüfung darf nur einmal nach Ablauf von sechs Monaten wiederholt werden. Bei zweimaligem Nichtbestehen kann die Bewerberin oder der Bewerber nur nach Nachweisung einer neuerlichen zweijährigen Verwendung in einem Jagdbetrieb unter Leitung einer Revierjägerin oder eines Revierjägers oder einer neuerlichen fünfjährigen Verwendung als Jagdhüterin oder Jagdhüter zur Prüfung zugelassen werden.
§ 80
Stellung und Befugnisse der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher
(1) Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, als Organe der öffentlichen Aufsicht anzusehen und genießen den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamtinnen und Beamten (§ 74 Z 4 StGB) einräumt.
(2) Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt, Personen, die von ihnen bei einem Eingriff in fremdes Jagdrecht (§§ 137 bis 139 StGB) oder bei einer Übertretung dieses Gesetzes, des Naturschutzgesetzes oder des Tierschutzgesetzes betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die Behörde, welcher das weitere Verfahren bezüglich der festgenommenen Personen nach Maßgabe des Falles zukommt, festzunehmen, wenn
(3) Wenn sich Personen, die nach Abs. 2 festgenommen werden können, der Festnahme durch die Flucht entziehen, sind die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher berechtigt, diese Personen auch über ihr Aufsichtsgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb dessen im Geltungsbereiche dieses Gesetzes festzunehmen.
(4) Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind ferner berechtigt, die Kleidung und Behältnisse (Rucksäcke, Fahrzeuge u. dgl.) von Personen, die bei einem Eingriff in fremdes Jagdrecht betreten wurden oder die eines solchen Eingriffes dringend verdächtig erscheinen, zu durchsuchen. Bei den Durchsuchungen ist § 142 Abs. 1 StPO sinngemäß anzuwenden.
(5) Den gemäß Abs. 2 und 4 betretenen Personen können die von der strafbaren Handlung herrührenden sowie zur Verübung derselben bestimmten Sachen abgenommen (beschlagnahmt) werden.
(6) Die durch die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher festgenommenen Personen sowie die beschlagnahmten Sachen sind sofort der Behörde zu übergeben. Wenn der Grund zur Festnahme schon vor Übergabe an die Behörde entfällt, ist die festgenommene Person freizulassen. Ebenso sind abgenommene Sachen zurückzugeben, wenn der Grund zur Abnahme der Sachen vor deren Übergabe an die Behörde entfällt. Bei Festnahme und Vorführung ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre der oder des Festgenommenen vorzugehen.
§ 81
Waffengebrauch der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher
(1) Die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher sind - unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften - befugt, in Ausübung ihres Dienstes ein Jagdgewehr und eine Faustfeuerwaffe zu tragen und von diesen Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf Leib und Leben ihrer eigenen oder einer anderen Person unternommen wird oder unmittelbar droht oder wenn eine mit einer Schusswaffe versehene Person, die beim verbotswidrigen Durchstreifen des Jagdgebietes betreten wird, die Waffe nach Aufforderung nicht sofort ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis der Jagdaufseherin oder des Jagdaufsehers wieder aufnimmt.
(2) Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur insoweit zulässig, als er zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffes notwendig ist. Stehen verschiedene Waffen zur Verfügung, so darf nur von der am wenigsten gefährlichen, nach der jeweiligen Lage noch geeignet erscheinenden Waffe Gebrauch gemacht werden.
VIII. Hauptstück
Schonvorschriften
§ 82
Schonzeiten
(1) Die Landesregierung hat für nachstehend angeführte Wildarten unter Berücksichtigung ihrer biologischen Eigenheiten und unter Bedachtnahme auf eine nachhaltige Hege sowie auf die Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft und des Naturschutzes gegebenenfalls getrennt nach Alter und Geschlecht durch Verordnung Zeiträume festzusetzen, während der sie weder verfolgt noch gefangen noch erlegt werden dürfen: Rotwild, Damwild, Sikawild, Rehwild, Gamswild, Muffelwild, Schwarzwild, Feldhase, Dachs, Edelmarder, Steppeniltis, Auerhahn, Birkhahn, Haselhahn, Fasane, Rebhuhn, Wachtel, Wildtauben, Schnepfen, Wildgänse - ausgenommen Zwerggans, Nonnengans, Rothalsgans und Rostgans -, Wildenten - ausgenommen Moorente, Weißkopfente und Ruderente -, Fischreiher, Wildtruthuhn, Blässhuhn, Eichelhäher, Aaskrähe und Elster.
(2) Keine Schonzeit genießen: wildes Kaninchen, Fuchs, Waldiltis, Steinmarder, kleines und großes Wiesel, Marderhund und Waschbär.
(3) Wild, für das im Abs. 1 keine Schonzeit vorgesehen ist und das auch nicht unter den nicht geschonten Wildarten (Abs. 2) angeführt ist, ist ganzjährig zu schonen. Die Landesregierung hat durch Verordnung auch für einzelne der im Abs. 1 genannten Wildarten eine ganzjährige Schonzeit anzuordnen, wenn dies mit Rücksicht auf das seltene Vorkommen oder mit Rücksicht auf die Bestandesgefährdung dieser Art notwendig ist.
(4) Die Landesregierung hat, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, nach Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten Jagd und Naturschutz für ganzjährig geschontes Federwild sowie für die Haarwildarten Wolf, Bär, Fischotter, Wildkatze und Luchs mit Bescheid Ausnahmen von den Schonvorschriften zu bewilligen, wenn dies
(5) Im Bescheid gemäß Abs. 4
(6) Bei Federwild ist verboten
(7) Die Bestimmungen über die Schonzeiten finden auf das in Wildgehegen gehaltene Wild keine Anwendung.
§ 83
Verlängerung der Schonzeit; Einstellung des Abschusses
(1) Bei schwerer Gefährdung der Wildbestände durch Wildverluste, die durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, Wildseuchen und dergleichen verursacht werden, hat die Landesregierung für das ganze Land, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Jagdgebiete die Schonzeiten zu verlängern oder auch die Jagd auf bestimmte Wildarten vollkommen einzustellen.
(2) Sinkt der Bestand einer Wildart durch übermäßigen Abschuss oder unwirtschaftliche Jagdausübung unter das den Revierverhältnissen entsprechende Mindestausmaß bedeutend herab, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss dieser Wildart in dem Jagdgebiet auf eine angemessene Dauer einzuschränken oder gänzlich einzustellen.
§ 84
Verkürzung der Schonzeit
(1) Die Landesregierung hat einen späteren Beginn oder früheren Schluss der Schonzeiten bestimmter Wildgattungen für einzelne oder für alle Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes zu verfügen, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen und klimatischen Verhältnisse gerechtfertigt erscheint. Diese Ausnahmen dürfen jedoch nur für das jeweils laufende Jagdjahr zugestanden werden.
(2) Die Landesregierung hat ferner die für eine bestimmte Wildart festgesetzte Schonzeit in einzelnen oder allen Jagdgebieten eines Verwaltungsbezirkes auf eine angemessene Dauer außer Wirksamkeit zu setzen, wenn dies zur Erhaltung der Gesundheit, zur Artverbesserung des Wildes oder im Interesse der Land- und Forstwirtschaft geboten ist. Dies gilt nicht für die in § 82 Abs. 4 genannten Wildarten.
Verkehrsbeschränkungen
§ 85
Beschränkung des Verkehrs mit geschontem Wild und mit Eiern;
Verkaufserlaubnisse
(1) Ganzjährig geschontes Wild darf nicht gehalten, zum Verkauf angeboten, entgeltlich oder unentgeltlich in Verkehr gebracht, versendet oder erworben werden. Dies gilt nicht für solches Wild,
(2) Teile ganzjährig geschonter Tiere (Präparate von Wild, Decken, Felle, Eier u.dgl.) dürfen nicht verkauft, zum Verkauf bereitgehalten oder mit Ausnahme des Abs. 3 sonst in Verkehr gebracht oder erworben werden. Dies gilt nicht für Teile solcher Tiere, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass sie von in Abs. 1 genannten Tieren stammen.
(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte darf ganzjährig geschonte, tot oder verletzt aufgefundene Tiere behalten oder an Schulen, Museen oder wissenschaftliche Institute abgeben. Der Fund ist der Bezirksverwaltungsbehörde jedoch innerhalb einer Woche zu melden.
(4) Wer Tiere oder Teile von Tieren (Abs. 1 oder 2) besitzt oder innehat, hat deren Herkunft der Bezirksverwaltungsbehörde und den Jagdschutzorganen über Verlangen nachzuweisen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, in Betriebsräumen von Tierpräparatorinnen und Tierpräparatoren Einschau zu nehmen. Die Einschau ist während der Geschäfts- oder Betriebsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, wenn jedoch begründeterweise anzunehmen ist, dass auch zu anderer Zeit in diesen Räumen gearbeitet wird, auch zu dieser Zeit, zulässig.
(5) Hinsichtlich der Vogelarten Graugans, Pfeifente, Krickente, Spießente, Tafelente, Reiherente, Eiderente, Alpenschneehuhn, Auerhuhn und Blässhuhn ist der Verkauf von toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen, sofern diese Vögel rechtmäßig erlegt wurden, erlaubt.
(6) Eier des Federwildes dürfen nur zum Zwecke der künstlichen Aufzucht in Verkehr gesetzt werden.
(7) Für die in Verkehr gesetzten Eier ist der von der Landesregierung im Verordnungsweg näher zu regelnde Nachweis der Herkunft und des Aufzuchtzweckes erforderlich. Der Nachweis der Herkunft und des Aufzuchtzweckes hat zu enthalten: Name und Wohnort der Eigentümerin oder des Eigentümers des Federwildes, Standort des Betriebes, in dem das Federwild gehalten wird, Art des Federwildes, Tag, an dem die Eier in Verkehr gesetzt wurden, Name und Wohnort der Empfängerin oder des Empfängers, Ort und Zweck der Aufzucht.
§ 86
Halten von Greifvögeln; Kennzeichnung
(1) Personen, die Greifvögel gemäß § 85 Abs. 1 halten, sind verpflichtet, Zahl, Art, Alter, Geschlecht und Herkunft derselben sowie den Zweck des Haltens binnen zweier Wochen nach dem Erwerb der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Änderungen des Haltungszweckes sind binnen zweier Wochen nach der Änderung der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Änderung des Haltungszweckes untersagen, wenn diese den Grundsätzen des Tier- oder Naturschutzes widerspricht.
(3) Nachzüchtungen von Greifvögeln sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Ausschlüpfen, der Verlust von Greifvögeln (Verenden oder Verstoßen) ist innerhalb von zwei Wochen der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4) Gehaltene Greifvögel sind innerhalb der in den Abs. 2 und 3 genannten Fristen zu kennzeichnen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Vorschriften über die Art der Kennzeichnung zu erlassen.
IX. Hauptstück
Vorschriften für die Jagdbetriebsführung
Jagdwirtschaftliche Planung
§ 87
Abschussplan
(1) Der Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) sowie von Auer-, Birk-, Hasel- und Trapphahnen ist nur auf Grund eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschussplanes oder einer Abschussverfügung gemäß § 108 zulässig. Diese Bestimmungen finden auf das in Wildgehegen gehaltene Schalenwild keine Anwendung.
(2) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan bis spätestens 15. März jedes Jagdjahres der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Für angrenzende Jagdgebiete derselben Jagdpächterin oder desselben Jagdpächters ist nur ein Abschussplan vorzulegen.
(3) Der Abschussplan hat jedenfalls zu enthalten:
(4) Vor Entscheidung über den Abschussplan hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Verpächterin oder den Verpächter, die Burgenländische Landwirtschaftskammer, den Bezirksjagdbeirat und die Hegeringleiterin oder den Hegeringleiter zu hören; in Jagdgebieten mit Waldbeständen hat sie zusätzlich ein forstliches Gutachten darüber einzuholen, ob auf Grund des beantragten Abschusses eine Gefährdung des Waldes (§ 108 Abs. 3) zu vermeiden ist.
(5) Lässt der Abschussplan im Aufbau der Altersklassen und des Geschlechtsverhältnisses einen qualitativ guten, der Größe und den Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes angepassten und den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widersprechenden Wildstand erwarten, so ist er zu genehmigen.
(6) Wird der Abschussplan nicht rechtzeitig oder mangelhaft verfasst vorgelegt, oder widersprechen seine Angaben den Zielsetzungen des Abs. 5, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan unter Bedachtnahme auf Abs. 5 zu verfügen.
(7) In Gebieten, in denen eine Hege des abschussplanpflichtigen Schalenwildes im Hinblick auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht vertretbar ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten oder von Amts wegen ohne Rücksicht auf den Wildstand Abschüsse in jenem Ausmaß zu genehmigen oder zu verfügen, die eine Ausbreitung oder Vermehrung der betreffenden Wildart hintanhalten oder eine wirksame Verminderung des Wildbestandes ermöglichen.
