Datum der Kundmachung
14.01.2005
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/2005 Stück 1
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 10. November 2004 über die Förderung der Errichtung und Sanierung von Wohnraum sowie sonstiger, damit in Zusammenhang stehender Maßnahmen (Burgenländisches Wohnbauförderungsgesetz 2005 - Bgld. WFG 2005)
StF.: LGBl. Nr. 1/2005
INHALTSVERZEICHNIS
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Aufgaben und Gegenstand
§ 2 Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Gesamtbaukosten
§ 5 Einkommen
§ 6 Aufbringung der Förderungsmittel
§ 7 Grundsätze für die Gewährung einer Förderung
§ 8 Art der Förderung
§ 9 Förderungswerberinnen und Förderungswerber
§ 10 Begünstigte Personen
§ 11 Ansuchen
§ 12 Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
§ 13 Sicherstellung und Löschung
§ 14 Bauausführung
§ 15 Widerruf und Rückforderung der Förderung und
Verfügungsbeschränkung
§ 16 Kündigung des Förderungsdarlehens
§ 17 Fälligstellung des Förderungsdarlehens
§ 18 Übernahme von Förderungsdarlehen
Besondere Bestimmungen über
die Errichtung von Eigenheimen, Gruppen-
wohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen
§ 19 Förderungsdarlehen
§ 20 Tilgungsplan
§ 21 Zinsenzuschüsse
§ 22 Eigenmittelersatzdarlehen
§ 23 Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 24 Eigentumsbeschränkungen
§ 25 Mietzinsbildung
§ 26 Verordnungsermächtigung
Besondere Bestimmungen über
die Sanierung von Eigenheimen, Gruppen-
wohnbauten, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen
§ 27 Förderungswürdige Objekte
§ 28 Sanierungsmaßnahmen
§ 29 Verbesserungsanteil
§ 30 Förderungsdarlehen für umfassende Sanierungen
§ 31 Förderungsdarlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen ohne
grundbücherliche Sicherstellung
§ 32 Förderungsdarlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen mit
grundbücherlicher Sicherstellung
§ 33 Mietzinsbildung
Besondere Bestimmungen über den Ankauf
von Eigenheimen und Wohnungen
§ 34 Darlehen für Althausankauf
§ 35 Darlehen für den Ankauf einer nicht geförderten
Eigentumswohnung
§ 36 Verordnungsermächtigung
Besondere Bestimmungen über die
Gewährung von Sonderdarlehen
§ 37 Ökoförderung
§ 38 Revitalisierungsförderung
§ 39 Darlehen aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 40 Verordnungsermächtigung
Besondere Bestimmungen über die Gewährung
von nichtrückzahlbaren Beiträgen
§ 41 Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen
Wohnbeihilfe
§ 42 Gegenstand der Förderung
§ 43 Förderungswerberinnen und Förderungswerber
§ 44 Erlöschen des Anspruches auf Wohnbeihilfe
§ 45 Rückforderung der Wohnbeihilfe
§ 46 Verordnungsermächtigung
Vorzeitige Darlehenstilgung
§ 47 Gegenstand
Bestimmungen über den Wohnbauförderungsbeirat
§ 48 Aufgaben und Gegenstand
§ 49 Mitglieder
§ 50 Verlust der Mitgliedschaft
§ 51 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 52 Geschäftsführung
§ 53 Einberufung der Sitzung
§ 54 Beschlussfassung
§ 55 Sitzungsprotokoll
§ 56 Geschäftsordnung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 57 Bundesrechtliche Vorschriften
§ 58 Auflösung des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds
§ 59 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 60 Übergangsbestimmungen
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Aufgaben und Gegenstand
§ 1. (1) Im Rahmen dieses Gesetzes werden vom Land nach Maßgabe der im jeweiligen Landeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel
(2) Auf die Gewährung von Förderungsmitteln im Sinne des Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 2. Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit (Gebühren- und Abgabenbefreiung).
Begriffsbestimmungen
§ 3.
Gesamtbaukosten
§ 4. (1) Gesamtbaukosten sind:
(2) Die Gesamtbaukosten beinhalten auch die Umsatzsteuer, soweit sie nicht als Vorsteuer gemäß § 12 Umsatzsteuergesetz 1994 abgezogen werden kann.
(3) Der Fixbetrag gemäß Abs. 1 Z 1 ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
Einkommen
§ 5. (1) Als zum Zeitpunkt des Förderungsansuchens nachzuweisendes Einkommen gilt:
(2) Nicht als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten jedenfalls Familienbeihilfen, Kinderabsetzbeträge, Zuwendungen der Familienförderung des Landes, Pflegegeld auf Grund des Bundes- oder eines Landespflegegeldgesetzes, Waisenpensionen, Einkünfte aus Ferialbeschäftigung, Lehrlingsentschädigungen sowie Studienbeihilfen und diesen gleichartige Leistungen.
(3) Als Haushaltseinkommen gilt die Summe der Einkommen der Förderungswerberin und des Förderungswerbers oder der Mieterin und des Mieters und der mit ihr oder ihm im geförderten Objekt im gemeinsamen Haushalt lebenden eigenberechtigten Personen, ausgenommen Kinder, die zwar über ein eigenes Einkommen verfügen, ihren Lebensmittelpunkt jedoch außerhalb des Haushaltes haben oder in absehbarer Zeit einen eigenen Haushalt gründen werden.
(4) Bei der Prüfung und Ermittlung des maßgebenden Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen (insbesondere Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, mit Einlaufstempel des Finanzamtes versehene Kopie der Einkommensteuererklärung samt Beilagen, Vorauszahlungsbescheid, Einheitswertbescheid) abverlangt werden und sind von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber beizubringen.
(5) Für die Gewährung einer Förderung beträgt das höchstzulässige Jahreseinkommen bei einer Haushaltsgröße von
einer Person 29.000 Euro
zwei Personen 43.000 Euro
drei Personen 47.000 Euro
vier Personen 51.000 Euro
Bei einer Haushaltsgröße von mehr als vier Personen erhöht sich das höchstzulässige Jahreseinkommen für jede weitere Person um 5.090 Euro.
(6) Das für die Gewährung einer Förderung erforderliche monatliche Mindesteinkommen hat, sofern die Förderungswerberin oder der Förderungswerber eine natürliche Person ist, zu betragen:
bei einer Haushaltsgröße von
1 Person 660 Euro
2 Personen 1.000 Euro
3 Personen 1.120 Euro
4 Personen und darüber 1.240 Euro
(7) Personen, deren Einkommen zum Zeitpunkt des Einbringens des Ansuchens das Mindesteinkommen gemäß Abs. 6 nicht erreicht bzw. Personen, die keine Einkommensnachweise erbringen können, haben, um dennoch in den Genuss einer Förderung zu gelangen, zusätzliche Sicherheiten (zB Pfandrechte, rechtsverbindliche Schuldbeitrittserklärungen von dritter Seite, Bürgschaften) beizubringen.
(8) Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Bedachtnahme auf die durchschnittlichen Einkommensgrenzen und Lebenshaltungskosten mit Verordnung eine laufende Anpassung der höchstzulässigen Jahreseinkommen gemäß Abs. 5 und des erforderlichen monatlichen Mindesteinkommens gemäß Abs. 6 vorzunehmen. Die Landesregierung kann ferner mit Verordnung regeln, ab welchem Jahreseinkommen bei laufender Förderung Änderungen der Tilgungspläne eintreten, wobei unter dem Gesichtspunkt der sozialen Ausgewogenheit auf die wirtschaftliche, familiäre und finanzielle Situation der Förderungswerberinnen oder der Förderungswerber besonders Bedacht zu nehmen ist.
