5. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten- Dienstrechtsgesetz 1997
LGBL_BU_20050127_55. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten- Dienstrechtsgesetz 1997Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.01.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/2005 Stück 4
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 14. Oktober 2004, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997 geändert wird (5. Novelle zum Burgenländischen Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Burgenländische Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997, LGBl. Nr. 17/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 30/2003, wird wie folgt geändert:
„(3) Diplome nach Abs. 2 sind
„(7) Bei der Berechnung der Frist nach Abs. 4 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, mit Ausnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 221/1979, oder Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 299/1990, nicht zu berücksichtigen."
„(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist dem Beamten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren."
„(2) Ein Beamter,
„(2a) Abweichend von § 61 Abs. 3 zweiter Satz kann die Dienstbehörde das Ausmaß der Herabsetzung mit Wirksamkeit für ein Schuljahr von Amts wegen aus dienstlichen Gründen insoweit absenken, als es erforderlich ist, um eine Unterschreitung des Ausmaßes der Dienstleistung im Verhältnis zum zuletzt wirksamen Beschäftigungsausmaß zu vermeiden. Die Absenkung darf vom zuletzt antragsgemäß gewährten Ausmaß um nicht mehr als 2,5 Werteinheiten abweichen."
„(3) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden:
„§ 197a
Anwendung von Bundesvorschriften
Auf die Landesbeamten sind folgende Bundesgesetze sinngemäß
anzuwenden:
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