(8) Für Gebiete gemäß Abs. 7 sowie für Jagdgebiete, die wegen ihres geringen Flächenausmaßes bei Schalenwild einen biologisch richtigen Altersklassenaufbau und die Regulierung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht zulassen, kann der Abschuss bestimmter Wildstücke für mehrere aneinandergrenzende Jagdgebiete mit der Auflage bewilligt oder verfügt werden, dass die Erfüllung des Abschusses in einem dieser Jagdgebiete den Abschuss in den anderen Jagdgebieten ausschließt.
(9) Im Verfahren betreffend den Abschussplan kommt den Jagdausübungsberechtigten und den Verpächterinnen und Verpächtern Parteistellung zu. Einer Berufung gegen die Genehmigung des Abschussplanes bzw. gegen die Verfügung des Abschusses kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
(10) Bei Feststellung einer mit den Interessen der Land- oder Forstwirtschaft in Widerspruch stehenden Wilddichte oder bei einer unnatürlichen Wildstandstruktur oder zur Prüfung der Einhaltung des genehmigten Abschussplanes hat die Bezirksverwaltungsbehörde für einzelne oder sämtliche Jagdgebiete eines politischen Bezirkes die jagdausübungsberechtigte Person zu verpflichten, in geeignet erscheinender Weise innerhalb einer zu bestimmenden Frist den Abschuss von Wildstücken nachzuweisen.
(11) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Vorlage, Genehmigung und Durchführung zu erlassen. Sie hat dabei die Richtlinien darauf abzustellen, dass eine volkswirtschaftlich untragbare Vermehrung des Wildstandes, wie auch eine die Erhaltung des Wildstandes gefährdende Verminderung vermieden wird.
(12) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag oder von Amts wegen den von ihr genehmigten oder verfügten Abschuss einzuschränken oder zu erweitern, wenn dies infolge eines nachträglich festgestellten geringeren oder größeren Wildstandes zur Sicherung einer im Abs. 5 entsprechenden Abschussregelung erforderlich ist. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Abs. 4 sinngemäß.
§ 88
Sonderbestimmungen zum Schutz von Weinbaukulturen
(1) Zum Schutz von Weinbaukulturen (Abs. 2) ist in der Zeit vom 15. Juli bis 30. November die Bekämpfung von Staren zulässig.
(2) Die Notwendigkeit dieser Maßnahme ist mit Verordnung der Landesregierung festzustellen, wenn ein massenhaftes Auftreten von Staren im Bereich von Weinbaufluren (Weinbaugesetz 2001, LGBl. Nr. 61/2002) zu erwarten ist.
(3) Die Gemeinden können zum Schutz von Weinbaukulturen gemäß Abs. 2
(4) Die Bekämpfung ist nur im unmittelbaren Bereich von Weinbaufluren gestattet.
§ 89
Sonderbestimmungen für Zugvögel
(1) Zu den Zugvögeln zählendes Wild ist auf seinem Rückzug zu den Nistplätzen zu schonen.
(2) Waldschnepfen dürfen vom 1. März bis 15. April nach der Jagdart „Schnepfenstrich" bejagt werden.
§ 90
Durchführung des Abschussplanes
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den bewilligten oder verfügten Abschussplan in Zahl und Gliederung einzuhalten. Jede Unterschreitung des Abschusses ist in der Abschussliste zu begründen.
(2) Auf den bewilligten Abschussplan oder auf die Abschussverfügung ist jedes im Jagdgebiet ab Beginn des Jagdjahres erlegte oder gefallene Wildstück ohne Rücksicht auf dessen Verwertbarkeit anzurechnen.
(3) Kümmerndes und krankgeschossenes Wild darf unbeschadet der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes über den genehmigten Abschussplan selbst während der Schonzeit erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung von Qualen des Wildes unerlässlich ist. Die Erlegung ist unverzüglich nach dem Abschuss unter Darlegung der hiefür maßgebenden Gründe der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter bekannt zu geben und ihr oder ihm auf Verlangen vorzulegen. Für verletzte Stücke ist ein tierärztliches Gutachten über die Art und Ursache der Verletzung der Anzeige anzuschließen.
§ 91
Abschussliste
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, das während des Jagdjahres in seinem Jagdgebiet erlegte, verendet oder gefallene Wild aller Art in einer für jedes Jagdgebiet gesondert geführten Abschussliste unverzüglich zu verzeichnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist in der Abschussliste für jenes Jagdgebiet zu verzeichnen, dessen Jagdausübungsberechtigten das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe, zufällt. Bei jedem abschussplanpflichtigen Wildstück ist ferner der Tag der Erlegung, das Gewicht, ausgenommen beim Auer- und Trappwild, bei Trophäenträgern die Altersklasse, Name und Anschrift der Erlegerin oder des Erlegers sowie Art der Verwertung bzw. die Unverwertbarkeit des Wildstückes zu vermerken.
(2) Zur Führung der Abschussliste ist ausschließlich der durch Verordnung festgelegte Vordruck zu verwenden.
(3) Die Abschussliste hat während des Jagdjahres bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten, falls sich deren oder dessen Wohnsitz außerhalb des Verwaltungsbezirkes befindet, in dem das Jagdgebiet gelegen ist, bei der oder dem für dieses Jagdgebiet bestellten Jagdaufseherin oder Jagdaufseher aufzuliegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, durch ihre Amtsorgane jederzeit in die Abschussliste Einsicht nehmen zu lassen. Zur Einsichtnahme in die Abschussliste sind ferner die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister und die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter berechtigt.
(4) Die Abschussliste ist mit Ablauf des Jagdjahres abzuschließen. Bis spätestens 15. Feber jeden Jahres ist der Bezirksverwaltungsbehörde die Abschlussliste in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
§ 92
Hegeschau
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Besprechung der jagdwirtschaftlichen Situation und zur Überprüfung der getätigten Abschüsse von Amts wegen oder auf Antrag des Bgld. Landesjagdverbandes durch Verordnung die Durchführung einer öffentlichen Hegeschau anzuordnen. Die Hegeschau ist vom Bgld. Landesjagdverband zu veranstalten und kann den ganzen Verwaltungsbezirk oder auch nur Teile davon umfassen. Zur Hegeschau sind die Pächterinnen und Pächter in geeigneter Form einzuladen.
(2) Die Erlegerinnen und Erleger trophäentragender Schalenwildstücke, mit Ausnahme von Schwarzwild, Muffelschafen und Gamskitzen, haben die Trophäen bei Rot- und Rehwild auch den linken Unterkieferast, zur Hegeschau vorzulegen. Zu diesem Zweck haben sie die Trophäen und den Unterkieferast während des laufenden und des ihm folgenden Jagdjahres aufzubewahren. Hat die Erlegerin oder der Erleger eines Wildstückes, dessen Trophäe vorlagepflichtig ist, keinen Wohnsitz im Inland und besteht die Absicht, eine solche Trophäe ins Ausland zu verbringen, ist sie vorher der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister oder der von ihr oder ihm nominierten Vertretung vorzulegen und zu beurteilen.
(3) Bei der Hegeschau ist der Gesamtabschuss nach Geschlechtergruppen und Altersklassen sowohl in den einzelnen Jagdgebieten als auch innerhalb des gesamten Bereiches nach biologischen und jagdwirtschaftlichen Gesichtspunkten durch den Bgld. Landesjagdverband zu beurteilen und ist insbesondere auch die Wildschadensituation zu besprechen. Die vorgelegten Trophäen sind dauerhaft zu kennzeichnen.
Jagdbewirtschaftung
§ 93
Pflegliche und nachhaltige Jagdbewirtschaftung
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, für eine pflegliche und nachhaltige Jagdwirtschaft Sorge zu tragen. Es ist verboten, eine Wildart durch unsachgemäße Jagdausübung in ihrem Bestande zu gefährden.
(2) Die Jagdpächterin oder der Jagdpächter hat bei Ablauf des Pachtverhältnisses das Jagdgebiet mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildstand der Verpächterin oder dem Verpächter zu übergeben.
§ 94
Wildfütterung
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, während der Notzeit für eine angemessene Fütterung des Wildes zu sorgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch für bestimmte Zeiträume und für einzelne Jagdgebiete die Fütterung untersagen, wenn durch die Fütterung Gefahren für land- und forstwirtschaftliche Kulturen zu befürchten sind.
(2) Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde der ihr oder ihm obliegenden Fütterungspflicht nicht oder nicht ausreichend nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Fütterung auf seine Kosten zu veranlassen. In Genossenschaftsjagdgebieten kann die Kaution für diese Kosten in Anspruch genommen werden.
(3) Das Verabreichen von Futter und Salz an Wild ist verboten
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 3 zu bewilligen, wenn ansonsten die Jagdausübung infolge der Form und der Geländegestaltung des Jagdgebietes wesentlich erschwert würde.
(5) Künstlich angelegte Äsungsflächen (Wildäcker) werden zur Futterstelle im Sinne des Abs. 3, wenn diese über den Zeitpunkt hinaus bestehen bleiben, zu dem eine ordentliche Landwirtin oder ein ordentlicher Landwirt die Ernte einbringt.
(6) In Jagdgebieten, in denen das Rebhuhn und der Fasan Standwild sind, ist die oder der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, für ein Flächenausmaß von je 100 ha des Jagdgebietes mindestens eine natürliche oder künstliche Futterstelle zu errichten. Derartige Futterstellen müssen den Bestimmungen des Abs. 3 entsprechen.
§ 95
Jagdeinrichtungen
(1) Der oder dem Jagdausübungsberechtigten ist die Errichtung von Anlagen für den Jagdbetrieb, wie von Futterstellen, ständigen Ansitzen, Jagdhütten, Jagdsteigen, Wildzäunen und dergleichen sowie von Anlagen gemäß § 4 Abs. 3 nur mit Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers gestattet. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat jedoch auch ohne diese Zustimmung die Bewilligung zur Errichtung solcher Jagdeinrichtungen mit Ausnahme von Wildzäunen unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften etwa sonst noch erforderlichen Genehmigungen dann zu erteilen, wenn der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer der Sachlage nach die Duldung der Anlage zugemutet werden kann. Diese Anlagen sind der Jagdnachfolgerin oder dem Jagdnachfolger auf Verlangen gegen angemessene Entschädigung zu überlassen. Bezüglich des Gegenstandes, des Umfanges und der Ermittlung der Entschädigung an die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer für die Duldung der Jagdeinrichtungen und für die Überlassung der Jagdeinrichtungen an die Jagdnachfolgerin oder den Jagdnachfolger gelten sinngemäß die Bestimmungen des Abschnittes II und des Abschnittes III B des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003.
(2) Die Benützung nichtöffentlicher Wege mit Fahrzeugen zum Zwecke der Wildbringung und der Wildfütterung ist gestattet, wenn öffentliche Wege nicht zur Verfügung stehen. Die Halterin oder der Halter nichtöffentlicher Wege ist nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sich die Wege in einem für diese Benützung geeigneten Zustand befinden. Sie oder er kann für Schäden, die von der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder den in ihrem oder seinem Jagdbetrieb tätigen Personen verursacht wurden, eine Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist.
(3) Herstellungen, die einwechselndes Wild behindern wieder auszuwechseln (Einsprünge), dürfen nicht errichtet werden. Ebenso ist die Errichtung von Zäunen für jagdliche Zwecke, die nicht zur Anlage von Wildgehegen dienen, und von anderen Hindernissen für den Wildwechsel verboten.
§ 96
Jagdnotweg
Wenn die oder der Jagdausübungsberechtigte und die von ihr oder ihm im Jagdbetrieb verwendeten oder zugelassenen Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde - mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten - einen Weg (Jagdnotweg) zu bestimmen, auf welchem diesen Personen das Durchqueren des fremden Jagdgebietes gestattet ist. Bei Benützung des Jagdnotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen, Hunde nur an der Leine und Beizvögel nur gesichert mitgeführt werden. Die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jagdnotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung beanspruchen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen ist.
§ 97
Wildfolge
(1) Krankgeschossenes oder auch nur vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet überwechselt, oder Federwild, das dorthin abstreicht, darf dort vom Schützen nicht weiter bejagt werden; seine Verfolgung, Erlegung und Besitznahme bleibt der oder dem Jagdausübungsberechtigten, in deren oder dessen Jagdgebiet sich das Wild befindet, vorbehalten.
(2) Die Schützin oder der Schütze hat die Anschussstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, erkenntlich zu machen. Die oder der Jagdausübungsberechtigte (§ 63 Abs. 3) ist verpflichtet, für die eheste Verständigung der Jagdnachbarin oder des Jagdnachbarn Sorge zu tragen und sich selbst oder eine mit den Vorgängen vertraute Person für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Bestimmungen über die Wildfolge können durch die Beteiligten vertragsmäßig abgeändert werden (Wildfolgevertrag). Wurde die Wildfolge lediglich grundsätzlich und ohne besondere Regelung eingeräumt, so gilt im Zweifelsfalle Folgendes:
(1) Die Verwendung von Fallen im Jagdbetrieb, ausgenommen von solchen gemäß Abs. 2, ist verboten.