Aufbringung der Förderungsmittel
§ 6. (1) Die Förderungsmittel werden aufgebracht:
(2) Das Land hat die Förderungsmittel auf einem gesonderten Konto zu führen.
(3) Das Land hat die Mittel gemäß Abs. 1 grundsätzlich für Förderungsmaßnahmen sowie für Kosten der Eintreibung von Forderungen des Landes aus Förderungsmaßnahmen, für fachliche Beratungen sowie für Maßnahmen im Rahmen der Wohnbauforschung im Sinne dieses Gesetzes zu verwenden.
(4) Von den im Sinne der vorstehenden Absätze aufzubringenden Förderungsmittel dürfen
Grundsätze für die Gewährung einer Förderung
§ 7. (1) Förderungen dürfen vom Land nur unter Einhaltung folgender Grundsätze gewährt werden:
(2) Die näheren Bestimmungen zu Abs. 1 können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
Art der Förderung
§ 8. (1) Die Förderung kann bestehen:
(2) Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber hat im Falle der Gewährung eines Förderungsdarlehens ihr oder sein Eigentum (Wohnungseigentum) oder das Baurecht an der zu verbauenden Liegenschaft nachzuweisen. Sofern der Nachweis des grundbücherlichen Eigentums aus besonderen Gründen nicht sofort erbracht werden kann, kann vom Land die Treuhanderklärung einer öffentlichen Notarin oder eines Notars oder einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts, dass der Nachweis ehestens erbracht wird, als zwischenzeitiger Nachweis der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers anerkannt werden.
(3) Bei der Errichtung und beim Ankauf von Eigenheimen muss zumindest die Hälfte der Liegenschaft im Eigentum der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers stehen. Bei Ehegattinnen bzw. Ehegatten und Lebensgefährtinnen bzw. Lebensgefährten genügt gemeinsames Hälfteeigentum.
Miteigentümerinnen und Miteigentümer dürfen nur nahestehende Personen sein. Diese Bestimmung gilt nicht für Gruppenwohnbauten.
(4) Ist die Förderungswerberin oder der Förderungswerber im Falle der Sanierung von Objekten nicht Eigentümerin oder Eigentümer, so hat sie oder er die Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers und der Vermieterin oder des Vermieters nachzuweisen. Bei der Sanierung ist Miteigentum nicht erforderlich.
Förderungswerberinnen und Förderungswerber
§ 9. (1) Förderungen dürfen nur gewährt werden:
(2) Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind gleichgestellt:
(3) Juristische Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen, gemeinnützige Bauvereinigungen und Vermögensmassen mit dem Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes sind solchen mit dem Sitz im Inland gleichgestellt.
(4) Bauträgerinnen bzw. Bauträgern gemäß Abs. 1 Z 5 darf eine Förderung nur dann zuerkannt werden, wenn sie die ordnungsgemäße Bauführung und Bauvollendung mit einer Erfüllungsgarantie zugunsten des Landes sicherstellen. Diese Erfüllungsgarantie hat so lange aufrecht zu bleiben, bis eine genehmigte Endabrechnung vorliegt und alle geförderten Wohneinheiten und Reihenhäuser in das Eigentum der einzelnen Wohnungswerberinnen bzw. Wohnungswerber grundbücherlich übertragen sind oder für alle geförderten Wohneinheiten und Reihenhäuser die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002 vorliegt. Sind ab dem Zeitpunkt der Endabrechnung einzelne geförderte Objekte bereits in das Eigentum übertragen oder liegen für einzelne Objekte Anmerkungen der Einräumung von Wohnungseigentum vor, kann eine anteilsmäßige Aufhebung der Erfüllungsgarantie erfolgen.
(5) Eine Förderung darf einer gemeinnützigen Bauvereinigung solange nicht gewährt werden, als von der Landesregierung als Anerkennungsbehörde nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG festgestellte Mängel, für deren Behebung durch Bescheid eine Frist gesetzt wurde, nicht behoben sind. Ferner sind gemeinnützige Verwaltungsvereinigungen (§ 39 Abs. 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG) sowie Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerber, denen die Gemeinnützigkeit entzogen wurde, von der Förderung ausgeschlossen.
(6) Bei der Sanierung von Wohnhäusern, Reihenhäusern, Wohnungen und Wohnheimen ist Förderungswerberin bzw. Förderungswerber die Eigentümerin bzw. der Eigentümer des Gebäudes, die bzw. der Bauberechtigte oder die bzw. der nach § 6 Abs. 2 Mietrechtsgesetz - MRG oder nach § 14c Abs. 2 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG bestellte Verwalterin bzw. Verwalter und mit Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der Wohnungseigentümerin bzw. des Wohnungseigentümers auch die Wohnungsinhaberin oder der Wohnungsinhaber (Mieterin oder Mieter, Nutzungsberechtigte oder Nutzungsberechtigter).
Begünstigte Personen
§ 10. (1) Geförderte Objekte - ausgenommen Wohnheime und Dienstnehmerinnen- bzw. Dienstnehmerwohnungen - dürfen nur von begünstigten Personen und ihnen nahestehenden Personen bewohnt werden. Begünstigt sind
(2) Begünstigt ist eine Person dann nicht, wenn sie im Besitze eines Eigenheimes, Reihenhauses oder einer Eigentumswohnung ist, deren Benützungsfreigabe bzw. Benützungsbewilligung nicht mindestens 20 Jahre zurückliegt.
(3) Natürlichen Personen darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn sie jedenfalls zum Zeitpunkt der Einbringung ihres Ansuchens begünstigte Personen sind.
(4) Geförderte Eigenheime, Reihenhäuser sowie geförderte Wohnungen dürfen nur an österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürgern und diesen Gleichgestellten in das Eigentum (Wohnungseigentum) übertragen werden, sofern die Erwerberinnen bzw. die Erwerber begünstigte Personen sind. Bei Übernahme einer geförderten Mietwohnung ins Wohnungseigentum oder eines geförderten Reihenhauses ins Eigentum ist keine neuerliche Prüfung der Förderungswürdigkeit vorzunehmen.
(5) Geförderte Wohnungen oder Reihenhäuser dürfen vermietet werden:
(6) Vermietungen im Eigenheimbereich sind, mit Ausnahme bei Förderungen nach § 38 (Revitalisierungsförderung), nicht zulässig.
(7) Bei Bauvorhaben von gemeinnützigen Bauvereinigungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 4 hat die Prüfung der Förderungswürdigkeit von Personen durch die Bauvereinigung zu erfolgen. Die Landesregierung behält sich stichprobenartige Überprüfungen vor.
(8) Nähere Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
Ansuchen
§ 11. (1) Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind unter Verwendung der dafür bestimmten Formblätter an das Amt der Landesregierung zu richten. Diese können auch auf elektronischem Weg direkt beim Amt der Landesregierung erfasst bzw. durch das zuständige Gemeindeamt übermittelt werden.
(2) Ansuchen im Sinne des Abs. 1 gelten erst dann als eingebracht, wenn jedenfalls alle zur Beurteilung und technischen Überprüfung erforderlichen Unterlagen angeschlossen sind.
(3) Ansuchen um Gewährung einer Förderung können bis längstens 12 Monate eingebracht werden:
(4) Im Falle der Erledigung im Sinne des Ansuchens ist der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung können Bedingungen und Auflagen vorgesehen werden, die der Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszweckes dienen.
