Datum der Kundmachung
23.07.2004
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/2004 Stück 22
Bundesland
Burgenland
Kurztitel
Text
Gesetz vom 27. Mai 2004 über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen (Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003)
StF.: LGBL. Nr. 47/2004
Der Landtag hat in Ausführung des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999, beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zweck- und Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Pflichten
§ 4 Pflanzenschutzmaßnahmen
§ 5 Maßnahmen gegen besonders gefährliche Schadorganismen
§ 6 Gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren
§ 7 Verhältnis der behördlichen Anordnungen zu anderen
Rechtsgebieten
§ 8 Kostentragung
§ 9 Haltungs- und Manipulationsverbot
§ 10 Behörden
§ 11 Mitwirkung der Gemeinden
§ 12 Sachverständige der Kommission
§ 13 Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
§ 14 Verweisungen
§ 15 Schlussbestimmungen
§ 16 Bezugnahme auf Richtlinien
Zweck und Geltungsbereich
§ 1. (1) Zweck dieses Gesetzes ist der Schutz von Pflanzen
und Pflanzenerzeugnissen vor Krankheiten und Schädlingen (Schadorganismen) innerhalb des Landesgebietes.
(2) Von diesem Gesetz sind nicht die im Forstgesetz 1975 vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Pflanzen betroffen. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz auch für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese Grundflächen unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und eine Anwendung dieses Gesetzes im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.
(3) Der Schutz von Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
(2) Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 können Kulturmaßnahmen, technische Bekämpfungsmaßnahmen, biologische Bekämpfungsmaßnahmen und administrative Verbote umfassen. Im Einzelnen kommen insbesondere in Betracht:
Allgemeine Pflichten
§ 3. Die Eigentümerinnen oder die Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, welche Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, anbauen, erzeugen, lagern, befördern, zum Verkauf bereithalten oder in sonstiger Weise innehaben, haben
Pflanzenschutzmaßnahmen
§ 4. (1) Bei festgestelltem atypischen Auftreten oder bei jedem begründeten Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen hat die Behörde den im § 3 genannten Personen nach Anhörung des Pflanzenschutzdienstes des Landes (§ 10 Abs. 2) im Einzelfall durch Bescheid, bei großräumigem Auftreten durch Verordnung, je nach Art der Schadorganismen im notwendigen Ausmaß Bekämpfungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 2 anzuordnen.
(2) Soweit mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit eines Schadorganismus zum Zwecke eines wirksamen Pflanzenschutzes eine besondere wechselseitige Abstimmung der zu setzenden Pflanzenschutzmaßnahmen oder besonderes Fachwissen erforderlich ist, kann die Behörde in einer Anordnung gemäß Abs. 1 bestimmen, dass
(3) Die Betrauung fachkundiger Dritter mit der Leitung oder Durchführung angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinn des Abs. 2 Z 2 hat in Form eines privatrechtlichen Vertrags zu erfolgen.
(4) Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen gemäß Abs. 1 ohne weiteres Verfahren unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die im § 3 genannten Personen erforderlichenfalls durch Dritte durchführen zu lassen.
Maßnahmen gegen besonders gefährliche Schadorganismen
§ 5. Die Landesregierung kann nach Anhörung des Pflanzenschutzdienstes des Landes (§ 10 Abs. 2) hinsichtlich einzelner Schadorganismen, welche eine erhebliche Schädigung oder wesentliche Gefährdung von Pflanzen erwarten lassen, bereits vor ihrem Auftreten die zu ihrer wirksamen Bekämpfung oder Verhinderung der Verbreitung erforderlichen Maßnahmen (§ 4 Abs. 1) durch Verordnung anordnen. In dieser Verordnung können auch besondere Untersuchungs- und Anzeigepflichten sowie besondere behördliche Überwachungsmaßnahmen angeordnet werden. Die Erforderlichkeit zur Erlassung einer solchen Verordnung ist jedenfalls anzunehmen, wenn es sich um die Pflicht zur Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Rechtsvorschriften handelt.