(2) Im Jagdbetrieb dürfen unbeschadet des Abs. 3 nur solche Vorrichtungen verwendet werden, die sich in einwandfreiem Zustand befinden und die durch die Einrichtung die Gewähr dafür bieten, dass das Tier unversehrt gefangen wird (Lebendfangfallen).
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf zum Fangen von Haarraubwild für die Zeit von November bis einschließlich Februar für einen örtlich begrenzten Bereich die Verwendung von sofort tötenden Fallen (Prügelfallen, Scherenfallen, Abzugeisen) höchstens für die Dauer der Jagdperiode bewilligen, wenn öffentliche Interessen an der Aufstellung solcher Fallen, insbesondere die Bekämpfung von Tierseuchen oder die übermäßige Vermehrung einer Tierart, andere öffentliche Interessen, insbesondere solche des Tier- und Artenschutzes, überwiegen.
(4) Eine Bewilligung für Abzugeisen gemäß Abs. 3 darf nur unter den Voraussetzungen erteilt werden, dass
(5) Jedes Abzugeisen ist vor dem erstmaligen Aufstellen in der jeweiligen Jagdperiode dem vom Landesjagdverband namhaft gemachten Organ vorzuweisen, der es auf seine Eignung zu überprüfen hat. Der Landesjagdverband hat geeignete Abzugeisen mit einer Prüfungsnummer zu versehen. Diese Prüfnummer sowie Name und Anschrift der zur Aufstellung berechtigten Person sind unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Falle aufgestellt werden soll.
(6) Die Verwendung von Gift im Jagdbetrieb ist verboten.
(7) Die Landesregierung hat mit Verordnung Bestimmungen über die Dauer, die Lehrinhalte und die Prüfung der vom Landesjagdverband abzuhaltenden Kurse für Fallenstellerinnen und Fallensteller sowie über die Prüfung der Fallen und ihre Kennzeichnung mit Prüfnummern zu erlassen.
§ 100
Vorkehrungen gegen Wildkrankheiten
Wahrnehmungen über das Auftreten einer Wildkrankheit sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten sowie von allen in ihrem oder seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen unbeschadet der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
§ 101
Verbote sachlicher Art (1) Verboten ist
(2) Die Landesregierung kann im Verordnungswege die für die Bejagung erforderlichen Mindestwerte der Auftreffenergie der Jagdmunition bestimmen und die Verwendung von Narkosewaffen oder Narkosemitteln in Wildgehegen oder sonst im Interesse der Jagdwirtschaft oder für Zwecke der Wissenschaft zulassen.
§ 102
Wildschutzgebiete
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten im Bereich von Fütterungsanlagen und dazugehörigen Einstandsgebieten sowie im Bereich von Setz- , Brut- und Nistplätzen für vom Aussterben bedrohte Wildarten nach Anhörung des Jagdausschusses bei Genossenschaftsjagden bzw. der oder des Eigenjagdberechtigten, der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters und der Burgenländischen Landwirtschaftskammer die zeitlich und örtlich auf das notwendige Ausmaß zu beschränkende Sperre von Grundflächen verfügen, wenn dies zum Schutz der Lebensgrundlagen des Wildes und zur Vermeidung von Wildschäden als Folge der Beunruhigung des Wildes durch den Menschen unerlässlich ist.
(2) Wildschutzgebiete dürfen außerhalb der zur allgemeinen Benützung bestimmten Straßen und Wege einschließlich der örtlich üblichen Wanderwege nicht betreten oder befahren werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, Nutzungsberechtigte, Jagdausübungsberechtigte und deren Beauftragte.
(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat Wildschutzgebiete mit Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen und die Hinweistafeln, auf denen die zeitliche Begrenzung der Sperre ersichtlich sein muss, nach Beendigung der Sperre unverzüglich zu entfernen. Das Bestehen von Wildschutzgebieten ist außer im Landesamtsblatt für Burgenland auch an den Amtstafeln der Bezirksverwaltungsbehörde und der betroffenen Gemeinde unter genauer Anführung der zeitlichen und örtlichen Begrenzung der Sperre kundzumachen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Größe, Form und Ausgestaltung der Hinweistafeln festzulegen.
§ 103
Örtliche Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd
(1) An Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden, auch wenn an diesen Orten die Jagd nicht gemäß § 21 dauernd ruht.
(2) In der nächsten Umgebung (bis 100 m) von Ortschaften, von Heil- und Erholungsstätten und von einzelnen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden darf das Wild zwar aufgesucht und getrieben, nicht aber beschossen werden.
Hegeringe
§ 104
Bildung
Angrenzende Jagdgebiete, die ähnliche Lebensräume aufweisen und möglichst durch natürliche Grenzen von anderen Jagdgebieten abgeschlossen sind, sind in dem Umfang, als dies eine nachhaltige Jagdbewirtschaftung erfordert, zu einem Hegering zusammenzufassen. Die Bildung der Hegeringe hat nach Anhörung des Landesjagdverbandes und des Bezirksjagdbeirates durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn sich der Hegering aber über mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken soll, durch die Landesregierung zu erfolgen.
§ 105
Hegeringleitung
Für jeden Hegering sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 135 eine Hegeringleiterin oder ein Hegeringleiter und bei
Bedarf zwei Vertrauenspersonen zu bestellen.
Vorschriften für jagdfremde Personen
§ 106
Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten
(1) Es ist der Allgemeinheit verboten, ein Jagdgebiet abseits von öffentlichen Straßen und Wegen oder solchen Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften, Gehöften und einzelstehenden Baulichkeiten benützt werden, ohne Bewilligung der oder des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Fallen oder anderen Geräten, die zum Fangen und Töten von Wild gewöhnlich verwendet werden, zu durchstreifen, es läge denn die Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in einer amtlichen Stellung oder amtlichen Ermächtigung.
(2) Wird eine Person wider dieses Verbot betreten, so hat sie die im Abs. 1 bezeichneten, von den Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern oder von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgeforderten Gegenstände ohne Weigerung abzugeben. Die abgenommenen Gegenstände sind unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.
(3) Für die Dauer von Treib-, Drück- und Lappjagden dürfen jagdfremde Personen das bejagte Gebiet abseits von Wegen gemäß Abs. 1 nicht betreten. Personen, die in bejagten Gebieten angetroffen werden, haben diese über Aufforderung unverzüglich zu verlassen. Der Aufenthalt in diesen Gebieten zur Verrichtung land- und forstwirtschaftlicher Arbeit ist gestattet.
§ 107
Töten, Fangen und Beunruhigen des Wildes durch jagdfremde
Personen
(1) Jagdfremden Personen, das sind solche Personen, die von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen sind noch verwendet werden, ist jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes - unbeschadet des § 110 Abs. 4 - verboten. Insbesondere ist es untersagt, Hunde und Katzen (§ 73 Abs. 2 Z 2) im Jagdgebiet herumstreifen zu lassen. Auch ist es untersagt, Jungwild zu berühren oder aufzunehmen oder Wild durch Aufstöbern, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.
(2) Kommt lebendes oder verendetes Wild in den Besitz jagdfremder Personen, so haben diese der Jagdausübungsberechtigten oder dem Jagdausübungsberechtigten, ihrer oder seiner Jagdaufsicht oder der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle unverzüglich davon Mitteilung zu machen. Dieses Wild ist der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder der Aufseherin oder dem Aufseher zur Verfügung zu stellen.
(3) Künstliche Aufzuchtstationen für Federwild (Fasanerien) jagdfremder Personen bedürfen einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer und des Burgenländischen Landesjagdverbandes zu erteilen, wenn dadurch Interessen der Landwirtschaft oder der Jagdwirtschaft nicht beeinträchtigt werden.
(4) Sind Hasen oder wilde Kaninchen in eine Baumschule oder Intensivobstanlage trotz eines hasendichten Zaunes (§ 115 Abs. 2) eingedrungen, so hat die Besitzerin oder der Besitzer der Baumschule oder der Obstanlage die oder den Jagdausübungsberechtigten unverzüglich davon mit der Aufforderung zu verständigen, die eingedrungenen Wildstücke zu erlegen. Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von 48 Stunden nicht nach, ist die Besitzerin oder der Besitzer der Baumschule oder Obstanlage berechtigt, diese Wildstücke selbst auch während der Schonzeit zu erlegen. Einer Jagdkarte bedarf es hiezu nicht; die erlegten Wildstücke sind jedoch der oder dem Jagdausübungsberechtigten unverzüglich abzuliefern.
(5) Zum Schutze des Eigentums ist den Besitzerinnen und Besitzern von Häusern, Gehöften und dazugehörenden Höfen und Hausgärten gestattet, dort Füchse, Steinmarder, Iltisse oder Wiesel zu fangen, zu töten und sich anzueignen. Unter den Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 und 5 ist es ihnen gestattet, dort Habichte, Bussarde, Sperber, Elstern und Aaskrähen zu fangen, zu töten und sich anzueignen.
(6) Das Ankirren von Wild jedweder Art sowie das Betreten von Hochständen, Ansitzen und Futterstellen ist jagdfremden Personen verboten.
(7) Inwieweit den Fischereiberechtigten das Recht zum Fangen oder Töten von fischereischädlichem Wild zusteht, regeln die Vorschriften über die Fischerei (Fischereigesetz LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 94/2002).
X. Hauptstück
Jagd- und Wildschäden
Schadensverhütung
§ 108
Maßnahmen zum Schutz der Kulturen
(1) Wenn sich in einem Jagdgebiet die Verminderung einer Wildart im Interesse der durch sie geschädigten Land- und Forstwirtschaft als notwendig herausstellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese nötigenfalls ziffernmäßig festzusetzende und innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführende Verminderung von Amts wegen oder über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten, des Jagdausschusses, der Leiterin oder des Leiters des Forstaufsichtsdienstes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung oder der Burgenländischen Landwirtschaftskammer anzuordnen. Diese Verminderung ist im Bedarfsfall selbst während der Schonzeit durchzuführen.
(2) Wenn die oder der Jagdausübungsberechtigte den behördlichen Anordnungen nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Kosten sachverständige und vertrauenswürdige Personen mit der Ausführung der Anordnung zu betrauen. Diese Personen dürfen sich das erlegte Wild oder Teile desselben, insbesondere auch die Trophäen, nicht aneignen.
(3) Liegt eine Gefährdung des Waldes durch Wild vor (Abs. 4), so hat die Bezirksverwaltungsbehörde der oder dem Jagdausübungsberechtigten die erforderlichen Maßnahmen (Abs. 5) vorzuschreiben. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel zu wahren und darauf Bedacht zu nehmen, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unmöglich gemacht wird.
(4) Eine Gefährdung des Waldes liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen
(5) Neben den Maßnahmen nach Abs. 1, 2 und 6 kommen als Schutzmaßnahmen gegen die Gefährdung des Waldes in Betracht;
(6) Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb auch nach Durchführung der im Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen an jungen, höchstens drei Jahre alten Weingärten oder Ananaserdbeerenkulturen oder höchstens zehn Jahre alten Forstkulturen schwere Wildschäden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der oder des Geschädigten nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die oder den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, zum Schutze dieser Kulturen Zäune, Gitter und dergleichen zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten nach Anhören des Bezirksjagdbeirates die Grundbesitzerin oder den Grundbesitzer zu verhalten, die Anbringung der in Abs. 6 bezeichneten Vorkehrungen zu dulden. Die Bearbeitung der Kulturen darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 109
Jagdliche Beschränkung im Interesse der Landeskultur
(1) Vom Beginn des Frühjahres bis nach beendeter Ernte darf, vorbehaltlich einer besonderen Erlaubnis der Grundbesitzerin oder des Grundbesitzers, auf bebauten Feldern nicht gejagt werden.
(2) Ausgenommen von diesem Verbot sind Felder, welche mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen in weiten Abständen gedrillten Feldfrüchten bestellt sind.
(3) Auf Grundstücken, welche mit Weidevieh betrieben sind, darf während der Zeit der Weideausübung mit Hunden nur insoweit gejagt werden, als das Weidevieh hiedurch nicht gefährdet wird.
(4) Das Aussetzen von Wild in Gebieten, in denen es nicht heimisch ist, bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Landesregierung hat vor ihrer Entscheidung die Burgenländische Landwirtschaftskammer, den Burgenländischen Landesjagdverband und die Gemeinde zu hören. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine Beeinträchtigung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaften und keine Schädigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu erwarten ist.
§ 110
Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen
(1) Sowohl die oder der Jagdausübungsberechtigte, als auch die Grundbesitzerin oder der Grundbesitzer sind befugt, das die Kulturen gefährdende oder schädigende Wild von diesen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune, Gitter, Mauern und dergleichen zu errichten, wobei die Verwendung von Stacheldraht verboten ist.
(2) Die von den Jagdausübungsberechtigten zur Fernhaltung des Wildes getroffenen Vorkehrungen müssen derart beschaffen sein, dass die Grundbesitzerin oder der Grundbesitzer in der Bewirtschaftung und Benützung seines Grundes nicht behindert wird. Die oder der Jagdausübungsberechtigte bleibt jedoch für den Wildschaden, welcher trotz der von ihr oder ihm zur Abhaltung des Wildes getroffenen Vorkehrungen entstanden ist, haftbar, wenn sie oder er nicht beweist, dass der Zweck dieser Vorkehrungen durch ein Verschulden der geschädigten Person vereitelt worden ist.