(5) Die näheren Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
§ 12. Die Landesregierung ist berechtigt, in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz nachstehend angeführte Daten zum Zweck der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsdarlehen zu ermitteln und automationsunterstützt zu verarbeiten:
Sicherstellung und Löschung
§ 13. (1) Das Förderungsdarlehen, ausgenommen Darlehen für Einzelsanierungsmaßnahmen gemäß § 31 und Ökoförderung gemäß § 37, ist durch Einverleibung eines Pfandrechtes grundsätzlich im ersten Range sicherzustellen. Bei Wohnungseigentum ist für den auf die Nutzfläche oder den Nutzwert der Wohnung im Verhältnis entfallenden Teil des Förderungsdarlehens das Pfandrecht auf den einzelnen Anteil einzuverleiben.
(2) Bei grundbücherlich nicht sicherzustellenden Förderungsdarlehen hat die Liegenschaftseigentümerin oder der Liegenschaftseigentümer, wenn sie oder er nicht zugleich Förderungswerberin oder Förderungswerber ist, der Schuldurkunde als Solidarschuldnerin oder Solidarschuldner beizutreten (Haftung zur ungeteilten Hand). In begründeten Fällen kann davon seitens der Landesregierung abgesehen werden.
(3) Sofern die Einverleibung eines Pfandrechtes nicht sofort möglich oder zweckmäßig ist, kann vom Land die Treuhanderklärung einer öffentlichen Notarin oder eines öffentlichen Notars oder einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes, dass die Sicherstellung ehestens gemäß Abs. 1 erfolgen werde, als zwischenzeitige Sicherstellung des Förderungsdarlehens anerkannt werden.
(4) Das Land hat die Einwilligung zur Löschung des Pfandrechtes und etwaiger weiterer Eigentumsbeschränkungen (insbesondere eines Belastungs- oder Veräußerungsverbotes) zu erteilen, wenn das Förderungsdarlehen zur Gänze zurückbezahlt worden ist. Dies gilt auch in den Fällen einer Teiltilgung für Reihenhäuser und Wohnungen, bei denen allfällige Teillöschungen und Vorrangseinräumungen erforderlich sind.
(5) Die näheren Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
Bauausführung
§ 14. (1) Nach Abschluss der Bauausführung ist bei der Errichtung von Objekten gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 (Wohnungen) und 3 (Reihenhäuser) und bei der Sanierung von Objekten gemäß § 27 Abs. 1 ohne Verzug, längstens jedoch binnen eines Jahres nach Rechtskraft der baubehördlichen Benützungsfreigabe bzw. Beendigung der Sanierungsarbeiten, die Endabrechnung der Landesregierung zur Prüfung vorzulegen, widrigenfalls die Gesamtbaukosten durch eine Ziviltechnikerin oder einen Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtung auf Kosten der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers ermittelt und der Endabrechnung zugrunde gelegt werden können. Die Endabrechnung hat die auf die einzelnen Wohnungen und Reihenhäuser entfallenden Baukosten sowie deren Berechnung zu enthalten.
(2) Das Land kann die bedungene Bauausführung, die bestimmungsgemäße Verwendung und ordnungsgemäße Erhaltung von geförderten Gebäuden auf die gesamte Dauer der Förderung durch stichprobenweise Überprüfungen überwachen. Im Falle einer Überprüfung hat die Förderungswerberin oder der Förderungswerber den Organen des Landes oder den vom Land Beauftragten zu diesem Zweck den Zutritt in das geförderte Objekt und die Einsichtnahme in sämtliche, den Bau betreffende Unterlagen zu ermöglichen.
(3) Die näheren Vorschriften können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
Widerruf und Rückforderung der Förderung und
Verfügungsbeschränkung
§ 15. (1) Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen, Beiträgen oder Zuschüssen kann die Zusicherung widerrufen werden, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber nicht alle für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (wie zB Bedingungen und Auflagen in der Zusicherung) erfüllt.
(2) Nach Zuzählung können zu Unrecht empfangene Beiträge und Zuschüsse rückgefordert werden, wenn die Förderungswerberin oder der Förderungswerber im Ansuchen und in den vorgelegten Unterlagen in wesentlichen Punkten unrichtige Angaben gemacht hat.
(3) Über den Anspruch aus der Förderungszusicherung oder auf Wohnbeihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung, noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.
Kündigung des Förderungsdarlehens
§ 16. (1) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, dass das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner nach schriftlicher Mahnung trotz Gewährung einer angemessenen Frist
(2) Im Darlehensvertrag ist ferner vorzusehen, dass das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird, wenn
(3) Innerhalb der Kündigungsfrist ist eine vorzeitige Darlehenstilgung nicht möglich.
(4) Bei Wohnungen, die nicht im Wohnungseigentum stehen, ist die Kündigung nur für den Teil des Förderungsdarlehens auszusprechen, der dem Verhältnis des der Endabrechnung zugrunde gelegten Aufteilungsschlüssels aller geförderten Wohnungen des Gebäudes entspricht.
(5) Im Darlehensvertrag ist für den Fall einer Kündigung vorzusehen, dass die aushaftenden Darlehensbeträge vom Eintritt des Kündigungsgrundes an mit 6 % pro Jahr zu verzinsen sind.
(6) In sozialen Härtefällen kann eine Ratenzahlungsvereinbarung im Höchstausmaß von 15 Halbjahresraten gewährt werden.
(7) Eine Kündigung des Darlehens kann im Todesfall der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers bzw. der oder des Nutzungsberechtigten aufgrund des Ansuchens der Erbinnen oder Erben in sozialen Härtefällen unterbleiben, sofern mit dem frei werdenden Objekt kein Gewinn erzielt wird bzw. dieses von einer nahe stehenden Person weiterhin benutzt wird.
(8) Nähere Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
Fälligstellung des Förderungsdarlehens
§ 17. Das Förderungsdarlehen kann ohne vorangegangene Kündigung sofort fälliggestellt und rückgefordert werden, wenn
Übernahme von Förderungsdarlehen
§ 18. (1) Die Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen von natürlichen Personen zum aushaftenden Betrag ist mit Zustimmung des Landes möglich, wenn es sich bei der Übernehmerin oder beim Übernehmer um eine begünstigte Person handelt und das höchstzulässige Jahresnettoeinkommen gemäß § 5 Abs. 5 nicht überschritten und das monatliche Mindesteinkommen gemäß § 5 Abs. 6 nicht unterschritten wird.
(2) Die Übernahme von laufenden Förderungsdarlehen durch Gemeinden oder gemeinnützige Bauvereinigungen ist mit Zustimmung des Landes zum aushaftenden Betrag möglich.
(3) Bei Darlehensübernahmen bei einer Ehescheidung (im Zusammenhang mit § 98 Ehegesetz) verbleibt die oder der die Ehewohnung verlassende Partnerin oder Partner zumindest Ausfallsbürgin oder Ausfallsbürge, sofern nicht einer gänzlichen Haftungsentlassung seitens des Landes zugestimmt wird.
(4) In die Bestimmungen der Zusicherung und des Darlehensvertrages ist im Falle einer Darlehensübernahme vollinhaltlich einzutreten.
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE
ERRICHTUNG VON EIGENHEIMEN, GRUPPENWOHNBAUTEN,
REIHENHÄUSERN, WOHNUNGEN UND WOHNHEIMEN
Förderungsdarlehen
§ 19. (1) Förderungsdarlehen können gewährt werden für
(2) Zum Förderungsdarlehen kann eine zusätzliche Förderung in Form von Pauschalbeträgen oder in Form eines prozentmäßigen Zuschlages zur ursprünglichen Darlehenssumme gewährt werden, wenn
(3) Das Förderungsdarlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes flüssig zu machen.
(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Verordnung die jeweiligen Höhen der Förderungsbeträge festzulegen und die Anpassung der Nutzflächenbegrenzungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung und die zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.