Gemeinsame Maßnahmen zur Vertreibung von Staren
§ 6. (1) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Gemeinden, in denen Schäden an Weinbaukulturen durch Stare zu erwarten sind, gemeinsame Maßnahmen zu deren Vertreibung anordnen.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die Gemeinden, in denen solche Maßnahmen durchzuführen sind, die Vertreibungsmittel (Flugzeuge, Weingartenhüter u.a.) sowie Beginn und Ende der Maßnahmen festzulegen.
(3) Die Durchführung der angeordneten Maßnahmen, die unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten zu erfolgen hat, obliegt der Gemeinde.
(4) Nach Beendigung der Maßnahmen kann die Gemeinde den Eigentümerinnen oder den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten von Weingärten die ihr durch die Maßnahmen erwachsenen Kosten anteilsmäßig vorschreiben.
(5) Das Maß der Verpflichtung der Einzelnen richtet sich nach der Größe ihrer in der Gemeinde gelegenen Weingartenfläche. Verpflichtete, deren Weingärten zum Zeitpunkt des verordneten Beginns der Maßnahmen (Abs. 2) mit einem geeigneten Netz in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise überzogen waren und die diese Maßnahme der Gemeinde bis spätestens 1. August angezeigt haben, sind 50 % jener Kosten vorzuschreiben, die sich für Weingärten ohne Netz errechnen. Für Weingärten, deren Reben weniger als drei Jahre alt sind, ist kein Kostenbeitrag zu leisten.
Verhältnis der behördlichen Anordnungen zu anderen
Rechtsgebieten
§ 7. (1) Vorschriften anderer Bundes- und Landesgesetze werden durch behördliche Anordnungen im Sinne der §§ 4 und 5 grundsätzlich nicht berührt.
(2) Abweichend vom Abs. 1 bedürfen Pflanzenschutzmaßnahmen, die in Durchführung einer gemäß § 4 oder § 5 erteilten Anordnung gesetzt werden, keiner gesonderten naturschutzrechtlichen Bewilligung. Maßnahmen, die nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen einer Bewilligungspflicht unterliegen, dürfen von der Behörde jedoch nur insoweit angeordnet werden, als die Voraussetzungen für die Erteilung einer diesbezüglichen Bewilligung erfüllt sind. Derartige Anordnungen sind der Naturschutzbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Kostentragung
§ 8.(1) Die im § 3 genannten Personen haben die Kosten, Schäden und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile, die ihnen aus der Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Pflichten erwachsen, grundsätzlich selbst zu tragen bzw. zu ersetzen, sofern keine Bestreitung aus öffentlichen Mitteln erfolgt.
(2) Die dem Land aus der Betrauung Dritter mit der Leitung oder Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erwachsenden Kosten sind den im § 3 genannten Personen von der Behörde bescheidmäßig in Rechnung zu stellen. Die Aufteilung solcher Kosten auf mehrere Personen erfolgt, sofern sich die tatsächlichen Kostenanteile nicht ermitteln lassen und zwischen den Betroffenen kein Einvernehmen erzielt werden kann, nach der Größe der in die Maßnahme einbezogenen Flächen. Wenn die Verschiedenheit der in die Maßnahme einbezogenen Flächen oder der zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse es rechtfertigt, kann die Aufteilung der Kosten auch nach dem Wert der Schutzmaßnahmen für die zu schützenden Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse erfolgen. Vor der Festlegung des Aufteilungsschlüssels ist die Burgenländische Landwirtschaftskammer zu hören.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für die von der Behörde in Vollziehung dieses Gesetzes vorzunehmenden und nicht unter Abs. 1 fallenden sonstigen Tätigkeiten Gebühren festsetzen. Die betragsmäßige Festsetzung hat so zu erfolgen, dass die jeweiligen Einnahmen den behördlichen Aufwand zur Gänze abdecken.
(4) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel kann die Landesregierung Beiträge zu den Kosten sowie zur Abgeltung von Schäden oder sonstigen wirtschaftlichen Nachteilen gewähren, die den im § 3 genannten Personen aus der Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen erwachsen.