(3) Herstellungen zum Schutz von Kulturflächen gegen eindringendes Wild dürfen nicht zum Fangen des Wildes und an Gewässern nicht so eingerichtet sein, dass das Wild bei Hochwasser dadurch gefährdet ist. Sie sind zu entfernen, wenn der Grund für ihre Errichtung weggefallen ist oder wenn sie ihre Fähigkeit Wild abzuhalten verloren haben.
(4) Alle sind befugt, das Wild von ihren Grundstücken durch hiezu bestimmte Personen, durch Klappern, Aufstellen von Wildscheuchen, Nachtfeuer und sonstige geeignete Vorkehrungen, jedoch nicht unter Benützung von Hunden fernzuhalten und daraus zu vertreiben. Im Weingartengebiet ist die Hüterin oder der Hüter berechtigt, das Wild auch durch blinde Schreckschüsse zu verscheuchen.
Schadenersatzpflicht
§ 111
Haftung für Jagd- und Wildschäden
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet,
(2) Im Wege eines zwischen der oder dem Jagdausübungsberechtigten und den einzelnen Grundbesitzerinnen und Grundbesitzern unmittelbar abgeschlossenen Übereinkommens können über den Ersatz der Jagd- und Wildschäden von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen getroffen werden. Die auf eine solche Vereinbarung gestützten Ansprüche sind im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
§ 112
Schäden durch Wechselwild
Schäden, welche durch Wechselwild verursacht werden, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden verursacht wurde.
§ 113
Schäden durch aus Gehegen ausgebrochenes Wild
Schäden, welche an Grund und Boden, an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, an noch nicht eingebrachten Erzeugnissen oder an Haustieren durch aus Wildgehegen oder Gehegen gemäß § 3 Abs. 2 ausgebrochenem Wild verursacht werden, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebietes zu ersetzen, in dem der Schaden entstanden ist.
§ 114
Rückgriffsrecht der Verpflichteten oder des Verpflichteten
(1) Den zum Ersatz von Jagdschäden (§ 111 Abs. 1 Z 1) Verpflichteten steht es frei, gegen die unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtsweg Rückgriff zu nehmen.
(2) Für die im § 113 bezeichneten Schadenersätze bleibt der oder dem Jagdausübungsberechtigten der im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machende Rückgriff gegen die Eigentümerin oder den Eigentümer der Gehege vorbehalten.
§ 115
Wildschäden an gartenmäßig bewirtschafteten
Grundstücken und sonstigen wertvollen Anpflanzungen
(1) Wildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, Baumschulen, Rebschulen, Christbaumkulturen und Forstgärten, auf denen die Jagd nicht ohnedies gemäß § 21 Abs. 1 und 2 ruht, und an einzelstehenden Bäumen sind nur dann zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass die Besitzerin oder der Besitzer vergeblich solche Vorkehrungen getroffen hat, durch die eine ordentliche Landwirtin oder ein ordentlicher Landwirt derartige Anpflanzungen zu schützen pflegt.
(2) Als solche Vorkehrungen sind entweder das Einfrieden des Grundstückes mit einem hasendichten, mindestens 120 cm hohen Zaun, oder das Umkleiden der Stämme mit Baumkörben, Stroh, Schilf und dergleichen, bei Baumformen jedoch, bei denen auch das Astwerk durch Wild gefährdet ist, die Umwehrung des ganzen Baumes oder der ordnungsgemäße Anstrich mit amtlich anerkannten Wildverbissmitteln anzusehen. Die Umwehrung muss so angebracht sein, dass das Wild nicht an die gefährdeten Baumteile gelangen kann. Baum- und Rebschulen sowie Intensivobstanlagen sind durch eine hasendichte, mindestens 120 cm hohe Einfriedung zu schützen.
(3) Die Besitzerin oder der Besitzer ist zum Ausschaufeln der Einfriedungen und Baumumkleidungen bei hohem Schnee nicht verpflichtet; bei einem bedrohlichen Anhäufen der Schneelage jedoch ist die oder der Jagdausübungsberechtigte oder die Jagdaufsicht rechtzeitig darauf aufmerksam zu machen.
(4) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat der Besitzerin oder dem Besitzer einer Baumschule oder Intensivobstanlage die Wildschäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die oder der Jagdausübungsberechtigte der Aufforderung der Besitzerin oder des Besitzers, eingedrungene Hasen oder Kaninchen zu erlegen (§ 107 Abs. 4) nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist.
§ 116
Ermittlung des Jagd- und Wildschadens
(1) Bei der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden sind, wenn eine Vereinbarung zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt, der Schadensberechnung der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zu Grunde zu legen.
(2) Wenn Jagd- oder Wildschaden an noch nicht erntereifen Erzeugnissen verursacht wird, ist der Schaden in dem Umfange zu ersetzen, in welchem er sich zur Zeit der Ernte darstellt; der Aufwand, der der oder dem Geschädigten bis zur Einbringung der Ernte erwachsen wäre, ist dabei in Abzug zu bringen. Auch ist bei der Schadensermittlung darauf Rücksicht zu nehmen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung durch Wiederanbau auch anderer Kulturarten in demselben Jahr hätte ausgeglichen oder vermindert werden können.
(3) Wildschaden an erntereifen oder schon geernteten, aber noch nicht eingebrachten Erzeugnissen ist nicht zu ersetzen, wenn zu der Zeit, als der Schaden entstand, die Erzeugnisse bei ordentlicher Wirtschaftsführung bereits hätten eingebracht werden können, oder wenn, sofern es sich um Erzeugnisse handelt, die auch im Freien aufbewahrt werden können, solche Vorkehrungen unterlassen wurden, durch die eine ordentliche Landwirtin oder ein ordentlicher Landwirt diese Erzeugnisse vor Wildschaden zu bewahren pflegt.
(4) Jagd- und Wildschäden im Wald (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten, wobei Einzelstammschädigung oder Bestandesschädigung zu unterscheiden ist. Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden erlassen.
(5) In allen Fällen ist bei der Feststellung der Höhe des Schadens auch eine allfällige Minderung der künftigen Ertragsfähigkeit zu berücksichtigen.
Verfahren
§ 117
Schlichtungsorgane
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhörung der Bgld. Landwirtschaftskammer und des Bgld. Landesjagdverbandes für die Dauer der Jagdperiode die erforderliche Anzahl von fachlich geeigneten Schlichtungsorganen für die Feststellung von Schäden in der Landwirtschaft und im Wald zu bestellen und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Erforderlichenfalls sind für verschiedene landwirtschaftliche Betriebszweige Schlichtungsorgane zu bestellen.
(2) Namen und Anschriften der Schlichtungsorgane sind getrennt nach Betriebszweigen den Gemeinden bekannt zu geben.
§ 118
Geltendmachung des Schadens
(1) Jagd- oder Wildschäden sind von der geschädigten Person binnen zwei Wochen - bei Wald binnen vier Wochen -, nachdem ihr der Schaden bekannt wurde, bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten oder deren oder dessen Bevollmächtigten nachweislich geltend zu machen. Kommt binnen zwei Wochen nach Geltendmachung ein Vergleich über den Schadenersatz nicht zu Stande, ist hierüber vorerst in einem Schlichtungsverfahren abzusprechen.
(2) Die geschädigte Person hat spätestens binnen drei Wochen ab Geltendmachung des Schadens ein örtlich und sachlich zuständiges Schlichtungsorgan nachweislich zu verständigen. Das Schlichtungsorgan hat unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen ab Verständigung durch die Geschädigte oder den Geschädigten den Schaden zu besichtigen, einen Befund hierüber aufzunehmen und die Höhe des Schadens - ausgenommen im Falle des § 116 Abs. 2 - zu schätzen. Der Befund hat auch die ziffernmäßige Schadensforderung der oder des Geschädigten und das ziffernmäßige Angebot der oder des Jagdausübungsberechtigten zu enthalten. Zur Schadensermittlung hat er die geschädigte Person und die oder den Jagdausübungsberechtigten einzuladen.
(3) Unterlässt die geschädigte Person die rechtzeitige ziffernmäßige Geltendmachung des Schadens nach Abs. 1 und 2 oder die rechtzeitige Mitteilung des Erntezeitpunktes, so erlischt ihr Entschädigungsanspruch, sofern sie nicht nachzuweisen vermag, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches gehindert war. Nach Ablauf von sechs Monaten - bei Waldschäden von zwölf Monaten - nach Eintritt des Schadens kann ein Ersatz nicht mehr geltend gemacht werden.
(4) In den Fällen des § 116 Abs. 2 ist die Schadenshöhe, sofern bei der Erstbesichtigung ein Jagd- oder Wildschaden festgestellt wurde, unmittelbar vor oder bei der Ernte festzustellen. Dazu hat die oder der Geschädigte das Schlichtungsorgan rechtzeitig spätestens eine Woche vor dem voraussichtlichen Erntezeitpunkt nachweislich zu verständigen.
(5) Schließen die geschädigte Person und die oder der Jagsausübungsberechtigte aufgrund der Schätzung des Schlichtungsorganes einen Vergleich über die Schadenshöhe und die Kostentragung (§ 120), so ist der Vergleich vom Schlichtungsorgan niederschriftlich festzuhalten. Der Vergleichsbetrag ist binnen vierzehn Tagen zu bezahlen. Der von den Parteien unterfertigte Vergleich stellt einen Exekutionstitel gemäß § 1 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2003, dar.
§ 119
Bezirksschiedskommission
(1) Wird zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten kein Vergleich geschlossen (§ 118 Abs. 5) so hat das Schlichtungsorgan in einer Niederschrift die für das Scheitern des Vergleiches maßgebenden Gründe festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Schlichtungsorgan mit seinem Befund und seiner Schadensschätzung der örtlich zuständigen Bezirksschiedskommission zu übermitteln, die sodann über den Anspruch auf Ersatz der Jagd- und Wildschäden zu entscheiden hat.
(2) Die Landesregierung hat für den Wirkungsbereich jeder Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer der Jagdperiode eine Bezirksschiedskommission zu bilden. Sie ist am Sitze der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichten und nach der Bezirksverwaltungsbehörde zu benennen, für deren Wirkungsbereich sie gebildet wird. Die Bezirksschiedskommission besteht aus einer oder einem von der Landesregierung zu bestellenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Landesjagdverbandes bestellt werden. Auf die gleiche Weise ist für den Vorsitz eine Stellvertretung und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung des Mitgliedes an seine Stelle tritt. Die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) kann zurückgenommen werden, wenn sie ihre Obliegenheiten nicht in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise versehen.
(3) Die Bezirksschiedskommission ist vom Vorsitz acht Tage vorher zur Sitzung einzuberufen. Sie ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden oder der Stellvertretung und der zwei weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig. Die Bezirksschiedskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Gegen die Entscheidung der Bezirksschiedskommission ist kein Rechtsmittel zulässig.
(5) Jede Partei, die sich durch die Entscheidung der Bezirksschiedskommission beschwert erachtet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Kommission die Sache bei Gericht anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die Entscheidung außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen wird.
§ 120
Aufteilung der Kosten des Verfahrens
(1) Kosten, die einer Partei aus ihrer eigenen Teilnahme sowie aus jener einer Vertretung, allenfalls eines Rechtsbeistandes, erwachsen, hat die Partei zu tragen (Parteikosten).
(2) Hinsichtlich der Tragung aller übrigen Kosten, die aus dem Verfahren über Schadenersatzansprüche erwachsen (Amtskosten), gelten folgende Bestimmungen:
(3) Wurde zwischen der geschädigten Person und der oder dem Jagdausübungsberechtigten kein Vergleich gemäß § 118 Abs. 5 geschlossen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Schlichtungsorganes die ihm zukommenden Kosten des Schlichtungsverfahrens vorschussweise auszubezahlen.
§ 121
Verfahrensvorschriften, Gebühren und Tarife
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind im Verfahren über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2002, anzuwenden.
(2) Das Schlichtungsorgan, die Mitglieder der Bezirksschiedskommission sowie die den Verhandlungen beigezogenen Schriftführerinnen und Schriftführer haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reisekosten sowie auf eine Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld). Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird von der Landesregierung mit Verordnung bestimmt, wobei die Entschädigung für die Vorsitzenden und die Berichterstatterin oder den Berichterstatter für jeden Sitzungstag 73 Euro, für die übrigen Mitglieder der Bezirksschiedskommission und die beigezogene Schriftführerin oder den beigezogenen Schriftführer 51 Euro nicht überschreiten darf.
XI. Hauptstück
Interessenvertretung der Jägerinnen und Jäger
Burgenländischer Landesjagdverband und Organe
§ 122
Burgenländischer Landesjagdverband
(1) Zur Vertretung der Interessen der im Burgenland die Jagd ausübenden Personen, zur Förderung der Jagd und der Jagdwirtschaft, zur Pflege des Weidwerkes, zur Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten und Gebräuche wird der Burgenländische Landesjagdverband (im folgenden Landesjagdverband genannt) am Sitze der Landesregierung errichtet.