(5) Bei Wohnungen, Reihenhäusern und bei Anlagen, bei denen eine Übertragung in das Eigentum nicht vorgesehen ist (zB bei Wohnhäusern auf Baurechtsgrund) kann deren Anteil an dem entsprechend der förderbaren Nutzfläche ermittelten Förderungsdarlehen vom Förderungswerber auch im Verhältnis des Nutzwertes im Sinne des § 2 Abs. 8 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 - WEG 2002 dieser Wohneinheiten zur Summe der Nutzwerte aller Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände festgelegt werden.
Die Nutzwerte sind durch ein Gutachten einer für den Hochbau zuständigen Ziviltechnikerin oder eines Ziviltechnikers oder einer oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen zu ermitteln.
(6) Für Förderungsdarlehen, die vor dem 1.1.2005 zugesichert worden sind, kann die Aufteilung nach Nutzwerten gemäß Abs. 5 nur bei Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber und allen Mieterinnen bzw. Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten vorgenommen werden.
Tilgungsplan
§ 20. (1) In den Tilgungsplänen sind die Darlehensbedingungen festzulegen, wobei eine Darlehenslaufzeit von 32,5 Jahren, eine jährliche dekursive Verzinsung von 0,5 % vom 1. bis 10. Jahr, von 1,5 % vom 11. bis 22,5. Jahr und von 3 % vom 23. bis 32,5. Jahr, eine Annuitätenzahlung für die 1. bis 10. Jahresrate von 1 %, für die 11. bis 22,5. Jahresrate von 3,5 % und für die 23. bis 32,5. Jahresrate des Tilgungszeitraumes von 7,74 % des Darlehensbetrages vorgesehen werden kann.
(2) Die Aussetzung der Annuität auf bestimmte Zeit, gerechnet vom Rückzahlungsbeginn an, kann in den Tilgungsplänen vorgesehen werden. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auch während der Darlehenslaufzeit eine Stundung der Annuität oder über Antrag eine Laufzeitverlängerung gewährt werden.
(3) Im Darlehensvertrag ist vorzusehen, dass die Tilgungspläne im Falle wesentlicher Veränderungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der sozialen Ausgewogenheit entsprechend geändert werden können.
Zinsenzuschüsse
§ 21. (1) Für die Rückzahlung von Fremddarlehen im Sinne des Abs. 2, die zur Finanzierung der Errichtung von Bauvorhaben mit mehr als zwei Wohnungen aufgenommen werden, können Zinsenzuschüsse gewährt werden.
(2) Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn es sich um ein in Euro denominiertes Hypothekar- bzw. Bauspardarlehen handelt, bei dem
(3) Das im Sinne des Abs. 2 aufgenommene Fremddarlehen wird nur bis zu einer Höhe eines fiktiven Landesdarlehens im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 2 durch Zinsenzuschüsse gefördert. Das prozentuelle Höchstausmaß an Zinsenzuschüssen ergibt sich aus der Differenz des Prozentsatzes des aufgenommenen Fremddarlehens und des Prozentsatzes eines fiktiven Landesdarlehens. Die während der Bauzeit anfallenden Darlehenszinsen können für einen Zeitraum von höchstens acht Monaten ab erster Darlehenszuzählung vermindert um den Prozentsatz eines fiktiven Landesdarlehens seitens des Landes übernommen werden. Die Darlehenszuzählung erfolgt in Teilbeträgen.
(4) In der Zusicherung über die Gewährung von Zuschüssen ist festzulegen, dass diese eingestellt und vom Eintritt des Einstellungsgrundes an unter sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 4 die zu Unrecht empfangenen Zuschüsse zurückgefordert werden, wenn
(5) In der Zusicherung über die Gewährung von Zuschüssen ist ferner festzulegen, dass diese vorübergehend anteilsmäßig für einzelne Wohnungen eingestellt werden, wenn
Eigenmittelersatzdarlehen
§ 22. (1) Sofern bei der Errichtung von Wohnungen und Reihenhäusern, die gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 gefördert werden, die Aufbringung des Eigenmittelanteiles durch die Wohnungswerberin oder den Wohnungswerber ihre oder seine finanzielle Leistungsfähigkeit übersteigt, kann ein Eigenmittelersatzdarlehen gewährt werden. Die Höhe des Darlehens richtet sich nach dem gewichteten Pro-Kopf-Einkommen des letztvorangegangenen Kalenderjahres und der Wohnungsgröße, wobei die maximal förderbare Nutzfläche im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 zu berechnen ist. Die Bestimmung des § 5 Abs. 6 über ein erforderliches Mindesteinkommen ist nicht anzuwenden.
(2) Bei Beendigung des Miet- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses an der Wohnung oder dem Reihenhaus ist das Eigenmittelersatzdarlehen zurückzuzahlen.
(3) Die Besicherung des Eigenmittelersatzdarlehens erfolgt durch Abtretung von Ansprüchen gemäß § 17 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG oder vergleichbarer Ansprüche von Miet- oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf Rückzahlung von Beträgen, die zur Finanzierung des Bauvorhabens geleistet wurden.
(4) Das Darlehen hat eine Laufzeit von 32,5 Jahren, eine jährliche dekursive Verzinsung von 0,5 % eine Annuitätenzahlung für den gesamten Tilgungszeitraum eine Jahresrate von 3,34 % des Darlehensbetrages. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Nähere Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
Besondere Förderungsvoraussetzungen
§ 23. (1) Förderungswerberinnen oder Förderungswerber gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 (Österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger und ihnen Gleichgestellte) haben bei der Einbringung eines Ansuchens nachzuweisen, dass sie begünstigte Personen sind.
(2) Bei der Einbringung des Ansuchens ist überdies eine Erklärung der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers darüber vorzulegen, dass sie oder er im Zusammenhang mit dem Erwerb der betreffenden Baugrundstücke keine Verpflichtung übernommen hat, bei Planung oder Ausführung des zu fördernden Gebäudes oder bei dieses Gebäude betreffenden Rechtsgeschäften die Leistungen einer bestimmten Person in Anspruch zu nehmen.
(3) Vor Zusicherung hat die Förderungswerberin oder der Förderungswerber anzugeben, ob die Wohnungen in Miete oder im Wohnungseigentum vergeben werden sollen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für Eigenheime.
Eigentumsbeschränkungen
§ 24. (1) Im Falle der Vergabe von Wohnungen im Wohnungseigentum ist die Anmerkung der vorbehaltenen Verpfändung gemäß § 40 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002 durch Vorlage eines entsprechenden Grundbuchsauszuges (Grundbuchsabschrift) nachzuweisen.
(2) Das Grundbuchsgericht hat auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers auf der zu verbauenden Liegenschaft ein Belastungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben. Die Eintragung ist von der Förderungswerberin oder dem Förderungswerber vor Einbringung eines Ansuchens auf Gewährung einer Förderung zu erwirken und durch Vorlage eines Grundbuchsauszuges (Grundbuchsabschrift) nachzuweisen.
(3) Einer Belastung ist zuzustimmen, wenn diese zur Finanzierung des zu fördernden Bauvorhabens notwendig ist. Die Einwilligung zur Löschung des Belastungsverbotes ist zu erteilen, wenn kein Ansuchen auf Gewährung einer Förderung gestellt oder das Ansuchen zurückgezogen oder abschlägig erledigt wurde oder das Förderungsdarlehen zurückgezahlt worden ist.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Errichtung von Eigenheimen durch natürliche Personen und die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nicht für die Errichtung von Gebäuden durch Gemeinden.
(5) Wurde eine Förderung zugesichert und grundbücherlich sichergestellt, so ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.
(6) Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so kann das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden.
Mietzinsbildung
§ 25. Der Mietzins bzw. das Nutzungsentgelt für geförderte Wohnungen darf höchstens die Höhe der Berechnung nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes - WGG erreichen.