(5) Insbesondere können Beiträge gemäß Abs. 4 gewährt werden
(6) Soweit Kosten aus öffentlichen Mitteln bestritten wurden, gehen für den Fall der Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages im Sinne des Art. 23 der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, ABl. Nr. L 169 vom 10. Juli 2000, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/22/EG der Kommission vom 24. März 2003, ABl. Nr. L 78 vom 25. März 2003, S. 10, die Ansprüche auf Ersatz der damit finanzierten Ausgaben, Verluste oder sonstigen Schäden gegenüber Dritten in Höhe des jeweiligen Finanzierungsanteils auf die Europäische Gemeinschaft über.
Haltungs- und Manipulationsverbot
§ 9. (1) Das Halten von Schadorganismen sowie die Manipulation mit diesen (zB Züchtung, Verbringung u. dgl.) ist verboten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Forschungsvorhaben von wissenschaftlichen Einrichtungen des Bundes, bei Vorliegen einer auf gemeinschaftsrechtlichen Regelungen beruhenden Ermächtigung sowie im Falle einer gemäß Abs. 3 erteilten Ausnahme.
(3) Die Behörde hat über Antrag für Versuchs- und Züchtungszwecke sowie für wissenschaftliche Untersuchungen nach Anhörung des Pflanzenschutzdienstes des Landes (§ 10 Abs. 2) eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 zu erteilen, sofern berechtigte Pflanzenschutzinteressen vorliegen und keine Verschleppungsgefahr besteht.
(4) Bewilligungen nach Abs. 3 können erforderlichenfalls befristet und unter Auflagen erteilt werden. Sie sind zu widerrufen, wenn nachträglich Gründe eintreten, die der Erteilung der Bewilligung entgegengestanden wären oder wenn eine Auflage wiederholt oder längere Zeit hindurch nicht eingehalten wird.
(5) Der Pflanzenschutzdienst des Landes hat die Einhaltung der in einem Bewilligungsbescheid gemäß Abs. 3 getroffenen Auflagen jährlich mindestens einmal zu überprüfen. Eine nähere Überprüfung hat außerdem bei begründetem Verdacht der Nichteinhaltung zu erfolgen. Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass Auflagen nicht eingehalten werden, ist dieser Umstand der Behörde mitzuteilen.
Behörden
§ 10. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Pflanzenschutzdienst des Landes ist bei der Burgenländischen Landwirtschaftskammer eingerichtet. Ihr obliegen in dieser Eigenschaft neben den in diesem Gesetz sonst noch übertragenen Aufgaben vor allem die Information und Beratung der Behörden sowie die Erstellung von fachlichen Gutachten in allen Angelegenheiten des Pflanzenschutzes.
(3) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden einschließlich des Pflanzenschutzdienstes des Landes bilden gemeinsam mit den amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst im Burgenland.
Mitwirkung der Gemeinden
§ 11. (1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat - unbeschadet der Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 5 - dafür zu sorgen, dass die bei der Gemeinde von den im § 3 genannten Personen erstatteten Meldungen über jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, unverzüglich dem Pflanzenschutzdienst des Landes sowie der Behörde weitergeleitet werden.
(2) Bei massivem Auftreten von Schadorganismen im Gemeindegebiet ist die Gemeinde verpflichtet, nach Maßgabe der ihr zur Verfügung stehender Mittel an den Bekämpfungsmaßnahmen mitzuwirken.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Aufgaben sind im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.
(4) Die im § 6 geregelten behördlichen Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
Sachverständige der Kommission
§ 12. Sachverständige der Kommission der Europäischen Gemeinschaft können die Organe der Behörde bei der Durchführung von Tätigkeiten nach diesem Gesetz begleiten, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen
§ 13. (1) Wer als Verpflichtete oder Verpflichteter
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die im Zusammenhang mit einer nach diesem Gesetz strafbaren Handlung stehenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommenden Gegenstände können ungeachtet der Person des Verfügungsberechtigen für verfallen erklärt werden.
(4) Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages an Stelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.
Verweisungen
§ 14. (1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(2) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Schlussbestimmungen
§ 15. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Schutz der Kulturpflanzen (Burgenländisches Kulturpflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 11/1949, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 3/1957 und LGBl. Nr. 32/2001, außer Kraft.
(2) Folgende Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz:
Bezugname auf Richtlinien
§ 16. Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
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