(2) Der Landesjagdverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes. Der Wirkungsbereich des Landesjagdverbandes erstreckt sich auf das gesamte Landesgebiet, das in Jagdbezirke gegliedert ist. Die Jagdbezirke entsprechen den politischen Bezirken, wobei jedoch der politische Bezirk Eisenstadt-Umgebung und die Freistädte Eisenstadt und Rust zu einem Jagdbezirk (Jagdbezirk Eisenstadt) zusammengefasst sind.
(3) Im Landesjagdverband werden alle Inhaberinnen und Inhaber einer nach diesem Gesetz ausgestellten Jagdkarte zusammengefasst. Diese Pflichtmitgliedschaft beginnt mit der Ausfertigung der Jagdkarte. Die Mitgliedschaft erlischt drei Monate nach Ablauf der Gültigkeit der Jagdkarte, durch Entzug der Jagdkarte (§ 68) oder durch Tod.
(4) Der Landesjagdverband ist berechtigt, Personen, die seine Bestrebungen unterstützen und sich Verdienste um den Landesjagdverband erworben haben und die nicht von Gesetzes wegen bereits ordentliche Mitglieder sind, als Ehrenmitglieder aufzunehmen. Den Ehrenmitgliedern steht kein aktives Wahlrecht zu; ihnen erwachsen aus den Bestimmungen dieses Gesetzes keine Pflichten gegenüber dem Landesjagdverband.
(5) Der Landesjagdverband ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
§ 123
Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder
(1) Alle Mitglieder des Landesjagdverbandes sind berechtigt, seine Einrichtungen unter den von ihm festgesetzten Bedingungen zu benützen und das Mitgliedsabzeichen zu tragen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, das Ansehen der Jägerinnen- und Jägerschaft stets zu wahren, sich jederzeit dem bodenständigen Brauchtum einer Weidfrau oder eines Weidmannes entsprechend zu verhalten und die Interessen des Naturschutzes wahrzunehmen. Die im § 122 Abs. 3 genannten Verbandsmitglieder sind ferner zur Leistung außerordentlicher Umlagen in dem vom Landesjagdtag festgesetzten Ausmaß verpflichtet.
(3) Rückständige außerordentliche Umlagen können im Verwaltungswege eingebracht werden.
(4) Auf Rückerstattung bereits entrichteter Beitragsleistungen besteht im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft kein Rechtsanspruch.
§ 124
Aufgaben des Landesjagdverbandes
(1) Zur Erfüllung der im § 122 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben obliegt dem Landesjagdverband insbesondere,
(2) Ferner obliegt dem Landesjagdverband die Führung von Zusammenstellungen und Nachweisen, die der jagdlichen Verwaltung dienen. Der Landesjagdverband hat alljährlich der Landesregierung einen „Jagdlichen Bericht" über die jagdlichen Zustände, Wildverhältnisse, Einwirkungen der Umwelt und über die Erfolge der Hege im abgelaufenen Jagdwirtschaftsjahr vorzulegen.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung, die Aufgaben und die Tätigkeit der Organe des Landesjagdverbandes sowie über die Aufgaben seiner Geschäftsstelle enthalten die Satzungen des Landesjagdverbandes.
(4) Die nach § 125 Abs. 4 erforderliche Genehmigung der Satzungen und deren Abänderung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzungen gesetzwidrige Bestimmungen enthalten oder offensichtlich eine dem Gesetz entsprechende Verbandstätigkeit nicht gewährleisten.
(5) Die Satzungen sind im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
§ 125
Stellung des Landesjagdverbandes zu den Behörden
(1) Der Landesjagdverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Landesjagdverbandes überprüfen. Alle Wahlergebnisse, der Tätigkeitsbericht des Vorstandes und die Prüfungsberichte der Rechnungsprüfung sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen des Landesjagdverbandes, durch die Gesetze und Verordnungen, die Satzungen oder öffentliche Interessen verletzt werden, aufzuheben. Dies gilt nicht für Beschlüsse, die den Bestimmungen des § 68 AVG 1991 unterliegen. Die Aufhebung von Beschlüssen ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Beschlussfassung mehr als drei Jahre verstrichen sind.
(4) Die im § 127 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Beschlüsse der Vollversammlung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung.
(5) Die Landesregierung ist befugt, zu den Vollversammlungen des Landesjagdverbandes (Landesjagdtag) Vertreterinnen und Vertreter zu entsenden. Zu diesem Zweck hat der Landesjagdverband der Landesregierung von der Abhaltung der Vollversammlung gleichzeitig mit deren Einberufung Mitteilung zu machen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Landesregierung müssen in der Vollversammlung jederzeit gehört werden.
(6) Der Landesjagdverband hat innerhalb seines Wirkungsbereiches dem Amte der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, gutachterliche Äußerungen abzugeben und diese Behörden in Jagdangelegenheiten zu unterstützen.
(7) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Angelegenheiten der Jagd berühren, sind dem Landesjagdverband unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.
(8) Die Behörden haben dem Landesjagdverband die für die jagdliche Verwaltung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Feststellungsbescheide (§ 14), die rechtswirksamen Anzeigen der Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung (§ 41), der Verpachtungen im Wege des freien Übereinkommens (§ 43), der Verlängerung eines Jagdpachtverhältnisses (§ 44), ferner die Verpachtungen von Eigenjagdgebieten (§ 60), Bescheide über die Verweigerung und den Entzug von Jagdkarten (§§ 67 und 68) sowie je ein Exemplar der genehmigten Abschusspläne und der Abschusslisten zur Verfügung zu stellen.
§ 126
Organe des Landesjagdverbandes
Die Organe des Landesjagdverbandes sind
§ 127
Vollversammlung (Landesjagdtag)
(1) Die Vollversammlung (der Landesjagdtag) besteht aus den Delegierten (§ 133). An der Vollversammlung nehmen mit beratender Stimme die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses, die Referentinnen und Referenten (§ 128 Abs. 3 Z 10), der Vorsitz des Finanzkontrollausschusses und der Vorsitz des Ehrenrates teil.
(2) Die Vollversammlung hat aus der Mitte der Verbandsmitglieder auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen
(3) Der Vollversammlung obliegt ferner
(4) Die Vollversammlung ist vom Verbandsvorsitz oder im Falle der Verhinderung von der Stellvertretung einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
(5) Die Vollversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem dann einberufen werden, wenn dies von der Landesregierung verlangt oder von mindestens einem Drittel der Delegierten oder zumindest von drei Bezirksjägermeisterinnen oder Bezirksjägermeistern schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird.
(6) Über jede Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitz zu unterfertigen. Die Niederschrift ist von der nächsten Vollversammlung zu genehmigen.
(7) Zu einem Beschluss der Vollversammlung sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Delegierten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 128
Ausschuss
(1) Der Ausschuss setzt sich aus dem Vorstand, den Bezirksjägermeisterinnen und Bezirksjägermeistern und acht weiteren Mitgliedern zusammen. Scheidet eines der acht Mitglieder vor Ablauf der Funktionsperiode aus, rückt das jeweilige Ersatzmitglied nach. Im Falle der Verhinderung hat das Ausschussmitglied sein Ersatzmitglied zu entsenden.
(2) Den Ausschusssitzungen können die Referentinnen und Referenten mit beratender Stimme beigezogen werden.
(3) Dem Ausschuss obliegt die Beratung und Beschlussfassung in nachstehenden Angelegenheiten:
(4) Die Sitzungen des Ausschusses sind vom Verbandsvorsitz nach Bedarf, mindestens aber zweimal in jedem Jahr sowie dann einzuberufen, wenn dies von drei Bezirksjägermeisterinnen oder Bezirksjägermeistern oder von drei Ausschussmitgliedern verlangt wird. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
(5) Der Ausschuss ist bei Anwesenheit des Verbandsvorsitzes oder der Stellvertretung und von acht Ausschussmitgliedern beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6) Der für eine Funktionsperiode gewählte Ausschuss hat seine Tätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl auszuüben.
§ 129
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Verbandsvorsitz (Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister), der Stellvertretung und zwei weiteren Mitgliedern. Die oder der leitende Angestellte der Landesgeschäftsstelle und die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. Im Falle der Verhinderung hat jedes Vorstandsmitglied sein Ersatzmitglied zu entsenden.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere
(3) Die Vorstandssitzungen sind nach Bedarf, jedenfalls aber dann einzuberufen, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Vorstandsmitglieder dies verlangen. Die Einberufung hat unter Bekanntgabe der Verhandlungsgegenstände mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
(4) Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Vorsitzes und zweier stimmberechtigter Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) Sind die oder der Verbandsvorsitzende oder deren oder dessen Stellvertretung oder die beiden anderen Mitglieder aus dem Vorstand vor Ablauf ihrer Funktionsperiode ausgeschieden, so ist für deren restliche Dauer binnen einem Monat eine Ersatzwahl vorzunehmen. Wenn jedoch nur eines der beiden anderen Vorstandsmitglieder ausscheidet, so hat die Ersatzwahl bei der nächsten Vollversammlung zu erfolgen.
(6) Der für eine Funktionsperiode gewählte Vorstand hat seine Tätigkeit bis zur erfolgten Neuwahl auszuüben.
§ 130
Verbandsvorsitz (Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister)
(1) Der Verbandsvorsitz (Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister) vertritt den Landesjagdverband nach außen. Er überwacht die Besorgung sämtlicher zum Wirkungsbereich des Landesjagdverbandes gehörigen Angelegenheiten gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der Geschäftsordnung; er beruft die Vollversammlung sowie die Sitzungen des Vorstandes, des Ausschusses und die Besprechungen der Bezirksjägermeisterinnen und Bezirksjägermeister und Referentinnen und Referenten ein, führt in ihnen den Vorsitz und beurkundet deren Beschlüsse. Er vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und des Ausschusses. In dringenden Fällen trifft er Entscheidungen nach § 129 Abs. 2 Z 1 und 2 gegen nachträgliche Berichterstattung an den Vorstand.
(2) Während der Dauer einer zeitweiligen Verhinderung der oder des Verbandsvorsitzenden sind deren oder dessen Funktionen von der Stellvertretung, falls aber auch diese verhindert ist, von dem an Jahren ältesten Vorstandsmitglied auszuüben.
(3) Dem Verbandsvorsitz obliegt die Vorschreibung der Jagdabgabe (§ 188 Abs. 4) in erster Instanz.
§ 131
Finanzkontrollausschuss
(1) Der Finanzkontrollausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die aus ihrer Mitte für die Dauer der Funktionsperiode eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden wählen. Im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ist ein anderes Mitglied für die Dauer der Verhinderung mit dem Vorsitz zu betrauen. Für jedes ausgeschiedene Mitglied hat ein Ersatzmitglied nachzurücken.
(2) Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses dürfen keinem anderen Organ des Landesjagdverbandes angehören und haben über die für ihre Funktion erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen.
(3) Dem Finanzkontrollausschuss obliegt die Überprüfung der Finanzgebarung des Landesjagdverbandes und seiner Einrichtungen.
(4) Die Überprüfung hat sich nicht nur auf ziffernmäßige Richtigkeit der vorgenommenen Buchungen und der ihnen zugrundeliegenden Belege, sondern auch auf die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung sowie auf deren Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften und den Beschlüssen der Vollversammlung zu erstrecken.
(5) Die Mitglieder des Finanzkontrollausschusses sind berechtigt, jederzeit Bucheinsicht zu nehmen und die Vorlage sämtlicher Rechnungsbelege zu verlangen. Der Vorstand und der Ausschuss sind dem Finanzkontrollausschuss gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit die Auskunftserteilung mit der Tätigkeit des Finanzkontrollausschusses im Zusammenhang steht.
(6) Das Ergebnis der Überprüfung ist vom Finanzkontrollausschuss dem Vorstand und Ausschuss schriftlich zur Kenntnis zu bringen und der Vollversammlung zu berichten.
(7) Zur Beschlussfähigkeit des Finanzkontrollausschusses ist die Anwesenheit aller drei Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
§ 132
Bezirksjagdtag
(1) Dem Bezirksjagdtag eines Jagdbezirkes gehören alle Mitglieder des Burgenländischen Landesjagdverbandes an, die
(2) Dem Bezirksjagdtag obliegt
(3) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat den Bezirksjagdtag mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einberufung hat spätestens eine Woche vorher zu erfolgen.
(4) Zu einem Beschluss des Bezirksjagdtages ist die Anwesenheit eines Viertels der Mitglieder des Jagdbezirkes (Abs. 1) erforderlich. Wird bei Beginn des Bezirksjagdtages diese Anzahl nicht erreicht, so hat nach Ablauf einer halben Stunde der Bezirksjagdtag stattzufinden, der ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
(5) Für Beschlüsse ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zustande.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist befugt, zum Bezirksjagdtag eine Vertretung zu entsenden. Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat zu diesem Zweck der Bezirksverwaltungsbehörde die Abhaltung des Bezirksjagdtages gleichzeitig mit dessen Einberufung mitzuteilen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde müssen beim Bezirksjagdtag jederzeit gehört werden.