Verordnungsermächtigung
§ 26. Die näheren Bestimmungen zu den §§ 19, 20, 21, 23, 24 und 25 können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE
SANIERUNG VON EIGENHEIMEN, GRUPPENWOHNBAUTEN,
REIHENHÄUSERN, WOHNUNGEN UND WOHNHEIMEN
Förderungswürdige Objekte
§ 27. (1) Eine Förderung kann gewährt werden für
(2) Die Förderung umfasst die anteiligen Kosten, die auf jene Teile des Wohnhauses entfallen, die Wohnzwecken gewidmet sind.
(3) Im Zuge von Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 28 kann bei Erfüllung der Bedingungen des Abs. 1 die Förderung auch die Errichtung von Wohnräumen durch Zubau oder Dachgeschossausbau umfassen.
Sanierungsmaßnahmen
§ 28. Als Sanierungsmaßnahmen gelten Erhaltungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes und Verbesserungsarbeiten.
Sanierungsmaßnahmen sind insbesondere:
Verbesserungsanteil
§ 29. Bei der Förderung von Sanierungsmaßnahmen ist ein möglichst hoher Anteil von Verbesserungsarbeiten am gesamten Förderungsvolumen mit dem Ziel einer Verbesserung der Bausubstanz und der Beseitigung von Substandard anzustreben.
Förderungsdarlehen für umfassende Sanierungen
§ 30. (1) Für Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 kann vom Land für förderungswürdige Objekte im Sinne des § 27, sofern es sich um umfassende Sanierungsmaßnahmen handelt, ein Förderungsdarlehen im Ausmaß von 50 % der durch die Sanierung erwachsenden Gesamtbaukosten gewährt werden. Eine umfassende Sanierung liegt dann vor, wenn mindestens drei Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 durchgeführt werden und es dabei zu einer Verbesserung der thermischen Qualität der Gebäudehülle kommt.
Nach Abschluss der Sanierungen darf der durch den Energieausweis nachzuweisende Heizwärmebedarf (EKZ) von 90 kWh/m2.a bei Eigenheimen, 80 kWh/m2.a bei Reihenhäusern und 70 kWh/m2.a bei Blockbauten nicht überschritten werden.
(2) Bei Eigenheimen ist die Darlehenshöhe mit einem einkommensabhängigen Pauschalbetrag von höchstens 40.000 Euro pro Wohneinheit begrenzt, wobei die Förderung einschließlich aller Zuschläge (mit Ausnahme eines Behindertenzuschlages) höchstens 70 % der Gesamtbaukosten betragen darf. Allenfalls noch aushaftende Förderungsbeträge aus früheren Förderungen für die Errichtung von Eigenheimen sind von der Förderungssumme in Abzug zu bringen.
(3) Zum Förderungsdarlehen gemäß Abs. 1 kann eine zusätzliche Förderung in Form von Pauschalbeträgen oder in Form eines prozentmäßigen Zuschlages zur ursprünglichen Darlehenssumme gewährt werden, wenn
(4) Die Gewährung eines Darlehens für umfassende Sanierung schließt eine Förderung gemäß §§ 34 bzw. 35 (Althausankauf bzw. Wohnungsankauf) nicht aus.
(5) Das Förderungsdarlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe der durchgeführten Sanierungsarbeiten flüssig zu machen.
(6) Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes einzuverleiben.
Förderungsdarlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen
ohne grundbücherliche Sicherstellung
§ 31. (1) Für einzelne Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 bei förderungswürdigen Objekten im Sinne des § 27 kann ein Förderungsdarlehen im Ausmaß von 50 % (für behindertengerechte Maßnahmen 100 %) der durch die Sanierung erwachsenden Gesamtkosten gewährt werden. Bei Eigenheimen ist die Höhe des Förderungsdarlehens mit 10.000 Euro pro Wohneinheit begrenzt.
(2) Die Gewährung dieses Darlehens schließt eine Förderung gemäß §§ 34 bzw. 35 (Althausankauf bzw. Wohnungsankauf) nicht aus.
(3) Das Förderungsdarlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe der durchgeführten Sanierungsarbeiten flüssig zu machen.
(4) Das Darlehen hat eine Laufzeit von zehn Jahren, eine jährliche dekursive Verzinsung von 2 % eine Annuitätenzahlung für den gesamten Tilgungszeitraum eine Jahresrate von 11,08 % des Darlehensbetrages. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Förderungsdarlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen
mit grundbücherlicher Sicherstellung
§ 32. (1) Für einzelne Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 bei förderungswürdigen Objekten im Sinne des § 27 kann bei Eigenheimen ein Förderungsdarlehen im Ausmaß von 50 % der Kosten, maximal 25.000 Euro pro Wohneinheit, gewährt werden. Bei behindertengerechten Maßnahmen können 100 % der Kosten, maximal 40.000 Euro pro Wohneinheit, gewährt werden.
(2) Die Gewährung dieses Darlehens schließt eine Förderung gemäß §§ 34 bzw. 35 (Althausankauf bzw. Wohnungsankauf) nicht aus.
(3) Das Förderungsdarlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe der durchgeführten Sanierungsarbeiten flüssig zu machen.
(4) Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.
(5) Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.
Mietzinsbildung
§ 33. (1) Vereinbarungen über die Erhöhung des Hauptmietzinses (Betrages zur Bildung einer Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz - WGG) zur Deckung der auf den Mietgegenstand entfallenden Kosten von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 sind zulässig.
(2) An Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses (Betrages zur Bildung einer Rückstellung) zur Deckung der Kosten von Sanierungsmaßnahmen gemäß § 28 sind, soweit es sich um Maßnahmen an allgemeinen Teilen eines Wohnhauses handelt, alle Mieterinnen und Mieter gebunden, wenn der Vereinbarung mindestens drei Viertel der Mieterinnen und Mieter - berechnet nach der Anzahl der Wohnungen, die beim Abschluss der Vereinbarung vermietet sind - zustimmen und die Belastung aller Mieterinnen und Mieter entsprechend der Aufteilung der Gesamtkosten des Wohnhauses vorgenommen wird.
(3) Die Vermieterin oder der Vermieter darf die zur Tilgung und Verzinsung eines Förderungsdarlehens oder eines geförderten Darlehens erforderlichen Beträge in der Hauptmietzinsabrechnung (Abrechnung des Entgelts) als Ausgaben absetzen.
(4) Eine Erhöhung des Mietzinses bzw. des Nutzungsentgeltes für geförderte Wohnungen darf höchstens die Höhe der Berechnung nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes - WGG erreichen.
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DEN ANKAUF
VON EIGENHEIMEN UND WOHNUNGEN
Darlehen für Althausankauf
§ 34 (1) Für den Ankauf eines nicht geförderten Eigenheimes, dessen Baubewilligung bzw. Baufreigabe zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegt, kann ein Darlehen im Ausmaß von 50 % des um den ortsüblichen Grundstückspreis und die Inventarkosten verminderten Kaufpreises gewährt werden, wobei die Darlehenshöhe mit einem einkommensabhängigen Pauschalbetrag von höchstens 40.000 Euro gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 pro Wohneinheit begrenzt ist. Die Förderung darf einschließlich aller Zuschläge höchstens 70 % der Gesamtbaukosten betragen. Beim Kauf zwischen nahe stehenden Personen ist eine Förderung ausgeschlossen. Zum Förderungsdarlehen kann eine zusätzliche Förderung in Form von Pauschalbeträgen oder in Form eines prozentmäßigen Zuschlages zur ursprünglichen Darlehenssumme gewährt werden, wenn
(2) Die Gewährung eines Darlehens für Althausankauf schließt eine zusätzliche Förderung gemäß den §§ 30 (umfassende Sanierung), 31 und 32 (Darlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen) nicht aus. Dabei darf die gesamte gewährte Darlehenssumme, ausgenommen etwaiger Zuschläge, den im § 19 Abs. 1 Z 1 angeführten und zum Zeitpunkt der Antragstellung festgestellten einkommensabhängigen Pauschalbetrag von höchstens 40.000 Euro pro Wohneinheit nicht überschreiten. Mögliche Zuschläge dürfen bei kumulativer Inanspruchnahme mehrerer Förderungen nur einmal gewährt werden.
