Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, Änderung
LGBL_BU_20050127_6Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.01.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2005 Stück 4
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. Oktober 2004, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001, LGBl. Nr. 67, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2003, wird wie folgt geändert:
„(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus oder wird er in den Ruhestand versetzt, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. Versetzung in den Ruhestand auszuzahlen.
(3) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden."
„§ 40a
Gewährung außerordentlicher Zulagen
(1) Beamten können persönliche für den Ruhegenuss anrechenbare außerordentliche Zulagen gewährt werden.
(2) Außerordentliche Zulagen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden."
„(5) Auszahlungsbeträge oder ihre einzelnen Bestandteile sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden."
„(5a) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten gemäß § 10 Abs. 8 Z 3 auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind und die nun auf Grund der angeführten Bestimmung zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.
Antragsberechtigt sind weiters bei Zutreffen der Voraussetzungen auch ehemalige Beamte, zuständig ist in diesem Fall jene Dienstbehörde, die zuletzt für sie zuständig war. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einem vom ersten oder zweiten Satz erfassten Beamten oder ehemaligen Beamten zusteht. Rechtswirksam sind Anträge, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2004 gestellt werden. Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtages wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses, frühestens jedoch mit 1. Juni 2002 wirksam."
„(4) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2005 treten in Kraft:
(3) Ab 1. Juli 2004 ist das Bundesgesetz vom 26. Februar 1920, StGBl. Nr. 94, auf Landesbeamte nicht mehr anzuwenden. Nach diesem Bundesgesetz in der Fassung des Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. Nr. 48, gewährte Leistungen gelten ab 1. Juli 2004 als Leistungen gemäß § 40a LBBG 2001 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2005."
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