§ 133
Delegierte
(1) Die Delegierten und ihre Ersatzpersonen werden vom Bezirksjagdtag aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(2) In Jagdbezirken bis zu 100 Mitgliedern sind drei Delegierte, für je weitere 100 Mitglieder ist je eine weitere Delegierte oder ein weiterer Delegierter zu wählen. Für die Ermittlung der Delegiertenzahl eines Jagdbezirkes sind jene Mitglieder heranzuziehen, die dem Bezirksjagdtag dieses Jagdbezirkes am 31. Dezember des dem Wahljahr vorangegangenen Jahres angehört haben.
(3) Die Delegierten haben aus ihrer Mitte die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister und die Stellvertretung zu wählen. Sie vertreten den Jagdbezirk beim Landesjagdtag (§ 127 Abs. 1).
§ 134
Bezirksjägermeisterin oder Bezirksjägermeister
(1) Der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister obliegt neben der Besorgung der ihr oder ihm in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben der Vollzug der Beschlüsse des Bezirksjagdtages, die Erstattung von Tätigkeitsberichten an den Bezirksjagdtag, die Besorgung der ihr oder ihm vom Landesjagdverband übertragenen Aufgaben und die Führung der Bezirksgeschäftsstelle.
(2) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister ist berechtigt, die im Bereich des Jagdbezirkes gelegenen Jagdgebiete ohne Jagdwaffen zu kontrollieren, jederzeit in die Abschusspläne und Abschusslisten Einsicht zu nehmen und die im laufenden Jagdjahr erbeuteten Trophäen zu besichtigen. Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister die Ausübung dieser ihrer oder seiner Berechtigungen zu gewährleisten. Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat mit den Hegeringleiterinnen und Hegeringleitern, den Revierinhaberinnen und Revierinhabern und den Jagdaufseherinnen und Jagdaufsehern mindestens einmal im Jagdjahr Besprechungen über sie betreffende jagdliche Angelegenheiten abzuhalten.
(3) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister beruft den Bezirksjagdtag ein und führt dort, ausgenommen bei der Wahl der Delegierten, den Vorsitz.
(4) Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister wird im Falle der Verhinderung durch die Stellvertreterin oder den Stellvertreter vertreten.
§ 135
Hegeringleitung
(1) Für jeden Hegering sind nach Anhörung der Revierinhaberinnen und Revierinhabern des Hegeringes und des Bezirksjagdbeirates durch den Vorstand des Burgenländischen Landesjagdverbandes eine Hegeringleiterin oder ein Hegeringleiter und bei Bedarf zu deren oder dessen Unterstützung zwei Vertrauenspersonen gegen jederzeitigen Widerruf höchstens für die Dauer der Jagdperiode zu bestellen. Zu Hegeringleiterinnen oder Hegeringleitern und Vertrauenspersonen dürfen nur solche Inhaberinnen und Inhaber von Jagdkarten bestellt werden, die die Voraussetzungen für ein Jagdschutzorgan erbringen und die mit den jagdlichen Verhältnissen in ihrem Hegering vertraut sind. Die Bestellung der Hegeringleiterinnen und Hegeringleiter ist der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(2) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat die zu ihrem oder seinen Hegering gehörenden Jagdausübungsberechtigten im Hinblick auf die im § 4 genannten Pflichten zu beraten und aufzuklären, die Wildstandsverhältnisse und die Einhaltung der Abschusspläne zu beobachten, bei der Aufstellung der Abschusspläne (§ 87 Abs. 3) mitzuwirken und die Einhaltung der Bestimmungen über die Wildfütterung zu überwachen.
(3) Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Obliegenheiten bei Bedarf, jedoch mindestens dreimal pro Kalenderjahr, alle Jagdausübungsberechtigten und Jagdaufsichtsorgane ihres oder seines Hegeringes zu einer Hegeringsitzung unter seinem Vorsitz schriftlich einzuladen. Werden Beschlüsse über die weidgerechte Ausübung der Jagd und die Jagdbewirtschaftung gefasst, so sind sie für die Jagdausübungsberechtigten nur bindend, wenn ihnen drei Viertel der Jagdausübungsberechtigten zugestimmt haben und die Flächen dieser Jagdausübungsberechtigten mindestens drei Viertel der Fläche des Hegeringes umfassen. Die Nichteinhaltung solcher Beschlüsse ist vom Ehrenrat zu ahnden.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde ist berechtigt, zur Hegeringsitzung Vertreterinnen oder Vertreter zu entsenden. Ebenso können die Mitglieder des Bezirksjagdbeirates der Hegeringsitzung mit beratender Stimme beiwohnen. Die Hegeringleiterin oder der Hegeringleiter hat zu diesem Zweck der Bezirksverwaltungsbehörde und den Mitgliedern des Jagdbeirates die Abhaltung der Hegeringsitzung gleichzeitig mit deren Einberufung mitzuteilen. Die Vertreterinnen und Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde und die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister müssen bei der Hegeringsitzung jederzeit gehört werden.
(5) Die Hegeringleiterinnen und die Hegeringleiter sind berechtigt, die dem Hegering angehörigen Jagdgebiete ohne Jagdwaffen zu kontrollieren. Weiters sind sie berechtigt, in die Abschusspläne und Abschusslisten jederzeit Einsicht zu nehmen und die im laufenden Jagdjahr erbeuteten Trophäen zu besichtigen. Über Wahrnehmungen haben sie der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister zu berichten.
§ 136
Landesgeschäftsstelle; Bezirksgeschäftsstellen
(1) Die Geschäfte des Landesjagdverbandes werden durch die Landesgeschäftsstelle besorgt. Sie ist von der Landesjägermeisterin oder dem Landesjägermeister zu leiten. Ihr örtlicher Wirkungsbereich erstreckt sich auf das ganze Burgenland.
(2) Zur Unterstützung der Landesgeschäftsstelle ist vom Vorstand für den Bereich jedes Jagdbezirkes eine Bezirksgeschäftsstelle zu errichten. Die Leitung obliegt der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister.
(3) Die Bezirksgeschäftsstelle ist für alle Mitglieder des Bezirksjagdtages zuständig.
Wahl der Organe des Landesjagdverbandes im Jagdbezirk
§ 137
Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt zur Wahl der Delegierten und Ersatzpersonen eines Jagdbezirkes sind alle Mitglieder des Burgenländischen Landesjagdverbandes, die dem Bezirksjagdtag dieses Jagdbezirkes zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung angehören. Das Wahlrecht darf nur in einem Jagdbezirk ausgeübt werden.
(2) Wählbar als Delegierte oder Delegierter eines Jagdbezirkes sind alle, die zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung die Voraussetzungen als Mitglied des Bezirksjagdtages dieses Jagdbezirkes erfüllen und in den dem Tag der Wahlausschreibung vorangegangenen fünf Jahren laufend im Besitz einer gültigen burgenländischen Jagdkarte waren.
§ 138
Wahl der Delegierten; Wahlausschreibung
(1) Die Delegierten und die Ersatzpersonen (§ 133 Abs. 1) sind vom Bezirksjagdtag zu wählen.
(2) Die Wahl ist vom Vorstand des Landesjagdverbandes nach Anhörung der zuständigen Wahlkommission, unter Bekanntgabe des Wahltages spätestens acht Wochen vorher auszuschreiben und durch Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. In den Jagdzeitschriften ist die Ausschreibung zusätzlich zu verlautbaren. In der Ausschreibung ist die Zahl der dem Jagdbezirk zustehenden Delegierten und die Zahl der für einen Wahlvorschlag erforderlichen Unterschriften anzuführen.
§ 139
Wahlkommission
(1) Zur Leitung der Wahl, zur Entscheidung über das Wahlrecht und über die Wählbarkeit sowie zur Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Wahlkommission zu bestellen. Diese besteht aus der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann oder der von ihr oder ihm bestellten Stellvertretung als Vorsitzende oder Vorsitzenden und drei Mitgliedern, die von der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann auf Vorschlag des Vorstandes des Landesjagdverbandes zu bestellen sind. Auf die gleiche Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung des Mitgliedes an seine Stelle tritt. Im Jagdbezirk Eisenstadt obliegt die Aufgabe der oder des Vorsitzenden der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann des Bezirkes Eisenstadt-Umgebung bzw. deren oder dessen Stellvertretung. Die zu bestellenden Mitglieder der Wahlkommission müssen Mitglieder des Landesjagdverbandes sein.
(2) Die Tätigkeit der Wahlkommission endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes der an ihre Stelle tretenden neubestellten Wahlkommission.
(3) Beschlüsse der Wahlkommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Wahlkommission ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und zweier Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlussfähig.
§ 140
Wahlzeuginnen und Wahlzeugen
Jede für die Wahl der Delegierten kandidierende wahlwerbende Gruppe hat das Recht auf Entsendung zweier Wahlzeuginnen oder Wahlzeugen. Die Wahlzeuginnen und Wahlzeugen sind berechtigt, an den Sitzungen der Wahlkommission ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 141
Wahlliste
(1) Die Wahlkommission hat die Wahlberechtigten in einer Wahlliste zu verzeichnen und diese drei Wochen vor der Wahl drei Tage hindurch zur Einsicht aufzulegen. Die Auflegung der Wahlliste ist durch einen Anschlag an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Gegen die Wahlliste können die Verbandsmitglieder während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Wahlkommission binnen dreier Arbeitstage endgültig zu entscheiden hat.
(2) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so entfällt die Auflage der Wahlliste.
§ 142
Wahlvorschläge
(1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor der Wahl bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) schriftlich einzubringen. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Sonn- und Feiertag, so ist der Arbeitstag danach als letzter Tag der Frist anzusehen. Sie müssen die Unterschriften der im Jagdbezirk Wahlberechtigten im Ausmaß von mindestens 3 v. H. der in § 133 Abs. 2 letzter Satz genannten Mitglieder des Bezirksjagdtages aufweisen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber als die doppelte Anzahl der zu wählenden Delegierten enthalten. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Bewerberinnen und Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu wählenden Delegierten übersteigen, als nicht angeführt. Jeder Wahlvorschlag ist nach dem Familiennamen der oder des an erster Stelle aufscheinenden Bewerberin oder Bewerbers zu benennen. Die Wahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag kundzumachen. Wahlvorschläge können bis zur Zulassung zurückgezogen werden.
(2) Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, oder Wahlberechtigte, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, sind von der Wahlkommission zur Erklärung aufzufordern, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. Unterbleibt eine solche Erklärung, wird der Name in allen Wahlvorschlägen gestrichen.
(3) Wurde nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so gelten die auf diesem Wahlvorschlag aufscheinenden Bewerberinnen und Bewerber als Delegierte (Ersatzpersonen) gewählt.
§ 143
Abstimmungsverfahren
(1) Wahlort und Wahlzeit bestimmt die Wahlkommission. Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat bei der Einberufung des Bezirksjagdtages die Wahlvorschläge sowie Wahlort und Wahlzeit mitzuteilen. Die Wahl hat mittels Stimmzettel zu erfolgen; diese hat die Wahlkommission vorzubereiten.
(2) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Allen Wahlberechtigten steht nur eine Stimme zu.
§ 144
Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Die Anzahl der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen entfallenden Delegierten sind mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu berechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet:
(2) Die auf die wahlwerbende Gruppe entfallenden Delegiertenstellen sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen und Bewerbern nach der Reihenfolge ihrer Nennung zuzuteilen. Die übrigen im Wahlvorschlag verzeichneten Personen gelten als Ersatzpersonen, die bei Ausfall oder Verhinderung einer oder eines Delegierten der Reihe nach an deren oder dessen Stelle rücken.
(3) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis mündlich zu verkünden.
§ 145
Anfechtung der Wahl der Delegierten
(1) Das Wahlergebnis kann von allen im Jagdbezirk wahlberechtigten Mitgliedern des Landesjagdverbandes und von jeder wahlwerbenden Gruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, mit Beschwerde angefochten werden.
(2) Beschwerden sind innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 144 Abs. 3) schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) einzubringen und binnen drei Tagen samt den dazugehörigen Wahlakten der Landesregierung vorzulegen, die endgültig entscheidet.
§ 146
Delegiertenausweis
Wurde das Wahlergebnis nicht angefochten oder über eine Beschwerde rechtskräftig entschieden, so ist allen gewählten Delegierten und Ersatzpersonen ein vom Vorsitz der Wahlkommission unterfertigter Ausweis auszuhändigen.
§ 147
Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters und der Stellvertretung
(1) Die Delegierten haben nach Verkündung ihrer Wahl unter Leitung der Wahlkommission in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister und deren oder dessen Stellvertretung zu wählen. Bei Stimmengleichheit steht die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister jenem Wahlvorschlag zu, der bei der Wahl die größte Stimmenanzahl erhalten hat; wenn auch hier Stimmengleichheit gegeben ist, entscheidet das Los.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis mündlich zu verkünden.