(3) Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.
(4) Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Das Darlehen ist nach nachweislicher grundbücherlicher Sicherstellung flüssig zu machen.
Darlehen für den Ankauf einer nicht geförderten
Eigentumswohnung
§ 35. (1) Für den Ankauf einer nicht geförderten Eigentumswohnung, deren Baubewilligung zum Zeitpunkt des Ansuchens mindestens 20 Jahre zurückliegt, kann ein Darlehen im Ausmaß von 50 % des um die Inventarkosten verminderten Kaufpreises gewährt werden, wobei die Darlehenshöhe den Höchstbetrag von 40.000 Euro nicht überschreiten darf. Beim Kauf zwischen nahe stehenden Personen ist eine Förderung ausgeschlossen.
(2) Die Gewährung eines Darlehens schließt eine Förderung gemäß §§ 30 (Umfassende Sanierung), 31 und 32 (Darlehen für einzelne Sanierungsmaßnahmen) nicht aus, wobei insgesamt der im Abs.1 genannte Höchstbetrag von 40.000 Euro nicht überschritten werden darf.
(3) Das Darlehen ist nach nachweislicher grundbücherlicher Sicherstellung flüssig zu machen.
(4) Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.
Verordnungsermächtigung
§ 36. Die näheren Bestimmungen zu den §§ 27, 30, 31, 32, 33, 34 und 35 können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON
SONDERDARLEHEN
Ökoförderung für Eigenheime
§ 37. (1) Natürlichen Personen kann zu dem für die Errichtung gemäß § 19, für die umfassende Sanierung gemäß § 30 oder für die Revitalisierungsförderung gemäß § 38 gewährten Darlehen ein zusätzliches Förderungsdarlehen auf Grundlage von ermittelten Energiekennzahlen und nach Maßgabe eines Punktesystems gewährt werden, wenn besondere Maßnahmen zur Einsparung von Energie und anderen elementaren Ressourcen oder zur Schonung der Umwelt gesetzt werden oder erneuerbare Energieträger bzw. ökologische Baustoffe zur Anwendung kommen und es dabei zu einer Verbesserung der thermischen Qualität der Gebäudehülle kommt. Die Gesamtförderung darf einschließlich aller gewährten Darlehen 90 % der anerkannten Errichtungs- bzw. Sanierungskosten nicht übersteigen.
(2) Eine Antragstellung kann längstens innerhalb von zwölf Monaten nach Vorliegen der Benützungsfreigabe bzw. nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen unter Vorlage des Energieausweises im Sinne der Burgenländischen Bauverordnung erfolgen.
(3) Das Darlehen hat eine Laufzeit von zehn Jahren, eine jährliche dekursive Verzinsung von 1,5 % eine Annuitätenzahlung für den gesamten Tilgungszeitraum eine Jahresrate von 10,82 % des Darlehensbetrages. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Revitalisierungsförderung
§ 38. (1) Natürlichen Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 (Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern und ihnen Gleichgestellte) kann - sofern sie nicht begünstigte Personen sind - für eine umfassende Sanierung im Sinne des § 30 Abs. 1 für förderungswürdige Objekte, deren Baubewilligung im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens mindestens 40 Jahre zurückliegt, bis zu maximal vier Wohneinheiten ein Darlehen im Ausmaß von 50 % der Sanierungskosten, maximal 40.000 Euro pro Wohneinheit gewährt werden, sofern die geförderten Wohneinheiten binnen sechs Monaten nach Auszahlung des Darlehens an begünstigte Personen vermietet werden. Die Mindestgröße pro Wohneinheit hat 50 m2 zu betragen.
(2) Das Förderungsdarlehen ist in Teilbeträgen nach Maßgabe der durchgeführten Sanierungsarbeiten flüssig zu machen.
(3) Das Darlehen hat eine Laufzeit von zehn Jahren, eine jährliche dekursive Verzinsung von 1,5 % eine Annuitätenzahlung für den gesamten Tilgungszeitraum eine Jahresrate von 10,82 % des Darlehensbetrages. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Bei der Vermietung der Wohneinheiten hat die Mietzinsbildung nach den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes - MRG zu erfolgen, wobei im Sinne des Richtwertgesetzes - RichtWG der jeweils geltende Richtwert für das Bundesland Burgenland nicht überschritten werden darf.
(5) Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.
Darlehen aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 39. (1) Natürlichen Personen im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 (Österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern und ihnen Gleichgestellte) kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wirtschaftlichen Schwierigkeiten, Katastrophenfällen, unter Beachtung der persönlichen Verhältnisse ein angemessenes Darlehen von höchstens 40.000 Euro pro Wohneinheit gewährt werden.
(2) Die Bestimmungen des § 20 sind sinngemäß anzuwenden. Wird eine Förderung zugesichert, ist auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben.
Verordnungsermächtigung
§ 40. Die näheren Bestimmungen der §§ 37, 38 und 39 können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON
NICHTRÜCKZAHLBAREN BEITRÄGEN
Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen
§ 41. Für die Errichtung von Alternativenergieanlagen - wie zB Wärmepumpe, Sonnenheizanlage, Klimakammerheizung, Hackschnitzelheizung - oder für Maßnahmen zur Einsparung von Energie und anderen elementaren Ressourcen - wie zB Regenwasserwiederaufbereitungsanlagen, Wärmerückgewinnungsanlagen - kann ein nichtrückzahlbarer Beitrag in Form eines prozentmäßigen Anteils an den Gesamtbaukosten unter Beachtung von ziffernmäßigen Höchstgrenzen gewährt werden.
Bei Gewährung von nichtrückzahlbaren Beiträgen im Sinne des Abs.1 sind die Bestimmungen des § 5 über das höchstzulässige Jahreseinkommen nicht anzuwenden. § 10 Abs.1 Z 2 über die Begründung des Hauptwohnsitzes gilt sinngemäß.
Nähere Bestimmungen können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
WOHNBEIHILFE
Gegenstand der Förderung
§ 42. (1) Wird die Mieterin bzw. der Mieter oder die Wohnungsinhaberin bzw. der Wohnungsinhaber einer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geförderten Mietwohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet, kann ihm auf Ansuchen Wohnbeihilfe gewährt werden, sofern sie oder er diese Wohnung zur Befriedigung ihres oder seines dringenden Wohnbedürfnisses ständig verwendet. Die Bestimmungen über die Wohnbeihilfe sind auf Eigenheime, Reihenhäuser und Eigentumswohnungen und geförderte Objekte nach § 38 (Revitalisierungs-förderung) nicht anzuwenden.
(2) Für Wohnungen, die nach dem Bundesgesetz betreffend die Ausgestaltung des Staatlichen Wohnungsfürsorgefonds zu einem Bundes-, Wohn- und Siedlungsfonds oder dem Wohnhaus - Wiederaufbaugesetz, dem Wohnbauförderungsgesetz 1954, dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Wohnungsverbesserungsgesetz oder dem Wohnhaussanierungsgesetz oder dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 1991 oder gemäß den Bestimmungen des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds gefördert sind, kann in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes Wohnbeihilfe gewährt werden.