§ 148
Anfechtung der Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters und der Stellvertretung
(1) Das Wahlergebnis kann von allen Delegierten sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, mit Beschwerden angefochten werden.
(2) Beschwerden sind innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 147 Abs. 2) schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) einzubringen und binnen drei Tagen samt den dazugehörigen Wahlakten der Landesregierung vorzulegen, die endgültig entscheidet.
§ 149
Nähere Bestimmungen über die Wahlen
Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind
durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
Wahl der übrigen Organe des Landesjagdverbandes
§ 150
Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt zur Vornahme der in § 127 Abs. 2 angeführten Wahlen sind die in den Landesjagdtag entsendeten Delegierten.
(2) Wählbar bei den gemäß § 127 Abs. 2 vorzunehmenden Wahlen sind alle gemäß § 137 Abs. 2 wählbaren Verbandsmitglieder, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gleichgültig welchem Bezirksjagdtag sie angehören.
(3) Die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt und die Vertretung müssen rechtskundig sein, desgleichen die Vorsitzenden des Ehrenrates und deren Ersatzmitglieder.
§ 151
Wahlkommission
Zur Durchführung und Leitung der Wahlen, zur Entscheidung über das Wahlrecht und die Wählbarkeit sowie zur Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Wahlkommission zu bestellen. Diese besteht aus dem Vorstand oder der Stellvertretung der für das Jagdwesen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzende oder Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern, die vom Vorsitz auf Vorschlag des Vorstandes des Landesjagdverbandes zu bestellen sind. Die Bestimmungen der §§ 139 Abs. 2 und 3 und 140 gelten sinngemäß.
§ 152
Wahlvorschläge
(1) Für jeden Wahlgang hat der scheidende Ausschuss der Vollversammlung je einen gesonderten Wahlvorschlag zu erstatten, und zwar für die Wahl
(2) Ein Drittel der Delegierten kann für alle oder für einzelne der in Abs. 1 genannten Organe eigene Wahlvorschläge erstatten.
(3) Die Wahlvorschläge nach Abs. 1 und 2 sind spätestens vier Wochen vor der Wahl bei der Wahlkommission gemäß § 151 schriftlich einzubringen. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Arbeitstag danach als letzter Tag der Frist anzusehen. Nicht rechtzeitig eingebrachte Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission als nicht zulässig zu bezeichnen. Zulässige Wahlvorschläge sind an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung spätestens ab dem dritten Tag vor dem Wahltag kundzumachen. Hiebei sind überzählige Bewerberinnen und Bewerber für Organe gemäß Abs. 1 Z 3 bis 8 zu streichen.
(4) Wurde nur der Wahlvorschlag des scheidenden Ausschusses eingebracht, so gelten die auf diesen Wahlvorschlag aufscheinenden Bewerberinnen und Bewerber als gewählt. Wurden weitere Wahlvorschläge nur für einzelne Organe nach Abs. 1 erstattet, gelten Bewerberinnen und Bewerber, für deren Organ kein Wahlvorschlag erstattet wurde, ebenfalls als gewählt.
§ 153
Abstimmungsverfahren
(1) Wurden von der Wahlkommission mehrere Wahlvorschläge zugelassen, sind die Organe, für die mehrere Wahlvorschläge erstattet wurden, anlässlich eines Landesjagdtages (§ 127 Abs. 1) in geheimer Wahl zu wählen.
(2) Wurden für alle Organe gemäß § 152 Abs.1 getrennte Wahlvorschläge erstattet, so ist über sie in einem Wahlgang abzustimmen. Als gewählt gelten die Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlages, für den die absolute Mehrheit der Delegiertenstimmen abgegeben wurde. Wird in diesem Wahlgang eine absolute Mehrheit nicht erreicht, wird im folgenden Wahlgang nur über die zwei Wahlvorschläge abgestimmt, auf die die meisten Stimmen entfielen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(3) Wurden nur für einzelne Organe gemäß § 152 Abs. 1 getrennte Wahlvorschläge erstattet, so sind diese in getrennten Wahlgängen zu wählen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 155
Anfechtung der Wahlen
(1) Das Wahlergebnis kann von allen Delegierten sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, mit Beschwerde angefochten werden.
(2) Beschwerden sind innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 154) schriftlich beim Amt der Landesregierung einzubringen; darüber entscheidet die Landesregierung.
§ 156
Verlautbarung des Wahlergebnisses
Wurde das Wahlergebnis nicht angefochten oder über etwa erhobene Beschwerden rechtskräftig entschieden, so hat die Landesjägermeisterin oder der Landesjägermeister das Wahlergebnis im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren.
§ 157
Angelobung der Landesjägermeisterin oder des Landesjägermeisters und der Stellvertretung
Die Landesjägermeisterin oder der Landesjägermeister und die Stellvertretung sind nach rechtskräftiger Wahl durch den Landeshauptmann, im Verhinderungsfall durch das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.
§ 158
Nähere Bestimmungen über die Wahlen
Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind
durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
Disziplinarrecht
§ 159
Ahndung der Vergehen gegen die Standespflichten
(1) Vergehen von Personen gegen die Standespflichten, die zum Zeitpunkt des Begehens Verbandsmitglieder waren, werden vom Ehrenrat mit Disziplinarstrafen geahndet, wenn die Vergehen nicht länger als fünf Jahre vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung usw.) zurückliegen.
(2) Der Verfolgung durch den Ehrenrat steht der Umstand, dass dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu bestrafen ist, nicht entgegen.
(3) Die Standespflichten werden verletzt, wenn ein Verbandsmitglied
§ 160
Disziplinarstrafen
Disziplinarstrafen sind die Ermahnung und die Geldbuße bis zu
3.600 Euro.
§ 161
Strafbemessung und Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schwere der Verletzung der Standespflicht und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Die nach dem VStG 1991 für die Strafbemessung maßgebenden Gründe gelten sinngemäß.
(2) Hat das Verbandsmitglied durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Standespflichtverletzungen begangen und wird über diese Standespflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Standespflichtverletzung zu bemessen ist. Die weiteren Verletzungen der Standespflichten sind als Erschwerungsgründe zu werten.
§ 162
Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere
Beschuldigte
Sind an einer Standespflichtverletzung mehrere Verbandsmitglieder beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor dem Ehrenrat für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.
§ 163
Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat entscheidet in erster Instanz durch den Ehrensenat, in zweiter Instanz durch den Beschwerdesenat.
(2) Der Ehrensenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitz und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern, der Beschwerdesenat aus einem rechtskundigen Vorsitz und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Im Falle der Verhinderung eines Senatsmitgliedes hat ein Ersatzmitglied an dessen Stelle zu treten. Die Mitglieder des Ehrenrates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisung gebunden.
(3) Ehrensenat und Beschwerdesenat werden durch ihre Vorsitzenden einberufen.
(4) Die Senate haben mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende hat die Stimme zuletzt abzugeben.
(5) Die Mitglieder des Ehrenrates, die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt und deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
§ 164
Parteien
Parteien im Disziplinarverfahren sind die oder der Beschuldigte und die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt.
§ 165
Verbandsanwältin; Verbandsanwalt
Die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt hat jedes Vergehen gegen die Standespflichten, das ihr oder ihm zur Kenntnis gelangt, auf die Voraussetzungen für ein Disziplinarverfahren zu prüfen und sodann die Unterlagen mit den Anträgen dem Ehrensenat zu übermitteln. Die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt hat der Landesjägermeisterin oder dem Landesjägermeister alle Anträge mitzuteilen.
§ 166
Verteidigung
(1) Die oder der Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Verteidigerin oder einen Verteidiger in Strafsachen oder ein Verbandsmitglied verteidigen lassen.
(2) Die Bestellung einer Verteidigung schließt nicht aus, dass die oder der Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(3) Die Verteidigung ist über alle ihr in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
§ 167
Zustellungen
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Sofern die oder der Beschuldigte eine Verteidigung bestellt hat, sind sämtliche Schriftstücke auch der Verteidigerin oder dem Verteidiger zu eigenen Handen zuzustellen.
§ 168
Ordentliches Verfahren vor dem Ehrenrat; Disziplinarverfahren Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, ist auf das Disziplinarverfahren das AVG 1991 mit Ausnahme der §§ 2, 3, 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 57, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2, 68 Abs. 2 und 3, 75, 76, 77, 78, 79 und 80 sowie das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, mit Ausnahme der §§ 2 und 25 anzuwenden.
§ 169
Verfahren vor dem Ehrensenat
(1) Die oder der Vorsitzende des Ehrensenates hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Ehrensenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Landesgeschäftsstelle im Auftrag des Ehrensenates durchzuführen.
(2) Wurde das Verbandsmitglied wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Standespflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so kann von der Durchführung eines Disziplinarverfahrens Abstand genommen werden, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um das Verbandsmitglied von der Begehung weiterer Standespflichtverletzungen abzuhalten.
(3) Hat der Ehrensenat die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem beschuldigten Verbandsmitglied und der Verbandsanwältin oder dem Verbandsanwalt zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 170
Verhandlung; mündliche Verkündung des Erkenntnisses
(1) Ist der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Ehrensenat die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeuginnen und Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.
(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Im Verhandlungsbeschluss ist der oder dem Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates bekannt zu geben. Auf Verlangen dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Verbandsmitglieder als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich.
(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind nicht öffentlich.
(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist die oder der Beschuldigte zu vernehmen.
(6) Nach der Vernehmung der oder des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitz bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der Vorsitz zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des Vorsitzes und die des Senates ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
(7) Die oder der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an sie oder ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat darüber der Senat nach Beratung zu beschließen.
(9) Nach Schluss des Beweisverfahrens ist der Verbandsanwältin oder dem Verbandsanwalt das Wort zu erteilen. Die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie die Anträge zu stellen und zu begründen.
(10) Nach der Verbandsanwältin oder dem Verbandsanwalt ist der oder dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt hierauf etwas zu erwidern, so hat die oder der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.
(11) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(12) Unmittelbar nach dem Beschluss des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
§ 171
Unterbrechung oder Vertagung der Verhandlung
Der Vorsitz ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitz bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen.
§ 172
Disziplinarerkenntnis
(1) Der Ehrensenat hat bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung hervorgekommen ist.
(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches die Strafe festzusetzen.
(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von vier Wochen zuzustellen. Eine Zustellung kann unterbleiben, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten.
§ 173
Beschwerderecht; Verfahren vor dem Beschwerdesenat
(1) Gegen den Schuldspruch und das Strafausmaß können die oder der Beschuldigte und die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt, gegen die auferlegten Verfahrenskosten die oder der Beschuldigte und gegen die Einstellung des Verfahrens sowie gegen einen Freispruch die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt Beschwerde an den Beschwerdesenat erheben.
(2) Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses des Ehrensenates bei der Landesgeschäftsstelle des Landesjagdverbandes schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich einzubringen.
(3) Die Beschwerde hat das Disziplinarerkenntnis zu bezeichnen, gegen das sie sich richtet, und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten.
(4) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn eine Partei nach Zustellung oder Verkündung des Erkenntnisses ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
§ 174
Wirkung der Beschwerde; Verfahren vor dem Beschwerdesenat
(1) Rechtzeitig eingebrachte Beschwerden haben aufschiebende Wirkung.
(2) Für das Verfahren vor dem Beschwerdesenat gelten die Bestimmungen der §§ 169 bis 172 sinngemäß.
(3) In der Entscheidung über eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde kann der Beschwerdesenat bei Überwiegen berücksichtigungswürdiger Umstände die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umwandeln oder ganz nachsehen; das gleiche gilt, wenn innerhalb der Beschwerdefrist ein Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe gestellt wird.
(4) Auf Grund einer von der oder dem Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
§ 175
Wiederaufnahme des Verfahrens; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.
(2) § 69 Abs. 2 und 3 AVG 1991 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil der oder des Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 159 Abs. 1 festgelegten Frist zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der oder des Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über die Beschuldigte oder den Beschuldigten keine strengere Strafe als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
(4) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird das frühere Erkenntnis nicht aufgehoben.
§ 176
Vollstreckung
(1) Der Vorsitz des Ehrensenates hat nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe zu veranlassen.
(2) Die Strafen sind in einen Standesausweis beim Landesjagdverband einzutragen. So lange die Eintragung besteht, ist die Abschrift des Erkenntnisses aufzubewahren.
(3) Die Geldbuße und die Verfahrenskosten sind innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Erkenntnisses von der oder dem Bestraften beim Landesjagdverband in Eisenstadt zu erlegen.
(4) Bei Nichteinhaltung der Erlagsfrist kann an die für die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen zuständige Bezirksverwaltungsbehörde das Ersuchen um Einbringung der Geldbuße und der Kosten gestellt werden.
(5) Bei der Hereinbringung einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verbandsmitgliedes Bedacht zu nehmen.
(6) Der Ehrensenat darf die Abstattung einer Geldbuße in höchstens 36 Monatsraten bewilligen.
(7) Rechtskräftige Erkenntnisse gemäß § 160 sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.