(3) Die Wohnbeihilfe wird nur für Mietwohnungen, deren Nutzfläche nicht mehr als 70 m2 beträgt, und nur bis zu einem bestimmten Höchsteinkommen gewährt. Leben im gemeinsamen Haushalt der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers Kinder im Sinne des § 19 Abs. 2 Z 1, so erhöht sich die Nutzfläche um 10 m2 pro Kind.
(4) Im Falle der Überschreitung der Nutzfläche wird die Wohnbeihilfe auf den Höchstwert der ermittelten Nutzfläche gemäß Abs. 3 anteilsmäßig rückgerechnet.
(5) Die Wohnbeihilfe wird in der Höhe gewährt, die sich aus dem Unterschied zwischen zumutbarem und maßgeblichem Wohnungsaufwand je Monat ergibt. Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse, die zu seiner Minderung gewährt werden.
(6) Wohnbeihilfe ist nur insoweit zu gewähren, als kein Anspruch auf Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 EStG 1988 besteht.
(7) Wohnbeihilfe, die eine Höhe von zehn Euro je Monat nicht übersteigt, ist nicht zu gewähren.
Förderungswerberinnen und Förderungswerber
§ 43. Die Wohnbeihilfe darf nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern oder diesen gemäß § 9 Abs. 2 Gleichgestellten gewährt werden.
Die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber ist verpflichtet, dem Land sämtliche Tatsachen, die den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Eintritt unter Anschluss der erforderlichen Nachweise anzuzeigen.
Erlöschen des Anspruches auf Wohnbeihilfe
§ 44. In der Zusicherung über die Gewährung der Wohnbeihilfe ist festzulegen, dass der Anspruch auf Wohnbeihilfe bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen erlischt, insbesondere aber, wenn
Rückforderung der Wohnbeihilfe
§ 45. In der Zusicherung über die Gewährung der Wohnbeihilfe ist festzulegen, dass zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfen zurückzuzahlen sind, wobei die zu erstattenden Beträge ab dem Zeitpunkt des Erlöschens des Anspruches auf Wohnbeihilfe mit 6 % verzinst werden.
In sozialen Härtefällen kann eine Ratenvereinbarung getroffen oder in besonders gelagerten Fällen von der Rückzahlung abgesehen werden.
Verordnungsermächtigung
§ 46. Die näheren Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich des Ansuchens, der Zusicherung, des maßgeblichen und zumutbaren Wohnungsaufwandes, der Höhe, der Dauer, der Auszahlung und der Rückforderung der Wohnbeihilfe sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
VORZEITIGE DARLEHENSTILGUNG
Gegenstand
§ 47. (1) Teilweise oder gänzliche vorzeitige Darlehenstilgungen sind jederzeit möglich.
(2) Darlehensschuldnerinnen oder Darlehensschuldner, die ein Förderungsdarlehen erhalten haben bzw. Darlehensschuldnerinnen oder Darlehenschuldnern von öffentlichen Wohnbaudarlehen (Förderungsdarlehen, die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 oder nach dem Wohnhaussanierungsgesetz oder nach dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 1991 oder nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds erstmalig zugesichert wurden) kann vom Land bei gänzlicher Darlehenstilgung ein Nachlass bewilligt werden.
(3) Eine Darlehenstilgung im Sinne des Abs. 2 kann nur erfolgen, wenn zum Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens um vorzeitige Darlehenstilgung das Darlehen seit mindestens fünf Jahren zurückbezahlt wird und die verbleibende Restlaufzeit bis zur letzten Darlehensrate mindestens fünf Jahre beträgt. Die Höhe des Nachlasses ist von der Restlaufzeit des Darlehens und den aktuellen Kapitalmarktverhältnissen zum Zeitpunkt der Gewährung des Nachlasses abhängig und darf höchstens 50 % des aushaftenden Darlehens betragen.
Eine vorzeitige Darlehenstilgung mit Nachlass kann nicht erfolgen, wenn das Förderungsdarlehen zum Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens aufgrund förderungsrechtlicher Bestimmungen gekündigt oder fällig gestellt ist.
Bei der Gewährung von Zinsenzuschüssen zu einem Fremddarlehen gemäß § 21 dieses Gesetzes und gemäß § 22 Bgld.
Wohnbauförderungsgesetz 1991 - BWFG 1991 kann eine vorzeitige Darlehenstilgung mit Nachlass nicht erfolgen.
Die näheren Bestimmungen (insbesondere hinsichtlich des Ansuchens, des Nachlasses und der Bedingungen) sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
BESTIMMUNGEN ÜBER DEN WOHNBAUFÖRDERUNGSBEIRAT
Aufgaben und Gegenstand
§ 48. (1) Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ist zur Beratung von Fragen der Wohnbauförderung, die von grundlegender Bedeutung sind, ein Wohnbauförderungsbeirat eingerichtet.
(2) Zu den Fragen von grundlegender Bedeutung gehören insbesondere die Erlassung von
Landeswohnbauförderungsgesetzen, der damit in Zusammenhang stehenden Verordnungen und Richtlinien sowie die Fragen der Finanzierung der Wohnbauförderung.
(3) Ansuchen zur Gewährung von Förderungen nach §§ 19, 21, 22 und 30 (Neubau, Zinsenzuschüsse, Eigenmittelersatzdarlehen und umfassende Sanierung) sind dem Wohnbauförderungsbeirat vor Bewilligung durch die Landesregierung zur Begutachtung vorzulegen.
Alle übrigen Förderungen und Nachförderungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 (Nutzflächenerweiterungen bei Wohnungen und Reihenhäusern) und Abs. 2 Z 1 sowie § 30 Abs. 3 Z 1 (Kindersteigerungsbeträge) können dem Wohnbauförderungsbeirat nach Bewilligung durch die Landesregierung zur Kenntnis gebracht werden.
Mitglieder
§ 49. (1) Der Wohnbauförderungsbeirat besteht aus ebenso vielen Mitgliedern wie die Landesregierung und hat hinsichtlich seiner Zusammensetzung dem Kräfteverhältnis der im Landtag vertretenen politischen Parteien zu entsprechen.
(2) Die Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates werden von der Landesregierung für die Dauer ihrer Amtsperiode über Vorschlag der im Landtag vertretenen politischen Parteien bestellt.
(3) Für jedes Mitglied des Wohnbauförderungsbeirates ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Dieses kann jedes von seiner politischen Partei nominierte verhinderte Mitglied vertreten.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wohnbauförderungsbeirates müssen zum Burgenländischen Landtag wählbar sein.
(5) Die Landesregierung hat umgehend nach ihrer Wahl (Konstituierung des Landtages), unter Bedachtnahme auf die Abs. 1 bis 4 und Festsetzung einer Frist von vier Wochen, von den im Landtag vertretenen politischen Parteien Vorschläge für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wohnbauförderungsbeirates einzuholen. Nach ergebnislosem Fristablauf hat die Landesregierung die erforderlichen Bestellungen ohne Bindung an einen Vorschlag vorzunehmen.
(6) Der Wohnbauförderungsbeirat wählt aus seiner Mitte auf Grund eines Wahlvorschlages der an Mandaten stärksten Partei des Landtages, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahlen an Stimmen stärksten Partei, die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und auf Grund eines Wahlvorschlages der an Mandaten zweitstärksten Partei des Landtages, bei gleicher Mandatsstärke von der nach dem Ergebnis der letzten Landtagswahlen an Stimmen zweitstärksten Partei, die Vorsitzende-Stellvertreterin bzw. den Vorsitzenden-Stellvertreter.
Verlust der Mitgliedschaft
§ 50. (1) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Wohnbauförderungsbeirates abzuberufen, wenn dies die politische Partei, von der das Mitglied (Ersatzmitglied) entsendet worden ist, verlangt, das Mitglied (Ersatzmitglied) seine Funktion niederlegt oder die Wählbarkeit zum Burgenländischen Landtag verliert.