(8) Die eingegangenen Geldbußen sind für Zwecke des Landesjagdverbandes zu verwenden. Die näheren Bestimmungen darüber sind in den Satzungen des Landesjagdverbandes zu treffen.
§ 177
Kosten des Disziplinarverfahrens
(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Dolmetscherinnen oder Dolmetscher, Sachverständige und Zeuginnen oder Zeugen sind vom Landesjagdverband zu tragen, wenn
(2) Wird über die Beschuldigte oder den Beschuldigten vom Ehrenrat eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit sie oder er mit Rücksicht auf den von ihr oder ihm verursachten Verfahrensaufwand, ihre oder seine persönlichen Verhältnisse oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die oder der Beschuldigte zu tragen; ebenso die Kosten der Veröffentlichung rechtskräftiger Disziplinarerkenntnisse.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Sachverständigen und Zeuginnen oder Zeugen ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2004, sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben oder die Strafe gemäß § 174 Abs. 3 abgeändert wird.
(5) Wird einem Antrag der oder des Bestraften auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.
(6) Von der Eintreibung des Kostenbeitrages ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden kann, dass dies erfolglos wäre.
§ 178
Personal- und Sachaufwand
(1) Für die Sacherfordernisse der Senate und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Landesgeschäftsstelle aufzukommen.
(2) Die Leitung der Landesgeschäftsstelle hat für die Verhandlungen vor dem Ehrenrat geeignete Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.
XII. Hauptstück
Behörden, Jagdgebiete, Jagdkataster und Jagdstatistik
§ 179
Jagdbeiräte
(1) Zur fachlichen Beratung der Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten der Jagd sind Jagdbeiräte zu bestellen.
(2) Die bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde zu bestellenden Jagdbeiräte (Bezirksjagdbeiräte) setzen sich aus der Bezirksjägermeisterin oder dem Bezirksjägermeister (Stellvertretung), dem Bediensteten des Forstfachdienstes und vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern zusammen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden auf die Dauer der Jagdperiode von der Bezirkshauptfrau oder dem Bezirkshauptmann (in Städten mit eigenem Statut von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister) berufen, wobei hinsichtlich zweier Mitglieder und deren Ersatzmitglieder die Burgenländische Landwirtschaftskammer, hinsichtlich der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Landesjagdverband ein Vorschlagsrecht hat. Die Einberufung des Bezirksjagdbeirates erfolgt durch die Bezirkshauptfrau oder den Bezirkshauptmann (in Städten mit eigenem Statut durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister).
(3) Der beim Amt der Landesregierung zu bestellende Jagdbeirat (Landesjagdbeirat) besteht aus vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern, die von der Landesregierung bestellt werden. Je zwei Mitglieder werden auf Vorschlag des Landesjagdverbandes und der Burgenländischen Landwirtschaftskammer durch die Landesregierung auf die Dauer der Jagdperiode berufen. Die Einberufung des Landesjagdbeirates erfolgt durch das für das Jagdwesen zuständige Mitglied der Landesregierung bzw. dessen Beauftragten.
(4) Die Jagdbeiräte sind in allen wichtigen Fragen, die Angelegenheiten der Jagd berühren, zu hören. Sie sind von behördlichen Verfügungen, die wegen Gefahr im Verzug ohne Anhörung des Jagdbeirates getroffen wurden und denen in jagdlicher Hinsicht größere Bedeutung zukommt, ehestens zu verständigen. Außerdem obliegt ihnen die Unterstützung der Behörde in ihrer Aufsichtstätigkeit. Stellungnahmen und Äußerungen bei den Sitzungen bedürfen der Stimmenmehrheit.
(5) Die Mitglieder der Jagdbeiräte und deren Ersatzmitglieder sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit vorzugehen und über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.
§ 180
Jagdkataster und Jagdstatistik
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben einen Jagdkataster über sämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete zu führen und alljährlich jagdstatistische Daten zusammenzustellen, die die Jagdausübungsberechtigten beizubringen haben. Der Jagdkataster ist getrennt für Genossenschafts- und Eigenjagdgebiete anzulegen und hat für jedes Jagdgebiet insbesondere das Flächenausmaß, die Schongebiete gemäß § 15, die Pächterinnen und Pächter, die Höhe des Pachtbetrages, die Dauer der Pachtzeit, die Daten des Bescheides über die Genehmigung bzw. die Kenntnisnahme der Verpachtung, die Jagdschutzorgane und bei Eigenjagdgebieten überdies die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten zu enthalten.
Jagdstatistische Daten sind über den Wildstand, den festgesetzten und tatsächlichen Abschuss, die Jagdkarten, die Jagdprüfungen und den Wildschaden zusammenzustellen. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Jagdkatasters und über die Zusammenstellung jagdstatistischer Daten hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
XIII. Hauptstück
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 181
Anwendungsbereich
Die Ausübung des Eigenjagdrechtes (§ 62) und die Pachtung von Jagdeinschlüssen (§ 35 Abs. 3) durch die Gemeinde erfolgt im eigenen Wirkungsbereich.
XIV. Hauptstück
Übertretungen und Strafen
§ 182
Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
(1) Die Genossenschaftsjagdverwalterinnen und -verwalter (§ 45) und die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher (§ 74) sind verpflichtet, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt insbesondere auch den Organen der Marktpolizei hinsichtlich des im § 85 Abs. 2 angeführten Verbotes.
§ 183
Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung der §§ 63 Abs. 1 und 3, 69 Abs. 1, 70 Abs. 1, 99 Abs. 1 und 6, 101 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8, 12 bis 14, 103, 106 Abs. 1 und 2 und 107 Abs. 1 und 2 mitzuwirken durch
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Jagdschutzorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 73 ff im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 184
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 360 Euro bis 3.600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von vier Tagen bis sechs Wochen zu bestrafen, wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 1.800 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 24 Stunden bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis 1.100 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Burgenländischen Landesjagdverband von jeder rechtskräftigen Bestrafung nach diesem Gesetz in Kenntnis zu setzen.
(6) Die Verfolgung wegen Übertretungen der §§ 54 Abs. 1, 82 bis 84, 85 Abs. 1 und 2, 87 Abs. 1, 90 Abs. 2 und 3 und 93 ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.
§ 185
Verfall von Gegenständen
(1) Bei Übertretungen der §§ 82, 85, 87 Abs. 1, in Verbindung mit § 184 Abs. 2 Z 17, 99, 101 Z 1 bis 4, 6 und 9 und 103 ist im Straferkenntnis der Verfall des Wildes, des Wildbrets, der Trophäe, der Tierteile und dergleichen, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, auszusprechen.
(2) Kann das Wildbret nicht mehr für verfallen erklärt werden, ist an seiner Stelle der dem Wildbret entsprechende Marktwert für verfallen zu erklären.
(3) Bei Übertretungen der §§ 97 Abs. 3 Z 4, 99 Abs. 1, 101 Z 1 bis 3 und 6, und 106 Abs. 2 ist auch auf den Verfall der widerrechtlich mitgeführten, gebrauchten oder verbotenen Waffen und Geräte zu erkennen.
§ 186
Verwertung der als verfallen erklärten Gegenstände
(1) Verfallene Gegenstände, denen wissenschaftliche oder künstlerische Bedeutung zukommt, sind an das Burgenländische Landesmuseum abzugeben.
(2) Verfallen erklärte verbotene Schusswaffen sowie solche Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit nur zur Begehung von strafbaren Handlungen bestimmt sind, sind ebenfalls dem Landesmuseum zur Verfügung zu stellen und, wenn dieses sie nicht übernimmt, zu vernichten.
§ 187
Sondervorschriften über den Schadenersatz bei Verletzungen des Jagdrechtes
Schadenersatzansprüche, die aus der Verletzung des Jagdrechtes abgeleitet werden, stehen bei unverpachteten Eigenjagden der oder dem Eigenjagdberechtigten, im Falle der Verpachtung der Eigenjagd aber der Pächterin oder dem Pächter zu. Bei Genossenschaftsjagden stehen derartige Schadenersatzansprüche der Pächterin oder dem Pächter, wenn aber die Genossenschaftsjagd durch eine Genossenschaftsjagdverwalterin oder einen Genossenschaftsjagdverwalter ausgeübt wird, der Jagdgenossenschaft zu. Solche Ersatzansprüche können nur im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.
XV. Hauptstück
Jagdabgabe
§ 188
Abgabenschuldnerin; Abgabenschuldner
(1) Die Ausübung des Jagdrechtes unterliegt der Jagdabgabe.
(2) Die Jagdabgabe ist bei verpachteten Jagden (einschließlich Jagdeinschlüssen) von der Jagdpächterin oder dem Jagdpächter - im Falle der Unterverpachtung gemäß § 54 von der Pächterin oder dem Pächter -, bei nicht verpachteten Eigenjagdgebieten von der oder dem Eigenjagdberechtigten zu entrichten.
(3) Die Jagdabgabe ist jährlich zu entrichten. Sie beträgt 2 v. H. des Jagdwertes (§ 189) des laufenden Jagdjahres.
(4) Die Jagdabgabe ist vom Burgenländischen Landesjagdverband (§ 130 Abs. 3) jährlich zum Fälligkeitstermin 1. April vorzuschreiben.
(5) Auf das Verfahren zur Vorschreibung, Einhebung und Einbringung der Jagdabgabe sind die Bestimmungen der Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 2/1963 in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.
§ 189
Jagdwert
(1) Bei verpachteten Jagden entspricht der Jagdwert dem Jahrespachtbetrag einschließlich des Wertes allenfalls ausbedungener Nebenleistungen. Wurde bei der Verpachtung einer Eigenjagd eine Wildschadenspauschale ausbedungen, so ist der Betrag der Pauschalsumme, der ein Drittel der Jagdpachtsumme übersteigt, dem Jagdwert zuzurechnen.
(2) Der Jagdwert von nicht verpachteten Jagden ergibt sich aus der Vervielfachung des für den Bereich des politischen Bezirkes ermittelten durchschnittlichen Jahrespachtbetrages pro Hektar für verpachtete Genossenschaftsjagdgebiete mit der Hektaranzahl der nicht verpachteten Jagd. Die Genossenschaftsjagdgebiete der Freistädte Eisenstadt und Rust sind für die Ermittlung des durchschnittlichen Hektarsatzes dem Bezirk Eisenstadt-Umgebung zuzurechnen.
(3) Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen der Pächterin oder des Pächters an die Verpächterin oder den Verpächter, die nicht die Wildhege oder die Aufrechterhaltung des Jagdschutzes betreffen.
(4) Bei der Regelung des Jagdwertes hat die Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.
§ 190
Auskunftspflicht
Die zur Leistung der Jagdabgabe Verpflichteten haben dem Landesjagdverband auf sein Verlangen alle mit der Bemessung der Jagdabgabe zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
§ 191
Verwendung der Jagdabgabe
(1) Der Landesjagdverband hat die aus der Jagdabgabe stammenden Mittel
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Mittel zu den unter Abs. 1 genannten Zwecken verwendet werden dürfen; hiebei ist insbesondere vorzusehen, dass sich die Empfängerin oder der Empfänger von Mitteln an den Kosten für bestimmte Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu beteiligen haben.
(3) Der Landesjagdverband hat der Landesregierung über die Verwendung der Mittel jedwede Auskunft zu erteilen und in die Unterlagen Einsicht zu gewähren.
(4) Die bis zum Ende der Jagdperiode nicht verbrauchten Mittel sind dem Land abzuführen.
XVI. Hauptstück
Wirksamkeitsbeginn und außer Kraft tretende Vorschriften
§ 192
Bgld. Jagdgesetz 1988; Burgenländische Jagdverordnung
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2005 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Bgld. Jagdgesetz 1988, LGBl. Nr. 11/1989, zuletzt geändert mit Landesgesetz LGBl. Nr. 94/2002, außer Kraft.
XVII. Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 193
Funktionsperioden; Bescheide; Verfahren
(1) Die Funktionsperioden der Jagdausschüsse und der Organe des Landesjagdverbandes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(2) Bescheide nach dem Jagdgesetz 1988 und Prüfungen nach dem Jagdgesetz 1988, nach dem Jagdgesetz, LGBl. Nr. 30/1970, oder nach dem Jagdgesetz, LGBl. Nr. 2/1951, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den Schiedskommissionen anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Jagdgesetzes 1988 fortzuführen.
(4) Dieses Gesetz ist auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängige Verfahren, ausgenommen Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.
(5) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Gehege führen, das in der Größe nicht den Vorschriften des § 3 Abs. 2 und 3 bzw. des § 11 entspricht, dürfen dieses weiter führen; die übrigen die Gehege betreffenden Bestimmungen sind anzuwenden.
(6) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund des Bgld. Jagdgesetzes 1988 ausgegebene und noch nicht gebrauchte Jagdgastkarten können abweichend von § 65 Abs. 3 mit der nach § 65 Abs. 3 Bgld. Jagdgesetz 1988 vorgesehen gewesenen Geltungsdauer (eintägig oder für einen Zeitraum von 14 Tagen) bis 31. Jänner 2007 weiter verwendet werden.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.