(2) In den Fällen des Abs. 1 hat die Landesregierung das Mitglied (Ersatzmitglied) ohne Verzug durch Neubestellung (§ 49) zu ersetzen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 51. (1) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Sitzungen und Abstimmungen des Wohnbauförderungsbeirates teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(2) Ersatzmitglieder können an den Sitzungen teilnehmen. Die Rechte eines Mitgliedes besitzen sie nur dann, wenn sie anstelle eines Mitgliedes an den Sitzungen teilnehmen.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
(4) Vor der erstmaligen Ausübung der Funktion haben die oder der Vorsitzende und die Vorsitzende-Stellvertreterin bzw. der Vorsitzende-Stellvertreter dem Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der oder dem Vorsitzenden mit Handschlag zu geloben, dass sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.
(5) Die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft zum Wohnbauförderungsbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
Geschäftsführung
§ 52. Die Geschäfte des Wohnbauförderungsbeirates führt die oder der Vorsitzende. Das erforderliche Personal und die entsprechenden Hilfsmittel sind dem Wohnbauförderungsbeirat im Rahmen des Amtes der Landesregierung beizustellen.
Einberufung der Sitzung
§ 53. (1) Der Wohnbauförderungsbeirat ist je nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr einzuberufen.
(2) Die erste Sitzung des Wohnbauförderungsbeirates nach der Bestellung durch die Landesregierung ist durch das nach der Referatseinteilung zuständige Regierungsmitglied einzuberufen. Die weiteren Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates sind von der oder dem Vorsitzenden - im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem oder seinem Stellvertreter - unter Mitteilung der Tagesordnung und Anschluss der erforderlichen Unterlagen so zeitgerecht einzuberufen, dass - von dringenden Fällen abgesehen - zwischen der Zustellung der Einladung und dem Zeitpunkt der Sitzung mindestens acht Tage liegen.
(3) Die Einladung ergeht an die Mitglieder. Im Falle der Verhinderung eines Mitgliedes hat dieses für die Verständigung seines Ersatzmitgliedes unter gleichzeitiger Übermittlung der Unterlagen umgehend Sorge zu tragen.
(4) An den Sitzungen nimmt auch das nach der Referatseinteilung zuständige Regierungsmitglied und die beamtete Leiterin oder der beamtete Leiter der für die Durchführung der Wohnbauförderung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung teil; erforderlichenfalls können je nach Bedarf weitere Beamtinnen oder Beamte dieser Abteilung zur Berichterstattung und Beratung sowie weitere Sachkundige eingeladen werden.
(5) Der Wohnbauförderungsbeirat ist von der oder dem Vorsitzenden innerhalb von acht Tagen zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Wohnbauförderungsbeirates unter Bekanntgabe der Beratungspunkte dies verlangen.
Beschlussfassung
§ 54. (1) Der Wohnbauförderungsbeirat ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und an der Sitzung mehr als die Hälfte der Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder teilnimmt.
(2) Der Wohnbauförderungsbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende. In dringenden Sozialfällen - Gefahr im Verzug - wird das nach der Referatseinteilung zuständige Regierungsmitglied ermächtigt, einen Regierungsbeschluss gegen nachträgliche Berichterstattung im Wohnbauförderungsbeirat herbeizuführen.
(3) Von der Beratung und Beschlussfassung sind Mitglieder in einzelnen Fällen ausgeschlossen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG).
Sitzungsprotokoll
§ 55. Über jede Sitzung des Wohnbauförderungsbeirates ist ein Protokoll (Niederschrift) zu verfassen, welches die Namen der Anwesenden und die im Verlauf der Sitzung gefassten Beschlüsse zu enthalten hat.
Geschäftsordnung
§ 56. Der Wohnbauförderungsbeirat kann mit Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen, die der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen ist.
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Bundesrechtliche Vorschriften
§ 57. In diesem Gesetz enthaltene Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten als solche auf die zitierte Stammfassung bzw. auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:
Auflösung des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds
§ 58. (1) Der Burgenländische Wohnbauförderungsfonds wird aufgelöst.
(2) Sämtliche Forderungen und Verpflichtungen des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds, die zum Zeitpunkt seiner Auflösung bestehen, gehen zur Gänze auf das Land Burgenland über. Sämtliche getätigte Zahlungen zugunsten oder zulasten des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds sowie alle Änderungen des Forderungs- und Verpflichtungsstandes des Fonds werden dem Land Burgenland zugerechnet.
(3) Für Förderungen, die auf Grundlage des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Burgenland, LGBl. Nr. 11/1950, und des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991 gewährt worden sind, gilt der jeweilige Förderungsvertrag mit der Maßgabe weiter, dass an die Stelle des Burgenländischen Wohnbauförderungsfonds das Land Burgenland als Förderungsgeber tritt.
(4) Die Mittel aus Rückflüssen von Förderungen, die auf Grundlage des Gesetzes betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Burgenland, LGBl. Nr. 11/1950 und des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991 gewährt worden sind, fließen unmittelbar dem Land Burgenland zu.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 59. (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden und treten frühestens am 1. Jänner 2005 in Kraft; nach dem 1. Jänner 2005 erlassene Verordnungen dürfen rückwirkend, frühestens jedoch mit diesem Tag, in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Wohnbauförderungsgesetz 1991 - BWFG 1991, LGBl. Nr. 53/1991, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 55/2004, außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 60. (1) Auf Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 28 Abs. 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, gemäß § 41 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 und gemäß § 33 Abs. 1 des Wohnhaussanierungsgesetzes erteilt wurde, sind die Vorschriften dieser Gesetze hinsichtlich der Darlehenskonditionen (insbesondere der Laufzeit, der Verzinsung und der Annuitäten) weiterhin anzuwenden, ebenso auf Bauvorhaben für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 13 Abs. 4 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991 ergangen ist und bei denen eine gänzliche Zuzählung des Darlehens bereits erfolgt ist.
Auf Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 13 Abs. 4 des Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetzes 1991 - BWFG 1991 erteilt wurde, bei denen die gänzliche Zuzählung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht erfolgt ist, gelten bis zur gänzlichen Zuzählung des Darlehens die bisherigen Bestimmungen.
(2) Für alle Förderungsansuchen, die bis zum Inkrafttreten der Novelle zum Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55/2004 anhängig waren, gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 7 dieses Gesetzes nicht.
(3) Für Wohnbeihilfen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 1991- BWFG 1991 zugesichert wurden, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes bis zum Ablauf der jeweils zuerkannten Gültigkeitsdauer weiterhin anzuwenden.
(4) Bis zur Erlassung neuer gesetzlicher Bestimmungen und einer Verordnungsermächtigung gilt die Burgenländische Dorferneuerungs-Verordnung 2003, LGBl. Nr. 69/2003, als Landesgesetz weiter.
(5) Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23.3.2004 betreffend die Höchstverzinsung von Fremddarlehen, LGBl. Nr. 35/2004, gilt als Verordnung im Sinne der §§ 21 Abs. 2 Z 3 und 26 dieses Gesetzes weiter.
(6) Auf die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, dem Burgenländischen Wohnbauförderungsgesetz 1991 - BWFG 1991 und dem Wohnhaussanierungsgesetz erteilten Zusicherungen sind die Kündigungs- und Fälligkeitstatbestände sowie die Bestimmungen der vorzeitigen Darlehenstilgung dieses Gesetzes anzuwenden. Die Überschreitung der Wohnnutzfläche von 150 m2 im Eigenheimbereich stellt jedenfalls keinen Kündigungsgrund mehr dar.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.